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Urteil

10 K 2735/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2004:0324.10K2735.02.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten der am 18. Oktober 2002 bekannt gemachten Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Ev 130/4n -westlich F. T. - einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18. Februar 2002 übersandten Bauvoranfrage gegen den Beklagten hatte.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten der am 18. Oktober 2002 bekannt gemachten Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Ev 130/4n -westlich F. T. - einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18. Februar 2002 übersandten Bauvoranfrage gegen den Beklagten hatte. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin des westlich der F. T. (B 54) in E. gelegenen Grundstücks Gemarkung F1. , Flur 1, Flurstücke , , , , und . An das Grundstück grenzen südlich und westlich eine hinter einem Geh- und Fahrweg gelegene und auf einem Bahndamm verlaufende Eisenbahnlinie, eine Kleingartenanlage sowie ein begrünter Hügel. Die nördlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundflächen werden von einem MC-Donald`s Restaurant und einer Tankstelle genutzt. Wegen der Einzelheiten der Lage des Grundstücks und seiner Umgebung wird auf den Auszug aus der Deutschen Grundkarte sowie die Flurkarten und Luftbilder in Beiakten Hefte 4 bis 17 Bezug genommen. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18. Februar 2002 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf dem vorgenannten Grundstück. Ausweislich der Bauvorlagen sollte ein Lidl-Markt mit einer Verkaufsfläche von 698 m² und 91 Stellplätzen errichtet werden. Die Klägerin bat um die ausschließliche Prüfung der bauplanungsrechltichen Zulässigkeit dieses Vorhabens. Am 15. Mai 2002 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen der Stadt E. die Aufstellung des Bebauungsplanes EV 130/4 n - westlich F. T. -. Dieser Beschluss wurde am 07. Juni 2002 im Amtsblatt der Stadt E. bekannt gemacht. Für den Bereich des klägerischen Grundstücks ist nach dem Bebauungsplanentwurf die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit dem Ausschluss von u.a. Einzelhandelsbetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher wenden, vorgesehen. Im Beschlussvorschlag des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen vom 22. März 2002 sind unter Anlass, Ziele und Zwecke der Planung u.a. angegeben: Auf der Grundlage des im November 2000 vom Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen sowie der Bezirksvertretung E. -F1. beschlossenen Rahmenplans „F. Mitte" solle das Zentrum Evings planerisch gestärkt werden, und zwar insbesondere der Bereich um die Bezirksverwaltungsstelle, der wesentliche sozio-ökonomische Bedeutung habe. Dienstleistungen und Einzelhandel des täglichen Bedarfs seien eindeutig Institutionen, die das Zentrum stärken und somit nicht -südlich des X.---------wegs - entlang der F. T. angesiedelt werden sollten. Die Ausweisungen des Bebauungsplans Ev 130/4n (Flächen für das Gewerbe, ein Sondergebiet für Unterhaltungselektronik und Grünflächen) sollten die Ansiedlung attraktiver Gewerbebetriebe ermöglichen, die sich positiv auf die Lebensqualität der F. Bürger auswirken. Mit Bescheid vom 04. Juli 2002 lehnte der Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheides ab. Das Vorhaben der Klägerin füge sich weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 des § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es als großflächiger Einzelhandel gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO anzusehen sei. Bei Vorhaben von knapp unter 700 m² führe nach der Rechtsprechung bereits eine Stellplatzanlage mit 49 Plätzen dazu, dass das Vorhaben nicht mehr der Versorgung des Gebietes diene. Bei dem vorliegenden Vorhaben mit 91 Stellplätzen sei zu befürchten, dass viele Kunden quasi abgefangen und nicht das Geschäftsgebiet des mit großem Aufwand entwickelten Ortsteilszentrums der F. Mitte aufsuchen würden. Auch sei großflächiger Einzelhandel in der näheren Umgebung des Antragsgrundstücks nicht vorgeprägt. Den hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2002 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 14. Mai 2003 zurück. Bereits am 11. Juni 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentlichen an, der Beklagte sehe ihr Vorhaben zu Unrecht als großflächigen Einzelhandelsbetrieb an. Die Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 3 BauNVO seien jeweils selbständig zu prüfen, wobei es aufgrund der geplanten Verkaufsfläche von 698 m² an der erforderlichen Großflächigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle. Soweit der Beklagte mit dem nunmehr eingeleiteten Planaufstellungsverfahren sicherstellen wolle, dass die Ablehnung der Bauvoranfrage auch auf die inzwischen ebenfalls beschlossene Veränderungssperre gestützt werden könne, habe der Beklagte die Bescheidung der Voranfrage zunächst hinausgezögert. Diese Verfahrensweise stelle eine rechtswidrige Amtspflichtverletzung dar. Die Klägerin beabsichtige, nach Abschluss dieses Verfahrens Schadensersatz durch Klage beim Landgericht geltend zu machen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Mai 2003 zu verpflichten, ihre Voranfrage zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf dem Grundstück F. T. , Gemarkung F1. , Flur 1, Flurstücke , , , , in E. positiv zu bescheiden, hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 18. Oktober 2002 einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage, die mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18. Februar 2002 übersandt worden ist, hatte. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezweifelt die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage. Der Rat der Stadt E. hat in seiner Sitzung am 26. September 2002 eine am 18. Oktober 2002 im Amtsblatt der Stadt E. veröffentlichte Satzung über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes EV 130/4n - westlich F. T. - beschlossen. Nach § 2 Nr. 1 dieser Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. In seiner Sitzung am 24. Juli 2003 hat der Rat der Stadt E. die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zum 23. August 2004 als Satzung beschlossen, die am 08. August 2003 im Amtsblatt der Stadt E. veröffentlicht worden ist. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 11. März 2004 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 10 K 3944/01 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Karten und Pläne des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen ihrem Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben unterfällt der Sperrwirkung der von der Stadt E. am 26. September 2002 beschlossenen Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Ev 130/4n -westlich F. T. -. Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, dürfen gemäß § 2 Nr. 1 dieser Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Veränderungssperre werden weder von der Klägerin geltend gemacht, noch bestehen solche nach gerichtlicher Prüfung. Die Veränderungssperre ist vom Rat der Stadt E. als Satzung beschlossen und am 18. Oktober 2002 ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre liegen vor. Ihr liegt der Beschluss des -infolge Delegation durch den Rat der Stadt E. zuständigen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 g) GO NRW) -Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen vom 15. Mai 2002 über die Aufstellung des Bebauungsplans Ev 130/4n -westlich F. T. - zugrunde, der am 7. Juni 20002 ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Die Veränderungssperre dient auch im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB der Sicherung dieser beschlossenen Bauleitplanung für den künftigen Planbereich. Dies setzt voraus, dass ihr eine hinreichende Konkretisierung und Fixierung der Planungsabsichten zugrunde liegt, wobei die Gemeinde schon positive planerische Vorstellungen entwickelt haben muss. vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. September 1976 -IV C 39.74-, BVerwGE 51, 121, Beschluss vom 5. Februar 1990 -4 B 191.89-, NVwZ 1990, 558; OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 -7a D 138/97 NE, Urteil vom 4. Mai 2000 -7 A 1744/97-, Lemmel in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage (Stand: August 2002) § 14 Rn 9. Solche hinreichend konkretisierten Planungsabsichten ergeben sich aus der Beschlussvorlage des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen vom 22. März 2002. Die im Urteilstatbestand näher angeführten Zielsetzungen und Planungsabsichten sind im Sinne der vorgenannten Anforderungen hinreichend konkretisiert und fixiert und machen zugleich die beschlossene Veränderungssperre als Sicherungsinstrument erforderlich. Die Veränderungssperre entfaltet dem Vorhaben der Klägerin gegenüber auch noch ihre Sperrwirkung. Dies gilt jedenfalls -unbeschadet der Anrechungsregelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB- in Ansehung der vom Rat der Stadt E. am 24. Juli 2003 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB beschlossenen und am 8. August 2003 öffentlich bekannt gemachten Verlängerung der Veränderungssperre bis zum 23. August 2004. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 3 dieser Satzung nicht vor. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht als Einzelhandelsbetrieb, der Waren des täglichen Bedarfs anbietet, den vorgenannten Planungsabsichten, die daher als überwiegende öffentliche Belange der Erteilung einer Ausnahme entgegen stehen. 2. Der von der Klägerin im Ortstermin am 11. März 2004 gestellte Hilfsantrag hat Erfolg. Er ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Das Begehren der Klägerin auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage hat sich hier durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre am 18. Oktober 2002 erledigt. Der Eintritt einer Veränderungssperre ist zwar keine Erledigung im eigentlichen Sinne des Wortes, er ist einer solchen Erledigung nach ständiger Rechtsprechung aber gleichzustellen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Oktober 1998 -4 B 72.98-, NVwZ 1999, 523; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1995 -3 S 1/93-, BRS 57 Nr. 201; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2001 -7 A 2683/99-; Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 113 Rz 101. Die Klägerin kann auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung für sich in Anspruch nehmen, dass der Beklagte bis zum 17. Oktober 2002 -dem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Veränderungssperre- verpflichtet war, ihre Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Das Verfahren dient der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor dem zuständigen Zivilgericht, welches an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen -angeblich schadensursächlichen- Verwaltungsakts gebunden ist, vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 Rz 87; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rz 95 jeweils m. w. N. Die Klägerin hat hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass sie einen solchen zivilgerichtlichen Prozess anstrengen wird, wenn sie im vorliegenden gerichtlichen Verfahren mit ihrem Hilfsantrag Erfolg hat. Da ein zivilgerichtliches Verfahren auch nicht offensichtlich aussichtslos ist, ist das Feststellungsbegehren, gegen das auch sonst keine prozessualen Bedenken bestehen, zulässig. Das Hilfsbegehren der Klägerin ist auch begründet. Der Beklagte war bis zum 17. Oktober 2002 verpflichtet, ihre mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18. Februar 2002 übersandte Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Dem Vorhaben standen öffentlich- rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts -auf deren Prüfung die Klägerin ihre Bauvoranfrage beschränkt hatte- nicht entgegen. Das Vorhaben sollte innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt E. im Sinne von § 34 BauGB realisiert werden. Dies bedarf keiner näheren Begründung, zumal insoweit zwischen den Beteiligten kein Streit besteht. Das Vorhaben der Klägerin war bis zum 17. Oktober 2002 gemäß § 34 BauGB zulässig. Der Lebensmittelmarkt mit Backshop auf dem Vorhabengrundstück fügte sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Er ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der außer in Kerngebieten nur in dafür festgesetzten Sondergebieten zulässig ist, zu qualifizieren. Die Großflächigkeit stellt ein eigenständiges, von der in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO normierten Vermutungsgrenze unabhängiges Tatbestandsmerkmal dar. Seine Bejahung hängt nicht davon ab, wie sich das Vorhaben auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden auswirkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 -4 C 15.92-, BRS 55 Nr. 174; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 -7 A 1273/02-. Als Kriterium für die Großflächigkeit wird nach ständiger Rechtsprechung die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes als dessen Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit maßgeblich bestimmendes Merkmal herangezogen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 -4 C 19/85-, BRS 47 Nr. 56; OVG NRW, Urteil vom 5. September 1997 -7 A 2902/93-. Die Schwelle für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb wird dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O. bei einer Verkaufsfläche angesetzt, die „nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liegt". Diese Grenze für die Großflächigkeit wird nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. zuletzt Urteil vom 22. Januar 2004 -7 A 1273/02-, auch mit Blick auf die aktuelle, auf deutlich größere Verkaufsflächen zielende Entwicklung im Einzelhandel nicht in Frage gestellt. Soweit von anderen Obergerichten und in der Literatur, vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 11 Rn 56a m. w. N. für eine Anhebung der vorgenannten Untergrenze der Großflächigkeit plädiert wird, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Denn mit der aus den Bauvorlagen zur Bauvoranfrage ersichtlichen Verkaufsfläche von 698 qm liegt der hier in Rede stehende Lebensmittelmarkt jedenfalls unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Aus dem in den angefochtenen Bescheiden angeführten Urteil der erkennenden Kammer vom 7. März 2001 (10 K 1507/98, NWVBl. 2001, 268) ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nichts anderes. Diese Entscheidung betraf den hier nicht einschlägigen Anwendungsbereich des § 4 BauNVO. Das eigenständige Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist jedoch unabhängig von der Frage, ob der Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, zu prüfen. Ist das Vorhaben der Klägerin damit kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, fügte es sich als sonstiger Gewerbebetrieb nach seiner Art am vorgesehenen Standort ohne weiteres gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei bedarf es weder einer abschließenden Bestimmung der hier maßgeblichen näheren Umgebung noch einer Entscheidung, ob deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung oder als sogenannte Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen war. Denn jedenfalls gehörten das unmittelbar nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzende MC-Donald`s-Restaurant sowie die sich weiter nördlich anschließende Tankstelle zur maßgeblichen näheren Umgebung, weil diese beiden Gewerbebetriebe den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks maßgeblich prägten. In dem Rahmen dieser Umgebungsbebauung fügte sich der in Rede stehende Lebensmittelmarkt nach seiner Art ein. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung als eine insoweit sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein. vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 -4 C 41.84-, BRS 47 Nr. 63. So liegt der Fall hier. Sowohl der Lebensmittelmarkt der Klägerin als auch das MC-Donald`s-Restaurant und die Tankstelle stellen sowohl in Mischgebieten im Sinne des § 6 BauNVO als auch in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 7 BauNVO bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO dar. Das Vorhaben der Klägerin fügte sich auch hinsichtlich der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Näherer Prüfung bedarf insoweit hier nur das Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Mit diesem Merkmal ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, mit anderen Worten der Standort des Vorhabens gemeint, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 -4 B 60.87-, BRS 47 Nr. 68; Schlichter/Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage 2002, § 34 Rn 36 m. w. N. Das Vorhaben der Klägerin fügte sich insoweit ebenfalls in den -jedenfalls- durch die vorgenannten benachbarten Gewerbebetriebe mitbestimmten Rahmen ein. Dieser wird bezogen auf die von der F. T. aus vorgeprägte Bautiefe insbesondere durch das als Bestandteil der Tankstelle zur Hauptnutzung und nicht als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO zu qualifizierende, vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24. März 1981 -1 BA 52/80-, BRS 38 Nr. 65; König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 14 Rn 10a, Autowaschhallengebäude bestimmt. Die von diesem Gebäude erreichte Bautiefe von ca. 56 bis 57 m wird von dem Vorhaben der Klägerin, das eine Bautiefe von ca. 61 m aufweist, nur in relativ geringem Maße -um ca. 10 %- überschritten. Mit Blick auf die durch gewerbliche Nutzungen auf großen Grundstücken geprägte Baustruktur im vorstehend angeführten näheren Umfeld des Vorhabengrundstücks hielt sich der Lebensmittelmarkt der Klägerin daher hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche noch innerhalb des hier aus der näheren Umgebung abzuleitenden - grundsätzlich für gewisse erweiternde Spielräume offenen- vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, (Stand der Bearbeitung: Februar 2000), § 34 Rn 47 m.w.N., Rahmens. Im übrigen hätte sich das Vorhaben auch bei der Annahme einer Rahmenüberschreitung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB eingefügt, da in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten kein Anhalt für eine durch den geplanten Standort des Vorhabens hervorgerufene Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen bestand, solche auch vom Beklagten in seinem Versagungsbescheid nicht angeführt worden sind. Vgl. allg. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72. Desgleichen war der Lebensmittelmarkt auch nicht ausnahmsweise deshalb unzulässig, weil er nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige - d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene - Bebauung genommen hätte. Für die Annahme einer solchen Rücksichtslosigkeit war hier nichts ersichtlich. Schließlich waren auch die weiteren Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB - Sicherung der Erschließung, Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, keine Beeinträchtigung des Ortsbildes - zugunsten des Vorhabens der Klägerin erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auch § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.