Urteil
4 K 1648/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2005:0727.4K1648.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger wohnen in I. T. . Die Kläger zu 3. und 4. (N. und U. ) besuchten im Schuljahr 2001/02 weiterführende Schulen in I. . Sie waren unstreitig anspruchsberechtigt nach der Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -. Die Stadt I. gehört uneingeschränkt zum Tarifgebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr GmbH (VRR GmbH). Aufgabe der VRR GmbH ist u.a. die Entwicklung von Tarifen für das Tarifgebiet. Der öffentliche Personennahverkehr wird in I. - wie im gesamten L. S. - von der Vestische Straßenbahnen GmbH durchgeführt. Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2001/02 erfolgte die Beförderung der anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufgrund des Schooltickets", das ausschließlich zu Fahrten zwischen Wohnung und zur Schule an Schultagen berechtigte. Das Schoolticket" wurde auf schriftlichen Antrag durch tatsächliche Aushändigung gewährt; in dem Antragsformular war - auszugsweise - folgende von den jeweiligen Erziehungsberechtigten zu unterschreibende Erklärung enthalten: Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle der Genehmigung meines Antrages diese grundsätzlich unter Widerrufsvorbehalt nur für das laufende Schuljahr.......gilt, soweit vor Ablauf des jeweiligen Schuljahres keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintreten, ansonsten bis zum Eintritt der Änderungen..." Ab dem 1. Februar 2002 wurde das Schoolticket" von der Vestischen Straßenbahn GmbH nicht mehr angeboten, um durch das Schokoticket" ersetzt zu werden, dessen Einführung folgendes voraus gegangen war: Von der Verbandsversammlung und vom Aufsichtsrat der VRR GmbH wurde am 19. Juni 2001 beschlossen, - nach einer probeweisen Einführung in einigen Großstädten - im Tarifgebiet das Schokoticket" einzuführen. Zur Umsetzung wurde für das gesamte Tarifgebiet von der VRR GmbH ein Mustervertrag zwischen dem Schulträger, dem örtlichen Verkehrsbetrieb und der VRR GmbH entworfen, in dessen § 3 ein Eigenanteil von 7,70 Euro je Monat für das jeweils erste anspruchsberechtigte Kind und ein Eigenanteil von 5,10 Euro für das jeweils zweite Kind festgesetzt wird. In seiner Sitzung am 5. Dezember 2001 fasste der Ausschuss für Schule und Sport des Rates der Stadt I. folgenden Beschluss: Für die Schülerbeförderung zu den allgemeinbildenden Schulen der Stadt I. wird ab 01.02.2002 das Schokoticket eingeführt. Die Einführung erfolgt zunächst probeweise bis zum 31. 01. 2003. Die Verwaltung wird beauftragt, unter Berücksichtigung der im Sachverhalt dargestellten besonderen Schulbusregelung die erforderlichen vertraglichen Voraussetzungen mit den Vestischen Straßenbahnen und dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr zu schaffen. Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 sowie Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen, denen die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nur im sog. Schülerspezialverkehr möglich ist, werden aus dem Regelungsbereich des Schoko Tickets herausgenommen. Für diese Gruppe von Schülerinnen und Schüler wird die Fahrtberechtigung zwischen den Vestischen Straßenbahnen und der Stadt I. für die Fahrten zwischen Wohnung und Schule einvernehmlich festgelegt, es sei denn, sie oder die Erziehungsberechtigten beantragen das Schoko Ticket." Diesem Beschluss lag der Entwurf eines Vertrages der Stadt I. , der Vestische Straßenbahnen GmbH und der VRR GmbH zugrunde, der insoweit vom Mustervertrag des VRR abwich, als darin für das zweite anspruchsberechtigte Kind ein Eigenanteil von nur 5, - Euro festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 unterrichtete der Beklagte die Erziehungsberechtigten aller Fahrschüler entsprechend. Dem Schreiben war ein von den Erziehungsberechtigten auszufüllender Bestellschein" beigefügt, mit dem entweder die Ausstellung einer Fahrberechtigung im Schülerspezialverkehr beantragt oder das Schokoticket" - verbunden mit einer Einzugsermächtigung hinsichtlich des monatlichen Eigenanteils - bestellt werden konnte. Mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2001 wandte sich der Beklagte an die Eltern und Erziehungsberechtigten von Fahrschülern der Grundschulen, dass, sofern kein Antrag auf ein Schokoticket" gestellt werde, eine Fahrtberechtigung" ausgestellt werde, die nur zwischen Wohnung und Schule genutzt werden könne. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2001 brachten die Kläger zu 1. und 2, deren Kinder N. und U. weiterführende Schulen in I. besuch(t)en, zum Ausdruck, mit dem bisherigen Schoolticket" vollkommen zufrieden gewesen sein. Da sie von der attraktiven Leistungserweiterung" des neuen Schokotickets" keinen Gebrauch machen wollten, werde die Ausstellung einer Fahrtberechtigung im sog. Schülerspezialverkehr beantragt. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2002, das von den Beteiligten übereinstimmend als Bescheid gewertet worden ist, unter Hinweis auf die Anbindung des Wohnortes der Kläger an das öffentliche Liniennetz ab. Darüber hinaus wies der Beklagte darauf hin, dass eine Freistellung von der Zahlung des Eigenanteils nicht möglich sei, weil vom Verkehrsverbund Rhein-Ruhr ein Zeitfahrausweis ausschließlich für den Schulweg nicht mehr angeboten werde. Außerdem sei eine Finanzierung dieses sowohl vom Land als auch von den politischen Gremien der Stadt I. am T. geforderten Projekts nicht möglich. Ab dem 1. Februar 2001 gebe es deshalb - außer für Bereiche, für die die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nur im sog. Schülerspezialverkehr möglich sei - keine Möglichkeit mehr, ein Schülerticket ohne Zuzahlung zu erhalten. Mit Schreiben vom 15. Januar 2002 erhoben die Kläger gegen den Bescheid vom 10.Januar 2002 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2002 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Die Tarifgestaltung für Schülerfahrkarten im VRR obliege nicht der Stadtverwaltung I. am T. , so dass diese auch keine zeitlich begrenzte und auf den Schulweg beschränkte Fahrkarte ausgeben könne. Am 10. April 2002 haben die Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 4 L 817/02 - gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 17. Mai 2002 abgelehnt hat, und die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im wesentlichen auf den anwaltlichen Vortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beziehen: 1. Die Einbeziehung des Privatunternehmens Vestische Straßenbahnen GmbH" verstoße gegen Datenschutzbestimmungen, weil der Beklagte dem Unternehmen die persönlichen Daten der Eltern der fahrberechtigten Schülerinnen und Schüler mitgeteilt habe. 2. Es müsse angezweifelt werden, dass der Beklagte mit dem Schokoticket tatsächlich - wie von § 12 SchfkVO gefordert - die wirtschaftlichste Beförderungsart gewählt habe. Zwar gehe § 12 Abs. 4 SchfkVO davon aus, dass in der Regel die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die wirtschaftlichste Beförderungsart sei, jedoch liege der Fall so, dass der Beklagte von vornherein das Schokoticket" übernehmen wollte und deshalb auch nicht mit Nachdruck versucht habe, die bestehende Regelung aufrecht zu erhalten. 3. Die zwangsweise Einführung des Schokotickets" bedeute einen rechtwidrigen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 der Landesverfassung. Denn die im Verbundbereich unbegrenzte Gültigkeit könne für die Schülerinnen und Schüler ein Anreiz sein, ggf. gegen den Willen der Erziehungsberechtigten weite Fahrten zu unternehmen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2002 zu verpflichten, ihnen eine unentgeltliche Beförderung der Kläger zu 3. und 4. von der Wohnung zur Schule und zurück zu ermöglichen, hilfsweise, die notwendigen Beförderungskosten für solche Fahrten zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Während des Klageverfahrens fasste der Rat der Stadt I. in seiner Sitzung am 12. Dezember 2002 - auszugsweise - folgenden Beschluss: Das Ergebnis der Beratungen im Ausschuss für Schule und Sport am 5. 12. 2001 über die Einführung des Schokotickets (Punkt 2 der TO) wird bestätigt ... Die Verwaltung wird beauftragt, ab dem 1. 2. 2003 die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen zur weiteren Nutzung des Schokotickets an den I1. Schule abzuschließen." Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (4 L 817/02; 4 K 1648/02) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden. A. Die Klage ist insgesamt als Verpflichtungsklage zulässig. Auch soweit sich die Kläger gegen die Festsetzung des Eigenanteils an den Schülerfahrkosten wenden, kommt eine Anfechtungsklage nicht in Betracht, weil der Eigenanteil als untrennbarer Bestandteil des Beförderungstarifs Schokoticket" einer isolierten Aufhebung nicht zugänglich ist. B. Die Verpflichtungsklage ist jedoch - mit dem Hauptantrag - nicht begründet. Die Kläger haben nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahres 2001/02 keinen Anspruch auf eine vollständige Übernahme der durch den Schulbesuch der Kläger zu 3. und 4. entstehenden Schülerfahrkosten, § 113 Abs. 5 VwGO. I. Einen solchen Anspruch auf eine kostenfreie Schulbeförderung der Kläger zu 3. und 4. können die Kläger nicht mehr aus der Bewilligung des Schooltickets" für das Schuljahr 2001/02 herleiten. Zwar ist Bewilligungszeitraum für Schülerfahrkosten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO - in der Regel das Schuljahr. Dementsprechend beinhaltete die Aushändigung des Schooltickets" zu Beginn des Schuljahres 2001/02 konkludent den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes dahingehend, dass den Klägern in diesem Schuljahr Schülerfahrkosten entsprechend dem Tarif für das Schoolticket", also kostenlos und ohne Eigenanteil gewährt würden. Dieser begünstigende Verwaltungsakt hat jedoch mit der Einführung des Schokotickets" zum 1. Februar 2002 seine Wirksamkeit verloren. Die Übernahme der Schülerfahrkosten nach dem Tarif Schoolticket" stand nämlich im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - unter der auflösenden Bedingung des Eintritts einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Eine solche wesentliche Änderung der Verhältnisse ist zum 1. Februar 2002 dadurch eingetreten, dass der der Bewilligung des Schooltickets" zugrunde liegende Beförderungstarif vom Verkehrsunternehmen nicht mehr angeboten wurde mit der Folge, dass der Beklagte auf seiner Grundlage keine Schülerfahrkosten mehr übernehmen konnte. II. Einen Anspruch auf Übernahme einer kostenlosen Schülerbeförderung im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2001/02 können die Kläger auch nicht unmittelbar aus dem Schulfinanzgesetz - SchFG - und der Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO - herleiten. Nach § 2 SchFG trägt der Schulträger die Sachausgaben der öffentlichen Schulen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 SchFG gehören zu den Sachausgaben (der Schulkosten) die Schülerfahrkosten. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchFG sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern von ihrer Wohnung aus zur Schule und zurück notwendig entstehen. Korrespondierend folgt aus dieser Kostentragungspflicht des Schulträgers grundsätzlich ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf die vollständige Übernahme von Schülerfahrkosten. Allerdings findet dieser Grundsatz eine Durchbrechung durch die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchFG, die die erforderliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Eigenanteils ist. 1. Tatbestandsvoraussetzung dieser Vorschrift ist, dass eine Schülerzeitkarte - über den Weg von der Wohnung zur Schule und zurück - hinaus - auch zur sonstigen Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs berechtigt. Das Schokoticket" erfüllt diese Voraussetzung, denn seine Nutzung ist weder auf den (eigentlichen) Schulweg noch auf die Nutzung an Unterrichtstagen beschränkt. 2. Auf der Rechtsfolgenseite steht es im Ermessen des Schulträgers (kann"), ob er von dieser Möglichkeit der Festsetzung eines Eigenanteils Gebrauch macht. Insoweit hat sich die Stadt I. bei ihrer Entscheidung davon leiten lassen, dass ihr durch die Einführung des Schokotickets" keine über die bisherigen Ausgaben für das Schoolticket" hinaus gehenden Kosten entstehen dürfen und folglich die nicht durch staatliche Förderung gedeckten Kosten als Eigenanteil umzulegen sind, was aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. 3. Des weiteren steht es im Ermessen des Schulträgers, innerhalb des normativ vorgegebenen Rahmens die Höhe des Eigenanteils zu bestimmen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 SchFG konnte der Schulträger zum damaligen Zeitpunkt einen von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 10,- Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Erziehungsberechtigten mit mehreren eine Schule besuchenden Kindern durften Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, und zwar für das zweite Kind nur bis zu 5,- Euro pro Beförderungsmonat. Auch insoweit ist die Entscheidung des Beklagten - korrespondierend zu den vorstehenden Ausführungen - nicht zu beanstanden. Diese Kalkulation, das heißt die Höhe des Eigenanteils, wird im übrigen von den Klägern als solche auch nicht angegriffen. 4. Die Festsetzung des Eigenanteils erweist sich schließlich weder dem Grunde noch der Höhe nach unverhältnismäßig im Sinne eines groben Missverhältnisses zwischen den erweiterten Nutzungsmöglichkeiten des Schokotickets" und der den Erziehungsberechtigten durch den Eigenanteil erwachsenden finanziellen Belastung. a) Allgemein betrachtet würde sich der Eigenanteil bereits bei einer wenig intensiven Nutzung des Schokotickets" außerhalb der schulischen Fahrten amortisieren, wenn man vergleichsweise den Erwerb eines Vierfahrten-Tickets für Kinder der Preisstufe B zum Preis von 6,- Euro in Betracht zieht. b) Hinsichtlich der individuellen Nutzbarkeit und des individuellen Nutzungswillens erscheint es bereits zweifelhaft, diese Kriterien überhaupt in die Betrachtung einzubeziehen. Denn die flächendeckende Schülerfahrkostenübernahme nach einem einheitlichen Beförderungstarif, der sich nur bei einer allgemeinen Einführung des Schokotickets" überhaupt trägt, dürfte dem, vergleichbar etwa bei der Erhebung eines Beitrages, entgegen stehen. Insoweit ist auch auf § 7 Abs. 1 letzter Satz SchFG hinzuweisen, der nur eine Ausnahme vom Eigenanteil regelt, nämlich für Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Geht man davon aus, dass dem Gesetzgeber individuell unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten und Interessenlagen bekannt waren, so deutet diese alleinige Ausnahme darauf hin, dass sonstwie geartete individuelle Besonderheiten unberücksichtigt bleiben sollten. - Selbst wenn man jedoch nach dem Sozialstaatsprinzip die Berücksichtigung individueller Umstände für geboten erachtet, so könnte das nur in Form von Ausnahme- und Härtefallregelungen für besonders gravierende Umstände geregelt werden. Solche Ausnahme- und Härtefallregelungen fehlen zwar vorliegend, jedoch besteht kein Anlass, auf etwaige Rechtsfolgen vertiefend einzugehen. Denn das Gericht sieht in der Situation der Kläger keine Härteumstände, die eine Ausnahme vom Eigenanteil rechtfertigen könnten. Insoweit sei nur auf die objektive private" Nutzbarkeit des Schokotickets" eingegangen, die auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger gegeben ist, selbst wenn sie ggf. nicht optimal sein sollte. III. Die Einführung" des Schokotickets" beruht auf einem Vertrag zwischen der Stadt I. und der Vestische Straßenbahnen GmbH, durch den sich die Stadt I. gegenüber dem Verkehrsunternehmen verpflichtet hat, für alle fahrberechtigten Schülerinnen und Schüler - mit Ausnahme der Grundschülerinnen und Grundschüler, die das nicht wünschen - das Schokoticket zu erwerben. Die von den Klägern gegen diese Verpflichtung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Einführung des Schokotickets" in Zweifel zu ziehen. Dabei soll vorab darauf hingewiesen werden, dass es bereits äußerst zweifelhaft erscheint, z. B. aus formalen Mängeln beim Zustandekommen des Vertrages überhaupt subjektiv- öffentliche Rechte der Kläger abzuleiten, und bejahendenfalls solche, die den mit der Klage geltend gemachten Anspruch tragen könnten. Allerdings kann dies offen bleiben, weil die Argumente der Kläger nicht schlüssig sind: 1. Der Vertrag ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere geht sein Abschluss auf eine Legitimation durch den Rat der Stadt I. zurück. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) ist der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig. Den Beschluss, das Schokoticket" für die Stadt I. probeweise einzuführen, hat indes am 5. Dezember 2001 der Ausschuss für Schule und Sport gefasst. Die sich daraus ergebenden Fragen, ob die Angelegenheit Schokoticket" unter Beachtung des Katalogs in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO vom Rat überhaupt auf einen Ausschuss und - bejahenden falls - speziell auf den nach § 12 Schulverwaltungsgesetz - SchVG - zu bildenden Schulausschuss übertragen werden durfte, bedürfen für die Entscheidung keiner Beantwortung mehr, nachdem der Rat der Stadt I. in seiner Sitzung am 12. Dezember 2002 den Beschluss des Ausschusses für Schule und Sport vom 5. Dezember 2001 (rückwirkend) bestätigt hat. Zwar hat der Ausschuss für Schule und Sport den Eigenanteil in dem zitierten Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt; er hat jedoch die Einführung des Schokotickets" beschlossen, was bei verständiger Würdigung, weil die Festsetzung des Eigenanteils unabdingbare Voraussetzung für den zugrundeliegenden Tarif war, die Entscheidung über den Eigenanteil indizierte. Im übrigen hat der Schulausschuss im Ergebnis den ihm vorliegenden Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen genehmigt, in dessen § 3 Abs. 1 der Eigenanteil dem Grunde und der Höhe nach festgesetzt wird. - Die Festsetzung des Eigenanteils durch Beschluss war schließlich auch ausreichend, d.h. einer Satzung als Rechtsgrundlage bedurfte es nicht. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Eigenanteils ist § 7 Abs. 2 SchFG, so dass es keiner satzungsmäßigen Rechtsgrundlage mehr bedarf. Die Notwendigkeit einer Satzung ergibt sich im übrigen auch nicht aus der Rechtsqualität des Eigenanteils; insbesondere handelt es sich nicht um eine Abgabe im Sinne des Kommunalabgabengesetzes, die nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfte (vgl. §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes NW - KAG -). Die somit allein verbleibende Konkretisierung der Ermächtigungsnorm unterliegt keinem weiteren Gesetzesvorbehalt. 2. Auch materiell ist nicht ersichtlich, dass der Ausschuss für Schule und Sport bzw. später der Rat der Stadt I. seine Entscheidung, dem Vertrag über die Einführung des Schokotickets" zuzustimmen, aufgrund sachwidriger Erwägungen getroffen hat. Zwar hätten diese Gremien die Möglichkeit gehabt, sich gegen eine Einführung des Schokotickets" auszusprechen. Ihre Entscheidungsalternativen im Hinblick auf die Übernahme der Schülerfahrkosten beschränkten sich jedoch dann auf die verbleibenden Tarifangebote des VRR. Insbesondere stand das von den Klägern im Ergebnis begehrte Schoolticket" als Alternative nicht mehr zur Disposition. Die diesbezügliche Abwägung unter den bestehenden Beförderungstarifen ist indes im Vorfeld des Beschlusses des Ausschusses für Schule und Sport unter Berücksichtigung der Kosten für den Schulträger erfolgt und hat ergeben, dass der Tarif Schokoticket" die wirtschaftlich günstigste Lösung für den Schulträger darstellt. Insoweit wird auf die Berechnungen der Stadt I. u.a. im vorliegenden Klageverfahren, in denen u.a. Vergleichsberechnungen am Beispiel von Vierfahrten-Tickets durchgeführt worden sind, Bezug genommen. 3. Auch der Vertrag selbst zwischen der Stadt I. und dem Verkehrsunternehmen über das Schokoticket" ist nicht deshalb rechtswidrig oder nichtig, weil ihm die sachwidrige Erwägung der Vertragsparteien zugrunde lag, den Öffentlichen Personennahverkehr auf Kosten der Eltern von Schülern zu subventionieren bzw. sogar zu sanieren. Mit ihrer Mitgliedschaft im Zweckverbund VRR nimmt die Stadt I. die Aufgabe wahr, im Gebiet des Zweckverbundes VRR an der Gestaltung eines attraktiven und leistungsstarken öffentlichen Personennahverkehrs mitzuwirken. Die entsprechende Mitgestaltung des Tarifs Schokoticket" ist zum einen von der Übernahme des Tarifs für das Verkehrsgebiet I. in der Funktion des Schulträgers scharf zu trennen. Zum anderen übersehen die Kläger, dass die Einführung eines neuen Schülertickets auf die Initiative des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, des Innenministeriums und des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung zurückging, die in ihrem gemeinsamen Runderlass vom 25. Januar 2001 die Vereinfachung der Schülertarife und die dauerhafte Bindung der Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen Personennahverkehr als wichtige Ziele der Landesregierung" formulierten. Wie sich insbesondere aus § 2 des Vertrages der Stadt I. mit der Vestische Straßenbahnen GmbH / Verkehrsbund Rhein-Ruhr GmbH ergibt, entsprach es im Rahmen dieser Zielvorstellungen der Kalkulation der Stadt I. , gegenüber den von ihr bisher getragenen Schülerfahrkosten nach dem Beförderungstarif Schoolticket" keine Mehrkosten durch das Angebot des Schokotickets" tragen zu müssen. Die dauerhafte Bindung der Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen Personennahverkehr sollte im VRR-Tarifgebiet durch ein möglichst attraktives, d.h. vielfältig nutzbares Schülerticket erreicht werden, dessen Entwicklung neben den beschriebenen wirtschaftlichen nicht zu beanstandende ökologische Zielsetzungen zugrunde lagen. 4. Der Tarif Schokoticket" ist des weiteren nicht deshalb rechtswidrig oder nichtig, weil er durch seine inhaltliche Ausgestaltung grundrechtlich geschützte Positionen der Eltern von schülerfahrkostenberechtigten Schülerinnen und Schülern verletzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die erweiterte zeitliche und räumliche Nutzung des Schokotickets" als Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht qualifiziert werden kann. Aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LVerf und Art. 6 Abs. 2 GG folgt, dass die Eltern grundsätzlich das Recht haben, die Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten. Dies umfasst sowohl die Sorge um das körperliche Wohl und die seelisch-geistige Entwicklung als auch die Bildung und Ausbildung des Kindes. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit der Einführung des Schokotickets" verbundenen tatsächlichen Konsequenzen - ganztägige freie Fahrt im Gebiet des VRR - das elterliche Erziehungsrecht in seinen vorgenannten Ausprägungen beeinträchtigen. Das Elternrecht ist grundsätzlich ein Abwehrrecht gegenüber staatlicher Einflussnahme auf die Kindeserziehung durch die Eltern und begründet keinen Anspruch gegen andere auf das Fernhalten von Anreizen", hier, ggf. mit dem Schokoticket" auch gegen den Willen der Eltern und etwaige Anordnungen weite Fahrten im VRR bzw. im Münsterland zu unternehmen. Den Klägern zu 1. und 2. bleibt es insoweit unbenommen, die Nutzung des Schokotickets" durch die Kläger zu 3. und 4. erzieherisch zu lenken. 5. Den von den Klägern aufgeworfenen Zweifeln, ob das Schokoticket" tatsächlich die wirtschaftlichste Lösung im Sinne des § 12 SchfkVO sei, muss das Gericht nicht nachgehen, weil dies nicht entscheidungsrelevant ist. Die Argumentation der Kläger verkennt insoweit die Systematik des Schulfinanzgesetzes. Das Schulfinanzgesetz regelt, wer die Kosten der Schule zu tragen hat. Der daraus u.a. resultierende Anspruch des Bürgers auf die Übernahme von Schülerfahrkosten wird durch das Postulat der Wirtschaftlichkeit seinerseits begrenzt und nicht etwa wird den Erziehungsberechtigten ein Anspruch auf die wirtschaftlichste Beförderung ihrer Kinder eingeräumt. Im übrigen wird bezüglich der Wirtschaftlichkeit des Schokotickets" auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 6. Die von den Klägern bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erhobenen Rügen - soweit nicht vorstehend bereits berücksichtigt - führen ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Einführung des Schokotickets". Insbesondere soweit die Kläger beanstanden, dass die Erziehungsberechtigten gezwungen würden, mit einem Privatunternehmen (Vestische Straßenbahnen GmbH) einen Vertrag abzuschließen, ohne dass § 7 Abs. 1 Satz 2 SchFG dazu ermächtige, ist darauf hinzuweisen, dass die Modalitäten, die dem Inkasso des Eigenanteils dienen, nicht die Rechtmäßigkeit seiner Festsetzung, um die es hier ausschließlich geht, berühren. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich die Unbegründetheit des Hilfsbegehrens. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.