OffeneUrteileSuche
Urteil

4 LB 18/02

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung von Leistungen zum Lebensunterhalt, die er Herrn B. gewährt hat. 2 Herr B. ist am 27. April 1968 geboren und schwerstbehindert. Er lebte zunächst in der Landeshauptstadt Hannover. Im Mai 1993 wurde er in eine Behinderteneinrichtung in {A.} aufgenommen und dort stationär betreut. Am 23. Juni 1995 kehrte er in den Haushalt seiner Mutter in {B.} im Bereich des Klägers zurück. Der Kläger gewährte ihm Leistungen zum Lebensunterhalt. Die für die Zeit vom 30. Juni 1995 bis zum 22. Juni 1997 aufgewendeten Kosten in Höhe von 13.836,10 DM verlangte der Kläger von der Landeshauptstadt Hannover erstattet. Diese lehnte es ab, Kosten zu erstatten. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. 3 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. August 2000 stattgegeben und zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Erstattungsanspruch sei nach § 107 BSHG begründet. Zwar sei Herr B. nicht unmittelbar von Hannover nach {B.} verzogen. Der Aufenthalt in der Einrichtung in {A.} gelte aber nach § 109 BSHG nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Abschnitts 9, also auch nicht im Sinne des § 107 BSHG. Aus dieser gesetzlichen Fiktion folge, dass der Aufenthalt des Hilfeempfängers in {A.} außer acht zu lassen und er so zu behandeln sei, als sei er von Hannover nach {B.} verzogen. 4 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte als Funktionsnachfolgerin der Landeshauptstadt Hannover in ihrer Eigenschaft als örtliche Trägerin der Sozialhilfe mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung. Sie trägt u. a. vor: Die gesetzliche Fiktion des § 109 BSHG gehe nicht so weit, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Sie diene nur dem Schutz der Anstaltsorte, also des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Einrichtung liege, und begründe nicht über § 107 BSHG hinaus einen Erstattungsanspruch eines anderen Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich der Hilfeempfänger aus der Einrichtung verzogen sei. 5 Die Beklagte beantragt, 6 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen Vortrag. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die Berufung ist zulässig und auch begründet. 12 Die Klage ist abzuweisen, da der geltend gemachte Anspruch nach § 107 BSHG auf Erstattung aufgewendeter Kosten gegen die Beklagte nicht gegeben ist. Denn der Hilfeempfänger ist nicht - wie es diese Vorschrift für einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte voraussetzte - von Hannover, sondern von {A.} nach {B.} verzogen. Aus § 109 BSHG ergibt sich nichts anderes zugunsten des Klägers. Diese gesetzliche Fiktion, nach der der Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 97 Abs. 2 BSHG genannten Art nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 gilt, dient dem Schutz der Anstaltsorte, also des Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Einrichtung liegt (BayVGH, Urt. v. 29. 7. 1999 - 12 B 97.3431 -, FEVS 51, 517, 519; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 109 Rdnr. 1). In diesem Zweck erschöpft sich die gesetzliche Fiktion. Das bedeutet hier: § 109 BSHG schließt nur aus, dass der Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe geltend machen kann, in dessen Bereich die Einrichtung in {A.} liegt (gegen den Landkreis {C.}). Denn der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, den der Hilfeempfänger in {A.} gehabt hat (er hat sich dort in der Einrichtung unter Umständen aufgehalten, die haben erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt hat), gilt - zum Schutze des Landkreises {C.}vor Erstattungsansprüchen - nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 107 BSHG. Eine weitergehende Fiktion des Inhalts, dass der Aufenthalt in der Einrichtung gleichsam hinweggedacht und zusätzlich fingiert werde, der Hilfeempfänger sei am 23. Juni 1995 von Hannover nach {B.} verzogen, enthält § 109 BSHG nicht und ist vom Zweck der Norm her (Schutz der Anstaltsorte) auch nicht geboten. Der Kläger, in dessen Bereich der Hilfeempfänger nach Verlassen der Einrichtung verzogen ist, ist - ebenso wie jeder andere beliebige örtliche Träger der Sozialhilfe - in den Schutzbereich des § 109 BSHG nicht einbezogen. Insoweit besteht auch kein Bedürfnis, weil der Kreis der Sozialhilfeträger, in deren Bereiche Heimbewohner nach Verlassen einer Einrichtung verziehen können, praktisch unbegrenzt ist. § 109 BSHG dient - wie gesagt - nur dem Schutz der Anstaltsorte und nicht dem Schutz praktisch aller anderen Sozialhilfeträger davor, dass sie mit Sozialhilfekosten für ehemalige Heimbewohner belastet werden. 13 Ebenfalls nur dem Schutz der Anstaltsorte dient die Regelung des § 103 Abs. 3 BSHG. Danach hat der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Einrichtung liegt und der einem ehemaligen Heimbewohner nach Verlassen der Einrichtung Hilfe gewährt, einen Erstattungsanspruch gegen den Träger, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hatte. Das bedeutet hier: Hätte der Hilfeempfänger nach Verlassen der in {A.} gelegenen Einrichtung im Landkreis {C.} der Hilfe bedurft, hätte dieser einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Landeshauptstadt Hannover gehabt, allerdings ebenfalls - wie nach § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG - begrenzt auf höchstens zwei Jahre. Das Argument des Klägers, dann sei nicht einzusehen, warum nicht auch ihm ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Landeshauptstadt Hannover bzw. jetzt die Beklagte zustehen sollte, überzeugt nicht. Denn er ist - wie gesagt - anders als der Landkreis {C.} gerade nicht in den Schutzzweck der Norm (Schutz der Anstaltsorte) einbezogen. Diese Unterscheidung, die das Gesetz in der vom Senat für richtig gehaltenen Auslegung macht, ist auch nicht sachwidrig oder gar willkürlich. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass Hilfeempfänger nach Verlassen der Einrichtung in deren Nähe (im Bereich des Sozialhilfeträgers, in dem die Einrichtung liegt) bleiben und auf Hilfe angewiesen sind, ist wesentlich höher als die, dass sie in den räumlich weiter entfernten Bereich eines bestimmten anderen Sozialhilfeträgers verziehen (kehren sie in den Bereich des Trägers zurück, der vor der Heimaufnahme für sie örtlich zuständig gewesen und es danach geblieben ist, stellt sich die Frage der Kostenerstattung nach Umzug nicht). Das rechtfertigt die Annahme, dass sich die Kostenbelastung für alle anderen Sozialhilfeträger in Grenzen halten und auf sie etwa gleichmäßig verteilen wird und nur der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die Einrichtung liegt, eines besonderen Schutzes - in Form des zeitlich begrenzten Kostenerstattungsanspruchs nach § 103 Abs. 3 BSHG oder der Fiktion des § 109 BSHG - bedarf. 14 Dadurch, dass die Beklagte von einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 107 BSHG verschont bleibt (und nur einem solchen des Landkreises {C.} nach § 103 Abs. 3 BSHG ausgesetzt gewesen wäre), wird sie auch nicht ungerechtfertigt bevorzugt. Denn sie (bzw. hier im Innenverhältnis der überörtliche Träger der Sozialhilfe) hat bereits aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG, die ebenfalls dem Schutz der Anstaltsorte dient, die Kosten der stationären Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung in {A.} getragen. Diese Zuständigkeit hätte nach § 97 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG zeitlich unbegrenzt fortbestanden, wenn der Hilfeempfänger die Einrichtung nicht verlassen hätte oder von ihr in eine andere übergetreten wäre. Dann ist es nicht sachwidrig, diesen Sozialhilfeträger von einem Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG zu verschonen, wenn der Hilfeempfänger - wie hier - die Einrichtung verlässt und in den Bereich eines beliebigen anderen Trägers verzieht. 15 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 194 Abs. 5, 173 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. 16 Der Senat lässt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, da die hier maßgebliche Frage der Auslegung der §§ 107, 109 BSHG - soweit ersichtlich - bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE109690200&psml=bsndprod.psml&max=true