Urteil
19 K 1819/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0317.19K1819.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt als örtlicher Träger der Sozialhilfe von der Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die die Stadt I. bach als Delegationsnehmer Herrn N. U. (Hilfe Suchender) seit dem 6. Juni 2000 geleistet hat. Der Hilfe Suchende wohnte bis zu seiner Inhaftierung am 1. September 1999 in der Wohnung seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen Tochter in C. . Die Lebensgefährtin und die Tochter sind bereits zum 1. August 1999 nach I. bach verzogen. Der Hilfe Suchende war bis zum 14. Oktober 1999 in C. gemeldet; zum 15. Oktober 1999 meldete er sich in der von seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter bezogenen Wohnung in I. bach an. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter erhielten ab 2. August 1999 Sozialhilfeleistungen, die von der Beklagten erstattet worden sind. Unmittelbar nach der Haftentlassung am 4. . Mai 2000 zog der Hilfesuchende in die Wohnung seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter und beantragte bei der Delegationsnehmerin des Klägers, der Stadt I. bach, Sozialhilfeleistungen, die ihm ab 6. Juni 2000 gewährt worden sind. 3 Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 19. Juni 2000 beim Beklagten, die Sozialhilfeaufwendungen für den Hilfe Suchenden zu erstatten. 4 Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab, weil der Hilfe Suchende nicht i. S. des § 107 Abs. 1 BSHG umgezogen sei. Ein Umzug erfordere einen direkten Wechsel von der bisherigen in die neue Unterkunft. Diese Voraussetzung liege infolge der Inhaftierung bis zum 4. . Mai 2000 nicht vor. Eine Haft könne nicht als unerheblicher Zwischenaufenthalt angesehen werden, wie etwa eine Krankheit oder eine Kur. Der Hilfe Suchende habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in C. zum 1. September 1999 endgültig aufgegeben. Selbst wenn die Haft sich als unerheblicher Zwischenaufenthalt darstellen würde, fehle es an der weiteren Voraussetzung für einen Umzug nach I. bach, es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Zuzug nach I. bach von vornherein geplant gewesen sei, wie sich aus dem Zuschnitt der zuerst von der Lebensgefährtin angemieteten Wohnung und der späteren Anmietung einer größeren Wohnung nach der Haftentlassung ergebe. 5 Der Kläger hat am 18. März 2002 beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben, die an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen worden ist. Der Kläger macht geltend, der Hilfe Suchende sei von C. nach I. bach umgezogen. Er habe während seiner Inhaftierung in S. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Bei dem Aufenthalt handele es sich um eine Zwischenstation", in der er weder ein- noch ausgezogen sei, so dass insoweit ein Umzug nicht vorliege. Es sei an die Aufenthaltsverhältnisse vor der Inhaftierung anzuknüpfen, da ein direkter Wechsel von dem bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hilfe Suchenden an einen neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort infolge der Inhaftierung nicht möglich gewesen sei. Es sei unerheblich, ob der Hilfe Suchende sich noch einen Monat gegen den Willen des Eigentümers in der Wohnung in C. aufgehalten habe. Es sei auch eine Vorausplanung für den Umzug nicht erforderlich. Erst am 1. Juni 2000 habe er in I. bach einen neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort gefunden. Der Hilfe Suchende habe auch die Monatsfrist des § 107 BSHG eingehalten, als ihm auf seinen Antrag ab 6. Juni 2000 Sozialhilfeleistungen gewährt worden seien. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger im Zeitraum vom 6. Juni 2000 bis zum 4. . Mai 2002 entstandenen Sozialhilfekosten zu erstatten. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre proprozessualen Stellungnahmen und macht im übrigen geltend, der für einen Umzug erforderliche zeitliche Zusammenhang liege wegen der langen Haftzeit des Hilfe Suchenden nicht mehr vor. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. 14 Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 107 BSHG gegen die Beklagte auf Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen für den Hilfesuchenden im Zeitraum vom 06. Juni 2000 bis zum 4. . Mai 2002. 15 Es fehlt an der Voraussetzung des Verziehens des Hilfe Suchenden von C. nach I. bach. Der Hilfe Suchende ist nicht - wie es § 107 BSHG für einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte voraussetzt - von C. , sondern von S. nach I. bach verzogen. 16 Unter einem Verziehen i. S. des § 107 BSHG ist die Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen und begrifflich dementsprechend neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort zu verstehen. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, BVerwGE 117, 367 = FEVS 54, 391. 18 Um von einem Verziehen ausgehen zu können, muss der bisherige gewöhnliche Aufenthalt nicht nahtlos in den neuen gewöhnlichen Aufenthalt übergehen. Allerdings muss zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen und darf - worauf die Verwendung des Begriffs nunmehr" in § 107 BSHG schließen lässt - jedenfalls nicht zwischendurch schon anderweitig ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sein. Ein solcher die Annahme eines Umzugs" unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich des Erstattungsberechtigten nicht hindernder Zusammenhang ist auch gewahrt, wenn zwar der bisherige Wohnort endgültig verlassen wird, ohne dass sofort ein neuer Wohnort aufgesucht wird, der zwischenzeitlich tatsächliche Aufenthalt an einem dritten Ort also vorübergehender Natur ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Betreffende wolle nicht wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Maßgeblich ist dabei das objektive Erscheinungsbild der aufeinanderfolgenden Aufenthalte, wie es sich bei der im Kostenerstattungsrecht gebotenen rückblickenden Betrachtung ergibt. 19 BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2003, a.a.O. 20 Im vorliegenden Fall ist nach den bekannten tatsächlichen Umständen davon auszugehen, dass der Hilfe Suchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt in C. mit der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt in S. am 1. September 2000 aufgegeben hat. Infolge seiner Inhaftierung ab September 1999 hatte er offenbar seine Zelte" in C. abgebrochen und dachte - wie sich aus der Ummeldung Mitte Oktober 1999 nach I. bach ergibt - auch nicht mehr daran, nach seiner Inhaftierung nach C. zurückzukehren. Offenbar war auch sein Hab und Gut bereits anderweitig untergebracht worden - möglicherweise in der Wohnung seiner Lebenspartnerin und seines Kindes in I. bach -. 21 Allerdings ist eine Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Hilfesuchende zwischenzeitlich tatsächlich einen anderweitigen gewöhnlichen Aufenthalt während seiner Inhaftierung in S. begründet haben könnte. Denn am Ort der Justizvollzugsanstalt in S. konnte nach § 109 BSHG von vornherein ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zuständigkeits- und Kostenerstattungsrechts rechtlich nicht begründet werden. Letztlich kann offenbleiben, ob aufgrund der Dauer der Inhaftierung von ca. neun Monaten bei objektiver Betrachtung bereits dort unabhängig von dieser rechtlichen Wertung tatsächlich ein gewöhnlicher Aufenthalt vom Hilfe Suchenden begründet worden ist, weil er dort, nach dem er sich offenbar freiwillig gestellt hatte, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet hat. 22 Denn selbst wenn aufgrund seiner - nicht näher bekannten - Planungen bei seinem und dem bereits ca. einen Monat zuvor von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind durchgeführten Auszug aus der Wohnung in C. ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zu seinem späteren Einzug in die Wohnung in I. bach bestanden haben sollte, kann unter den hier gegebenen Umständen der erforderliche zeitliche Zusammenhang für einen Umzug von C. nach I. bach nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls bei der hier vorliegenden Zeitdauer von ca. neun Monaten ist bei objektiver Betrachtung der aufeinanderfolgenden Aufenthalte der Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt S. nicht vorübergehender Natur gewesen. Einen gesetzlichen Anhaltspunkt für die Frage, ab wann ein Einrichtungsaufenthalt zuständigkeitsunterbrechende Wirkung hat, gibt § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG. 23 Offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2003, a.a.O.. 24 Danach bewirkt die Unterbrechung eines Einrichtungsaufenthalts von mehr als zwei Monaten die dort geregelte Erstattungspflicht. Es erscheint im Rahmen des Kostenerstattungsrechts sachangemessen, diese Regelung jedenfalls als Anhaltspunkt bei der Frage zu berücksichtigen, wann ein zeitlicher Zusammenhang bei einem Verziehen an einen neuen Wohnort bei zwischenzeitlich anderweitigem Aufenthalt nicht mehr gegeben ist. Denn die Regelung knüpft an Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG an, soweit es um die Frage der Zuständigkeit für die Leistung von Sozialhilfe geht. § 97 Abs. 2 BSHG gilt nach dessen Abs. 5 aber auch für Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten. Nach dieser Vorschrift gilt u.a. auch die Erstattungsregelung des § 103 BSHG entsprechend. Wegen der Verzahnung der Zuständigkeitsregelungen mit denen der Kostenerstattung, die bei Aufenthalten in Vollzugsanstalten auch in § 109 BSHG zum Ausdruck kommt, ist es angemessen, die Frist des § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG von zwei Monaten regelmäßig auch bei der Entscheidung der Frage zu berücksichtigen, ob noch ein zeitlicher Zusammenhang bei einem Umzug in eine neue Wohnung vorliegt, wenn der bisherige gewöhnliche Aufenthalt nicht nahtlos in den neuen gewöhnlichen Aufenthalt übergeht. 25 Vgl. zum zeitlichen Zusammenhang auch Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 107 Rn. 6; Fichtner, BSHG, 2. Auflage, § 7 Rn. 8, Schoch in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 107 Rn. 17; i.E. ebenfalls OVG Lüneburg, Urteil vom 14. August 2002 - 4 LB 18/02 -, NDV-RD 2002, 108. 26 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen. Die Inhaftierung des Klägers war nicht auf möglichst baldige Beendigung angelegt, sondern diente dem von ihm offenbar freiwillig angetretenen Vollzug der auf entsprechende Dauer angelegten Strafe. Bei objektiver Betrachtung handelte es sich nicht um eine zeitlich unwesentliche Unterbrechung des Umzugs von C. nach I. bach, sondern um einen zeitlich bedeutenden und offenbar wegen des Beginns selbstbestimmten Lebensabschnitt des Hilfe Suchenden, der nicht nur kurzfristig vorübergehenden besonderen Bedingungen unterworfen war. Hiernach kann offen bleiben, ob ein Aufenthaltswechsel im Sinne des § 107 BSHG bereits mit der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in C. stattgefunden hat, mit der Folge, dass der Hilfesuchende nicht innerhalb eines Monats im Sinn des § 107 Abs. 1 der Hilfe durch den Kläger bedurfte. Ein Aufenthaltswechsel im Sinne dieser Vorschrift könnte erst dann vorliegen, wenn die Zuständigkeit des Kostenerstattungspflichtigen nach § 97 beendet gewesen wäre - hier infolge der Regelung des § 97 Abs. 5 BSHG erst mit Beendigung der Inhaftierung. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29