Beschluss
12 L 763/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0902.12L763.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500, 00 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beurlaubung des Antragstellers vom 6. Juni 2003 mit der Maßgabe zu widerrufen, dass der Widerruf durch eine klageabweisende Entscheidung im Hauptsacheverfahren auflösend bedingt ist, 4 hilfsweise, 5 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Unterstützungszahlung in Höhe der Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 2 zu gewähren, 6 hat keinen Erfolg. 7 Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und § 123 Abs. 3 VwGO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass u.a. die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwendung wesentlicher Nachteile besteht (Anordnungsgrund). Dabei sind an den Anordnungsgrund bei einer Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine einstweilige Anordnung darf in der Regel die Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) nicht vorwegnehmen, weil sie nur der Abwendung von schwerwiegenden Nachteilen, nicht jedoch einer endgültigen Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs dient. Eine Vorwegnahme der Hauptsache entfällt auch nicht deshalb, weil die durch eine einstweilige Anordnung eingeräumte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens steht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erreichbar ist, das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist und wenn er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. 8 Gemessen daran hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des Hilfsantrags glaubhaft gemacht. 9 Der Antragsteller hat hinsichtlich des Hauptantrags bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die sofortige Umsetzung des von ihm begehrten Widerrufs der Beurlaubungsverfügung vom 6. Juni 2003 unzumutbare Nachteile drohen. Soweit dem Antragsteller ohne den Widerruf der Beurlaubung in besoldungsrechtlicher Hinsicht finanzielle Nachteile entstehen, ist nicht ersichtlich, dass diese Nachteile so gravierend sind, dass der Verweis auf das Hauptsacheverfahren für ihn unzumutbar ist. Das folgt schon daraus, dass der Antragsteller nach seiner Vereinbarung mit der D. S. H. (im Folgenden: D. ) vom 8. März 2003 mindestens eine Abfindung von 127.500,00 EUR erhalten hat. Davon abgesehen hat der Antragsteller auch keine nachvollziehbaren Angaben zu seiner allgemeinen finanziellen Situation gemacht. Da er vor dem Wechsel zur D. im Jahre 2003 nach der Besoldungsgruppe B 6 besoldet worden ist und er vermutlich bei der D. ein Entgelt zumindest in gleicher Größenordnung erhalten haben dürfte, ist es jedenfalls mangels gegenteiliger Anhaltspunkte lebensnah, dass er auch schon deshalb über Ersparnisse bzw. Vermögen verfügt. Seine diesbezüglichen Angaben in der Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens, er müsse bei Nichtbeschäftigung beim Antragsgegner Sozialleistungen in Anspruch nehmen, können nicht überzeugen. Das folgt schon daraus, dass der Antragsteller an dieser Stelle der Antragsbegründung sich in tatsächlicher Hinsicht nur begrenzt geöffnet und wohl bewusst die Abfindungszahlung der D. verschwiegen hat. Vielmehr ist die Abfindungszahlung erst durch die gerichtliche Anforderung der Vereinbarung vom 8. März 2005 bekannt geworden. 10 Allerdings beschränken sich die ohne den Widerruf der Beurlaubungsverfügung für den Antragsteller entstehenden Nachteile nicht nur auf die finanziellen Auswirkungen. Denn der Antragsteller kann ohne den sofortigen Widerruf einen - etwaigen - Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zunächst nicht realisieren. Im vorliegenden Fall ist aber auch insoweit bereits ein Anordnungsgrund auf Grund der vorliegenden konkreten Umstände zweifelhaft. Diese legen es nahe, dass es dem Antragsteller weniger um die sofortige Aufnahme der Tätigkeit beim Antragsgegner, sondern vielmehr allein um die Vermeidung finanzieller Nachteile geht. Bereits im Beurlaubungsantrag vom 14. April 2003 hat er von unterschiedlichen Auffassungen und unüberbrückbaren Differenzen zu unterschiedlichen Stellen gesprochen. Eine sachorientierte Zusammenarbeit sei zur Zeit und auf längere Sicht nicht mehr möglich. Hierzu fügt sich auch das Schreiben des Antragstellers vom 12. Juli 2004 an den Verbandsvorsteher des Antragsgegners, in dem der Antragsteller die Angaben aus seinem Beurlaubungsantrag nicht nur wiederholt, sondern berichtet, er sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Antragsgegner massiven Drohungen ausgesetzt gewesen, die sogar seine Gesundheit beeinträchtigt hätten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es für den Antragsteller unzumutbar sein soll, den Dienst beim Antragsgegner nicht sofort aufnehmen zu können. 11 Dieser Gesichtspunkt braucht jedoch nicht weiter vertieft werden. Denn der Antragsteller hat auch nicht die weitere für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Voraussetzung des voraussichtlichen Obsiegens im Klageverfahren glaubhaft gemacht. Daraus folgt zugleich, dass auch der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. 12 Die in § 15 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) geregelte Möglichkeit eines Widerrufs des Sonderurlaubs ist vorliegend nicht einschlägig. Für einen Widerruf aus sonstigen Gründen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG - (§ 15 Abs. 2 SUrlV). 13 Der Antragsteller macht zwei Gründe für den geltend gemachten Anspruch auf Widerruf des Sonderurlaubs geltend. Zum einen beruft er sich auf die Beendigung der Tätigkeit bei der D. gemäß der Vereinbarung vom 8. März 2005 als solche. Zum anderen verweist er auf eine vorliegende Erkrankung, die den Antragsgegner zu Widerruf der Beurlaubung verpflichte. 14 Hinsichtlich des zuerst genannten Grundes trägt der Antragsteller vor, seine Beschäftigung bei der D. sei Geschäftsgrundlage" der Beurlaubung gewesen, so dass sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und Besoldung wieder auflebe. Das im Rahmen des einschlägigen § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG auszuübende Ermessen sei daher auf Null reduziert. Dem kann nicht gefolgt werden. Der vom Antragsteller herangezogene § 49 Abs. 2 VwfVG ist im vorliegenden Fall schon nicht einschlägig. Die dort geregelten Sachverhalte betreffen den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte gegen den Willen bzw. entgegen dem Interesse des Betroffenen. Die dort genannten Widerrufsmöglichkeiten bestehen demnach allein im öffentlichen Interesse. Dem Betroffenen steht dagegen in den genannten Fällen kein subjektives öffentliches Recht zu. Einschlägig ist im vorliegenden Fall vielmehr § 49 Abs.1 VwVfG, der den Widerruf eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt regelt. Zwar stellte sich die auf Antrag des Antragstellers erfolgte Beurlaubung seinerzeit als begünstigender Verwaltungsakt da. Gleichzeitig war damit aber auch der Verlust des Anspruchs auf Besoldung und amtsangemessene Beschäftigung verbunden. Begehrt der Betroffene den Widerruf einer solchen Verfügung, weil sich inzwischen die Maßnahme für ihn als Belastung darstellt, liegt die in § 49 Abs. 1 VwVfG geregelte Interessenlage vor. 15 Der Widerruf eines Verwaltungsaktes gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG liegt im Ermessen der Behörde. Vorliegend ist ein Ermessensfehler des Antragsgegners nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor, welche allein zu einem Anspruch des Antragstellers auf Widerruf der Urlaubsgewährung führen könnte. 16 Entgegen dem Vortrag des Antragstellers war die Tätigkeit des Antragstellers bei der D. nicht der wichtige Grund", geschweige denn die Geschäftsgrundlage für die Beurlaubung. Der wichtige Grund i.S. des § 12 Abs. 1 SUrlVO bezieht sich - zumindest typischerweise und in erster Linie - auf die von dem Beamten geltend gemachten Gründe, während die nicht entgegenstehenden dienstlichen Gründe" das Interesse des Dienstherrn wahren. Es besteht vorliegend kein Anlass zu einer anderen Bewertung. Der wichtige Grund wird demnach hier durch die vom Antragsteller in seinem Beurlaubungsantrag vom 14. April 2003 genannten Gründe umschrieben. Die Beurlaubungsverfügung vom 6. Juni 2003 nimmt auch ausdrücklich auf den Antrag des Antragstellers vom 14. April 2003 Bezug, dem sie vollinhaltlich entspricht. Von einer Beschäftigung bei der D. war im Antrag des Antragstellers jedoch keine Rede, zumal die Frage der zukünftigen Tätigkeit von ihm dort überhaupt nicht angesprochen worden ist. Ob der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Genehmigung des Urlaubs von der Möglichkeit einer Beschäftigung des Antragstellers bei der D. gewusst hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Dass die Beurlaubung auch im Interesse des Antragsgegners gelegen haben mag, betrifft nur das Merkmal der nicht entgegenstehenden Gründe" i.S. des § 12 Abs. 1 SUrlV, was insoweit auch der Ansicht des Antragstellers entspricht. Seine Auffassung, das Ausscheiden bei der D. führe ohne weiteres zu einem Anspruch auf Widerruf der Beurlaubung, entbehrt somit jeder rechtlichen und tatsächlichen Grundlage. 17 Das Ermessen ist auch nicht aus sonstigen Gründen auf Null reduziert. Da ein Dienstherr im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung für die gesamte Dauer eines gewährten Sonderurlaubs personalwirtschaftliche Maßnahmen treffen muss, handelt er in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn er im Hinblick auf eine geordnete Personalwirtschaft die vorzeitige Beendigung der Beurlaubung ablehnt. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zu einer anderen Beurteilung. So hat der Antragsgegner einen neuen Geschäftsführer bestellt. Außerdem sind offenbar weitere erhebliche organisatorische Veränderungen vorgenommen worden, die eine sofortige Eingliederung des Antragstellers erschweren, wie sich etwa aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 8. Juni 2005 an die Stadt F. (Bl. 112 Beiakte 1) ergibt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bereits in seinem Urlaubsantrag vom 14. April 2003 von unüberbrückbaren Differenzen zu diversen Institutionen, u.a. auch zum Geschäftsführer der W. -H. , berichtet hat. 18 Soweit der Antragsteller als weiteren Grund für den Widerruf seiner Beurlaubung auf eine Erkrankung hingewiesen hat, ist auch dies nicht geeignet, einen Anspruch auf einen Widerruf der Beurlaubung zu begründen. 19 Der Antragsteller bezieht sich dabei auf den in der Beurlaubungsverfügung vom 6. Juni 2003 angesprochenen Krankheitsfall und hält insoweit § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG für anwendbar. Diese Vorschrift ist jedoch aus den oben bereits angeführten Gründen ebenfalls nicht einschlägig. Auch ein Widerrufsvorbehalt besteht nur im öffentlichen Interesse der Behörde. Die vorgetragene Erkrankung kann demnach ebenfalls nur im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG von Bedeutung sein. 20 Die Beurlaubungsverfügung vom 6. Juni 2003 enthält u.a. folgenden Text: 21 Bei einer länger als 6 Monate andauernden ununterbrochenen Krankheit wird die Beurlaubung zurückgenommen." 22 Diese Formulierung bedarf der Auslegung. Denn sie ist nicht nur unbestimmt, sondern macht wörtlich verstanden auch keinen Sinn. Erfasst wäre jede - auch noch so harmlose - Erkrankung, auch wenn sie die Dienstfähigkeit überhaupt nicht beeinträchtigen sollte. Abgesehen davon würde ein wörtliches Verständnis der Passage auch bedeuten, dass die Beurlaubung zwingend zurückzunehmen bzw. zu widerrufen wäre, sobald der Antragsteller - wenn auch nur in der Vergangenheit - einmal sechs Monate krank gewesen wäre. Eine - auch schwerwiegende - und über sechs Monate andauernde Erkrankung kann aber durchaus in überschaubarer Zeit vollkommen ausgeheilt sein (z.B. im Falle einer vorübergehende Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit nach einem zwar schweren, aber letztlich ohne dauernde Folgen bleibenden Verkehrsunfall). Es würde keinen Sinn ergeben, wenn in einem solchen Fall selbst bei entgegenstehenden Interessen sowohl des Antragstellers als auch des Antragsgegners eine Verpflichtung zum Widerruf des Sonderurlaubs bestünde. Das gilt erst recht, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt, die Gesundheit sogar schon vollkommen wiederhergestellt wäre. Zudem würde ein derartiges wörtliches Verständnis auch beinhalten, dass der Antragsteller jederzeit jegliche in der Vergangenheit liegende und über sechs Monate dauernde Erkrankung nachträglich geltend machen und auf diese Weise seine Rückkehr in den aktiven Dienst beliebig steuern könnte. 23 Der zitierten Formulierung in der Beurlaubungsverfügung kann allerdings entnommen werden, dass sie offenbar im Interesse des Antragstellers aufgenommen worden ist, da sie ansonsten überhaupt keinen Sinn ergibt. Dies wird im Übrigen insoweit auch vom Antragsgegner so gesehen. Den Charakter einer rechtsverbindlichen Zusage im Sinne des § 38 VwVfG hat sie aber schon angesichts der aufgezeigten Unschärfen nicht. 24 Davon ausgehend kann diese Passage in der Beurlaubungsverfügung bei verständiger Würdigung nur die Bedeutung haben, dass im Falle einer über sechsmonatigen (schwerwiegenden) Erkrankung diese als ein Element im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung berücksichtigt werden soll. Es kann offen bleiben, ob damit überhaupt mehr ausgesagt ist als die ohnehin allgemein aus der Fürsorgepflicht ableitbare Verpflichtung des Dienstherrn, bei einer Ermessensentscheidung über den Widerruf einer Beurlaubung auch die persönliche Situation des Beamten in den Blick zu nehmen. Eine Ermessensreduzierung auf Null unter dem Gesichtspunkt der vorgetragenen Erkrankung scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil gegen die attestierte Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von etwas über sechs Monate erhebliche Bedenken in tatsächlicher Hinsicht bestehen. 25 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die ärztliche Bescheinigung der Praxis Dr. C. (u.a.) vom 10. Mai 2005 vom Antragsteller erst vorgelegt worden ist, nachdem der Antragsgegner zuvor den sinngemäßen Antrag des Antragstellers vom 7. April 2005 auf Widerruf der Beurlaubung abgelehnt und darauf hingewiesen hatte, dass einziger Grund für einen solchen Widerruf eine länger als sechs Monate dauernde ununterbrochene Krankheit sein könne. Hätte die attestierte Tinnitus- Erkrankung beim Antragsteller tatsächlich eine maßgebliche Rolle für die Beendigung der Tätigkeit bei der D. gespielt, hätte es sich aufgedrängt, dies bereits im Antrag vom 7. April 2005 anzuführen. Auch die das Arbeitsverhältnis auflösende Vereinbarung des Antragstellers mit der D. vom 8. März 2005 enthält nicht andeutungsweise einen Hinweis auf einen entsprechenden Hintergrund. Der Antragsteller hat im Übrigen im vorliegenden Verfahren ausdrücklich betont, dass die Auflösungsvereinbarung allein der Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung diente. Zudem betrifft die genannte ärztliche Bescheinigung nur einen zurückliegenden Zeitraum. Wird einmal eine über ein halbes Jahr andauernde zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung unterstellt, ist zu erwarten, dass auch entsprechende zeitnahe Bescheinigungen dieser Praxis vorliegen (etwa zur Vorlage bei der D. ). Derartige Bescheinigungen sind jedoch nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus ist in der ärztlichen Bescheinigung vom 10. Mai 2005 auch zu Art und Umfang der dortigen Behandlung in dem bescheinigten Erkrankungszeitraum seit dem 26. November 2004 bis ca. Ende Mai 2005 nichts mitgeteilt worden. Weiterhin fällt auf, dass es sich bei der Praxis Dr. C. (u.a.) nicht um Fachärzte - HNO-Ärzte - handelt, was bei einer schweren, dermaßen folgenreichen Tinnitus-Erkrankung jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Weiterhin fällt auf, dass der angegebene Erkrankungszeitraum (26. November 2004 bis voraussichtlich" 1. Juni 2005) den Zeitraum von sechs Monaten gerade überschreitet und damit genau passend" ist, um das vermeintliche Erfordernis einer sechsmonatigen Erkrankung zu erfüllen. Nachdem der Antragsteller unter Bezugnahme auf dieser Bescheinigung in seinem Schreiben vom 11. Mai 2005 den Widerruf der Beurlaubung zum 1.Juni 2005 verlangt hatte, obwohl in seinem Antrag vom 7. April 2005 noch vom 1. Juli 2005 die Rede war, und nachdem er vom Antragsgegner auf diesen Widerspruch hingewiesen worden ist, hat er dann eine - undatierte - ergänzende Arbeitsunfähigkeitsbescheinung der Praxis Dr. C. (u.a.) vorgelegt, wonach die Arbeitsunfähigkeit nunmehr voraussichtlich bis 20. Juni 2005 bestehe. Es drängt sich hier der Eindruck auf, dass damit lediglich der Widerspruch in den vom Antragsteller gemachten Angaben plausibel beseitigt werden sollte. Die Kammer hält es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach dem vorliegenden Erkenntnisstand nicht für unwahrscheinlich, dass diese Atteste als Gefälligkeitsbescheinigungen einzustufen sind. 26 Hinzu kommt, dass der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Antragsteller seit über zwanzig Jahren an Tinnitus leidet, ohne dass dies dessen Arbeitsfähigkeit - jedenfalls nicht ernstlich - eingeschränkt habe. Außerdem hat der Antragsgegner vorgetragen und belegt, dass der Antragsteller im Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit durchaus für den damaligen Arbeitgeber, das Unternehmen D. , tätig geworden ist. Soweit der Antragsteller dazu vorgetragen hat, dass es sich nur um vereinzelte Tätigkeiten gehandelt habe, an denen ihn die Tinnitus-Erkrankung nicht gehindert habe, kann diese Einlassung nicht überzeugen. Jedenfalls ist das Vorliegen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit damit nicht in Einklang zu bringen. Im übrigen hält die Kammer bei lebensnaher Betrachtung es nicht für ausgeschlossen, dass die vom Antragsgegner angeführten Tätigkeiten des Antragstellers im Erkrankungszeitraum nicht die einzigen für die Firma D. gewesen sind. Zu berücksichtigen ist, dass der Antragsgegner nur ganz eingeschränkt in der Lage ist, von Tätigkeiten des Antragstellers bei einem konkurrierenden Unternehmen Kenntnis zu erhalten. 27 Der Einschätzung, dass bereits keine schwerwiegende, über sechs Monate andauernde und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung vorgelegen hat, steht auch nicht die amtsärztliche Stellungnahme vom 1. August 2005 entgegen. Denn diese ist insoweit nicht aussagekräftig. 28 Bei dieser Sachlage bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Rechtsfrage, ob eine (unterstellte) schwere Erkrankung im zuvor ausgelegten Sinne - zumal wenn sie in der Vergangenheit liegt - überhaupt zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnte mit der Folge, dass die Beurlaubung widerrufen werden müsste. 29 Für den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch besteht bereits kein Anordnungsgrund. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag Bezug genommen. Im Übrigen besteht - bei Erfolglosigkeit des Antrags zu 1. - auch kein Anspruch auf eine Unterstützungszahlung". Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Dienstbezüge kann der Antragsteller nur in Form der Besoldung erhalten. Zur Zeit ist er jedoch ohne Besoldung beurlaubt. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.