Urteil
5 K 3350/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:1201.5K3350.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Am 10. Juni 2003 beantragte die M. E. - GmbH bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides zum Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück E1. -C. -Straße in C1. (Gemarkung I. , Flur 11, Flurstücke 12, 195, 197). Am 25. Juni 2003 gingen bei der Beklagten korrigierte Antragsunterlagen ein. Danach soll der Lebensmittelmarkt eine Verkaufsfläche von 698 qm, eine Geschossfläche von 1198 qm und 99 Stellplätze haben. 3 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 393a I a Gewerbepark I. - M1.---ringen IV". Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der Nutzung für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest. Außerdem enthält er als textliche Festsetzung u.a. unter dem Planzeichen 4 die Regelung, wonach Einzelhandelsbetriebe jeder Art und Größe sowie Handelsbetriebe in Misch- oder Übergangsform zwischen Groß- und Einzelhandel (§ 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO) nicht zulässig sind. Den Bebauungsplan Nr. 393a Teil I beschloss der Rat der Stadt C1. am 28. September 2000 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 14. Februar 2001 in den örtlichen Tageszeitungen. Am 28. Mai 2003 fasste der Rat der Stadt C1. den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 393a I im Wege des vereinfachten Verfahrens und zugleich den Satzungsbeschluss über den geänderten Bebauungsplan Nr. 393a I a. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 06. Juni 2003. Mit der Änderung wurde für das Gewerbegebiet westlich der E1. -C. - Straße gegenüber dem Vorhabengrundstück ebenfalls das Planzeichen 4 festgesetzt. 4 Im Flächennutzungsplan der Stadt C1. wird für das Vorhabengrundstück gewerbliche Baufläche dargestellt. An das Grundstück schließt sich östlich eine größere Freifläche an, die derzeit - ebenso wie das Vorhabengrundstück - landwirtschaftlich genutzt wird. Südlich des Grundstück befinden sich noch ein Gebäude eines nicht mehr in Betrieb befindlichen Kalksandsteinwerkes. Die restlichen Betriebsgebäude bzw. -anlagen sind zwischenzeitlich abgerissen worden. Westlich des Grundstücks auf der gegenüberliegenden Seite der E1. -C. - Straße liegt weitgehend unbebaute Fläche des ehemaligen Zechengeländes M1.--- ringen IV. Lediglich auf dem Eckgrundstück E1. -C. -Straße/I1. Straße ist inzwischen ein großflächiger Lebensmittelmarkt errichtet worden. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück E1. -C. -Straße 29 steht ein Mehrfamilienhaus. Weiter nördlich der I1. Straße und T. I2.---weg schließt sich umfangreiche Bebauung an. Hinsichtlich der vorhandenen Umgebungsbebauung wird auf den von der Beklagten übersandten Lageplan (Blatt 46 d. GA), die Luftbilder (Beiakten 5-7) und die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos verwiesen. 5 Mit Bescheid vom 18. Juli 2003 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage ab. Das Vorhaben widerspreche der textlichen Festsetzung durch Planzeichen 4 des Bebauungsplanes Nr. 393a I mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeglicher Art. 6 Mit ihrem Widerspruch vom 13. August 2003 machte die Firma M. geltend, dass sie den Bebauungsplan für unwirksam halte. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Mai 2004, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 10. Mai 2004, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch zurück. 8 Am 09. Juni 2004 hat zunächst die Firma M. die vorliegende Klage erhoben. Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 zeigte sie der Beklagten einen Bauherrenwechsel auf die jetzige Klägerin an. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2004 hat sie einen entsprechenden Klägerwechsel vorgenommen, dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2004 zugestimmt hat. 9 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass der Errichtung des Lebensmittelmarktes die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes unter dem Planzeichen 4 nicht entgegen gehalten werden könne. Der Bebauungsplan Nr. 393a I stelle sich als nichtig dar. Bei der Änderung des Bebauungsplanes habe es sich nicht mehr um eine vereinfachte Änderung gehandelt, da durch den Ausschluss von Einzelhandel im gesamten Gewerbegebiet die Grundzüge der Planung berührt würden. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich die Nichtigkeit der Änderung des Bebauungsplans auf dem Ursprungsbebauungsplan auswirke, sei auch dieser für sich betrachtet nichtig. Er erweise sich als abwägungsfehlerhaft. Während auf dem klägerischen Grundstück Einzelhandel ausgeschlossen worden sei, erstrecke sich dieser Ausschluss nicht auf das gegenüberliegende ebenfalls als Gewerbegebiet festgesetzte Grundstück. Eine Auseinandersetzung mit den sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Auswirkungen für die Grundstückseigentümer sei nicht erfolgt. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Weiterhin sei es mit dem Planzeichen 4 für das Gewerbegebiet allein um die Verhinderung der Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes auf dem Vorhabengrundstück gegangen. Die für das übrige Plangebiet verfolgten Ziele der Stadtentwicklungsplanung hätten für das hier strittige Baugebiet nicht vorgelegen, da es nicht zum Bereich des ehemaligen Zechengeländes Lothringen gehört habe, sondern landwirtschaftlich genutzt worden sei. Die reine Verhinderungsplanung zeige sich besonders deutlich an der Planänderung für den Bereich des Eckgrundstücks E1. -C. -Straße/ I1. Straße, wo durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 821 ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zugelassen worden sei. Während dieser in der Lage sein soll, eine Versorgungsfunktion für Bergen/I. zu übernehmen, soll dies für das Vorhabengrundstück auf der schräg gegenüberliegenden Straßenseite, dass sogar näher an dem Stadtteilzentrum I. liege, nicht der Fall sein. Dieses sei für einen unbefangenen Beobachter nicht nachvollziehbar. Außerdem sei die mit dem Planzeichen 4 erfolgte Festsetzung des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben jeder Art und Größe sowie von Handelsbetrieben in Misch- und Übergangsformen zwischen Groß- und Einzelhandel im Hinblick auf eine nicht mögliche Grenzziehung zu unbestimmt. 10 Gleichwohl führe die Unwirksamkeit der Festsetzung Planzeichen 4 nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebaungsplanes. Der Plan sei insoweit teilbar. Er behalte seine beabsichtigte steuernde Wirkung bei. Dies gelte insbesondere für den südlich von dem Wohn- und Mischgebiet angrenzenden gesonderten Gewerbegebietsbereich mit seiner deutlichen Zäsur, was zu dem Wohn- und Mischgebiet eine grundsätzlich andere rechtliche Beurteilung rechtfertige. 11 Im Übrigen wäre das Vorhaben bei einer angenommenen Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplanes nach § 34 BauGB zu genehmigen. Die vorhandene Bebauung mit dem Gebäude E1. -C. -Str. 29, dem neuen großflächigen Lebensmittelmarkt, dem im Übrigen auch prägende Wirkung zukomme, und den ehemaligen Betriebsgebäuden des Kalksandsteinwerkes, die im Wege der sogenannten Nachwirkung weiter zu berücksichtigen seien, lasse das Vorhabengrundstück als dazwischen liegende Baulücke erscheinen. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche seien nicht zu befürchten. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 03. Mai 2004 zu verpflichten, ihr den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück E1. -C. -Straße 31 in C1. (Gemarkung I. , Flur 11, Flurstücke 12, 195, 197) zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Weder seien der ursprüngliche Bebauungsplan noch die Planänderung zu beanstanden. So habe sie sich im Aufstellungsverfahren mit den Anregungen der Klägerin auseinandergesetzt, diese jedoch zurückgewiesen, da sie - die Beklagte - dem von ihr verfolgten Plankonzept den Vorzug gegeben habe. Die Entscheidung sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. In der Auseinandersetzung mit den Anregungen der Klägerin habe die Stadt C1. dargelegt, warum sie in der Ursprungsplanung eine unterschiedliche Betrachtung der Grundstücksstituation der Flächen östlich und westlich der E1. -C. -Straße für angebracht gehalten habe. Auch die sich anschließende Planänderung im vereinfachten Verfahren, Bebauungsplan Nr. 393a I a, mit der der Einzelhandel auch in dem westlich der E1. -C. - Straße festgesetzten Gewerbegebiet ausgeschlossen worden sei, sei nicht zu beanstanden. Die Grundzüge der Planung seien hier nicht tangiert gewesen. Das gelte auch bei Änderungen hinsichtlich der Art der Nutzung, wenn sie wie vorliegend entsprechend geringfügig seien. 17 Selbst wenn mit der Klägerin davon ausgegangen würde, dass die Festsetzung des Planzeichens 4 unwirksam sei, würde dies zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes Nr. 393a I führen, da die von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Vorraussetzungen für eine Teilnichtigkeit nicht vorlägen. Unabhängig von der Frage, ob die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnten, lasse sich ausschließen, dass die Gemeinde einen Plan dieses Inhalts beschlossen hätte. Im Aufstellungsverfahren sei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Flächen östlich der E1. -C. -Straße zur Steuerung der Ansiedlung gewerblicher Betreibe und zwar unter Ausschluss einer Einzelhandelsnutzung in das Plangebiet einbezogen worden seien. Müsse danach von einer Nichtigkeit des Bebauungsplanes zumindest für das gesamte festgesetzte Gewerbegebiet östlich der E1. -C. -Straße ausgegangen werde, wäre das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuzuordnen und seiner Zulassung stünden öffentliche Belange entgegen. Allein schon das Vorhaben der Klägerin mit seinen beträchtlichen Dimensionen lasse nicht nur die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, sondern schließe diese in städtebaulich zu missbilligender Weise ab. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheides. Der diesen Anspruch versagende Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 03. Mai 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 21 Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, § 71 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Es ist planungsrechtlich unzulässig. 22 Für die Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung kann die Kammer es offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. 393 a I a Gewerbepark I. -M1.---ringen IV" wirksam ist oder nicht. Im Falle der Wirksamkeit ist das Vorhaben der Klägerin gemäß § 30 BauGB unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt. 23 Der Bebauungsplan enthält für das Gewerbegebiet, in dem das Vorhabengrundstück liegt, mit dem Planzeichen 4 die textliche Festsetzung, wonach u.a. Einzelhandelsbetriebe jeder Art und Größe nicht zulässig sind. Darunter fällt der von der Klägerin beabsichtigte Neubau eines Lebensmittelmarktes. 24 Die Kläger hat auch keinen Anspruch gemäß § 31 Abs. 2 BauGB auf Erteilung einer Befreiung von der hier in Rede stehenden Festsetzung des Bebauungsplanes. Für eine Befreiung ist schon deshalb kein Raum, weil der Plangeber diese Festsetzung gerade für diesen hier vorliegenden Fall so und nicht anders gewollt hat. Er hat sich nämlich im Planaufstellungsverfahren mit der mit Schreiben vom 08. Juni 2000 von der Klägerin angeregten Zulassung von Einzelhandelsbetrieben für dieses Gewerbegebiet auseinandergesetzt und im Rahmen der Abwägung an dem Planzeichen 4 festgehalten. Dieser eindeutig geäußerte Wille der Gemeinde darf nicht durch eine Befreiung unterlaufen werden. Vielmehr bedürfte die baurechtliche Zulassung des begehrten Vorhabens der vorherigen Planänderung; ansonsten würde sie einen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde darstellen. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, BauR 2004, 1125. 26 Im Übrigen kommt ungeachtet der vorstehenden Erwägungen eine Befreiung auch deshalb nicht in Betracht, weil sie die Grundzüge der Planung berühren würde. Der Ausschluss von Einzelhandels- und Handelsbetrieben über das Planzeichen 4 in dem hier fraglichen Gewerbegebiet - wie im Übrigen zunächst in fast allen und inzwischen in allen anderen Gewerbegebieten des Bebauungsplanes - stellt ein tragendes Planungsziel dar, wie sich der Begründung des Bebauungsplanes unter Ziffer 5.2.1 entnehmen lässt. Danach sollte mit den gewerblichen Bauflächen vor allem dem produzierenden Gewerbe wie Handwerksbetrieben oder mittleren Fertigungsbetrieben die Möglichkeit zur Neuansiedlung eröffnet werden. Daneben sollte der Einzelhandel auch im Hinblick auf den Schutz der gewachsenen Zentrenstrukturen ausgeschlossen bleiben. 27 Von einer Teilunwirksamkeit lediglich bezogen auf die textliche Festsetzung durch das Planzeichen 4 mit der Folge der Festsetzung eines Gewerbegebietes ohne Einzelhandelsausschluss kann nicht ausgegangen werden. Ob ein Bebauungsplan bei Unwirksamkeit einer Festsetzung in seinen nicht betroffenen Teilen gültig bleibt, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften. Bei Bebauungsplänen ist hiernach darauf abzustellen, ob der gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. 28 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BRS 49 Nr. 34= NVwZ 1990, 157 und vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36= NVwZ 1992, 567 =DVBl 1992, 37. 29 Selbst wenn die Kammer mit der Klägerin davon ausgeht, dass der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung des Planzeichens 4 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann, lässt sich nach den zuvor gemachten Ausführungen zu den Zielen des Bebauungsplanes und zu der Behandlung der Anregung der Klägerin im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens sogar ausschließen, dass der Rat der Stadt C1. das fragliche Gewerbegebiet ohne das Planzeichen 4 festgesetzt hätte. 30 Ist der Bebauungsplan Nr. 393 a I a hingegen unwirksam, ist das Vorhaben der Klägerin nach dem für das Bauen im Außenbereich einschlägigen § 35 BauGB zu beurteilen und als sonstiges Vorhaben i.S.d. Abs. 2 dieser Vorschrift unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt, § 35 Abs. 3 BauGB. 31 Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes gehört die Antragsfläche zum Außenbereich, weil sie außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 BauGB liegt. 32 Einen Ortsteil in diesem Sinne bildet ein solcher Bebauungskomplex einer Gemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt, trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 = BVerwGE 31, 22 (26) und vom 17. Februar 1984 - IV C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94. 34 Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Dabei endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die sich anschließenden Freiflächen regelmäßig zum Außenbereich gehören. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 - und vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428. 36 Letztlich bedarf es jedoch bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes". 37 BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227. 38 So kann eine sich anschließende unbebaute Fläche dann in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen sein, wenn hierfür besondere topographische oder geographische Umstände vorliegen wie beispielsweise Einschnitte im Landschaftsbild (Flüsse etc.) oder auch Straßen, die eine sich aus der Situation ergebende Grenze ziehen. Maßgebend ist hierbei, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles dem Gebiet den Eindruck der Zusammengehörigkeit und der baulichen Geschlossenheit vermitteln. 39 BVerwG, Urteile vom 21. November 1974 - 4 C 10.73 -, BRS 28 Nr. 28, vom 13. Februar 1976 - IV C 72.74 -, DÖV 1976, 562 und vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2; Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, a.a.O. 40 Ausgehend von diesen Vorgaben ist festzustellen, dass die hier zur Bebauung vorgesehene Fläche nach dem vorhandenen Kartenmaterial, den Luftbildern und den Fotos nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Der Bebauungszusammenhang endet derzeit im nördlichen Bereich mit der nördlich der I1. Straße und des T. I2.---weg aufstehenden Bebauung, sowie der beiden Gebäude E1. -C. -Straße 29 und des großflächigen Lebensmittelmarktes. Dagegen erscheint das Vorhabengrundstück als Bestandteil der östlich angrenzenden weiträumigen Freiflächen sowie der westlich der E1. - C. -Straße angrenzenden bisher unbebauten Freifläche des ehemaligen Zechengeländes M1.---ringen IV. An dieser Einschätzung vermag auch - entgegen der Ansicht der Klägerin - das südlich des Vorhabengrundstücks gelegene ehemalige Kalksandsteinwerk nichts zu ändern. Selbst wenn die Kammer zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die inzwischen abgerissenen Betriebsgebäude des Kalksandsteinwerkes im Wege der sog. Nachwirkung als vorhandene Bauten weiterhin berücksichtigt werden können, sind sie nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang mit der nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Bebauung zu begründen, als dass das Vorhabengrundstück als Baulücke innerhalb dieses Bebauungszusammenhanges erscheinen würde. Dagegen spricht allein schon der Abstand von rd. 150 m zwischen den ehemaligen Betriebsgebäuden des Kalksandsteinwerkes und der nördlichen Bebauung. Die Größe einer Freifläche ist zwar für sich genommen kein Merkmal, dass die für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzten Geschlossenheit von vornherein ausschließt. Jedoch enthält die wachsende Größe ein Indiz dafür bereit, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist. Dies ist eine aus der Erfahrung abzuleitende Faustformel. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 -. 42 Im Übrigen müsste das Vorhabengrundstück selbst einen Bestandteil dieses Bebauungszusammenhanges bilden. Daran fehlt es vorliegend auch deshalb, weil nach dem optischen Eindruck, der durch die Luftbildaufnahmen in ausreichender Weise vermittelt wird, die Freifläche mit dem Vorhabengrundstück - wie bereits ausgeführt - vor allem als zugehörig zu der sich östlich anschließenden großen, landwirtschaftlich genutzten Freifläche erscheint. Topographische oder geographische Besonderheiten, die eine andere Bewertung rechtfertigen, sind vorliegend nicht gegeben. 43 Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die in Rede stehende gewerbliche Bebauung unzulässig, da sie öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Es steht zum einen der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen. Das Bauvorhaben führt zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Zweck dieses öffentlichen Belanges ist die Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Zur naturgegebenen Bodennutzung zählt die land- und fortwirtschaftliche Nutzung und gegebenenfalls auch die Nichtnutzung" als Brachland. 44 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, NVwZ 1985, 747= BauR 1985, 427= DÖV 1985, 832 = BRS 44 Nr. 87 und vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 = NVwZ 2002, 1250; Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Lose Blattsammlung, Stand: April 2005, § 35 Rdnr. 96. 45 Bei dem Antragsgrundstück handelt es sich gegenwärtig um eine landwirtschaftlich genutzte Wiese. Damit würde eine landwirtschaftliche und damit klassische natürliche Bodennutzung durch ein gewerbliches Bauvorhaben verdrängt, wovor § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB gerade im Außenbereich schützen soll. 46 Das im Außenbereich geplante Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben weiterhin öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, weil es eine unorganische Siedlungsentwicklung in den Außenbereich hinein einleiten würde. 47 Vgl. zu diesem unter § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB fallenden öffentlichen Belang: BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1979 - 4 C 57.77 -, BauR 1979, S. 484 und vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 - a.a.O. und Beschlüsse vom 24. Februar 1994, - 4 B 15.94 - UPR 1994, 231, vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 - und vom 11. Oktober 1999 - 4 B 77,99 -, ZfBR 2000, 425. 48 Eine siedlungsstrukturell unerwünschte Einleitung einer ungeordneten Ausuferung der vorhandenen Bebauung ist zum einen anzunehmen, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. 49 Vgl. BVerwG, Beschlüssse vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 -, m.w.N. und vom 2. September 1999 - 4 B 27.99 -, ZfBR 2000, 278. 50 Derartige Folgewirkungen sind hier bei Zulassung des streitigen Vorhabens konkret zu befürchten. So könnten weitere Vorhaben auf der gegenüber liegenden Seite der E1. -C. -Straße südlich des vorhandenen Lebensmittelmarktes von der Beklagten nur noch wenig überzeugend abgelehnt werden. 51 Darüber hinaus steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass bereits das geplante gewerbliche Bauvorhaben der Klägerin für sich allein schon zu einer städtebaulich unerwünschten Zersiedlung des Außenbereichs führt. Bereits der Korpus soll eine Grundfläche von rund 1200 m² haben und dürfte damit der Grundfläche mehrerer Einfamilienhäusern entsprechen, 52 vgl. zu dieser Problematik, BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 -. 53 Es kann aber bei der Beurteilung der unerwünschten Zersiedlung des Außenbereichs nicht darauf ankommen, ob zunächst nur ein kleineres Bauvorhaben beantragt wird, das auf den noch unbebauten daneben liegenden Freiflächen unzweifelhaft Folgebebauung nach sich zöge, oder der Bauherr direkt einen größeren Komplex beantragt, der eine Bebauung der Gesamtfreifläche vorsieht, so dass für eine Folgebebauung mangels Freiflächen kein Raum mehr verbleibt. 54 Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenen Kostenfolge abzuweisen. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 56