Urteil
7 A 1744/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0504.7A1744.97.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Läden auf ihrem in D. gelegenen Grundstück Gemarkung W. Flur 10 Flurstücke 437 und 459. Das Grundstück liegt südlich einer Stichstraße, die von der Straße Zum L. nach Osten abzweigt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Br 163 der Stadt D. , dessen Genehmigung am 31. Dezember 1982 bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest, in dem die Anlagen der Abstandsklassen I bis V - mit näher geregelten Ausnahmen für die Klasse V - der Abstandsliste 1977 ausgeschlossen sind, und trifft Bepflanzungsregelungen. Tatsächlich sind die vom Bebauungsplan erfassten, weit ausgedehnten Gewerbegebiete nahezu vollständig bereits mit Gewerbebetrieben bebaut; lediglich das Grundstück der Klägerin und die sich nördlich der Stichstraße bis zur rd. 100 m entfernten Straße F. L. anschließenden Grundstücke sind (noch) unbebaut. Mit Bauantrag vom 25. Mai 1994, beim Beklagten eingegangen am 1. Juni 1994 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Verbrauchermärkten. Nach den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen soll das Vorhaben aus zwei Läden bestehen, die über insgesamt drei gemeinsame Zu- und Abfahrten von der Straße Zum L. bzw. der Stichstraße sowie einen gemeinsamen Stellplatzbereich mit insgesamt 70 Stellplätzen verfügen. Der "Laden 1" soll - von West nach Ost gesehen - aus einem rd. 42,6 m langen und 19,6 m breiten Baukörper bestehen, an den im - von der Straße Zum L. aus in Richtung Osten gesehen - rückwärtigen Bereich eine überdachte Rampe zur Anlieferung angebaut werden soll. Im Inneren ist dieser Baukörper in Längsrichtung in einen rd. 14,5 m breiten Bereich "Verkauf" mit abgetrenntem kleinerem Büro und einen rd. 4,5 m breiten Bereich "Lager" mit Nebenräumen (Heizung, WC und Pausenraum) aufgeteilt. Der Eingang soll an der der Straße Zum L. zugewandten Westfront angelegt und mit einem nahezu die gesamte Breite des Baukörpers erfassenden Vordach versehen werden, unter dem ein Bereich für Einkaufswagen vorgesehen ist. In der Betriebsbeschreibung für den "Laden 1" ist die Art des Betriebs umschrieben als "Einzelhandelsgeschäft mit Selbstbedienung für Lebensmittel und Gebrauchsgüter aller Art". Die Netto-Grundrissfläche ist im Bauantrag mit insgesamt 773,47 m2 angegeben, davon 581,14 m2 für den Verkaufsraum. Der "Laden 2" soll zur Straße Zum L. hin versetzt teilweise südlich an den "Laden 1" angebaut werden. Er hat - von Nord nach Süd gesehen - eine Breite von 22,7 m und eine Tiefe von 20,2 m. Der Eingang mit Automatik-Tür liegt etwas westlich des Vordachs zum "Laden 1". Die Anlieferung mit Sektionaltor ist im südlichen Bereich der der Straße Zum L. zugewandten Westseite des Baukörpers vorgesehen. Im Inneren soll etwas östlich des Eingangs ein kleinerer Bereich für die Kasse sowie einen Wasch-/Umkleideraum mit WC abgetrennt werden. In der Betriebsbeschreibung für den "Laden 2" ist die Art des Betriebs umschrieben als "Getränkefachmarkt mit Selbstbedienung". Die Netto-Grundrissfläche ist im Bauantrag mit insgesamt 438,08 m2 angegeben, davon 421,51 m2 für den Verkaufsraum. Nachdem der Klägerin fernmündlich mitgeteilt worden war, dass nicht beabsichtigt sei, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen, hat sie am 22. September 1994 Untätigkeitsklage erhoben. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 7. Oktober 1994 den Bauantrag ab, weil es sich bei der vorgesehenen Errichtung von zwei Verbrauchermärkten in einem Gebäude mit einer Geschossfläche von insgesamt 1328,7 m2 und einer Verkaufsfläche von 1010,98 m2 um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handele, der wegen der von ihm ausgehenden Wirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO nur in einem Kerngebiet oder Sondergebiet, nicht aber im hier festgesetzten Gewerbegebiet zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 10. November 1994 vorsorglich Widerspruch, der nicht beschie- den wurde. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, der Beklagte habe in seinem Ablehnungsbescheid zu Unrecht die Verkaufs- und Geschossflächen der beiden zur Genehmigung gestellten Verbrauchermärkte addiert. Hinsichtlich der Auswirkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO sei jeweils auf den einzelnen Betrieb abzustellen. Danach verbiete sich hier eine Addierung, weil es sich um zwei getrennte Märkte handele. Die Erstellung im Rahmen eines einheitlichen Bauvorhabens sei nicht maßgeblich. Es liege auch keine Funktionseinheit vor, die eine Zusammenrechnung gebiete. Beide Betriebe seien jeweils für sich funktions- und lebensfähig, nutzbar und erreichbar. Eine wechselseitige Nutzung von Kapazitäten (z.B. Lager- oder Kassenbereich) sei nicht möglich. Es sei auch keine auf Dauer angelegte und gemeinschaftlich abgestimmte Teilnahme am Wettbewerb vorgesehen. Sie - die Klägerin - beabsichtige vielmehr getrennte Vermietungen an die Firma Aldi einerseits und die Firma B. andererseits, zwischen denen keine Beziehungen bestünden. Von einer Absicht zur Umgehung des § 11 Abs. 3 BauNVO könne keine Rede sein. Selbst wenn eine Zusammenrechnung der jeweiligen Geschoss- bzw. Verkaufsflächen erfolgen müsse, seien jedenfalls negative Auswirkungen iSv § 11 Abs. 3 BauNVO nicht belegt. Dass etwa ein Einkaufszentrum iSv § 11 Abs. 3 BauNVO vorliege, nehme der Beklagte selbst nicht an; die Voraussetzungen für ein Einkaufszentrum lägen auch nicht vor. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 7. Oktober 1994 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung für die Errichtung eines SB-Verbrauchermarktes und eines Getränkemarktes auf dem Grundstück Zum L. 16 - 18 in D. - W. (Gemarkung W. , Flur 10, Flurstücke 459 und 437) zu erteilen. Der Belagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben handele es sich um den klassischen Fall der Umgehung des § 11 Abs. 3 BauNVO, weil das Sortiment Lebensmittel aufgeteilt sei in "Lebensmittel" und "Getränke". Die vorgesehene Trennung zwischen trinkbaren und nicht- trinkbaren Lebensmitteln führe zur Zusammenrechnung der Flächen der Läden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei im Gewerbegebiet unzulässig, weil es sich um einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb iSv § 11 Abs. 3 BauNVO handele. Die geplanten Betriebe seien als Funktionseinheit zusammenzurechnen, da ein gemeinsamer Bauantrag gestellt worden sei und ein Teil der Betriebseinrichtungen, nämlich der gesamte Bereich außerhalb der Läden, im Wesentlichen gemeinsam genutzt werden solle. Insgesamt liege die Verkaufsfläche weit über der Grenze zur Großflächigkeit. Zwar erreiche die Geschossfläche nicht die Schwelle der Regelvermutung des hier anzuwendenden § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977, die Gesamtverkaufsfläche von 1002,65 m2 (bei Abzug der räumlich abgetrennten Kasse im Getränkefachmarkt) überschreite jedoch den Wert der Verkaufsfläche, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 als Erfahrungssatz zugrundelag. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. März 1997 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat diesem Antrag mit Beschluss vom 16. Juni 1997, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 20. Juni 1997, stattgegeben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 1997 - bei Gericht eingegangen am 26. Juni 1997 - unter Bezugnahme auf ihren Zulassungsantrag einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. Während des Berufungsverfahrens hat der Rat der Stadt D. am 16. Dezember 1999 beschlossen, die 9. Änderung des Bebauungsplans Br 163 mit dem Ziel aufzustellen, dass im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans - mit Ausnahme bestimmter Verkehrsflächen - Einzelhandel mit verschiedenen näher umrissenen Ausnahmen ausgeschlossen und der Bebauungsplan auf die BauNVO 1990 umgestellt wird. Zugleich beschloss er die Satzung einer Veränderungssperre für den östlich der Straße Zum L. gelegenen Teilbereich des Bebauungsplans Br 163. Der Aufstellungsbeschluss für die Planänderung wurde am 4. Februar 2000 und die Satzung über die Veränderungssperre wurde am 11. Februar 2000 bekannt gemacht. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin ergänzend und vertiefend zu ihrem bisherigen Vorbringen insbesondere vor, es seien zwei Baugenehmigungen für zwei Ladenlokale beantragt. Für eine Zusammenrechnung dieser Läden fehle es an einer gemeinschaftlich abgestimmten Teilnahme am Wettbewerb. Lediglich die Stellplatzanlage mit den Ein- und Ausfahrten und die Abstellfläche für die Einkaufswagen würden gemeinsam genutzt, es seien jedoch keine im Sortiment abgestimmte Nutzer vorgesehen. Hinsichtlich des nach Erlass der Veränderungssperre gestellten Hilfsantrags verweist die Klägerin darauf, dass sie einen erheblichen - näher konkretisierten - Vermögenschaden erlitten habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der am 11. Februar 2000 bekannt gemachten Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplans Br 163 verpflichtet war, ihren Bauantrag vom 25. Mai 1994 positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre. Gemäß Beschluss vom 3. September 1999 hat der Berichterstatter des Senats am 18. Oktober 1999 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das im Berufungsverfahren als Hauptantrag weiterverfolgte Verpflichtungsbegehren ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für ihr Vorhaben steht nunmehr jedenfalls die von der Stadt D. erlassene Veränderungssperre entgegen. Die Veränderungssperre ist wirksam. In formeller Hinsicht sind Bedenken gegen ihre Wirksamkeit nicht ersichtlich. Sie ist vom Rat der Stadt D. am 16. Dezember 1999 als Satzung beschlossen worden (§ 16 Abs. 1 BauGB) und am 11. Februar 2000 bekannt gemacht worden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB). In materieller Hinsicht unterliegt sie gleichfalls keinen Bedenken. Ihr liegt gemäß § 14 Abs. 1 BauGB der am 4. Februar 2000 bekannt gemachte Aufstellungsbeschluss des Rates der Stadt D. vom 16. Dezember 1999 für die 9. Änderung des Bebauungsplans Br 163 zugrunde. Auch die weitere materielle Voraussetzung für die Veränderungssperre, dass ihr eine hinreichende Konkretisierung und Fixierung der Planungsabsichten zugrunde liegt - vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 - 7a D 138/97.NE - m.w.N. -, ist gegeben. Diese Planungsabsichten sind in der Beschlussvorlage vom 4. November 1999, der der Rat der Stadt D. bei seinen Beschlussfassungen über den Aufstellungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung und die Veränderungssperre am 16. Dezember 1999 gefolgt ist, näher umschrieben. Hiernach soll die in Aussicht genommene 9. Änderung des Bebauungsplans Br 163 insbesondere entsprechend dem vom Rat der Stadt beschlossenen "Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept D. " im Interesse der Stärkung der oberzentralen Versorgungsfunktion durch Profilierung der D. City und zur Stärkung der Nahversorgung in den Stadtbezirks- und Ortsteilzentren sowie in den Wohnquartieren darauf abzielen, die auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans mögliche Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen - unter Berücksichtigung bestimmter gewerbegebietsbezogener Ausnahmen - zu unterbinden. Diese Zielsetzungen stellen eine hinreichende Rechtfertigung der Veränderungssperre dar. Die Zulassung des Vorhabens der Klägerin, das im Geltungsbereich der Veränderungssperre errichtet werden soll, ist - entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - nach § 2 Nr. 1 der Satzung über die Veränderungssperre ausgeschlossen. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, der § 14 Abs. 2 BauGB entspricht, kommt nicht in Betracht. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich gerade um eine Einzelhandelseinrichtung, die der Rat der Stadt D. - sofern sie nach bislang geltendem Recht zulässig gewesen sein sollte - für die Zukunft jedenfalls ausschließen will. Mit dem auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren gerichteten Hilfsantrag ist die Klage zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann ein Kläger bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung beantragen, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich ein angefochtener Verwaltungsakt vorher, d.h. vor einer Entscheidung über einen auf seine Aufhebung gerichteten Antrag, durch Zurücknahme oder anders erledigt. Die Vorschrift gilt entsprechend für ein Verpflichtungsbegehren, das im Prozessverlauf seine Erledigung gefunden hat. Dementsprechend kann ein Kläger, sofern sich während der Anhängigkeit einer auf die Erteilung einer Bau- oder Bebauungsgenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zu seinem Nachteil ändert, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage seinen Antrag dahin umstellen, dass er nunmehr die Feststellung begehrt, dass sein Vorhaben nach der alten Rechtslage zulässig war bzw. die Ablehnung seines Bauantrags rechtswidrig gewesen sei. Einen solchen Antrag kann er unter Aufrechterhaltung des Hauptantrags auch - wie hier geschehen - hilfsweise stellen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1994 - 10 A 410/88 - m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens liegen vor. Die Klägerin hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Insoweit hat sie der Sache nach in ihren Schriftsätzen vom 25. Februar 2000 und 30. März 2000 darauf verwiesen, dass sie wegen der ihrer Meinung nach vor Eintritt des erledigenden Ereignisses durch Erlass der Veränderungssperre rechtswidrig erfolgten Versagung der Baugenehmigung Schadensersatzansprüche geltend machen will. Eine solche beabsichtigte Schadensersatzklage vermag allerdings ein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zu begründen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 - NJW 1988, 926. Dies wird bei einem Anspruch aus einer Amtspflichtverletzung, der regelmäßig ein Verschulden voraussetzt, zwar grundsätzlich angenommen, wenn - wie im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil - ein mit Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat und damit nicht von einem Verschulden der handelnden Amtsperson(en) ausgegangen werden kann. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 404 m.w.N.. Ob dem im vorliegenden Fall bereits entgegenzuhalten ist, dass der Senat die Berufung zugelassen und damit zu erkennen gegeben hat, dass die Wertungen des Verwaltungsgerichts, wenn sie - wie noch darzulegen ist - im Ergebnis auch letztlich nicht zu beanstanden sind, jedenfalls nicht frei von Zweifeln sind, kann letztlich dahinstehen. Hier kommt neben einem verschuldensabhängigen Anspruch aus § 839 BGB auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 39 OBG in Betracht, dessen Vorausetzungen jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinen sind. Vielmehr kann in der - nach Meinung der Klägerin - rechtswidrigen Versagung der Baugenehmigung durchaus eine rechtswidrige Maßnahme im Sinne der genannten Vorschrift gesehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1989 - 7 A 2824/86 - und Urteil vom 13. November 1998 - 11 A 2641/94 - jeweils m.w.N.. Auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage jedoch nicht begründet. Die Klägerin hatte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das Vorhaben war bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung war § 30 Abs. 1 BauGB, denn das Vorhaben sollte im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Br 163 verwirklicht werden. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans sind nicht vorgetragen. Der Senat hat auch keinen Anlass, im Rahmen der hier vorzunehmenden Inzidentprüfung des Bebauungsplans gleichsam ungefragt auf "Fehlersuche" zu gehen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 - BRS 59 Nr. 34 m.w.N.. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Klägerin ein Gewerbegebiet fest, in dem - was hier nicht weiter von Interesse ist - lediglich bestimmte Betriebe der Abstandsliste 1977 ausgeschlossen sind. Im Gewerbegebiet sind nach der hier einschlägigen Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 u.a. Gewerbebetriebe aller Art zulässig, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können. Hierzu gehören auch Einzelhandelsbetriebe. Dafür, dass der allenfalls in Betracht zu ziehende vorhabenbedingte Zu- und Abfahrtverkehr einschließlich der Nutzung der 70 Stellplätze für die ausschließlich gewerblich genutzte und auch nur nutzbare Umgebung zu erheblichen Nachteilen oder Belästigungen führen könnte, liegt kein Anhalt vor. Die Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin folgt jedoch daraus, dass es sich bei ihm um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 handelt, der nach der genannten Vorschrift nur in einem Kerngebiet oder in einem hierfür festgesetzten Sondergebiet, nicht aber in einem - hier vorliegenden - Gewerbegebiet zulässig ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Mit ihrem Bauantrag vom 25. Mai 1994 hat die Klägerin ein Vorhaben zur Genehmigung gestellt, das aus zwei "Läden" bestehen soll. Allerdings sollten die beiden Läden jeweils für sich betrachtet Verkaufsflächen aufweisen, die mit rd. 581 bzw. 421 m2 noch deutlich unter der Schwelle für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb liegen, die bei einer Verkaufsfläche ansetzt, die "nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liegt". Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56. Der Klägerin ist auch zuzugestehen, dass die beiden Läden bautechnisch so konzipiert sind, dass sie von den betrieblichen Abläufen her jeweils für sich funktionsfähig sind. Sie weisen jeweils eigene Zugänge und eine eigenständige Andienung sowie eigenständige Kassenbereiche und Sozialräume auf. Auch die Verkaufs- und Lageraktivitäten sind für jeden Laden getrennt, wobei im "Laden 2" (Getränkefachmarkt) der Verkaufsraum angesichts der spezifischen Betriebsform eines solchen Fachmarkts zugleich Lager ist, nämlich sowohl für die regelmäßig in Kästen aufgestapelte Verkaufsware als auch für das zurückgenommene Leergut. Die räumliche Zusammenfassung der Stellplätze, deren Bedarf für jeden Laden jeweils gesondert ermittelt ist, wie auch der unter dem Vordach zusammengefasste Bereich für Einkaufswagen steht ebenso wenig einer funktional selbständigen Führung jedes der beiden Läden entgegen. Trotz des Umstands, dass jeder der beiden Läden für sich genommen gleichsam 'autark' ist, sind die beiden Läden jedoch nicht jeweils deutlich unter der Schwelle zur Großflächigkeit liegende separate Einzelhandelsbetriebe, sondern unter dem Aspekt der "Funktionseinheit" wie ein einziger Einzelhandelsbetrieb zu werten, der dann mit einer Verkaufsfläche von insgesamt etwas über 1.000 m2 die Schwelle zur Großflächigkeit deutlich überschreitet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auch dann angenommen werden kann, wenn es sich um eine "Funktionseinheit" aus mehreren Betrieben handelt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 - BRS 48 Nr. 37 (S. 102) und Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 - BRS 50 Nr. 67 (S. 151). Zwar ist - abgesehen von dem hier wohl zu verneindenden Fall, dass mehrere Handelsbetriebe (ggf. in Verbindung mit Dienstleistungsbetrieben) ein "Einkaufszentrum" im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 a.a.O. - bilden - eine bloße "summierende" Betrachtungsweise von nebeneinander liegenden Betrieben vom geltenden Recht nicht gedeckt. Eine Funktionseinheit zwischen mehreren Betrieben kann jedoch die rechtliche Wertung aller Betriebe als einen - und dann auch großflächigen - Einzelhandelsbetrieb rechtfertigen. Vgl.: BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1988 und vom 27. April 1990 a.a.O.. Eine solche Funktionseinheit ist dann anzunehmen, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und gemeinschaftlich abgestimmte Teilnahme mehrerer Betriebe am Wettbewerb handelt, die die bautechnische Selbständigkeit der Betriebe letztlich als Umgehung der Konsequenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO erscheinen lässt. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - BRS 49 Nr. 72 (S. 186). Dabei kommt für die - auch nach Außen hin erkennbare - Gemeinschaftlichkeit der Betriebe neben der wechselseitigen Nutzung betrieblicher Kapazitäten - vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 3. November 1988 a.a.O. - insbesondere auch ein bestimmtes gemeinsames Nutzungskonzept in Betracht. Ein solches gemeinsames Nutzungskonzept kann die Wertung bautechnisch selbständiger Betriebe als eine "Funktionseinheit" namentlich dann gebieten, wenn die Betriebe aufgrund eben dieses Konzepts wechselseitig voneinander profitieren und das an den objektiven Gegebenheiten ablesbare gemeinsame Konzept die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt. Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 8 S 2964/95 - BRS 58 Nr. 201 (S. 517). Gemessen an diesen Maßstäben ist das strittige, aus "Laden 1" und "Laden 2" bestehende Objekt als Funktionseinheit zu werten. Ob diese Wertung, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, bereits daraus folgt, dass beide Läden Gegenstand eines einheitlichen Bauantrags sind und jedenfalls der gesamte Bereich außerhalb der Läden im Wesentlichen gemeinschaftlich genutzt werden soll, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Näherer Erörterungen hierzu bedarf es jedoch nicht, weil eine Funktionseinheit im dargelegten Sinne im vorliegenden Fall jedenfalls daraus folgt, dass beide Läden bei dem hier gewählten Sortimentszuschnitt - namentlich auch aus der Sicht der Kunden - als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb und nicht etwa als mehr oder weniger zufällig nebeneinander angesiedelte Konkurrenten erscheinen. Der "Laden 1" soll mit der Ausrichtung als SB-Markt für Lebensmittel und Gebrauchsgüter aller Art ersichtlich den alltäglichen Bedarf decken. Dieses mehr umfassende Sortiment wird durch den als Spezialmarkt - Getränkefachmarkt - konzipierten "Laden 2" plan- und sinnvoll ergänzt. Dieser zielt auf das heute übliche Käuferverhalten ab, in dem gerade der Spezialbedarf an Getränken typischerweise dadurch gedeckt wird, dass diese Waren zumeist in größeren Gebinden (Kästen für Wasser, Limonade, Bier usw) mit dem Pkw eingekauft werden. Dem Kunden, der seinen Alltagsbedarf an Lebensmitteln - ergänzt durch ein in der Regel eher schmales Sortiment an sonstigen Gütern des alltäglichen Bedarfs - in einem Lebensmittel- bzw. Verbrauchermarkt decken will, wird in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Erwartungshaltung des Kunden durch die hier gewählte Kombination mit einem Getränkefachmarkt die Möglichkeit geboten, auch diesen Spezialbedarf an Ort und Stelle zu decken und so das erneute Anfahren eines separaten Getränkefachmarkts zu vermeiden. Die üblicherweise mit dem Pkw abgewickelten Einkaufsvorgänge für den täglichen Bedarf können damit zeit- und kostensparend an einem einheitlichen Ort abgewickelt werden. Für eine Zusammenrechnung beider Läden des hier gewählten Zuschnitts spricht des Weiteren die Überlegung, dass eine dem Angebot eines Getränkefachmarkts des hier in Rede stehenden Zuschnitts entsprechende Bedarfsdeckung - theoretisch - zwar auch in einem Lebensmittel- und Verbrauchermarkt abgewickelt werden könnte, wie er in "Laden 2" betrieben werden soll. Dies würde aus Konkurrenzgründen jedoch eine erhebliche Vergrößerung der Verkaufsfläche von "Laden 2" voraussetzen, der dann die Schwelle der Großflächigkeit überschreiten müsste. "Laden 2" stellt sich damit - unabhängig davon, ob in "Laden 1" auch einzelne Getränke angeboten werden - in der Sicht der Kunden und der Sache nach als ein räumlich separierter Betriebsteil von "Laden 1" dar. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Klägerin "Laden 1" und "Laden 2" jeweils an Betreiber vermietet werden sollen, die nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die beiden Sortimente auf eine konkret identische Zielgruppe hin orientiert sind und sich derart ergänzen, dass die Nutzung des Synergieeffekts eines gemeinsamen Standorts beide Läden letztlich als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass die Baugenehmigung unabhängig von persönlichen Merkmalen der aktuellen Nutzer erteilt wird. Eine bauaufsichtliche Genehmigung des strittigen Vorhabens würde es mithin auch zulassen, dass sich an dem in Rede stehenden Standort ein Unternehmen ansiedelt, das - sei es unter einem, sei es unter zwei Firmenzeichen - beide Läden gemeinsam betreibt. Dies scheint umso weniger ausgeschlossen, als es - wie den Mitgliedern des Senats aus eigener Erfahrung bekannt ist - heute bereits marktüblichen Gepflogenheiten entspricht, dass Lebensmittel- und Getränkemärkte derselben Handelsgruppe an einem Standort in bautechnisch voneinander getrennten Räumlichkeiten abgewickelt werden, die den jeweiligen betrieblichen Abläufen in einem Lebensmittelmarkt mit Verkauf von Einzelwaren einerseits und einem Getränkefachmarkt mit Verkauf von größeren Gebinden (Kästen) Rechnung tragen. Bestätigt wird die nach alledem unter dem Aspekt der Funktionseinheit gebotene zusammenfassende Betrachtung beider Läden zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb schließlich durch das konkret vorgesehene Stellplatzangebot des in Rede stehenden Objekts. Rechnet man die Verkaufsflächen beider Läden zusammen, ergibt sich eine Summe von etwas über 1.000 m2. Diesem Verkaufsangebot sollen insgesamt 70 Stellplätze zur Verfügung stehen, was einem Stellplatz für jeweils rd. 15 m2 Verkaufsfläche entspricht. Mit dieser Ausrichtung liegt das Stellplatzangebot weit über dem Bedarf "normaler" Läden und Geschäftshäuser, der nach Nr. 3.1 der Anlage zu Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschriften zur BauO NRW mit einem Stellplatz je 30 - 40 m2 Verkaufsnutzfläche anzusetzen ist, nämlich im mittleren Bereich des Bedarfs für großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten, der nach Nr. 3.3 der genannten Anlage ein Stellplatz je 10 - 20 m2 Verkaufsnutzfläche beträgt. Ist nach alledem das aus "Laden 1" und "Laden 2" bestehende Vorhaben als ein einziger großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit etwas über 1.000 m2 Verkaufsfläche zu werten, unterliegt dies Objekt auch den besonderen Regelungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der hier anzuwendenden BauNVO 1977 und ist in einem Gewerbegebiet nicht zulässig. Auf den 1982 bekannt gemachten Bebauungsplan Br 163 ist die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 anzuwenden, denn diese Vorschrift wird von der anlässlich der Dritten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2665) erlassenen Überleitungsvorschrift des § 25b BauNVO nicht erfasst. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 sind Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 und damit auch die von Satz 1 Nr. 2 erfassten Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.500 m2 überschreitet. Bei dieser Regelung hat sich der Normgeber von einem bestimmten Verhältnis zwischen der Geschossfläche als einer der Maßstäbe der BauNVO, nach denen das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden kann, und der Verkaufsfläche, die maßgeblich die städtebaulichen Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebs bestimmt, leiten lassen. Der Regelvermutung liegt dabei der Ansatz zugrunde, dass mit städtebaulichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 zu rechnen ist, wenn die Verkaufsfläche bei etwa 1.000 m2 liegt. Dass dieser Anhaltswert nicht zu hoch gegriffen ist, hat die spätere Entwicklung bestätigt; denn die Herabsetzung des Grenzwerts für die Geschossfläche auf 1.200 m2 durch die bereits erwähnte Dritte Änderungsverordnung zur BauNVO geht sogar von der Erfahrung aus, dass schon bei einer Verkaufsfläche von etwa 800 bis 1.000 m2 mit nachteiligen Auswirkungen zu rechnen sei. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1989 - 4 B 18.89 - BRS 49 Nr. 70 unter Bezugnahme auf die Bundesrat-Drucksache 541/86, S. 3. Hiervon ausgehend bedarf es, auch wenn die Geschossfläche des strittigen Vorhabens insgesamt nur im Bereich von etwas über 1.200 m2 liegt, bei der 1.000 m2 sogar übersteigenden Gesamt-Verkaufsfläche keines konkreten Nachweises nachteiliger städtebaulicher Auswirkungen. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass bei einem Getränkefachmarkt die Verkaufsfläche zugleich auch Lagerfläche ist. Zwar haben die Getränkekästen einen nicht unerheblichen Flächenbedarf. Sie lassen sich jedoch relativ hoch stapeln, benötigen keine zusätzlichen Raum erfordernde Regale und werden in der Regel auch so eng aufgestellt, dass zwischen ihnen lediglich Gassen für die zum Transport benutzten Einkaufswagen verbleiben. Damit besteht auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in einem Getränkemarkt ein gewisser Flächenanteil des Verkaufsraums auch für das zurückgenommene Leergut benötigt wird, kein Anlass, die hier vorgesehene Verkaufsfläche des "Laden 2" nicht in vollem Umfang in Anrechnung zu bringen. Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGo zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.