Urteil
19 K 6191/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0625.19K6191.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2003 verpflichtet, dem Kläger einmalige Leistungen zur Beschaffung eines Paars Sportschuhe (Joggingschuhe), einer kurzen Turnhose sowie eines Trainingsanzugs bzw. einer langen Hose zu bewilligen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor entsprechend Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 8. Juli 1967 geborene Kläger steht seit Juli 2002 im Sozialhilfebezug beim Beklagten. Er beantragte mit Schreiben vom 14. Juli 2003, beim Beklagten eingegangen am 16. Juli 2003, die Bewilligung einmaliger Beihilfen zur Beschaffung einer Reihe von Kleidungsstücken, u.a. eines Trainingsanzugs, eines Paars Turnschuhe in Form von Joggingschuhen, eines Turnhemdes, einer Turnhose und eines Bademantels. Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 bewilligte der Beklagte zwar Beihilfen zur Beschaffung von verschiedenen Bekleidungsgegenständen, der Antrag hinsichtlich der vorgenannten Gegenstände wurde jedoch abgelehnt. Zur Begründung trug der Beklagte vor, die Bewilligung einmaliger Beihilfen zur Beschaffung eines Bademantels bzw. von Sportzeug sei nur für den Fall eines Krankenhaus- bzw. Kuraufenthalts möglich. Gegen die (teilweise) Ablehnung der Bewilligung erhob der Kläger mit am 11. August 2003 beim Beklagten eingegangen Schreiben Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er begründete dies damit, dass den begehrten Bekleidungsgegenständen eines existenzielle Bedeutung nicht zukomme und auch ohne diese die Führung eines menschenwürdigen Lebens möglich sei. 3 Dagegen hat der Kläger am 28. November 2003 Klage erhoben. Er macht geltend, die beantragten Kleidungsstücke seien zur Ausübung sportlicher Betätigung unerlässlich. Da er regelmäßig joggen wolle, benötige er die Kleidungsstücke. Die Ausübung von Sport sei nicht bloße Annehmlichkeit, sondern ein Grundbedürfnis und somit unerlässlich zur Führung eines Lebens, dass der Würde des Menschen entspreche. Da er nach sportlicher Betätigung (schwimmen usw.) des öfteren eine Sauna aufsuche, sei auch die Bewilligung eines Bademantels unerlässlich. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2003 zu verpflichten, ihm Leistungen zur Beschaffung eines Trainingsanzugs, eines Paars Turnschuhe (Joggingschuhe), eines Turnhemdes, einer Turnhose und eines Bademantels zu bewilligen. 4 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Widerspruchsbescheid und macht ergänzend geltend, soweit der Kläger vortrage, er benötige die im Streit befindliche Bekleidung für seine sportliche Betätigung, handele es sich hierbei um persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG von den Regelsätzen erfasst seien. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2004 nicht erschienen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 5 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 6 Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Auf diese Folge seines Ausbleibens war er mit der ordnungsgemäßen Terminsladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 7 Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Rubrum und entsprechend auch der Antrag des Klägers sind berichtigt worden, nachdem gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur VwGO NRW die Klage richtigerweise gegen den Oberbürgermeister der Stadt Bochum als Behörde und nicht gegen die Stadt Bochum zu richten ist. Die Klage ist nur insoweit begründet, als der Kläger die Gewährung einmaliger Beihilfen für ein Paar Sportschuhe (Joggingschuhe), eine Turnhose und einen Trainingsanzug bzw. eine lange Sporthose begehrt. In Bezug auf Beihilfen für einen Bademantel und ein Turnhemd ist die Klage unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung dieser Beihilfen hat, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Der Anspruch auf Gewährung einmaliger Leistungen für ein Paar Sportschuhe (Joggingschuhe), eine Turnhose und einen Trainingsanzug bzw. eine lange Sporthose ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BSHG. Nach § 12 Abs. 1 BSHG umfasst der notwendige Lebensunterhalt u. a. Kleidung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Sozialhilfeberechtigung des Klägers steht im Grundsatz nicht in Frage. Der Kläger kann für die begehrten Gegenstände auch gemäß § 21 Abs. 1a BSHG einmalige Leistungen verlangen; er kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, diese aus dem Regelsatz zu beschaffen. Seit der Einführung des § 21 Abs. 1a BSHG mit Wirkung vom 27. Juni 1993 ist gesetzlich festgelegt, für welchen Bedarf einmalige Leistungen zu gewähren sind. Da für ein und denselben Bedarf nicht einmalige Leistungen und laufende Leistungen nach Regelsätzen gewährt werden, gehört der Bedarf, für den § 21 Abs. 1a BSHG einmalige Leistungen festlegt, nicht zum Regelbedarf. Regelbedarf ist demnach der ohne Besonderheiten des Einzelfalls (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) genannten Bedarfsgruppen und Posten, für die nicht nach § 21 Abs. 1a BSHG einmalige Leistungen zu gewähren sind. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99; Schellhorn, '16. Auflage 2002, § 21 Rn. 7j m.w.N. Die vorliegend begehrten Gegenstände gehören zur Bedarfsgruppe nach § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG (Beschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen von nicht geringem Anschaffungspreis). Zwar kommt auch in Betracht, sie wegen ihres Funktionscharakters anders als für den alltäglichen Gebrauch bestimmte Bekleidung und solches Schuhwerk als Gebrauchsgegenstände im Sinne des § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG anzusehen. In diese Richtung für Fußballschuhe Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Dezember 1988 - 8 A 1201/87 - ; Paul, ZfF 2000, 74 (79). Allerdings drängt es sich bereits dem alltäglichen Sprachgebrauch nach auf, auch Sportbekleidung und -Schuhe unter "Kleidung" und "Schuhe" zu fassen. Dafür spricht weiter, dass auch andere Bekleidungsgegenstände bzw. Schuhe, die nur bestimmten Zwecken dienen (etwa Hochzeit, Kommunion, Trauerfall, Arbeit), gleichwohl der Bedarfsgruppe "Kleidung" und "Schuhe" zugeordnet werden. Vgl. Wenzel in: Fichtner/Wenzel (Hrsg.), Bundesozialhilfegesetz Kommentar, 2. Auflage 2003, § 21 Rn. 16. Für die Beschaffung von Kleidung und Schuhen sind einmalige Beihilfen zu gewähren. Zwar fallen unter § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG zunächst nur solche Bekleidungsgegenstände bzw. Schuhe, die einen nicht geringen Anschaffungspreis haben. Ob das auch vorliegend für das Turnhemd bzw. die Turnhose zutrifft, kann indessen dahinstehen. Denn gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO umfassen die Regelsätze die laufenden Leistungen (nur) für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert sowie für die Instandsetzung von - u.a. - Kleidung und Schuhen in kleinerem Umfang. Aus dem Umstand, dass die Beschaffung von Kleidung und Schuhen in dieser Bestimmung nicht genannt ist, folgt, dass diese Bedarfsposten ungeachtet des jeweiligen Anschaffungspreises überhaupt nicht von den Regelsätzen umfasst und stets durch einmalige Leistungen zu decken sind. Dies ist mit § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG - der ja ausdrücklich einmalige Leistungen nur für Beschaffung von Bekleidung von nicht geringem Anschaffungspreis vorsieht - zu vereinbaren, weil die in die § 21 Abs. 1a BSHG enthaltene Aufzählung nicht abschließend ist ("insbesondere"). Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 4 ME 56/02 -, FEVS 53, 458; Paul, ZfF 2000, 74 (75); Hofmann in: LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 21 Rn. 23; Brühl, Mein Recht auf Sozialhilfe, 17. Auflage 2002, S. 77. 8 Die begehrten Leistungen gehören indessen nur teilweise zum notwendigen Lebensunterhalt i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Zum notwendigen Lebensunterhalt zählt letztlich alles, was zur Führung eines menschenwürdigen Daseins notwendig (§ 1 Abs. 2 BSHG). Die Sozialhilfe muss der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen begegnen und ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern mit niedrigerem Einkommen ähnlich wie diese zu leben. Dabei sind die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, einen sozialen Mindeststandard und eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören deshalb nicht sämtliche "Normalbedürfnisse" im Sinne eines durchschnittlichen Lebensstandards. S. etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 5 C 96.85 - BVerwGE 80, 349; Urteil vom 18. Februar 1993 - 5 C 30.89 -, NDV 1993, 349. Maßstab für die angemessene Ausstattung insbesondere mit Bekleidung ist demgemäß das Verbraucherverhalten der Bevölkerungsgruppe der Geringverdienenden. OVG NRW, Urteil vom 16. April 1998 - 24 A 2057/96 -. Weiter ist zu fragen, ob sich der Hilfe Suchende ohne die beantragte Leistung negativ von Nichthilfeempfängern mit niedrigerem Einkommen abhebt, und schließlich, ob die begehrte Leistung eine reine Annehmlichkeit darstellt. Hiervon ausgehend kann eine einfache Sportausstattung (im wesentlichen Schuhe, kurze und lange Hose bzw. ein Trainingsanzug) sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähig sein. Für eine nicht unerhebliche Zahl von Menschen stellt das Sporttreiben nicht nur eine Annehmlichkeit, sondern ein Grundbedürfnis dar, das dem persönlichen Wohlbefinden, der Selbstverwirklichung, aber auch der Förderung der Gesundheit bzw. der Fitness dienen kann. Insoweit ist auch zu beachten, dass mittlerweile - auch durch staatliche Kampagnen wie "Sport tut Deutschland gut" - immer stärker der Wert sportlicher Betätigung für die Gesundheit der Menschen in den Vordergrund gestellt wird. Namentlich maßvoller Ausdauersport beugt nach neueren Erkenntnissen nicht nur den mit Adipositas verbundenen Krankheiten vor (oder hilft, sie zu bessern), sondern auch einer Reihe weiterer Erkrankungen wie etwa Herz- und Kreislauferkrankungen, Krebserkrankungen, Depression, Migräne, Wirbelsäulenerkrankungen und Osteoperose und trägt damit zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Kosten bei. Sporttreiben ist insoweit gesellschaftlich erwünscht und gefördert. Vgl. etwa www.dsb.de/fileadmin/fm-dsb/tut- gut/downloads/Agenda_Sport_tut_Deutschland_gut. pdf, http://www.weltgesundheitstag.de- /2002/Themen/fragen.html m. Nachweisen aus mehreren Studien, http://www.blsv.de/blsv/sport_tut_bayern_gut/schw_ gesund_stbg.html, http://www.netschool.de/spo/gesund/gsh_11.htm, http://www.aerztekammer- bw.de/15/08gesundheitsnews/sport.html (s.o.). Der Anteil der Bevölkerung in Deutschland, der regelmäßig oder zumindest gelegentlich Sport treibt, ist zudem erheblich. Nach einer Eurostat- Pressmitteilung vom März 2004, europa.eu.int/.../datashop/print-product/DE?catalogue=Eurostat&product=3-08032004-DE- AP-DE&type=pdf , waren 1999 - also vor fünf Jahren - 40 % der EU-Bürgerinnen und -Bürger und 28 % der Deutschen mindestens zweimal wöchentlich sportlich aktiv. Unter http://www.aerztekammer- bw.de/15/08gesundheitsnews/sport.html wird ein Wert von 36 % der Bevölkerung in Deutschland angegeben, die mindestens zweimal pro Woche für mindestens 30 Minuten Sport treiben. Nach anderer Untersuchung (Breuer unter http://www.weltgesundheitstag.de- /2002/Themen/fragen.html) wird die Frage "Wie viele Menschen sind in Sportvereinen aktiv, wie viele anderweitig "in Bewegung"? folgendermaßen beantwortet: "Insgesamt geben 50 % der Bevölkerung an, regelmäßig sportlich aktiv zu sein. Weitere 24 % geben an, unregelmäßig sportlich aktiv zu sein. Von den regelmäßig sportlich Aktiven betreiben 29 % ihre Hauptsportart im Sportverein, 12 % in einer kommerziellen Einrichtung (Fitnessstudio, Tanzstudio etc.) und 56 % ohne Organisationsform (z.B. einfach so Rad fahren, Joggen etc.) (BREUER/RITTNER 2002)." 9 Liegt aber bereits der Bevölkerungsanteil derjenigen, die regelmäßig Sport treiben, zwischen 28 und 50 % und kommen noch diejenigen hinzu, die dies nur gelegentlich tun, kann davon ausgegangen werden, dass die "Ausstattungsdichte" jedenfalls hinsichtlich einfacher Sportausstattung deutlich über 50 % liegt. Demgemäß läuft ein Hilfeempfänger auch Gefahr, sich negativ von Nichthilfeempfängern dadurch abzuheben, dass er etwa auch an in der Gruppe betriebenen Spielsportarten mangels verfügbarer Sportsachen nicht teilnehmen kann. Kann danach sportliche Betätigung ein sozialhilferechtlich zu berücksichtigendes Grundbedürfnis sein, so auch Brühl, a.a.O., S. 78, 86; ist allerdings zu beachten, dass nur solche Mittel zur Verfügung zu stellen sind, die es ermöglichen, finanziell unaufwändige Sportarten in bescheidenem Rahmen zu betreiben. Beihilfen für kostenintensive Sportarten scheiden von vornherein aus. Zu derartigen Erwägungen auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 8. September 1993 - 6 S 1467/91 -; BayVGH, Urteil vom 29. September 1983 - 12 B A 80 A 2277 -; Hamb. OVG, Urteil vom 2. März 1990 - Bf IV 43/89 -, FEVS 41, 25 (31) und Oestreicher/Schelter/Kunz, Bundessozialhilfegesetz Kommentar, Loseblatt Stand Juni 2003, § 12 Rn. 26 für Skiausrüstung und Skilifttickets. Das Laufen oder "Joggen" ist insofern unbedenklich. Hierfür sind nur geringe Mittel erforderlich. Es werden nur wenige Ausrüstungsgegenstände benötigt - im wesentlichen Schuhe und Hose - und es fallen keine weiteren Kosten wie etwa für die Benutzung von Sportstätten oder Sportgeräten oder Vereinsbeiträge an. Laufstrecken sind kostenfrei zu benutzen; sie gibt es zudem prinzipiell überall, so dass nicht einmal Mittel für den Weg zum Ort des Sporttreibens aufgewandt werden müssen. Ferner sind dem Verbraucherverhalten der Bevölkerungsgruppe der Geringverdienenden entsprechend nur die Kosten für die unbedingt erforderlichen Ausrüstungsgegenstände - hier wiederum Schuhe und lange oder kurze Hose - zu übernehmen, wobei diese außerdem dem unteren Preissegment zu entnehmen sind; dies ist eine Frage von Art und Maß der Hilfegewährung, § 4 Abs. 2 BSHG. Beihilfen für unterschiedliche Arten von Sportschuhen (Lauf-, Hallen-, Fußballschuhe etc.) kommen nicht in Betracht. Demgemäß kann der Kläger einmalige Beihilfen für ein Paar Sportschuhe (Joggingschuhe) sowie für eine Turnhose und einen Trainingsanzug bzw. - für das Laufen wohl sinnvoller - eine lange Hose verlangen. Diese Gegenstände sind - je nach Witterung - unerlässlich und können nicht durch sonst verfügbare Bekleidungsgegenstände ersetzt werden. Ein "Turnhemd" gehört demgegenüber nicht zur erforderlichen Ausstattung. Den Gewohnheiten eines beträchtlichen Teils derjenigen, die "joggen", entspricht es nach wie vor, nicht mit einem "Funktionshemd", sondern mit T-Shirt zu laufen, wie es bis vor einiger Zeit ohnehin gängig war. Der Kläger höbe sich mit einem T-Shirt mithin nicht negativ ab. Die von ihrer Funktion her am besten geeignete Kleidung kann er nicht beanspruchen. 10 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Bademantels gem. § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BSHG. Nach oben dargelegten Maßgaben umfasst die Grundausstattung an Kleidung einen Bademantel nicht. Abgesehen von besonderen Lebensumständen, wie z. B. besondere Wohnverhältnisse oder ein Kur- bzw. Krankenhausaufenthalt, ist ein Bademantel nicht zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 UE 1656/91 -, FEVS 45, 25 sowie Hofmann in: LPK-BSHG, a.a.O., § 21 Rn. 21; Schellhorn, a.a.O., § 12 Rn. 26. Der Kläger wird etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder einer Sauna nicht bereits deshalb als Sozialhilfeempfänger im Vergleich zu den übrigen Besuchern solcher Einrichtungen erkennbar, nur weil er keinen Bademantel trägt. Im Gegenteil ist das Tragen eines Bademantels in den genannten Einrichtungen nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme. Bereits deshalb kann es dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen, wenn er darauf verweist, er besuche nach dem Sport gern die Sauna. Im Übrigen ist das Besuchen einer Sauna auch nicht als zur menschenwürdigen Existenz gehörendes Grundbedürfnis anzusehen. Es wird vielmehr weiterhin als bloße Annehmlichkeit verstanden, auf die bei knappen finanziellen Mitteln verzichtet werden kann und verzichtet wird. 11 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.