Beschluss
1 L 1350/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2005:1021.1L1350.05.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das Beförderungsverfahren betreffend die dem Polizeipräsidium F. zum 1. September 2005 zugewiesenen drei Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO unverzüglich fortzuführen und über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das Beförderungsverfahren betreffend die dem Polizeipräsidium F. zum 1. September 2005 zugewiesenen drei Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO unverzüglich fortzuführen und über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der aus dem Beschlussausspruch zu 1. ersichtliche Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zustehen. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf unverzügliche Fortsetzung des eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens, da der Abbruch diese Verfahrens offensichtlich rechtswidrig ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller infolge drohender wesentlicher Nachteile nicht zugemutet werden kann, die Durchführung eines neuen Stellenbesetzungsverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Der Antragsgegner war nicht befugt, das zur Besetzung der zum 1. September 2005 zugewiesenen drei Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingeleitete Beförderungsauswahlverfahren abzubrechen. Zwar kann der Dienstherr Auswahlverfahren jederzeit beenden, sofern es dafür einen sachlichen Grund gibt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - und vom 25.4.1996 - 2 C 21.95 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. April 2001 - 1 B 315/01 -, vom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 - und vom 15. Januar 2003 - 1 B 2230/02 - Ein solcher sachlicher Grund liegt hier jedoch nicht vor. Der Antragsgegner hat das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren vorliegend mit der Begründung abgebrochen, dass das Innenministerium des Landes mittlerweile den Stichtag für das Beurteilungsverfahren der Beamten des Laufbahnabschnitts II der Polizei auf den 1. Oktober 2005 festgesetzt habe, womit die Möglichkeit einer zeitnahen Beurteilung aller Beförderungskonkurrenten bestehe. Die bisher dem Beförderungsauswahlverfahren zu Grunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen aus dem Jahre 2002 (Stichtag 1. Juni 2002), seien nicht mehr hinreichend aktuell, da sie im Zeitpunkt der Beförderungsauswahlentscheidung bereits drei Jahre und drei Monate zurücklägen. Darüber hinaus habe die neuere Rechtsprechung zur inhaltlichen Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen bei der Erstellung der Regelbeurteilungen im Jahre 2002 nicht berücksichtigt werden können, was zur Rechtsunsicherheit bei der Auswahl der in Betracht kommenden Beförderungskandidaten führe. Der letztgenannte Einwand, die Nichtberücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur sogenannten inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen bei Erstellung der Regelbeurteilungen im Jahre 2002 führe zur Rechtsunsicherheit im Rahmen des eingeleiteten Beförderungsauswahlverfahrens, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Sollte darin zum Ausdruck kommen, dass das Polizeipräsidium F. das Ergebnis dienstlicher Regelbeurteilung an den zu erwartenden Auswirkungen auf bevorstehende Besetzungen von Beförderungsdienstposten ausrichtet und damit letztlich dem Leistungsbild der zu beurteilenden Beamten nicht gerecht wird, läge hierin eine Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe. Darüber hinaus wäre ein solches Vorgehen sachwidrig. Dienstliche Beurteilungen dienen zwar dazu, eine Grundlage für Entscheidungen über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu schaffen (vgl. Nr. 1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein - Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H -, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999 - BRL Pol -). Eine dienstliche Beurteilung soll insofern Aufschluss über die von dem jeweiligen Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen, die an den Anforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes zu messen sind, und über seine Befähigung geben. Die vor allem unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Beurteilerbesprechung vorzunehmende Abwägung mit den Leistungen, welche die anderen Mitglieder der Vergleichsgruppe gezeigt haben, dient dazu, das Gesamturteil zu verobjektivieren und von möglichen zu subjektiven Einschätzungen des Erstbeurteilers zu lösen, der unter Umständen nicht den notwendigen Überblick über die Leistungen anderer Beamter in vergleichbaren Positionen haben wird. Bei dieser vor der Endbeurteilung durchzuführenden vergleichenden Betrachtung kann es allenfalls im Sinne einer "Kontrollüberlegung" sinnvoll sein, die Auswirkungen der ins Auge gefassten Endbeurteilungen auf die zukünftig in der Behörde anstehenden Beförderungsfälle in den Blick zu nehmen. Derartige Erwägungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Endbeurteiler eine als leistungsgerecht betrachtete Beurteilung nicht ausspricht, sondern dem Betroffenen eine schlechtere Beurteilung erteilt, um sich die Begründung der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um eine in absehbarer Zeit zu besetzende Beförderungsstelle zu erleichtern. Eine solche Beurteilung würde gegen den allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Beurteilung die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen möglichst zutreffend wiedergeben soll, verstoßen und zugleich auf sachfremden Erwägungen beruhen. Denn die Überlegung, dass die dienstliche Beurteilung nicht allein die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zutreffend bewerten, sondern wegen einer anstehenden Beförderungsentscheidung besser oder schlechter ausfallen soll, widerspricht ihrer dargelegten Zweckbestimmung. Zugleich würde damit den mit den BRL Pol verfolgten Zielen zuwider gehandelt. Anlassbeurteilungen wegen einer Beförderungsentscheidung sind nach den BRL Pol nur in engen Grenzen vorgesehen (vgl. Nr. 4.3 Abs. 3 BRL Pol). Sie sind wegen der kurzen Regelbeurteilungsintervalle und für alle Beamten gleichen Beurteilungsstichtage (Nr. 3.1 Satz 2 BRL Pol) weitgehend entbehrlich. Das hat den potentiellen Vorzug größerer Objektivität der dienstlichen Beurteilung, wird aber in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Dienstvorgesetzte die Regelbeurteilung mit Rücksicht auf anstehende Personalmaßnahmen zweckswidrig einsetzt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 - und zum Ganzen: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Loseblattsammlung, Rn. 225, 226 Der Verweis des Polizeipräsidiums F. auf eine fehlende Aktualität der im Zeitpunkt der Beförderungsauswahlentscheidung 3 Jahre und 3 Monate zurückliegenden Regelbeurteilungen aus dem Jahre 2002 ist in der vorliegenden Konstellation ebenfalls sachwidrig, da er dem durch das Innenministerium des Landes gemäß Nr. 3.1 Satz 2 der BRL Pol landeseinheitlich festgelegten Beurteilungsstichtag für den Laufbahnabschnitt II der Polizei zum 1. Oktober 2005 und der in dieser Festlegung enthaltenen Aussage, dass die zum vorausgegangenen Stichtag ergangenen Regelbeurteilungen bis zu dem benannten Termin im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren als hinreichend aktuell angesehen werden, widerspricht. An dieser vom Innenministerium des Landes vorgegebenen landeseinheitlichen Regelung, die eine entsprechende landeseinheitliche Verwaltungspraxis antizipiert, muss sich das Polizeipräsidium F. - trotz des grundsätzlich anerkennenswerten Belangs der größtmöglichen Aktualität der in einem Besetzungsverfahren heranzuziehenden Beurteilungen - im Wege des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) festhalten lassen. Der wesentliche Vorteil einer solchen landeseinheitlichen Verwaltungspraxis gegenüber einer individuellen behördeninternen Entscheidung über die hinreichende Aktualität dienstlicher Regelbeurteilungen im Bereich der Polizei liegt in der behördenübergreifenden Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen und führt erst unter dieser Voraussetzung zu einem in sich schlüssigen Beurteilungssystem im Bereich der Polizei. Das Polizeipräsidium F. als die für das streitige Stellenbesetzungsverfahren zuständige Behörde ist an den durch die Stichtagsregelung (1. Oktober 2005) landeseinheitlich vorgegebenen Zeitraum hinreichender Aktualität der zum Stichtag 1. Juni 2002 erstellten Regelbeurteilungen der Beamten des Laufbahnabschnitts II der Polizei gebunden, da der sich so ergebende Aktualitätszeitraum von insgesamt 3 Jahren und 4 Monaten ermessensgerecht ist. Welche Grenzen das Aktualisierungsgebot bei Beurteilungen dem Dienstherrn im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen konkret zieht, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 - unter Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage Letztlich darf der zeitliche Abstand zwischen Beurteilungsstichtag und Auswahlentscheidung nur so lang bemessen sein, dass auch aktuell noch ein hinreichend verlässliches Leistungs- und Befähigungsbild der Bewerber zu erhalten ist. Um zu verhindern, dass die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel der Personalauslese weitgehend entwertet wird, ist ein vernünftiger, verhältnismäßiger Ausgleich zwischen der Forderung nach einer möglichst nah an den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung heranreichenden Aktualität des Leistungs- und Befähigungsbildes und den Erfordernissen einer effektiven Personalverwaltung erforderlich. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 - sowie Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Loseblattsammlung, FN 58c zu Rn. 230 Ein knapp bemessener, drei Jahre nicht überschreitender Beurteilungszeitraum lässt im Sinne eines solchen Kompromisses grundsätzlich zu, dass die jeweils letzte Regelbeurteilung während der nachfolgenden Beurteilungsperiode ihre hinreichende Aktualität und Aussagekraft für einen Bewerbervergleich beibehält. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 - und vom 28. März 2003 - 6 B 207/03 - Das bedeutet jedoch nicht, dass darüber hinaus nicht noch länger zurückliegende Zeitpunkte - wie vorliegend - ausreichend sein können. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 B 1554/02 - Die hier gegebene Überschreitung des nach Nr. 3.1 Satz 1 BRL Pol vorgesehenen dreijährigen Beurteilungszeitraums um 4 Monaten erscheint nach den vorgenannten Erwägungen jedenfalls noch akzeptabel. Die Annahme eines solchen Aktualitätszeitraums im Umfang von 3 Jahren und 4 Monaten stellt im Bereich der BRL Pol einen vernünftigen, verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Forderung nach einer möglichst nah an den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung heranreichenden Aktualität des Leistungs- und Befähigungsbildes und den Erfordernissen einer effektiven Personalverwaltung dar. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Erstellung einer Stichtagsbeurteilung nach dem nach Nr. 3.1 Satz 1 BRL Pol vorgegebenen Regelbeurteilungszeitraum von 3 Jahren regelmäßig selbst nochmals einen Zeitraum von 3 Monaten (Nr. 3.1 Satz 3 BRL Pol) in Anspruch nehmen kann und die Personalverwaltung auch in einer solchen Übergangszeit handlungsfähig bleiben muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 - und vom 28. März 2003 - 6 B 207/03 -, wonach eine dienstliche Beurteilung nach weiterer Überschreitung des Beurteilungszeitraums von 3 Jahren um rund 9 Monaten bzw. um mehr als 8 Monate nicht mehr als hinreichend zeitnah für eine Personalauswahlentscheidung anzusehen ist Ob vorliegend die zeitliche Verschiebung des Beurteilungsstichtags infolge der zunächst beabsichtigten Inkraftsetzung neuer BRL Pol Ausnahmen vom Erfordernis der hinreichenden Aktualität anzuerkennen sind, Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 207/03 -, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da nach den vorherigen Ausführungen die Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2002 trotz der Überschreitung des Beurteilungszeitraums um vier Monate eine hinreichend aussagekräftige Grundlage für die streitige Beförderungsauswahlentscheidung zur Besetzung der dem Polizeipräsidium F. zum 1. September 2005 zugewiesenen drei Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bilden. Dem Antragsteller kann letztlich nicht zugemutet werden, die Durchführung eines neuen Stellenbesetzungsverfahrens abzuwarten, da nach seinem Vortrag im Verfahren 1 L 1350/05 nicht auszuschließen ist, dass die vom Polizeipräsidium F. auf der Grundlage der Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2002 noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung hinsichtlich der Besetzung der zum 1. September 2005 zugewiesenen drei Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.