Urteil
9 UE 1656/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1026.9UE1656.91.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klage ist allerdings mit dem nunmehr sinngemäß gestellten Antrag zulässig. Nachdem der Kläger sein Klagebegehren im erstinstanzlichen Verfahren auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 30. April 1990 und ihres Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 1990 beschränkt hatte, beantragt er nunmehr sinngemäß, diese Bescheide aufzuheben soweit darin die beantragten Beihilfen für den Kauf eines Bademantels, für eine Ferienreise und für Fahrtkosten zum Besuch seiner Mutter abgelehnt worden sind und die Beklagte zu verpflichten, ihm diese Beihilfen zu gewähren. In Rechtsprechung und Literatur ist strittig, ob der Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer Verpflichtungsklage eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO (so: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103 . 79 - BVerwGE 59, 148; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Auflage, Rdnr 3 zu § 91) oder eine ohne besondere gerichtliche Prüfung zulässige Klageerweiterung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 2G4 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1962 - VI C 164/59 - DÖV 1962, 754; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage, Rdnr. 2 zu § 91; nicht eindeutig: Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Auflage, Rdnr. 6 und 9 zu § 91). Für die Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags des Klägers ist die Beantwortung dieser Rechtsfrage jedoch nicht entscheidend.- Soweit man die Auffassung vertritt, der Übergang von der Anfechtungs- zur Verpflichtungsklage sei als Klageänderung nach § 91 VwGO zu behandeln, wofür wegen der unterschiedlichen Ziele und Prüfungskriterien der beiden Klagearten (z. B. bezüglich des für die gerichtliche Entscheidung erheblichen Zeitpunkts) einiges spricht, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken. Eine Klageänderung wäre nicht nur sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO), sondern es wäre auch vom Vorliegen einer Einwilligung der Beklagten auszugehen. Die Beklagte hat sich nämlich auf die geänderte Klage eingelassen, ohne ihr zu widersprechen (§ 91 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 VwGO). Im übrigen geht der Senat aufgrund der zu § 88 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätze zur Auslegung von Anträgen davon aus, daß der Kläger abweichend von seinem im Schriftsatz vom 12. Juli 1991 formulierten Antrag den vorstehend im Tatbestand präzisierten Antrag stellt, denn sein Klagebegehren ist nach dem gesamten Vorbringen im ersten und zweiten Rechtszug allein auf die Gewährung der dort bezeichneten Beihilfen gerichtet. Soweit im Verlauf des verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens beantragte Beihilfen bewilligt wurden, wäre eine auf die uneingeschränkte Aufhebung der Bescheide gerichtete Klage teilweise unzulässig. Hinsichtlich der im Vorverfahren im Streit befindlich gewesenen Höhe der Beihilfe für den Kauf einer Couch hat sich der Kläger offensichtlich mit dem ihm gewährten Betrag von 180,00 DM abgefunden, denn die Angemessenheit dieser Beihilfe wird in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr bestritten. Die nach dem Vorbringen des Klägers somit auf die Gewährung einmaliger Beihilfen für die Beschaffung eines Bademantels und für eine Urlaubs- bzw. Ferienreise sowie auf die Kostenübernahme für Besuchsfahrten zu seiner Mutter gerichtete Klage ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung dieser Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 11- Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für Besuchsfahrten zu seiner Mutter besteht nicht. Der Senat läßt die sich hier zunächst aufdrängende Frage offen, ob dem Kläger überhaupt ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zusteht oder ob nicht möglicherweise ein unwirtschaftliches Verhalten des Klägers im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vorliegt bzw. Anlaß zu der Vermutung besteht, daß der Kläger über bisher nicht bekannte Einkünfte verfügt, da das Halten eines Kraftfahrzeugs außer den festen Kosten für Steuer und Versicherung weitere Kosten für Betriebsstoffe (Kraftstoff, Öl, Filter, Reifen etc.) sowie für Wartung und Reparatur verursacht und der Empfänger von Sozialhilfeleistungen im Einzelfall nachweisen muß, wie diese Kosten gedeckt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluß vom 12. August 1993, 9 TG 1676/93 m.w.N.; so auch: OVG Hamburg, Beschluß vom 18. Januar 1993 - BS IV 439/92 - FEVS 43, 286). Auch muß nicht entschieden werden, ob die Kosten für den Besuch von Verwandten ersten Grades in gerader Linie (§ 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) grundsätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 11 und § 12 BSHG zu zählen sind, ob sie durch die Regelsatzleistungen (§ 1 der Regelsatzverordnung) abgedeckt werden oder vom Träger der Sozialhilfe durch die Gewährung einmaliger Beihilfen entweder generell oder nur in Einzelfällen aus begründetem Anlaß, etwa bei besonderen Familienereignissen, ernstlicher Erkrankung eines Verwandten usw., übernommen werden müssen. Ein sozialhilferechtlicher Anspruch des Klägers auf Übernahme der Fahrtkosten für die monatlichen Besuche bei seiner Mutter besteht hier deshalb nicht, weil ein notwendiger Bedarf des Klägers nicht vorliegt. Nach der Begründung seines Antrags auf Kostenübernahme vom 25. April 1990 gegenüber der Beklagten und nach dem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die regelmäßigen Besuche wegen der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit seiner schwerbehinderten Mutter erforderlich. Die monatlichen Fahrten und die dadurch verursachten Kosten dienen somit dazu, einen Bedarf, nämlich eine persönliche Pf lege und Wartung durch Dritte, abzudecken, der nicht beim Kläger selbst, sondern bei seiner Mutter vorhanden ist. Ein Anspruch auf Gewährung der für die persönliche Wartung und Pflege benötigten Mittel kann aber nur von der Mutter des Klägers und nicht von ihm selbst geltend gemacht werden. Hierzu zählen auch die durch die Pflegebereitschaft entstehenden Kosten dritter Personen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG). Im übrigen ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, daß die seiner Mutter aufgrund ihrer Hilfs- und Pflegebedürftigkeit dem Grad ihrer Behinderung entsprechend zustehenden Sozialleistungen (etwa Pflegegeld nach § 69 BSHG oder Leistungen nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde - Landesblindengeldgesetz -) nicht ausreichten, um neben Steuer- und Versicherungsleistungen für das Kraftfahrzeug des Klägers auch die bei den monatlichen Besuchsfahrten anfallenden Kosten für Kraftstoff oder für eine Fahrkarte der Bundesbahn zu übernehmen, so daß ein eigenständiger Anspruch des Klägers insoweit auch deshalb ausscheidet. Auch besteht kein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer einmaligen Bekleidungsbeihilfe für einen Bademantel. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört zum notwendigen Lebensunterhalt auch die Kleidung. Grundsätzlich hat ein Hilfesuchender danach einen Anspruch auf eine angemessene Grundausstattung an Kleidung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 BSHG). In Literatur und Rechtsprechung wird seit Jahren ein vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge erarbeiteter Katalog über die erforderliche Grundausstattung an Kleidung bei der Bemessung einmaliger Bekleidungsbeihilfen als ein allgemeiner Erfahrungswert zugrundegelegt (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Nr. 60, 2. Aufl., 23 ff.). Als Ergänzung und gegebenenfalls als Korrektur für den notwendigen Bekleidungsbedarf wird daneben ein von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen veröffentlichter "Vorschlag für bedarfsgerechte Bekleidungslisten" (info also 1986, 181 ff.) ergänzend herangezogen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 1989 - 6 S 1242/88 - FEVS 39, 247). Danach gehört ein Bademantel zwar zur notwendigen Grundausstattung an Bekleidung; allerdings dienen diese Kataloge und Bekleidungslisten den Sozialhilfeträgern lediglich als Anhaltspunkte für die Bestimmung des Umfangs der Grundausstattung. Sie sind nicht bindend und gewähren dem einzelnen Hilfeempfänger keinen Rechtsanspruch. Andererseits ist es den Trägern der Sozialhilfe auch nicht gestattet, das Maß der Hilfeleistung innerhalb des Rahmens des notwendigen Lebensunterhalts nach freiem Ermessen zu bestimmen. Die Ermessensausübung der Sozialhilfeträger gemäß § 4 Abs. 2 BSHG ist insoweit eingeschränkt, als der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden miß". Dies ist der Fall, wenn die zur Erhaltung eines menschenwürdigen Lebens (§ 1 Abs. 2 BSHG) notwendigen Mittel bereitgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 - V C 98.96 - FEVS 17, 321). In diesem Sinne grundsätzlich sichergestellt ist der notwendige Lebensunterhalt an Bekleidung u. a. dann, wenn ein Hilfeempfänger nicht bereits rein äußerlich aufgrund seiner Kleidung als solcher erkennbar ist. Dabei sind die herrschenden Lebensgewohnheiten der übrigen Bevölkerung zu berücksichtigen. Allerdings ist es auch nicht die Aufgabe der Sozialhilfe, einen sozialen Mindeststandard oder eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfe zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 5 C 96.85 - BVerwGE 80, 349; Urteil vom 18. Februar 1993 - 5 C 30.89 - NDV 1993, 349). Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß auch bei Berücksichtigung des Lebensstandards der übrigen Bevölkerung die Grundausstattung an Kleidung einen Bademantel nicht umfaßt. Abgesehen von besonderen Lebensumständen, wie z. B. besondere Wohnverhältnisse oder ein Kur- bzw. Krankenhausaufenthalt, ist ein Bademantel nicht zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich. So wird der Kläger etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder einer Sauna nicht bereits deshalb als Sozialhilfeempfänger im Vergleich zu den übrigen Besuchern dieser Einrichtungen erkennbar, nur weil er keinen Bademantel trägt. Im Gegenteil ist das Tragen eines Bademantels in den genannten öffentlichen Einrichtungen nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme. Entgegen der Auffassung des Klägers gehört ein Bademantel deshalb nicht zur Grundausstattung an Badebekleidung, jedenfalls nicht im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts, ohne daß hierfür besondere Anlässe bestehen (vgl. auch: LPK-BSHG, Rdnr. 41 zu § 12 und Rdnr. 10 zu § 21) Besondere Lebensumstände, die eine Beihilfe für die Beschaffung eines Bademantels rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Beihilfe zu einer Urlaubs- bzw. Ferienreise. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG gehören Beziehungen zur Umwelt, zu denen auch Urlaubs- und Ferienreisen zu zählen sind, nur in einem vertretbaren Umfang zum notwendigen Lebensunterhalt. Auch insoweit ist es Aufgabe der Sozialhilfe (nur) eine Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, deren Fortbestehen die Menschenwürde des Hilfesuchenden verletzen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn aus finanziellen Gründen Urlaubs- oder Ferienreisen nicht durchgeführt werden können (OVG Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 1989 - Bf IV 52/89 - FEVS 39, 399; Hess. VGH, Beschluß vom 3. September 1991 - 9 TG 1881/91 - und Beschluß vom 24. August 1993 - 9 UE 2796/91 -). Zwar gehören Urlaubs- und Ferienreisen heute zum Lebensstandard weiter Bevölkerungskreise, jedoch kommt es darauf bei der Beurteilung dessen, was zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehört, nicht an. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht die Aufgabe der Sozialhilfe, einen bestimmten sozialen Mindeststandard und eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 5 C 6g.85 - a. a. 0.). Unabhängig davon ist im übrigen zu berücksichtigen, daß aufgrund eingetretener Änderungen der allgemeinen Lebensverhältnisse auch eine große Zahl von Nichthilfeempfängern aus finanziellen Gründen nicht (mehr) zu einer Urlaubs- oder Ferienreise in der Lage ist. Der Kläger erhält seit Jahren Sozialhilfeleistungen von der Beklagten. Mit Antrag vom 25. April 1990 begehrte er die Gewährung einmaliger Beihilfen zur Beschaffung verschiedener Hausratsgegenstände, Kleidungsstücke - unter anderem für einen Morgen- oder Bademantel -, einer Couch sowie die Gewährung einem Ferienzuschusses und die Übernahme der Fahrtkosten mit einem Personenkraftwagen zum Besuch seiner 81-jährigen stark gehe und sehbehinderten Mutter, die alleinstehend ist und in ... lebt. Mit Bescheid vom 30. April 1990 lehnte die Beklagte unter anderem eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung eines Bademantels ab. Ebenfalls abgelehnt wurde der beantragte Ferienzuschuß und die Übernahme der Kosten für die Besuchsfahrt des Klägers zu seiner Mutter. Im übrigen bewährte die Beklagte eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 550,00 DM. Gegen die teilweise Ablehnung deines Antrags erhob der Kläger am 9. Mai 1990 Widerspruch. Zur Begründung führte er unter anderem aus, ein Morgen- bzw. Bademantel gehöre zur notwendigen Grundausstattung an Bekleidung. Eine Couch sei für die gewährten 180,00 DM nicht zu bekommen. Auf einen Ferienzuschuß habe er einen Anspruch. Für die Besuche bei seiner Mutter bestehe ein außergewöhnlicher Grund. Am 9. April 1990 habe er sofort 2U seiner Mutter fahren müssen, da sie seine Hilfe dringend benötigt habe. Im Laufe des Monats Mai 1990 sei noch ein weiterer Besuch erforderlich, auch hierfür beantrage er die Übernahme der Fahrtkosten Im Laufe des Widerspruchsverfahrens half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, wies ihn jedoch insoweit mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1990 zurück, als er eine höhere Beihilfe zur Beschaffung einer Couch sowie Beihilfen für den Kauf eines Bademantels, die Kosten eines Erholungsurlaubs und die Fahrtkosten für die Besuche des Klägers bei seiner Mutter betraf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ein Bademantel sowie die Fahrtkosten gehörten nur in Ausnahmefällen zum notwendigen Bedarf im Sinne der Sozialhilfe. Die Dom Kläger vorgetragenen Gründe reichten jedoch nicht aus, um eine Übernahme aus Sozialhilfemitteln zu rechtfertigen. Ein Zuschuß zu einem Erholungsurlaub sehe dar Sozialhilferecht grundsätzlich nicht vor. Am 8. November 1990 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe die beantragte Beihilfe für einen Bademantel, für einen Erholungsaufenthalt und für die Fahrten zu seiner Mutter zu Unrecht abgelehnt. Nach § 12 Abs. 1 dem Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) umfasse der notwendige Lebensunterhalt u. a Kleidung, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu diesen persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebend gehörten in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Auch habe er einen Anspruch auf eine angemessene Ausstattung mit Kleidung, wozu ein Bademantel zähle. Ebenfalls beansprucht werden könnten die Kosten für die Fahrten zu seiner Mutter. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege ein Ausnahmefall vor, weil seine Mutter 100 % erwerbsgemindert sei, was er durch Vorlage ihres Schwerbehindertenausweises nachgewiesen habe. Nach den dort eingetragenen Merkzeichen ("G, H, RF") sei seine Mutter wegen ihrer schweren Geh- und Sehbehinderung auf ständige Begleitung angewiesene. Um sicherzustellen, daß er - der Kläger - die jederzeit sofort besuchen könne, übernehme sie die Kosten für Steuer und Versicherung eines Kraftfahrzeugs, das er als Schrottfahrzeug geschenkt erhalten haben. Nach Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster bestehe ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf die Kosten des Besuchs von Angehörigen in einer Justizvollzugsanstalt. Dem gleichzusetzen sei mindestens der Besuch bei seiner um 100 % erwerbsgeminderten Mutter. Ein Ferienaufenthalt gehöre in heutiger Zeit zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Infolgedessen könne er - der Kläger - auch einen angemessenen Zuschuß zu einer Ferienreise pro Jahr beanspruchen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Magistrats der Beklagten vom 30. April 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 1990 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, über die bewilligte Beihilfe hinaus bestehe kein weiterer Anspruch des Klägers. Nach ihrer ständig geübten Praxis werde ein Bademantel nur in Ausnahmefällen gewährt und zwar bei Kur- bzw. Krankenhausaufenthalten. Ein Ferienaufenthalt gehöre nicht zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens im Sinne der Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Für die Fahrtkosten zum Besuch seiner Mutter habe der Kläger weiterhin keine ausreichende Begründung vorgetragen. Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 1991 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig Der Kläger könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sein Klageziel, von der Beklagten einmalige Beihilfen zu erhalten, nur durch einen entsprechenden Verpflichtungsantrag erreichen-- Trotz eines Hinweises des Berichterstatters sei der Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter jedoch bei dem isolierten Aufhebungsantrag geblieben. Gegen diesen am 9. Juli 1991 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juli 1991 Berufung eingelegt Er ist der Ansicht, die isolierte Anfechtung des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids sei vorliegend zulässig gewesen, da die beantragten einmaligen Leistungen in das Ermessen der Beklagten gestellt seien. Er - der Kläger - habe deshalb keinen präzisen Antrag auf Zahlung einer bestimmten einmaligen Beihilfe stellen können. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der angefochtene Gerichtsbescheid Bezug nehme, sei deshalb vorliegend nicht einschlägige Außerdem habe das Verwaltungsgericht ihn darauf hinweisen müssen, daß es beabsichtige, sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuschließen. Im übrigen ist er weiterhin der Ansicht, daß ihm ein Anspruch auf die beantragten einmaligen Beihilfen zustehen Hierzu wiederholt er im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus, für einen Bademantel habe er einen besonderen Bedarf deshalb, weil er ihn für Urlaubsreisen und auch beim Besuch von öffentlichen Schwimmbädern benötige. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Juni 1991 (5/3 E 1466/90) und den Bescheid der Beklagten vom 30. April 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22 Oktober 1990 insoweit aufzuheben, als in diesen Bescheiden Beihilfen für den Kauf eines Bademantels, für eine Ferienreise und für Fahrtkosten zum Besuch seiner Mutter abgelehnt worden sind und die Beklagte zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die vorbezeichneten Beihilfen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist auch weiterhin der Auffassung, daß ein Anspruch dem Klägers auf Gewährung einmaliger Beihilfen für die Beschaffung eines Bademantels, für einen Zuschuß zu einer Ferienreise und ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für den Besuch seiner Mutter nicht bestehe. Zur Begründung wiederholt die Beklagte im wesentlichen ihren Vortrag aus der ersten Instanz Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts und den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Beratung waren.