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Urteil

10 K 2432/02

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nutzungsänderung einer zugelassenen Schankwirtschaft in eine Vergnügungsstätte (T.-Shop mit Videokabinen) ist genehmigungspflichtig nach § 63 BauO NRW. • Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die neue Nutzung anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen sein kann. • Bei wesentlicher Änderung der Benutzung nach § 51 Abs. 2 BauO NRW ist der Stellplatzbedarf nach den Regelungen für Neubauten zu ermitteln; fehlende Nachweise sind im Verwaltungsverfahren zu erbringen. • Die Versagung einer Baugenehmigung ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller die erforderlichen notwendigen Stellplätze nicht nachweist und keine rechtssichere Regelung (Baulast, geeignetes Ersatzgrundstück oder Ablösung) vorlegt.
Entscheidungsgründe
Nutzungsänderung zu Vergnügungsstätte erfordert Baugenehmigung und Stellplatznachweis • Die Nutzungsänderung einer zugelassenen Schankwirtschaft in eine Vergnügungsstätte (T.-Shop mit Videokabinen) ist genehmigungspflichtig nach § 63 BauO NRW. • Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die neue Nutzung anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen sein kann. • Bei wesentlicher Änderung der Benutzung nach § 51 Abs. 2 BauO NRW ist der Stellplatzbedarf nach den Regelungen für Neubauten zu ermitteln; fehlende Nachweise sind im Verwaltungsverfahren zu erbringen. • Die Versagung einer Baugenehmigung ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller die erforderlichen notwendigen Stellplätze nicht nachweist und keine rechtssichere Regelung (Baulast, geeignetes Ersatzgrundstück oder Ablösung) vorlegt. Der Kläger betreibt im Erdgeschoss eines Hauses in E. ein Erotikgeschäft mit vier Münz-Videokabinen. Früher war das Erdgeschoss baurechtlich als Schankwirtschaft genehmigt; später wurde ohne neue Genehmigung ein T.-Shop mit Videokabinen betrieben. Der Kläger stellte 2000 einen Bauantrag zur formellen Genehmigung der Nutzung mit vier Videokabinen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Nutzung verstoße gegen den Bebauungsplan (Besonderses Wohngebiet) und gegen bauordnungsrechtliche Anforderungen, insbesondere den Nachweis notwendiger Stellplätze (§ 51 BauO NRW). Widerspruch und Klage blieben erfolglos; der Kläger legte nachträglich Unterlagen vor, die im Verfahren aber nicht berücksichtigt werden konnten. • Genehmigungspflicht: Nach § 63 BauO NRW bedarf eine Nutzungsänderung der Baugenehmigung, wenn die neue Nutzung anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen sein kann. Die Umwandlung von einer Schankwirtschaft in eine Vergnügungsstätte (Pornofilmvorführungen in Videokabinen) stellt eine solche Nutzungsänderung dar. • Bauplanungsrechtliche Einordnung: Vergnügungsstätten sind städtebaulich anders zu beurteilen als Schankwirtschaften; daher kann die Zulässigkeit im Rahmen des Bebauungsplans (Besonderes Wohngebiet) anders zu bewerten sein, sodass eine Genehmigung fehlen kann. • Stellplatzpflicht nach § 51 BauO NRW: Bei wesentlicher Änderung der Benutzung nach § 51 Abs. 2 BauO NRW ist der Stellplatzbedarf für die Gesamtanlage wie bei Neuerrichtung zu ermitteln. Der Kläger musste die notwendigen Stellplätze nachweisen; dies ist im Bauantrag und Widerspruchsverfahren nicht erfolgt. • Nachweis- und Zuständigkeitsgrundsatz: Fehlende Nachweise zur Stellplatzsituation können im gerichtlichen Verfahren nicht nachgereicht werden, da die bauaufsichtliche Prüfung und Sicherung (z. B. durch Baulast oder geeignetes Ersatzgrundstück) Aufgabe der Verwaltungsbehörde ist und dort verbindlich zu prüfen war. • Anwendung der Richtzahlen: Maßgeblich sind die Richtzahlen (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW). Hier führt die Wohnnutzung plus Verkaufsnutzung zu einem Bedarf von mindestens fünf Stellplätzen; die vom Kläger vorgelegenen nachträglichen Unterlagen zeigen lediglich drei vorhandene Garagen und genügen nicht. • Ablösung und Ersatzgrundstück: Voraussetzungen für eine Ablösung (§ 51 Abs. 5 BauO NRW) oder für die Anerkennung eines Ersatzgrundstücks wurden nicht erfüllt oder nachgewiesen; der Kläger hat kein geeignetes Ersatzgrundstück nachgewiesen oder sein Bemühen hierzu dokumentiert. • Rechtsfolge: Mangels erforderlicher Nachweise und wegen der voraussichtlichen Unzulässigkeit nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften war der Ablehnungsbescheid rechtmäßig und die Klage abzuweisen. Die Klage des Betreibers eines Erotikgeschäfts mit vier Videokabinen wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass für die Nutzungsänderung eine Baugenehmigung nach § 63 BauO NRW erforderlich ist, weil die Umwandlung in eine Vergnügungsstätte bauordnungs- und bauplanungsrechtlich anders zu beurteilen ist. Zudem fehlt der erforderliche Nachweis notwendiger Stellplätze nach § 51 BauO NRW; der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren einen belastbaren Stellplatznachweis, eine gesicherte Baulast oder ein geeignetes Ersatzgrundstück vorgelegt. Eine nachträgliche Vorlage der Unterlagen im gerichtlichen Verfahren konnte die versäumte bauaufsichtliche Prüfung nicht ersetzen. Daher sind der Ablehnungsbescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.