Urteil
8 K 5070/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0420.8K5070.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 00/0 mit der postalischen Anschrift I.----gasse , 00000 L. -B. /O. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück ist im Bestand vollflächig bebaut mit einem Gebäude, welches im Erd- und Zwischengeschoss zu gewerblichen Zwecken sowie im 1.-4. Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird. Bei dem 4. Obergeschoss handelt es sich um ein Staffelgeschoss. Mit Bescheiden vom 16. März 2017 und vom 27. August 2020 erließ die Beklagte antragsgemäß positive bauplanungsrechtliche Vorbescheide hinsichtlich der Zulässigkeit einer Aufstockung zur Wohnnutzung um vier Etagen auf insgesamt acht Geschosse bei einem Gebäude mit insgesamt 25,00 Metern Firsthöhe. Im Rahmen eines Beiblatts wies die Beklagte jeweils darauf hin, dass aufgrund der beabsichtigten Höhenentwicklung Bedenken wegen eklatanter Abstandsflächenverstöße bestünden, welche trotz der expliziten „Abstandsflächenarchitektur“ nicht aufgelöst werden könnten. Es werde darauf hingewiesen, dass trotz des planungsrechtlichen Vorbescheids keine Realisierungsmöglichkeit des Bauvorhabens bestehe. Im Zuge des Antragsverfahrens zum ersten Bauvorbescheid wurde der Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2017 mitgeteilt, dass unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Abweichung von notwendigen Abstandsflächen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht zugestimmt werde. Unter dem 4. Mai 2021 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Aufstockung des Wohn- und Geschäftsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück. Es handele sich um eine Wohnnutzung mit Gewerbe/Einzelhandel im Erdgeschoss. Im Rahmen der dem Bauantrag beigefügten Übersicht über die Herstellungskosten wurde ausgeführt, dass das 4. Obergeschoss um 58,27 m 2 erweitert werden sowie eine Aufstockung um ein 5.-7. Obergeschoss mit 129-147 m 2 zu schaffender Fläche vorgenommen werden solle. Es werde insgesamt eine Wohnfläche von 305 m 2 neu geschaffen. Ausweislich einer der Bauvorlagen sei geplant, den Bestand von neun Einzimmer-Wohnungen sowie einer Dreizimmer-Wohnung hin zu sieben Einzimmer-Wohnungen, zwei Dreizimmer-Wohnungen und drei Vierzimmer-Wohnungen zu ändern. Nach dem beigefügten Stellplatznachweis würden Stellplätze nur für die Erweiterung nachgewiesen, nicht jedoch für den Bestand, und da im Bestand bereits zehn Wohnungen sowie eine Gewerbeeinheit vorhanden seien und zusätzliche Wohnungen geschaffen würden, handele es sich um eine unwesentliche Änderung der Stellplatzsituation. Es seien für die durch die Aufstockung geschaffenen zwei Wohnungen zwar zwei Stellplätze herzustellen, aufgrund der ÖPNV-Anbindung an die 250 Meter vom Gebäude entfernte Bahn- und Bushaltestelle O1.--markt sei jedoch der entsprechende Faktor von 0,7 anzulegen, sodass 1,4 Stellplätze herzustellen seien. Da diese nicht auf dem Grundstück hergestellt werden könnten, sei der Stellplatz abzulösen. Hinsichtlich eines Spielplatznachweises wurde ausgeführt, dass ein solcher nicht notwendig sei, da dieser nur für die Errichtung von Gebäuden gelte und bei bereits elf Wohnungen sowie einer Gewerbeeinheit im Bestand nur zwei zusätzliche Wohnungen geschaffen werden sollten. In Bezug auf ein barrierefreies Bauen nach § 49 BauO NRW 2018 sei das Gebäude im – nicht zu ändernden – Bestand nicht barrierefrei, werde jedoch durch den Einbau eines rollstuhlgerechten Aufzuges barrierefrei erschlossen und die neu geplanten Wohneinheiten barrierefrei errichtet. Der höchstgelegene Aufenthaltsraum befinde sich bei einer Höhe des Fußbodens von 21,75 Metern über dem Gelände. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. September 2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben halte die notwendigen Abstandsflächen nicht ein. Da das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans 195 liege, sei die maßgebliche Beurteilungsgrundlage § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB, wonach die nähere Umgebung nur im gegenüberliegenden Bebauungsblock des Einzelhandelskaufhauses Karstadt als Kerngebiet einzustufen sei, zu welchem die I.----gasse eine trennende Wirkung aufweise. Der Bebauungsblock I.----gasse /B1. B2. Q. /O2. M.---gasse /C. Straße zeichne sich durch eine vielfältige Nutzungsmischung aus, die von Einzelhandel über Dienstleistungen, Büros und Verwaltung sowie Beherbergung und Wohnen reichten, und sei wegen des relativ hohen Wohnanteils als Mischgebiet zu qualifizieren. Im Hinblick auf die Abstandsflächenberechnung könne insoweit nicht der Kerngebiete begünstigende Wert von 0,2 H herangezogen werden, sondern es seien Abstandsflächen von 0,4 H einzuhalten. Diese Abstandsflächen überschritten vorliegend die Straßenmitte und seien deshalb nicht zulässig. Zudem seien gemäß § 49 BauO NRW 2018 i. V. m. DIN 18040 Teil II 5.3.1.2 innerhalb von Wohnungen lichte Türdurchgangsbreiten von 0,80 Metern einzuhalten, welche ausweislich der Bauvorlagen nicht vorlägen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 9. September 2021 zugestellt. Die Klägerin hat am 4. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der ablehnende streitgegenständliche Bescheid sei bereits ohne vorherige Anhörung entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ergangen. Die Anhörung sei Ausfluss des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör und keine bloße Förmelei, über welche die Beklagte nach Belieben disponieren könne. Die aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Baufreiheit führe dazu, dass die Erteilung einer Baugenehmigung eine Rechtsposition nicht erst neu schaffe, sondern die Ablehnung einer solchen unmittelbar in grundrechtlich geschützte Bereiche eingreife. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei zwischen den Beteiligten aufgrund des positiven Vorbescheids vom 27. August 2020 unstreitig. Im Hinblick auf die Abstandsflächenproblematik sei von einem faktischen Kerngebiet auszugehen, welches zu einer einzuhaltenden Abstandsfläche von 0,2 H zu öffentlichen Verkehrsflächen führe. Bei der Annahme eines faktischen Mischgebiets und der sodann einzuhaltenden Abstandsflächen von 0,4 H seien diese unstreitig nicht eingehalten. Der relevante Bereich der näheren Umgebung werde durch die Straßen I.----gasse /H.------gasse /L1.----gasse /B1. B2. Q. abgegrenzt. In diesem Bereich liege die Gewerbenutzung nach eigenen Berechnungen der Klägerin bei 86,25 % und der Anteil an Wohnnutzung bei 13,75 %. Es handele sich um eine unterdurchschnittliche Wohnnutzung, die gegen eine Charakterisierung als Mischgebiet und für eine Einordnung als Kerngebiet spreche. Zudem betrage die Grundflächenzahl (GRZ) im Bestand 0,976, was nach dem Orientierungswert i. S. d. § 17 BauNVO auch näher an einem Kerngebiet mit 1,0 als an einem Mischgebiet mit 0,6 liege. Auch die von der Beklagten aufgezählten vorhandenen Nutzungen wie Einzelhandel, Dienstleistung, Büro und Verwaltung sowie Beherbergung zählten in einem Kerngebiet zu den allgemein zulässigen Nutzungsarten. Während in einem Mischgebiet sodann derartige Nutzungen sowie Wohnnutzung in einem etwa ausgeglichenen Verhältnis zueinander stehen müssten, spreche die geringe Quote an Wohnnutzung vorliegend gleichermaßen für die Einstufung als Kerngebiet. Zwar könne es sein, dass der Bebauungsblock isoliert in den Blick zu nehmen sei, es könne jedoch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass dieser von allen Seiten von innerstädtischen Großstrukturen umgeben sei und jedenfalls optisch die kerngebietstypischen Nutzungsarten dominierten. An die Annahme eines anderen Gebietscharakters dieses Bebauungsblocks in jener Umgebung seien ungleich höhere Anforderungen zu stellen. Auch wenn der von der Beklagten herangezogene Umgebungsrahmen I.----gasse /C. Straße/O2. M.---gasse /B1. B2. Q. zugrunde zu legen sei, ändere dies nichts an der Bewertung. Der Flächenanteil der Wohnnutzung liege dann bei 16,29 %, was nur einen marginalen Anstieg bedeuten würde. Es sei ein klares Unterordnungsverhältnis der Wohnnutzung zu erkennen. Diese präge auch nicht etwa durch eine klare vertikale Gliederung, sondern finde sich vielmehr vereinzelt inmitten der vordringlich durch gewerbliche Nutzungen geprägten Bebauungsblöcke. Für die Annahme eines faktischen Kerngebietes im Rahmen der Abstandsflächenberechnung spreche auch eine hypothetische Berechnung der Abstandsflächen der Bestandsnutzungen. Nehme man das von der Beklagten vertretene faktische Mischgebiet an, komme es zu erheblichen Abstandsflächenverstößen entlang des Bebauungsblockes, da auch einzelne faktische Kerngebietsnutzungen die Kerngebietsprivilegierung in diesem Fall nicht in Anspruch nehmen könnten. Es stelle sich die Frage, warum die Beklagte in der Vergangenheit derart massive Abstandsflächenverstöße zugelassen habe. Die Ablehnung könne zudem nicht auf einen Verstoß gegen § 49 BauO NRW 2018 gestützt werden, da in den Bauvorlagen eine Rohbau-lichte Breite von 0,885 Metern hinsichtlich der Türen eingezeichnet worden sei, mit denen eine lichte Nettobreite von 0,80 Metern bei Umfassungszargen erreicht werde. Dies entspreche der DIN 18040 Teil II 5.3.1.2. Es habe sich lediglich ein Zeichenfehler dahingehend eingeschlichen, dass Blockzargen eingezeichnet worden seien, mit denen die lichte Nettobreite nicht erreicht werde. Darauf könne eine Antragsablehnung jedoch nicht beruhen, da die Beklagte die Klägerin im Rahmen einer rechtswidrig unterlassenen Anhörung auf diesen Umstand hätte hinweisen und einer Nachbesserung zugänglich machen müssen. Anliegend zum Schriftsatz vom 29. Juli 2022 hat die Klägerin als Anlage 10 einen neuen Grundrissplan eingereicht. Am 27. Dezember 2021 reichte die Klägerin einen weiteren Bauantrag bei der Beklagten ein, der eine gewerbliche Nutzung in den aufzustockenden Geschossen vorsieht. Mit Bescheid vom 18. Februar 2022 lehnte die Beklagte auch diesen Bauantrag der Klägerin ab. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin – 8 K 1629/22 – wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass die als Anlage 10 vorgelegten Planunterlagen – Grundrisse – als maßgeblich anzusehen und daher der Genehmigung zugrunde zu legen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass ein Abstandsflächenverstoß nach § 6 Abs. 5 BauO NRW 2018 vorliege, da die Abstandsflächen in einem Mischgebiet einzuhalten seien. Mischgebiete zeichneten sich durch das gleichwertige bzw. gleichgewichtige Nebeneinander von nicht störenden Gewerbebetrieben und Wohnen aus, ohne dass eine feste Relation gefordert werde. Es sei gerade nicht vorausgesetzt, dass beide Nutzungsarten in annähernd gleichen Anteilen vorhanden seien. Demgegenüber gebe ein Kerngebiet ein klares Rangverhältnis zwischen Nutzungsarten vor, wonach Wohnungen nur nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder in Ausnahmefällen zuzulassen seien. Es reiche nicht aus, lediglich ein quantitatives Verhältnis zwischen Wohnen und anderen Nutzungsarten zu bestimmen, sondern es bedürfe einer individuellen Beurteilung im Einzelfall. Die Orientierung an der von der Klägerin ermittelten GRZ sei fragwürdig, da die Anwendung der Orientierungswerte des § 17 BauNVO nur in Betracht komme, sofern eine Festsetzung im Bebauungsplan getroffen worden sei, woran es vorliegend gerade fehle. Die Beurteilung könne daher nur anhand der äußerlich tatsächlich wahrnehmbaren Erscheinung des Vorhabens im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung vorgenommen werden. Für das Gebiet prägend sei die vertikale Gliederung in eine Gewerbenutzung im Erdgeschoss und darüber befindlicher Wohnnutzung. Diese vorhandene vertikale Gliederung spreche gerade für ein Mischgebiet. Durch diese Nutzungsweise werde die Wohnnutzung in ihrer Prägnanz hervorgehoben und trete der Gewerbenutzung gleichrangig gegenüber. Auch beschränke sich die Wohnnutzung gerade nicht auf einen Teil des Gebäudes, sondern verteile sich horizontal über beide im Umgebungsrahmen vorhandenen Bebauungsblöcke. Auch der Verstoß gegen § 49 BauO NRW 2018, der aus den Bauvorlagen hervor gehe, sei beachtlich. Es liege im Verantwortungsbereich des Antragstellers, richtige Antragsunterlagen einzureichen, in denen das Bauvorhaben richtig dargestellt werde und die keine Fehler enthielten. Es dürfe nicht der Genehmigungsbehörde überlassen werden, den Verfahrensgegenstand festzulegen. Ob es sich um eine Zeichnungsungenauigkeit oder eine bewusste Gestaltungsentscheidung handele, sei nicht durch die Genehmigungsbehörde zu bewerten. Es habe sich auch vorliegend nicht offensichtlich um eine von der Klägerin behauptete Zeichenungenauigkeit gehandelt, da vielmehr auch eine bewusste Designentscheidung in der Wahl von Blockzargen liegen könne. Einen Anspruch auf Korrektur des Antrags bei einem Widerspruch zu baurechtlichen Vorschriften habe ein Antragsteller gerade nicht. Schließlich führe auch eine seitens der Klägerin gerügte, vermeintlich fehlende Anhörung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids, da eine solche nicht erforderlich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 8 K 1629/22 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage – gerichtet auf Erteilung der am 4. Mai 2021 beantragten Baugenehmigung in der Fassung der mit Schriftsatz vom 29. Juli 2022 ausgetauschten Bauvorlagen – hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage gegen die Versagung der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist unbegründet. Der streitige Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, denn deren Erteilung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zunächst war vor Erlass des Ablehnungsbescheids keine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlich. Unabhängig davon, dass aus dem von der Klägerin geltend gemachten Anhörungsmangel kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung folgen kann, liegt ein solcher Mangel auch nicht vor. Die Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsakts, der erst eine Rechtsposition gewähren soll, greift nicht in die Rechte eines Beteiligten i. S. d. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ein. Vgl. VG Köln , Gerichtsbescheid vom 26. September 2022 – 23 K 2093/22 – juris, Rn. 19 ff.; zu diesem Rechtsgedanken auch BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46/81 –, juris, Rn. 35. Des Weiteren stehen dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Bauvorhaben verstößt auf Grundlage der maßgeblichen, ursprünglich bei der Beklagten eingereichten Bauvorlagen (hierzu I.) gegen § 49 BauO NRW 2018 (hierzu II.). I. Das Bauvorhaben ist anhand der ursprünglich bei der Beklagten eingereichten Bauvorlagen zu prüfen. Die Klägerin konnte im gerichtlichen Verfahren vorliegend nicht mit Erfolg Grundrisszeichnungen nachreichen, da es insoweit jedenfalls an einer notwendigen Übereinstimmungserklärung fehlt. Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2018 kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, § 54 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018. Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich, § 54 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 BauO NRW 2018. Der Entwurfsverfasser hat die Bauvorlagen zu unterschreiben, die von Fachplanern bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein, § 70 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauO NRW 2018. Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche, § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Bauvorlagen und einzelne Angaben in den Bauvorlagen grundsätzlich verzichten, soweit sie zur Beurteilung im Einzelfall, vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 29. März 2011 – 2 K 3273/10 –, juris, Rn. 18, nicht erforderlich sind, § 1 Abs. 2 Satz 3 BauPrüfVO NRW. Das Nachreichen von Bauvorlagen im gerichtlichen Verfahren kann mit Blick auf das Gestattungsermessen der Behörde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2018 problematisch und im Einzelfall auch unzulässig sein. Wenn nachgereichte erheblich geänderte oder gänzlich neue Bauvorlagen abweichend von dem eigentlich vorgesehenen Verfahren erstmals durch das Gericht und nicht durch die Baubehörde zu prüfen sind, entspricht dies jedenfalls nicht in typischer Weise der dem Gericht auch unter Gewaltenteilungsgesichtspunkten zugewiesenen Rolle, Behördenentscheidungen zu überprüfen. Weiter kann das Gericht dadurch – je nach Inhalt, denkbar etwa bei statischen Berechnungen – dazu gezwungen sein, bei der zuständigen Baubehörde vorhandenen, ihm selbst aber fehlenden Sachverstand durch die Hinzuziehung Sachverständiger auszugleichen und damit ggf. sogar in den Anfängen „steckengebliebene“ Verwaltungsverfahren mit den Mitteln des Verwaltungsprozesses bei eigener Verfahrensherrschaft fortzuführen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 8 K 4178/19 – n. v. (S. 13 f. des amtlichen Urteilsabdrucks); vgl. auch VG Köln, Gerichtsbescheid vom 26. September 2022 – 23 K 2093/22 –, juris, Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. März 2004 – 10 K 2432/02 –, juris, Rn. 39 f.; zum Nachreichen von Unterlagen als Ausnahmefall, der der Gestattung durch die Behörde bedarf, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 23 K 326/16 –, juris, Rn. 40-46. Vgl. in diesem Zusammenhang ferner die Erwägungen in VG Köln, Urteil vom 19. August 2021 – 8 K 1463/19 –, juris, Rn. 25 ff., 32, zu den zeitlichen Grenzen der Ausübung des Wahlrechts aus § 90 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Nachreichen von Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren über das behördliche Verfahren hinaus auch im gerichtlichen Verfahren, etwa bei nur geringfügigen Änderungen des Bauvorhabens, zulässig ist, oder sich das gesetzlich angeordnete Gestattungsermessen der Behörde dahingehend auf Null reduzieren kann, nachgereichte Unterlagen der Prüfung eines Bauantrags zugrunde zu legen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die nachgereichten Unterlagen waren ihrerseits wiederum nicht vollständig und vermögen daher zu einer Berücksichtigung zugunsten der Klägerin nicht zu führen. Es fehlt insoweit an einer gemäß § 7 BauPrüfVO NRW notwendigen Übereinstimmungserklärung. Werden Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, haben die Entwurfsverfassenden jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen, § 7 BauPrüfVO. Eine Einschränkung unter dem Gesichtspunkt fehlender Erforderlichkeit ist nicht zu erkennen. Es handelt sich insbesondere nicht um einen bloßen Formalismus. Die Erklärung dient der Aktivierung der Gesamtverantwortung des Entwurfsverfassers, vgl. § 70 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 BauO NRW 2018. Dieser – und nicht die Baugenehmigungsbehörde – ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass ein in sich widerspruchsfreier Bauantrag gestellt wird. Dies sicherzustellen dient neben der Richtigkeit der behördlichen Entscheidung auch der Beschleunigung des Verfahrens. II. Das danach anhand der ursprünglich eingereichten Bauvorlagen bestimmte Vorhaben, welches das Gericht in dem Klagantrag der Klägerin als Minus enthalten sieht, verstößt gegen § 49 BauO NRW 2018. Denn die lichten Durchgangsbreiten der Türen entsprechend der DIN 18040 Teil II 5.3.1.2. werden in den ursprünglich eingereichten Grundrisszeichnungen nicht eingehalten. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 müssen Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Welche konkreten Anforderungen erfüllt sein müssen, damit eine Wohnung bzw. ein Wohngebäude „im erforderlichen Umfang barrierefrei“ ist, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorgaben der DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen), die seit Januar 2019 als Technische Baubestimmung eingeführt und damit gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2018 verbindlich ist. Vgl. Henke, in: BeckOK-BauO NRW, 14. Edition Stand 1. März 2023, § 49 Rn. 17. Nach Ziffer 5.3.1.2. vierter Spiegelstrich der DIN 18040-2 sind Wohnungstüren ausreichend bemessen, wenn sie eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 Metern aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite der Türen unterschreitet aufgrund der eingezeichneten Blockzargen ausweislich der Bauvorlagen diesen Wert jedoch unstreitig. Insoweit sind die in den das Bauvorhaben detailliert darstellenden Grundrisszeichnungen eingezeichneten Blockzargen entgegen der Ansicht der Klägerin auch zu berücksichtigen. Denn aus diesen Grundrissplänen folgt insoweit verbindlich die etwaige spätere Umsetzung des Bauvorhabens. Daran ändert es nichts, dass die Klägerin in der mit „Barrierefreies Bauen gem. § 49 BauO NRW“ überschriebenen Bauvorlage angegeben hat, sämtliche neu geplanten Wohnungen barrierefrei i. S. d. § 49 BauO NRW 2018 zu errichten. Aufgrund der Verantwortlichkeit des Bauherren für die Eindeutigkeit und Widerspruchsfreiheit der Bauvorlagen obliegt es gerade nicht der Genehmigungsbehörde bzw. dem Gericht, einen Bauantrag bescheidungsfähig zu machen bzw. unter mehreren möglichen Auslegungen diejenige genehmigungsfähige auszuwählen, wenn im Übrigen eine Unsicherheit über das konkrete Bauvorhaben verbleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 2 A 325/15 –, juris, Rn. 17, sowie Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 –, juris, Rn. 43. Nach diesem Grundsatz wirkt sich die Darstellung in den Grundrisszeichnungen zulasten der Klägerin aus, insbesondere da eine – wie von der Beklagten angeführt – bewusste Entscheidung zugunsten von Blockzargen anstelle von Umfassungszargen mit geringeren Auswirkungen auf die lichte Durchgangsbreite der Türen auf Grundlage der eingereichten Bauvorlagen nicht ausgeschlossen erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 1 Buchstabe d des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.