Urteil
12 K 1823/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0415.12K1823.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der am B. geborene Kläger ist Beamter des Beklagten. 3 Der Beklagte ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV NRW S. 621) und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Aufgabe ist nach seiner Satzung u.a., im Gebiet seiner Mitglieder den öffentlichen Personennahverkehr zu fördern und zu unterstützen und allgemeine verkehrspolitische Leitlinien für den öffentlichen Personennahverkehr zu beschließen. 4 Mit Wirkung vom 1. September 1982 wurde der Kläger von der Stadt F. zum Beklagten versetzt und nahm seitdem die Funktion des Geschäftsführers des Beklagten wahr. 5 In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach befördert. Die letzte Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 erfolgte zum 1. Januar 2002. 6 Mit Antrag vom 14. April 2003 beantragte der Kläger, ihn für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. August 2009 gemäß § 12 der Sonderurlaubsverordnung NRW (SUrlV) zu beurlauben. Zur Begründung gab er an, es bestünden unterschiedliche Auffassungen bei zentralen Themen und unüberbrückbare Differenzen zwischen ihm und maßgeblichen Vertretern der Politik, kommunaler Verkehrsunternehmen und dem Geschäftsführer der W. -GmbH. 7 Mit Verfügung des Beklagten vom 6. Juni 2003 wurde der Kläger antragsgemäß für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. August 2009 gemäß § 12 Abs. 1 SurlV beurlaubt. 8 Diese Beurlaubungsverfügung enthält ohne nähere Erläuterung folgenden Satz: 9 "Bei einer länger als 6 Monate andauernden ununterbrochenen Krankheit wird die Beurlaubung zurückgenommen." 10 Der Kläger nahm mit Beginn der Beurlaubung eine Tätigkeit bei der D. S. GmbH (im Folgenden: D. GmbH) auf. 11 Nachdem im Jahre 2004 Personalmaßnahmen des Beklagten in das Blickfeld der Aufsichtsbehörde, der Bezirksregierung E. , gelangt waren und diese im Mai 2004 nach dem Grund für die Beurlaubung gefragt hatte, verwies der Verbandsvorsteher des Beklagten auf die Antragsbegründung des Klägers. In einem Schreiben vom 12. Juli 2004 an den Verbandsvorsteher des Beklagten nahm der Kläger auch zu den Motiven seiner Beurlaubung Stellung und betonte erneut die bestehenden Differenzen zu den genannten Stellen. U.a. erhob er den Vorwurf des Mobbings. 12 Mit Schreiben vom 7. April 2005 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er mit der D. GmbH vereinbart habe, das dortige Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2005 zu beenden. Damit sei die Beurlaubung zum selben Zeitpunkt aufzuheben. Er bitte, seine dienstliche Verwendung ab 1. Juli 2005 mitzuteilen. 13 In der später auf gerichtliche Aufforderung vorgelegten Vereinbarung zwischen dem Kläger und der D. GmbH vom 8. März 2005 heißt es in § 1, das bestehende Arbeitsverhältnis werde zum 30. Juni 2005 beendet. Dies erfolge auf Wunsch von D. zur Vermeidung einer anderenfalls aus der Sicht von D. erforderlichen arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung zum 30. Juni 2005. 14 Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 lehnte der Beklagte die vorzeitige Beendigung des bewilligten Sonderurlaubs ab. 15 Zur Begründung wurde ausgeführt, einziger Grund für eine Rücknahme der Beurlaubung sei eine länger als sechs Monate andauernde ununterbrochene Krankheit. Dieser Grund liege nicht vor. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der D. GmbH stelle keinen Grund für die Beendigung des gewährten Sonderurlaubs dar. 16 Weiterhin wurde im Bescheid vom 10. Mai 2005 ausgeführt, mehrere der vorgenommenen Beförderungen seien Nicht-Ernennungen. Gleiches gelte für die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 erfolgte Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit. Der Kläger befinde sich somit weiter in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das der Besoldungsgruppe B 2 angehöre. 17 Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. C. u.a. vom 10. Mai 2005 vor. Darin heißt es, der Kläger sei auf Grund eines Tinnitus-Leidens seit dem 26. November 2004 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit werde aller Voraussicht nach am 1. Juni 2005 wiederhergestellt sein. Unter Bezugnahme auf diese ärztliche Bescheinigung begehrte der Kläger erneut, die Beurlaubung zurückzunehmen und nunmehr seine Rückkehr in den aktiven Beamtendienst (bereits) zum 1. Juni 2005 vorzubereiten. 18 Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 legte der Kläger insgesamt Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 ein. Er führte aus, die Auffassung, dass das Ende des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses kein Grund für einen Widerruf der Beurlaubung darstelle, werde nicht geteilt. Jedenfalls bestehe wegen der Erkrankung ein zwingender Grund für den Widerruf der Beurlaubung. 19 Die Rückstufung in der Besoldung und die Änderung des Beamtenstatus ist nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2007 und Klageerhebung am 14. März 2007 Gegenstand des Klageverfahrens 12 K 689/07, in dem die Klage ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist. 20 Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 wurde der Widerruf der Beurlaubung abgelehnt. Vornehmlich wurden Zweifel am Vorliegen und Ausmaß der Erkrankung und der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit geäußert. 21 Der um Beurteilung gebetene Amtsarzt der Stadt F. , Dr. P. , führte in seiner Stellungnahme vom 1. B. 2005 aus, der Kläger leide unter einer psychischen Erkrankung. Der in den im Nachhinein ausgestellten Attesten genannte Beginn der Arbeitsunfähigkeit erscheine schlüssig. Die psychische Erkrankung schließe nicht aus, dass der Kläger tageweise in der Lage gewesen sei, seinen Dienst zu verrichten. Die psychische Verfassung könne so detailgenau nicht rekonstruiert werden. Ob von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden könne, solle im anstehenden Gerichtsverfahren geklärt werden. 22 Am 9. Juni 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 23 Der Kläger trägt vor, der Anspruch auf Widerruf des gewährten Sonderurlaubs ergebe sich aus der "zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden schriftlichen Vereinbarung" vom 6. Juni 2003. Hierbei handele es sich um eine Zusicherung i. S. von § 38 VwVfG. Diese Zusicherung sei inhaltlich eindeutig und bestimmt und bedürfe deshalb nicht der Auslegung. Diese Zusicherung erstrecke sich auf jedwede Erkrankung. Denn es könne denklogisch nicht zwischen "krank" und "wesentlich krank" unterschieden werden. Selbst wenn aber die Klausel entgegen der eigenen Auffassung nur eine schwerwiegende Erkrankung erfasse, stehe ihm der Anspruch auf den Widerruf der Beurlaubung zu. Denn er sei schwerwiegend erkrankt. Er leide seit 25 Jahren an Tinnitus. Dieses Leiden steige unter psychischem Druck, Stress usw. stark an. Der Kläger trägt hierzu unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen und Befundberichten vor, er sei vom 26. November 2004 bis 16. Januar 2006 arbeitsunfähig gewesen. Im Übrigen habe der Amtsarzt Dr. P. eine psychische Erkrankung bestätigt und dem Grunde nach auch für den zurückliegenden Zeitraum. Wenn Dr. P. allerdings hinsichtlich der Frage der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit auf die gerichtliche Klärung verweise, sei dies unverständlich. Der Dienstunfähigkeit stehe auch nicht entgegen, dass er die vom Beklagten genannten beruflichen Termine wahrgenommen habe. Die Arbeitsunfähigkeit habe er auch bei der D. GmbH angezeigt. 24 Jedenfalls stehe ihm seit spätestens dem 15. November 2005 der Anspruch auf Widerruf des Sonderurlaubs zu. Denn jedenfalls zu diesem Zeitpunkt liege im Hinblick auf die am 13. Mai 2005 per Fax übermittelte Krankheitsanzeige ein über sechs Monate andauernder Krankheitszeitraum vor. 25 In diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor, er stütze dieses hilfsweise Begehren auch darauf, dass er mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 erneut einen Antrag gestellt habe, die Beurlaubungsverfügung vom 6. Juni 2003 spätestens mit Wirkung vom 15. November 2005 zurückzunehmen. Die vom Beklagten nach Ablehnung dieses Begehrens durch den Bescheid vom 10. Januar 2006 im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2007 vertretene Auffassung, der Widerspruch sei unzulässig, weil es sich bei dem Bescheid vom 10. Januar 2006 um eine wiederholende Verfügung, sei unzutreffend. 26 Der Kläger trägt weiter vor, der Anspruch auf Widerruf des Urlaubs ergebe sich nicht nur aus der Zusicherung, sondern auch aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der D. GmbH. Denn der Sonderlaub sei seinerzeit nur aus dem Grund gewährt worden, dass er ein zeitlich begrenztes Anstellungsverhältnis bei der D. GmbH habe eingehen können. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, ihm, dem Kläger, ein Auffangnetz zu bieten. Auch die D. GmbH habe darauf bestanden, dass er bei einer langwierigen Erkrankung nicht schutzlos bleibe, sondern in das Dienstverhältnis zurückfalle. 27 Weiterhin ergebe sich der Anspruch auf Widerruf der Beurlaubung nicht nur aus der Zusicherung, sondern auch bei Anwendung des § 49 Abs. 1 VwVfG aus einer Ermessensreduzierung auf Null. 28 Der Kläger beantragt, 29 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005 zu verpflichten, die mit Bescheid vom 6. Juni 2003 verfügte Beurlaubung gemäß § 12 der Sonderurlaubsverordnung NRW mit Wirkung zum 1. Juli, hilfsweise zum 15. November 2005 zu widerrufen. 30 Der Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Er vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf vorzeitigen Widerruf oder Zurücknahme des gewährten Sonderurlaubs.Die vom Kläger angeführte längere Erkrankung stelle keinen Widerrufsgrund dar. Die in den Bescheid vom 6. Juni 2003 aufgenommene Krankheitsklausel sei nach ihrem Wortlaut zu unbestimmt und auslegungsbedürftig und keine Zusicherung i.S. von § 38 VwVfG. Es bestünden nach den gesamten Umständen bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen einer ununterbrochenen Krankheit. U.a. bestünden schon Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten ärztlichen Atteste. Außerdem könne auch keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit seit 26. November 2004 vorgelegen haben, weil der Kläger mehrere dienstliche Termine wahrgenommen habe. 33 Im Rahmen des somit anwendbaren § 49 Abs. 1 VwVfG sei das Ermessen nicht auf Null reduziert. Angesichts der personalwirtschaftlichen Situation und der vom Kläger seinerzeit angeführten Begründung für den Antrag auf Gewährung des Sonderurlaubs sei die Ablehnung des Antrags auf vorzeitige Beendigung keinesfalls ermessensfehlerhaft. 34 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Widerruf der Beurlaubung auf Grund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der D. GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis sei weder Geschäftsgrundlage noch Bedingung der Beurlaubung gewesen. 35 Gleichzeitig mit der Erhebung der vorliegenden Klage hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 2. September 2005 abgelehnt worden. (AZ: 12 L 763/05) Die hiergegen erhobene Beschwerde ist vom OVG NRW mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 zurückgewiesen worden. (AZ: 1 B 1886/05). 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 12 L 763/05 und des Verfahrens 12 K 689/07 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 37 Entscheidungsgründe 38 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist aber zulässig. 39 Dabei kann offen bleiben, ob das Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2005, welches im Übrigen nicht vom Verbandsvorsteher des Beklagten, sondern vom damaligen Geschäftsführer unterzeichnet worden ist, nach seinem Inhalt und Form her überhaupt als Widerspruchsbescheid i.S. des § 73 VwGO anzusehen ist. Selbst wenn kein Widerspruchsbescheid vorläge, ist die Klage jedenfalls als 40 Untätigkeitsklage in der Zwischenzeit gemäß § 75 VwGO zulässig geworden. 41 Die Klage ist aber unbegründet. 42 Soweit der Kläger ursprünglich den Widerruf des Sonderurlaubs zum 1. Juni 2005 begehrt hatte, hat er mit dem Antrag in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er den Widerruf des Sonderurlaubs erst ab 1. Juli 2005 begehrt, d.h. erst ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der D. GmbH zum 30. Juni 2005. 43 Hierauf hat er aber keinen Anspruch. 44 Der in § 15 Abs. 1 SUrlV geregelte Fall eines Widerrufs des Sonderurlaubs ist vorliegend nicht einschlägig. Für einen Widerruf aus sonstigen Gründen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG - (§ 15 Abs. 2 SUrlV). 45 Der Kläger hat nach den somit maßgeblichen Vorschriften des VwVfG keinen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des gewährten Sonderurlaubs, und zwar weder ab 1. Juli noch ab 15. November 2005 oder zu einem sonstigen Zeitpunkt. Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht auf Grund einer Zusicherung (I.). Denn eine wirksame Zusicherung liegt bereits wegen Unbestimmtheit der in der "Krankheitsklausel" enthaltenen Bedingung nicht vor (1.) Außerdem kann auch das Vorliegen der vom Kläger vorgetragenen tatsächlichen Umstände, die das Eingreifen der Bedingung auslösen sollen, nicht festgestellt werden (2.). Der geltend gemachte Anspruch besteht auch nicht auf Grund einer im Rahmen der allgemeinen Rücknahme- bzw. Widerrufsvorschriften des VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung (II.). 46 I. Der Kläger macht im vorliegenden Klageverfahren - insoweit mit anderem Schwerpunkt als im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - in erster Linie geltend, es liege mit der "Krankheitsklausel" in der Beurlaubungsverfügung vom 6. Juni 2003 eine Zusicherung i.S. von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor, aus der sich sein Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ergebe. Dem kann nicht gefolgt werden. 47 Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist eine Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. 48 Entgegen der Auffassung des Klägers besteht durchaus Bedarf für eine Auslegung, wie die "Krankheitsklausel" zu verstehen ist. Von der Auslegungsbedürftigkeit dieser Klausel ist der Kläger im Übrigen in seinem Vortrag im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ausdrücklich selbst ausgegangen. 49 So wäre ohne eine Auslegung nach dem bloßen Wortlaut der Klausel ("wird zurückgenommen") bereits nicht erkennbar, ob eine den Verwaltungsakt (Urlaubsgewährung) einschränkende Nebenbestimmung und damit belastende Bedingung vorliegt oder ob eine Begünstigung beabsichtigt war, ohne die von vornherein eine Zusicherung ausscheiden würde. 50 Hier ist zwar bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die "Krankheitsklausel" im Interesse des Klägers abgegeben worden ist und nicht etwa im Interesse des Beklagten. Vor allem wird die "Zurücknahme" der Beurlaubung eines länger erkrankten Beamten kaum im Interesse des Dienstherrn liegen können. Dies wird im Übrigen auch vom Beklagten so gesehen. 51 Der Annahme einer Zusicherung würde auch nicht entgegenstehen, dass sie hier unter einer Bedingung (Erkrankung) stehen würde. Denn eine Zusicherung kann Bedingungen und andere Nebenbestimmungen enthalten. Dies ergibt sich schon aus ihrem zumindest verwaltungsaktähnlichen Charakter. 52 BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 9 B 11/03 -, juris (Rdnr.9). 53 1. Indessen liegt keine wirksame Zusicherung vor, weil die "Krankheitsklausel" zu unbestimmt ist. Zwar ist hier nicht der zu erlassende Verwaltungsakt (Beendigung des Sonderurlaubs) zu unbestimmt. Für die Annahme einer wirksamen Zusicherung ist jedoch auch die Bestimmtheit von Bedingungen oder Nebenbestimmungen unabdingbar. 54 BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 9 B 11/03 -, a.a.O. 55 Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes oder auch einer zumindest verwaltungsaktähnlichen Zusicherung i.S. von § 37 Abs. 1 VwVfG bedeutet, dass die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen, Rückfragen usw. bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem etwas, was und wann verlangt wird bzw. wem etwas, was und wann gewährt oder versagt wird. Insbesondere muss die getroffene Regelung hinsichtlich des Regelungsinhalts hinreichend klar, verständlich und widerspruchsfrei sein. 56 Vgl. z.B. Kopp, Kommentar zum VwVfG, 10. Auflage, § 37, Rdnrn. 5 ff. 57 Eine solche Bestimmtheit ist hier nicht gegeben. 58 Zunächst kann der Regelungsgehalt der "Krankheitsklausel" keinesfalls so verstanden werden, dass jedwede sechsmonatige ununterbrochene Erkrankung ausreichen soll. Erfasst wäre dann jede - auch noch so harmlose - Krankheit, auch wenn sie die Dienstfähigkeit überhaupt nicht (wesentlich) beeinträchtigen sollte. Es würde keinen Sinn ergeben, wenn in einem solchen Fall selbst bei entgegenstehenden Interessen sowohl des Klägers als auch des Beklagten eine Verpflichtung des Beklagten zum Widerruf des Sonderurlaubs bestünde. 59 Außerdem hinge das Eingreifen der Krankheitsklausel letztlich von der subjektiven Einschätzung des Klägers ab bzw. wäre beliebig von ihm steuerbar, was nicht mit dem Grundsatz vereinbar ist, dass auf den objektiven Erklärungswert eines Verwaltungsaktes bzw. auch einer Zusicherung abzustellen ist. 60 Nichts anderes gilt, wenn - wie vom Kläger hilfsweise vorgetragen - die Krankheitsklausel sich auf eine "schwerwiegende" Erkrankung beziehen sollte. Hier stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit schon die Frage der kaum möglichen Abgrenzung von "krank" und "schwerwiegend krank". Der Kläger hat - wenn auch zur Begründung für das Ausreichen jedweder Erkrankung und damit mit einer gegenläufigen Intention - selbst vorgetragen, es könne denklogisch nicht zwischen "krank" und "wesentlich krank" unterschieden werden. Aber selbst wenn von der Schwierigkeit dieser Unterscheidung einmal abgesehen und nur unterstellt wird, es sei eine "schwerwiegende" Erkrankung i.S. einer Arbeitsunfähigkeit gemeint, bestehen die angeführten Bedenken gegen die Bestimmtheit der "Krankheitsklausel" gleichermaßen. Auch eine schwere und über sechs Monate andauernde und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung kann durchaus in überschaubarer Zeit vollkommen ausgeheilt sein, z.B. im Falle einer siebenmonatigen Arbeitsunfähigkeit nach einem zwar schweren, aber letztlich ohne dauernde Folgen bleibenden Verkehrsunfall. Auch in einem solchen Fall machte ein zwingend auszusprechender Widerruf der Beurlaubung seitens des Beklagten trotz beiderseitiger entgegenstehender Interessen keinen Sinn. Im Übrigen hätte es der Kläger auch hier letztlich in der Hand, ob er eine solche über sechsmonatige schwere Erkrankung dem Beklagten anzeigt oder nicht, und er könnte somit die Beendigung des Sonderurlaubs nach seinem Belieben steuern. 61 Dass die angesprochene Steuerungsmöglichkeit nicht nur abstrakt ist, zeigt sich gerade auch im Verhalten des Klägers. So hat sich der Kläger trotz seiner nach seinem Vortrag seit Ende November 2004 bestehenden und angeblich auch noch danach fortlaufend bestehenden Arbeitsunfähigkeit in seinem Antragsschreiben vom 7. April 2005 nicht auf diese Erkrankung berufen und um Mitteilung seiner dienstlichen Verwendung gebeten. Weiterhin ist etwa einem Schriftsatz des Klägers im Beschwerdeverfahren zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren (OVG NRW - 1 B 886/05 -) als Anlage ein an den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners - Beklagten des vorliegenden Verfahrens - gerichtetes Schreiben vom 9. März 2006 beigefügt worden, in dem es heißt, er sei "auch heute noch ununterbrochen krank". Andererseits ist dann nicht wesentlich später in einem weiteren Schreiben vom 26. April 2006 mitgeteilt worden, der Kläger habe über einen "Headhunter" überraschend ein Stellenangebot erhalten und auch angenommen. 62 Zudem bliebe bei einem Abstellen auf eine "Arbeitsunfähigkeit" auch unklar, ob damit überhaupt Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die im Sonderlaub ausgeübte Tätigkeit gemeint ist. Denn es wäre durchaus nicht gänzlich ausgeschlossen gewesen, dass eine solche Tätigkeit gar nicht erst aufgenommen worden wäre oder eine während des Sonderurlaubs aufgenommene Tätigkeit aus krankeitsunabhängigen Gründen aufgegeben worden wäre, so dass sich die Frage der Arbeitsunfähigkeit gar nicht stellen würde. 63 Unklarheit besteht zudem deshalb, weil auch das Abstellen auf eine generelle Unfähigkeit zur Berufsausübung (Erwerbsunfähigkeit) denkbar wäre. Weiterhin käme auch ein Abstellen auf eine Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinn in Betracht, welche nicht identisch mit der Erwerbsunfähigkeit im rentenrechtlichen Sinne ist. 64 Unbestimmt ist die "Krankheitsklausel" auch unter dem Aspekt, dass unklar ist, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise der Kläger eine Erkrankung zu melden hätte, damit sie gegebenenfalls zur Anwendung kommen könnte. Der Streit zwischen den Beteiligten über diese Frage, aus dem heraus sich auch der gestellte Hilfsantrag erklärt, bestätigt nur eindrucksvoll die mangelnde Bestimmtheit der "Krankheitsklausel" im Bescheid vom 6. Juni 2003. 65 2. Weiterhin kann auch das Vorliegen der vom Kläger vorgetragenen tatsächlichen Umstände, die das Eingreifen der in der "Krankheitsklausel" enthaltenen Bedingung auslösen sollen, nicht festgestellt werden. Soweit dem Kläger eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit seit 26. November 2004 attestiert worden ist, kann hiervon schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er nachweislich nach diesem Zeitpunkt für die D. GmbH Tätigkeiten ausgeübt hat. Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit und die Wahrnehmung von geschäftlichen Terminen andererseits schließen sich jedoch aus. Wenn es - wie vom Kläger vorgetragen - Schwankungen in seiner Leistungsfähigkeit gegeben hat, spricht dies jedenfalls gegen eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit. Außerdem geht es nicht nur um die Wahrnehmung der drei vom Beklagten genannten Termine sondern um Tätigwerden und Schriftverkehr des Klägers in einer Vergabeangelegenheit. Davon abgesehen kann der Vortrag des Klägers, es habe sich nur um diese vereinzelten Tätigkeiten gehandelt, nicht überzeugen. Bei lebensnaher Betrachtung spricht einiges dagegen, dass nur die vom Beklagten angeführten Tätigkeiten des Klägers dessen einzige Tätigkeiten in der damaligen Zeit gewesen sind. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Beklagte nur ganz eingeschränkt in der Lage ist, von Tätigkeiten des Klägers bei einem anderen - zudem privaten - Unternehmen überhaupt Kenntnis zu erhalten. 66 Die Zweifel an einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden schwerwiegenden Erkrankung werden erhärtet durch den Zeitpunkt der Mitteilung des Klägers über seine angebliche Arbeitsunfähigkeit. In seinem Antrag vom 7. April 2005 auf Aufhebung der Beurlaubung ist nur von einer Vereinbarung mit der D. GmbH über die Beendigung des dortigen Arbeitsverhältnisses die Rede. Eine Erkrankung ist an dieser Stelle hingegen nicht einmal angedeutet worden. Hätte die attestierte Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit beim Kläger tatsächlich eine maßgebliche Rolle für die Beendigung der Tätigkeit bei der D. GmbH gespielt, hätte es sich geradezu aufgedrängt, dies bereits im Antrag vom 7. April 2005 anzuführen. Wenn der Kläger gleichwohl in diesem Antrag seine Erkrankung nicht einmal erwähnt hat, belegt dies, dass die von ihm vorgetragenen Beschwerden auch von ihm selbst nicht als Grund für die begehrte Rücknahme der Beurlaubungsverfügung angesehen worden sind. Vielmehr spricht bereits dieser Umstand sehr stark dafür, dass der Kläger die vorgetragene Arbeitsunfähigkeit nur nachgeschoben hat, weil er mit der ursprünglichen Begründung des Antrags vom 7. April 2005 beim Beklagten auf Ablehnung gestoßen war. Dem Gesichtspunkt des "Nachschiebens" steht auch nicht der Vortrag des Klägers entgegen, der Bescheid vom 10. Mai 2005 sei ihm erst am 19. Mai 2005 zugestellt worden. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass der Kläger zuvor auf andere Weise von der bevorstehenden Ablehnung seines Antrags erfahren hatte. Denn es bestanden offenbar mehrfache Kontakte zum Beklagten, wie etwa ein vom Kläger im Klagevortrag angeführtes Gespräch mit dem Verbandsvorsteher am 14. März 2005 oder das in seinem Antrag vom 7. April 2005 erwähnte "angenehme Gespräch am Montag dieser Woche." 67 Hierin fügt sich ein, dass auch die das Arbeitsverhältnis auflösende Vereinbarung des Klägers mit der D. GmbH vom 8. März 2005 nicht andeutungsweise einen Hinweis auf einen entsprechenden (Krankheits-) Hintergrund enthält. Der Kläger hat im Übrigen in der Antragsschrift des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausdrücklich selbst vorgetragen, dass diese Auflösungsvereinbarung allein der Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung diente. Hinzu kommt noch das weitere Vorbringen, die D. GmbH habe seinerzeit darauf bestanden, dass der Kläger bei einer langwierigen Erkrankung nicht schutzlos bleibe, sondern in das Dienstverhältnis zurückfalle. Die Richtigkeit dieses Vortrags des Klägers einmal unterstellt, kann dies nur so gewertet werden, dass die D. GmbH das Ziel verfolgt haben soll, im Falle der Erkrankung des Klägers leichter das Arbeitsverhältnis auflösen zu können. Wäre demnach eine Erkrankung des Klägers der wahre Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die D. GmbH gewesen, wäre nicht nachvollziehbar bzw. jedenfalls in besonderer Weise erklärungsbedürftig, weshalb die D. GmbH dann nicht versucht hat, diese seinerzeit angeblich von ihr initiierte Möglichkeit auch umzusetzen und sich auf diese Weise einfacher und ohne Abfindung vom Kläger zu trennen. 68 Schließlich haben auch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Stellungnahmen eine äußerst beschränkte, jedenfalls nicht durchschlagende Aussagekraft. Sie sind erheblichen Zweifeln hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit ausgesetzt. 69 Dies gilt insbesondere für die ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. C. u.a. vom 10. Mai 2005, auf die sich der Kläger in seinem Schreiben vom 11. Mai 2005, in dem er die Begründung in seinen Antrag vom 7. April 2005 abgeändert hat, berufen hat. Hier fällt zunächst auf, dass diese Bescheinigung mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit auf Grund des Tinnitus-Leidens für die Zeit vom 26. November 2004 bis voraussichtlich 1. Juni 2005 genau "passend" ist für eine aus Sicht des Klägers benötigte Bescheinigung über eine sechsmonatige Erkrankung (genau sechs Monate und fünf Tage). Der Kläger hatte dann seit Vorlage dieser Bescheinigung - bis zur auf gerichtliches Anraten erfolgten Korrektur des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung - den Dienstantritt bei der Beklagten schon ab dem 1. Juni 2005 (anstatt wie vorher 1. Juli 2005) angestrebt. Dieser Wechsel des Zeitpunktes trotz des im Juni 2005 noch bestehenden Arbeitsvertrages mit der D. GmbH verstärkt im Übrigen den Eindruck der Beliebigkeit in der Argumentation des Klägers. 70 Weiterhin handelt es sich bei der Gemeinschaftspraxis Dr. C. u.a. nicht um Fachärzte für das angeführte Tinnitus- Leiden. Dies ist jedenfalls ungewöhnlich, wenn die Erkrankung, an der der Kläger seit über zwanzig Jahren leidet, sich Ende 2004/Anfang 2005 gravierend verschlechtert hatte. Fachärzte sind im Zusammenhang mit dem bestehenden Tinnitus-Leiden erst seit Mai/Juni 2005 aufgesucht worden, d.h. seit dem Beginn der Auseinandersetzung mit dem Beklagten über die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs. Dass Formulierungen in ärztlichen Bescheinigungen, der Kläger befinde sich "seit 1990" (Facharzt für Hals- Nasen-Ohrenheilkunde Dr. C1. ), "seit September 2002" (Ärztin für Neurologie, Psychiatrie/ Psychotherapie "MuDr./Univ. C2. " M. ) bzw. seit Juni 2004 (Psychoterapeut Dr. H. ) in dortiger ärztlicher Behandlung, steht dem nicht entgegen. Solche - üblichen - Angaben zum erstmaligen Erscheinen eines Patienten in der betreffenden Praxis sagen nämlich nichts darüber aus, ob sich der Kläger auch konkret bereits ab 26. November 2004 dort in Behandlung befand. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass selbst nach der zeitlich frühesten, von den praktischen Ärzten Dr. T. und W1. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 17. Dezember 2004 bescheinigt worden ist. 71 Der Beklagte hat zudem vorgetragen, dass der Kläger die Bescheinigung vom 10. Mai 2005 vermutlich selbst vorformuliert und lediglich von einem Arzt der Gemeinschaftspraxis Dr. C. u.a. habe abstempeln lassen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang für diese Annahme genannten Indizien sind nicht von der Hand zu weisen. Außerdem hat der Kläger diesem Vortrag des Beklagten auch nicht widersprochen. Ist demnach davon auszugehen, dass die ärztliche Bescheinigung vom 10. Mai 2005 auf die bezeichnete Weise zustande gekommen ist, liegt zwar in formaler Hinsicht gleichwohl eine ärztliche Erklärung vor, wie zur Vermeidung von Missverständnisse betont wird. Gleichwohl ist bei einer derartigen ungewöhnlichen "Vorgabe" seitens des Patienten (Klägers) die inhaltliche Aussagekraft der Bescheinigung auch vor diesem Hintergrund äußerst eingeschränkt, zumal wenn die sonstigen oben angeführten Ungereimtheiten einbezogen werden. Insofern hat sich die Bewertung im Beschluss der Kammer vom 2. September 2005 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, es spreche alles für ein Gefälligkeitsattest, nur noch weiter verfestigt. 72 Auch die übrigen ärztlichen Bescheinigungen können nicht überzeugen. Das gilt hinsichtlich der vorgelegten eigentlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schon deshalb, weil nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die bescheinigenden Ärzte sich mit der Frage der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der offenbar gleichwohl vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten auseinandergesetzt haben. 73 Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 12. November 2007 - insoweit weitergehend als sein Vortrag bis dahin - noch vorgetragen hat, er habe der D. GmbH seine Erkrankung an Hand fortlaufender Einzelatteste angezeigt, sei nur angemerkt, dass auch dieser Vortrag nicht unbesehen zu Grunde gelegt werden könnte, wenn es darauf ankäme. Denn da es sich nach dem Vortrag des Klägers um die gleichen Einzelatteste handeln soll, die er auch im vorliegenden Verfahren vorgelegt hat, müssten die Atteste jeweils doppelt ausgestellt worden sein. Dies mag zwar nicht gänzlich ausgeschlossen sein, ist aber derart ungewöhnlich, dass dieser Vortrag zumindest erklärungsbedürftig ist. 74 Bei den sonstigen Bescheinigungen in Textform ("MuDr./Univ. C2. " M. , Dr. C1. , Dr. H. ) fällt auf, dass dort jeweils exakt das in der Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. C. vom 10. Mai 2005 genannte Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit am 26. November 2004 angegeben wird , obwohl diese Ärzte den Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt haben. Lediglich Dr. C1. legt letzteres in seiner Bescheinigung vom 7. Juni 2005 offen. Auch fällt bei den Bescheinigungen von Dr. H. vom 7. Juni 2005 und "MuDr./Univ. C2. " M. vom 7. Juni 2005 die wortgleiche Diktion auf ("Die Arbeitsunfähigkeit wurde in Abstimmung durch den Hausarzt N. W1. bestätigt"). Diese ungewöhnlichen Umstände legen auch hier die Annahme nahe, dass der Inhalt der Bescheinigungen vom Kläger vorgegeben bzw. beeinflusst worden ist, zumal diese drei Bescheini- gungen sämtlich am gleichen Tage erstellt worden sind (jeweils 7. Juni 2005). 75 Die Anlehnung an den Vortrag des Klägers macht insbesondere der weitere Befundbericht der "MuDr./Univ. C2. " M. vom 8. Juli 2005 deutlich, der weit über ärztliche Feststellungen hinausgeht und jegliche Distanz zum Kläger vermissen lässt. So ist dort von jahrelangem Mobbing durch Politik und Verkehrsunternehmen auf Grund unterschiedlicher Auffassung in Sachfragen die Rede. Der Kläger sei "eindeutig in die Beurlaubung gemobbt worden." Das in diesem Zusammenhang als Beleg angeführte Schreiben vom 12. Juli 2004 stammt allerdings nicht - wie im Befundbericht dargestellt - vom beklagten Zweckverband, sondern vom Kläger selbst. 76 Aus den genannten Gründen sind auch die Stellungnahmen dieser drei Ärzte, insbesondere aber diejenige der "MuDr./Univ. C2. " M. erheblichen Zweifeln hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit ausgesetzt. 77 Dieser Befund wird auch nicht durch die Stellungnahme des Amtsarztes Dr. P. vom 1. B. 2005 entscheidend in Frage gestellt, wonach der Kläger an einer psychischen Erkrankung leide. Dr. P. hat laut seiner Stellungnahme eine Rücksprache mit der behandelnden Fachärztin (gemeint ist offenbar Frau "MuDr./Univ. C2. " M. ) gehalten. Unter Berücksichtigung von deren Angaben hat Dr. P. ausgeführt, der in den im Nachhinein ausgestellten Attesten genannte Beginn der Arbeitsunfähigkeit erscheine danach schlüssig. Da aber die ärztlichen Stellungnahmen insbesondere von "MuDr./Univ. C2. " M. den aufgezeigten Bedenken unterliegen, ist auch die Stellungnahme von Dr. P. insoweit in Frage zu stellen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Kläger erst seit dem 20. Juli 2005 aktuell in Behandlung dieser Ärztin war (vgl. erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. Juli 2005). Zudem hat Amtsarzt Dr. P. die Frage, ob der Kläger "durchgehend" arbeitsunfähig gewesen sei, gerade ausdrücklich nicht beantwortet, sondern diese Frage der gerichtlichen Klärung überlassen. Daher ist die Stellungnahme von Dr. P. für die Frage einer ununterbrochenen Erkrankung gerade nicht aussagekräftig, mag dieser Verweis auf die gerichtliche Klärung in einer schwerpunktmäßig medizinischen Frage auch zu kritisieren sein. 78 Auf Grund all der Ungereimtheiten und der mangelnden Aussagekraft sämtlicher vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen kann auch nicht von einer - vom Kläger hilfsweise vorgetragenen - mindestens sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Mai 2005 ausgegangen werden, nur weil er vorträgt, er habe jedenfalls nach seinem Fax vom 13. Mai 2005 (gemeint ist das durch Fax übermittelte Schreiben vom 11. Mai 2005) seine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit regelmäßig und unver- züglich dem Beklagten angezeigt, so dass er jedenfalls mit Ablauf des 13. November 2005 einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs habe. 79 Auf die im Übrigen bestehende Widersprüchlichkeit des Vortrags des Klägers zu seiner Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitiger Bereitschaft, jederzeit eine Tätigkeit aufzunehmen, ist bereits oben in anderem Zusammenhang hingewiesen worden. 80 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des gewährten Sonderurlaubs auf Grund einer zu treffenden Ermessensentscheidung nach Maßgabe der allgemeinen Rücknahme- bzw. Widerrufsvorschriften des VwVfG. 81 Der vom Kläger zunächst herangezogene § 49 Abs. 2 VwVfG ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Regelungen dieser Vorschrift betreffen nur Sachverhalte, in denen rechtmäßige und begünstigende Verwaltungsakte - ausnahmsweise - gegen den Willen und entgegen dem Interesse des Betroffenen für die Zukunft widerrufen werden können. Die dort genannten Widerrufsmöglichkeiten bestehen demnach allein im öffentlichen Interesse. 82 Einschlägig ist hingegen § 49 Abs. 1 VwVfG. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen ein rechtmäßiger, nicht begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall geht es um den Widerruf eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden (belastenden) Verwaltungsaktes i.S. von § 49 Abs. 1 VwVfG. 83 Zwar stellte sich die auf Antrag des Klägers erfolgte Gewährung von Sonderurlaub seinerzeit als begünstigender Verwaltungsakt dar. Gleichzeitig war damit aber auch der Verlust des Anspruchs auf Besoldung und Beschäftigung verbunden. Verwaltungsakte haben häufig ein solches "Doppelgesicht". Begehrt der Betroffene den Widerruf einer im Verwaltungsakt enthaltenen usprünglich begünstigenden Regelung, weil sich diese Maßnahme inzwischen für ihn als Belastung darstellt, liegt die in § 49 Abs. 1 VwVfG geregelte Interessenlage vor. 84 Vgl. Kopp, a.a.O., § 48, Rdnrn. 62 ff., insbesondere Rdnrn. 66 ff. 85 Es besteht auch kein Grund, an der Rechtmäßigkeit der Beurlaubungsverfügung vom 6. Juni 2003 zu zweifeln. 86 Abgesehen davon würde sich aber selbst bei Unterstellung einer Rechtswidrigkeit der Urlaubsgewährung vom 6. Juni 2003 die Ausgangslage für den Kläger nicht grundlegend ändern. Denn auch der Widerruf eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes steht im Ermessen der Behörde (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). 87 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Widerruf der Beurlaubungsverfügung gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG. Denn die dazu erforderliche Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. 88 Die in der Beurlaubungsverfügung enthaltene "Krankheitsklausel" kann aus den gleichen Gründen nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen, aus denen die Annahme einer Zusicherung zu verneinen ist. Denn die mangelnde Bestimmtheit und die diffuse Tatsachengrundlage wirkt sich auch zu Lasten des Klägers bei der Beurteilung der Ermessensentscheidung aus. 89 Das unabhängig von der vorliegenden "Krankheitsklausel" bestehende allgemeine Interesse eines Beamten, der während eines längern Sonderurlaubs ohne Dienstbezüge für längere Zeit erkrankt, vorzeitig in den Dienst zurückzukehren, kann ebenfalls - erst recht - keinen Anspruch auf Widerruf des Urlaubs auslösen. Denn das würde mit der damit verbundenen Verpflichtung zur Gewährung von Besoldung eine nicht sachgerechte einseitige Risikoabwälzung auf den Dienstherrn bedeuten. 90 Ein Anspruch des Klägers im Wege der Ermessensreduzierung auf Null folgt auch nicht daraus, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der D. GmbH beendet worden ist. Für die Darstellung des Klägers, seine dortige Beschäftigung sei der wichtige Grund bzw. sogar die "Geschäftsgrundlage" für die Beurlaubung gewesen, bestehen keine Anhaltspunkte. 91 Bemüht man mit dem Kläger den wichtigen Grund i.S. des § 12 Abs. 1 SUrlVO, so bezieht sich dieser - zumindest typischerweise und in erster Linie - auf die von dem Beamten geltend gemachten Gründe, während die "nicht entgegenstehenden dienstlichen Gründe" das Interesse des Dienstherrn wahren. Der wichtige Grund wird demnach hier durch die vom Kläger in seinem Beurlaubungsantrag vom 14. April 2003 genannten Gründe umschrieben. Seine zukünftige Tätigkeit ist darin überhaupt nicht angesprochen worden, geschweige denn eine Beschäftigung bei der D. GmbH. Die Beurlaubungsverfügung vom 6. Juni 2003 nimmt dann auch ausdrücklich auf den Antrag des Klägers vom 14. April 2003 Bezug, dem sie vollinhaltlich entspricht. Der Umstand, dass dem Beklagten unzweifelhaft bekannt war, dass der Kläger plante, bei der D. GmbH eine Tätigkeit aufzunehmen, ist unerheblich. Durch diese Kenntnis wurde die geplante Tätigkeit bei der D. GmbH nicht zur "Geschäftsgrundlage", aus der der Kläger Rechte herleiten könnte. 92 Ebenso ist unerheblich, dass die Beurlaubung des Klägers auch im Interesse des Beklagten gelegen haben mag. Ein einmal unterstelltes Interesse des Beklagten am (vorübergehenden) Ausscheiden des Klägers bedeutet keinesweges, dass der Wegfall einer anderweitigen Beschäftigung auch einen Anspruch des Klägers auf Widerruf des Sonderurlaubs auslösen sollte. Vielmehr spräche ein solches etwaiges Interesse des Beklagten gerade gegen die Annahme einer solchen "Geschäftsgrundlage". 93 Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Widerruf des Sonderurlaubs ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil in den ablehnenden Bescheiden keine ausdrückliche Ermessensentscheidung erkennbar ist. Dies war in der hier vorliegenden atypischen Konstellation auch nicht erforderlich. 94 Nach Erlass eines rechtmäßigen und begünstigenden Verwaltungsaktes besteht zunächst kein Anlass für die Behörde, in Überlegungen hinsichtlich eines Widerrufs des Verwaltungsaktes einzutreten. Dies wäre im Übigen regelmäßig auch rechtswidrig, wie der Ausnahmevorschrift des § 49 Abs. 2 VwVfG zu entnehmen ist. Beantragt der Adressat dann den Widerruf des ursprünglich begünstigenden Verwaltungsaktes, weil dieser für ihn nunmehr (subjektiv) zur Belastung geworden ist, müssen zunächst einmal die vom Beamten vorgebrachten Gründe überhaupt vorliegen. Ansonsten ist das Ermessen in solchen Fällen dahingehend intendiert, es bei der einmal gewährten Gewährung (Begünstigung) zu belassen. Wenn deshalb die Behörde schon die vom Adressaten des Verwaltungsaktes angeführten Gründe für den angestrebten Widerruf als nicht überzeugend zurückweist, bedarf es keiner besonderen Darlegung von Ermessenserwägungen im Rahmen der ablehnenden Entscheidung. 95 Dies gilt umso mehr, als der Dienstherr im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung für die gesamte Dauer eines gewährten Sonderurlaubs entsprechende personalwirtschaftliche Maßnahmen treffen muss. Wenn er deshalb im Hinblick auf eine geordnete Personalwirtschaft die vorzeitige Beendigung der Beurlaubung ablehnt, bedarf dies insoweit keiner besonderen Begründung. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zu einer anderen Beurteilung. Im Gegenteil kommt dieser Gesichtspunkt gerade im vorliegenden Falll in besonderer Weise zum Tragen. Der Beklagte hat in der Zwischenzeit erhebliche organisotorische Veränderungen vorgenommen, die eine sofortige Eingliederung des Klägers in den Dienstbetrieb erschweren. Nachdem im September 2004 eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die W. -AöR, gegründet worden ist, die seitdem zunehmend die Aufgaben des Beklagten und der früheren W. GmbH übernommen und nach der Auflösung der W. GmbH im September 2006 diese Aufgaben gänzlich bei sich gebündelt hat, sieht die Satzung des Beklagten keinen hauptamtlichen Geschäftsführer mehr vor. Vielmehr wird die Geschäftsführung des beklagten Zweckverbandes nunmehr durch den Vorstand der W. AöR wahrgenommen. 96 Zwar wird sich die Problematik der amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers auch bei der regulären Beendigung des Sonderurlaubs am 1. September 2009 stellen. Jedenfalls spricht aber die Problematik der Einsatzmöglichkeit des Klägers beim Beklagten nicht für eine vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs durch Widerruf der Beurlaubungsverfügung. 97 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 98 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.