Beschluss
4 L 1602/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:1222.4L1602.05.00
6mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. G r ü n d e 1 I. 2 Die Antragstellerin erwarb am 11. Juni 2002 im Land Nordrhein-Westfalen die Hochschulzugangsberechtigung. Sie bewarb sich zum Wintersemester 2005/06 bei der ZVS um die Zulassung zum Studium der Medizin. Als möglichen „Studienort“ für das Auswahlverfahren der Hochschulen benannte die Antragstellerin in sechster Präferenz die Universität Bochum. In der Quote der Abiturbesten und nach Wartezeit wurde die Antragstellerin nicht ausgewählt (Bescheid der ZVS vom 15. August 2005). Mit dem weiteren Bescheid der ZVS vom 15. August 2005 „im Vorauswahlverfahren der Hochschulen“ wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie u. a. - insoweit antragsgemäß - am Auswahlverfahren der Universität Bochum beteiligt werde. Mit Bescheid vom 30. September 2005 teilte die ZVS der Antragstellerin mit, dass sie an keiner der von ihr benannten Hochschulen, mithin auch nicht an der Universität Bochum, ausgewählt wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält den Hinweis, dass der Bescheid namens und im Auftrag der „o. g. Hochschule(n)“ ergehe. 3 Die Antragstellerin hat am 31. Oktober 2005 Klage erhoben und später auch um vorläufigen Rechtsschutz gebeten. Sie beantragt insoweit, 4 sie vorläufig, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, zum Studium der Medizin zum Wintersemester zulassen, falls nach den Auswahlkriterien des Gerichts ein Platz auf sie entfalle. 5 Die Antragsgegnerin beantragt, 6 den Antrag abzulehnen. 7 II. 8 Der Antrag hat keinen Erfolg. 9 Rechtsgrundlagen für die Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen sind - so die Regelungen der beteiligten Gesetz- bzw. Normgeber - § 32 - namentlich Abs. 3 - des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298), Art. 13 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (StV), § 10 der insoweit ländereinheitlichen Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS - VergabeVO - ; vgl. GV.NRW 2005 S. 612), Art. 1 § 1, 2 des Gesetzes über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (NRW) vom 14. Dezember 2004 (AuswVfG; GV.NRW 2004 S. 785) sowie die Satzung über die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Ruhr-Universität Bochum vom 11. Februar 2005 (Amtl. Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum Nr. 586). 10 Von diesen Regelungen ausgehend gilt für das vorliegende Verfahren: 11 Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr bei der erforderlichen Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes gemäß den für das Wintersemester 2005/06 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen im sog. Auswahlverfahren der Hochschulen gegenüber der Antragsgegnerin zusteht. 12 1. Es muss offen bleiben, ob für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/06 eine verbindliche VergabeVO vorliegt. 13 Zweifel bestehen deshalb, weil zum einen gemäß Art. 16 Abs. 2 StV die Rechtsverordnungen der Länder übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe von Studienplätzen notwendig ist, und weil zum anderen ein Teil der beteiligten Normgeber die VergabeVO nicht rechtzeitig zu Beginn des Vergabeverfahrens verabschiedet hatten. So wurde etwa die VergabeVO NRW erst im GV.NRW vom 17. Juni 2005 (S. 612), mithin nach Ablauf der an sich vorgesehen Bewerbungsfristen für sog. Altabiturienten, mit Wirkung für den 1. Mai 2005 veröffentlicht, die VergabeVO Sachsen erst im SächsGVBl. vom 11. Juli 2005 (S. 202), mit einer Sonderregelung für die Bewerbungsfrist hinsichtlich der Altabiturienten, nach Ablauf aller Bewerbungsfristen. Ob all dies rechtlich ohne Auswirkungen bleibt etwa deshalb, weil sich die (verspätet veröffentlichten) Vergabeverordnungen Wirksamkeit ab Zeitpunkten vor ihrer Bekanntgabe zulegen und dies möglicherweise nicht auf entgegenstehende Vertrauenstatbestände der Studienbewerber trifft, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Würde die VergabeVO im vorliegenden Verfahren für unwirksam angesehen, bestünde für die Antragstellerin nach den o. a. rechtlichen Regeln kein Anspruch auf Zulassung zum Studium. 14 Offenbleiben muss auch, ob die VergabeVO deshalb rechtlichen grundsätzlichen Bedenken unterliegt, weil sie die Vergabe eines Studienplatzes für einen Studienbewerber auf eine Mehrzahl von Stellen überträgt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 – BVerfGE 33, 303, 357 - darauf hingewiesen, dass es effektiven Rechtsschutz außerordentlich erschwere, wenn der abgewiesene Studienbewerber, wenn eine rechtliche Überprüfung der Abweisungsentscheidung erforderlich sei, zu einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren genötigt werde, obwohl er seine Zulassung nur an einer Universität erstrebe; es sei Aufgabe des Bundes oder der Länder, dem insoweit erforderlichen Grundrechtschutz durch eine entsprechende Verfahrensausgestaltung gerecht zu werden. Ob die Aufsplitterung der Studienplatzvergabe in den sog. „harten Mangelfächern“ auf die ZVS - für die Vorabquoten, die Quote der Abiturbesten und die Wartezeitquote - sowie bis zu sechs weitere Hochschulen - und zwar ggf. hinsichtlich der Zulassung zum Auswahlverfahren der Hochschule und hinsichtlich der Auswahlentscheidung der Hochschule - dem genügt, muss wegen der Notwendigkeit, hierzu ggf. auch weiteres Tatsachenmaterial zu ermitteln, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 15 2. Gleicherweise soll offenbleiben, welche rechtlichen Auswirkungen es hat, dass die ZVS - auch wegen der o. a. gesetzgeberischen Verspätungen - die Bewerbungsfrist für Altabiturienten unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 VergabeVO eigenmächtig auf die frühere Frist (15. Juli) verlängert hat mit der Folge, dass sich die Zahl der Studienbewerber (im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin als „Neuabiturienten“ auch im Auswahlverfahren der Hochschule) vergrößert hat. Hierzu ist zweifelhaft und ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Bewerbungsfrist drittschützende Wirkung hat oder nur der Abwicklung des Verfahrens dient. Das Gericht geht auf Grund einer vorläufigen Einschätzung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren davon aus, dass sich die Antragstellerin auf diesen Rechtsverstoß der ZVS möglicherweise nicht berufen kann; eine abschließende Klärung der Rechtsfrage wird im Hauptsacheverfahren stattfinden. 16 3. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Nach den vorstehenden Rechtsgrundlagen, namentlich § 10 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO, erteilen im Auswahlverfahren der Hochschulen die Hochschulen Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Die Hochschulen können zwar die ZVS damit beauftragen, Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen, dies aber nur im Namen und Auftrag der Hochschule (§ 10 abs. 5 Satz 4 VergabeVO). Der Anspruch des einzelnen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium richtet sich demgemäß materiell stets nur gegen die Hochschule. Das gilt unabhängig davon, ob und wie Hochschule und ZVS ihre direkten Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben, namentlich ob die Hochschule die Befugnis zum Erlass der nötigen Bescheide überhaupt bzw. wirksam auf die ZVS übertragen hat. 17 4. Es kann dahinstehen, ob die Satzung über die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Ruhr-Universität Bochum vom 11. Februar 2005 inhaltlich ausreicht, ein sachgerechtes Auswahlverfahren zu ermöglichen. 18 Gemäß § 2 der Satzung richtet sich die Auswahl der Studienbewerber ausschließlich nach der Durchschnittsnote der Studienbewerber, wobei über §§ 10 Abs. 3 Nr. 3, 11 Abs. 5 VergabeVO sichergestellt wird, dass für die Berechnung der Durchschnittsnote „Härtegründe“, die einen Nachteilsausgleich gebieten, berücksichtigt werden. Diese Regelung steht im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage der Vorschrift, nämlich Art. 1 § 2 Abs. 1 a) AussVfG. Diese wiederum verhält sich im Rahmen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 5 HRG. 19 Auf einen ersten Blick problematisch erscheint die Regelung des § 2 der Satzung, weil sie ausdrücklich keine Hilfskriterien für Fälle von Ranggleichheit innerhalb der Durchschnittsnote enthält. Welche Folgen das im einzelnen hat, kann hier aber unerörtert bleiben, weil die Antragsgegnerin nur Studienbewerber mit Durchschnittsnoten bis 1,7 zulassen konnte (Stand: Nachrückverfahren), während die Antragstellerin eine Durchschnittsnote von 2,7 aufweist. Demgemäß nötigt der vorliegende Fall nicht zur Klärung der Frage, wie nach Durchschnittsnote ranggleiche Bewerber auszuwählen wären. Allerdings spricht einiges dafür, dass § 32 Abs. 2 HRG, der einen Vorrang für Bewerber einräumt, die bestimmte Dienste verrichtet haben, und im übrigen der Losentscheid nach § 32 Abs. 4 HRG als Hilfskriterien Anwendung finden können. Indessen sieht Art. 13 Abs. 2 und 3 StV eine in Teilen andere Regelung für Entscheidungen bei Ranggleichheit vor; ob diese Regelungen des StV durch die Neufassung des HRG obsolet geworden sind - hier stellt sich auch die Frage nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung für die Gesetzgebung - muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. 20 5. Fraglich ist, ob die Antragsgegnerin dem unterschiedlichen Niveau von Abiturprüfungen bzw. Durchschnittsnoten in den einzelnen Bundesländern hätte Rechnung tragen müssen. Die endgültige Klärung der hiermit aufgeworfenen Rechtsfragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Verfahren ist anzuführen: 21 Gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 HRG tragen die Länder Sorge dafür, dass die Qualifikationsnachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Entsprechendes bestimmt Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 StV. Es handelt sich um einen gesetzgeberischen Auftrag, der bislang - wird vom früheren Bonus/Malus-System aus den siebziger Jahren und dem jetzigen System der Bildung von Landesquoten nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 HRG abgesehen - nicht umgesetzt wurde und der - was verfassungsrechtlich derzeit nicht möglich ist - länderübergreifend wohl nur mit einem Bundeszentralabitur erreichbar wäre (vgl. so Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 164, Rn. 8 zu Art. 13 StV) und selbst innerhalb eines Landes wohl nur mit einem zentralen Landesabitur erreichbar wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 1/76 und andere - BVerfGE 43, 291, 342 - darauf hingewiesen, dass es keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Herstellung vergleichbarer Durchschnittsnoten gibt. Im übrigen folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Abiturdurchschnittsnoten zwar als chancenverbessernde Maßgaben für Zulassungsentscheidungen verwandt werden dürfen, dass von ihnen (allein) jedoch keine definitive Selektionsentscheidungen abhängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerfGE 33, 350; 43, 342). Teils weil alle Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung Teilhabeberechtigte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sind, teils weil Durchschnittsnoten (im Vergleich der Bewerber) allein keine bzw. nur sehr begrenzte verlässliche Prognosen für die Studieneignung eröffnen - jedenfalls wird kaum nachvollziehbar begründet werden können, weshalb ein Studienbewerber mit der Durchschnittsnote 1,7 studieren „darf“, ein Studienbewerber mit 1,8 aber ggf. auf Dauer nicht - , muss das Hochschulzulassungsrecht jedem Zulassungsberechtigten zumindest eine Zulassungschance belassen (Vgl. BVerfGE 43, 316, 318). 22 In tatsächlicher Hinsicht kann gegenwärtig zugrundegelegt werden, dass die Durchschnittsnoten in Hochschulzugangsberechtigungen nicht nur länderübergreifend, sondern auch innerhalb eines Bundeslandes von Schulform zu Schulform und selbst innerhalb einer Schule von Klasse zu Klasse trotz „gleicher“ Leistungen der Schüler erkennbar Unterschiede aufweisen bzw. dass gleichen Durchschnittsnoten merklich unterschiedliche Leistungsniveaus entsprechen. 23 Für das vorliegende Verfahren folgt daraus: Das gegenwärtige Bundes- und Landesrecht auf dem Gebiet der Studienzulassung bzw. die Normen für das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin sehen weder die Bildung einer Länderquote noch eine Veränderung oder Gewichtung der Durchschnittsnoten der Studienbewerber vor. Sollte dies aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sein, ist die Ablehnung der Antragstellerin rechtmäßig. Hierfür kann sprechen, dass über die Wartezeitquote jedem Studienbewerber eine Chance auf Zulassung zum Studium unabhängig von der Durchschnittsnote verbleibt. Allerdings stellt sich dann die Frage, ob die Wartezeitquote angesichts ihrer inzwischen auf unter 20 % verringerten Größe diese Ausgleichsfunktion noch erfüllt (vgl. dazu, dass eine Wartezeitquote von 25 % der Studienplätze ausreicht: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2003 - 6 K 4839/02 -). Ob das weiterhin der Fall ist, hängt auch von der Ermittlung tatsächlicher Umstände ab, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Sollte die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Zulassung zum Studium allein auf Grund der bescheinigten Durchschnittsnoten dagegen mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein, folgt daraus noch nicht, dass die Antragstellerin zum Studium zuzulassen wäre. Es wäre vielmehr - nach entsprechender Entscheidung der Gerichte, u. U. des Bundesverfassungsgerichts, Aufgabe des bzw. der Gesetzgeber, Maßstäbe dazu zu entwickeln, wie Durchschnittsnoten verschiedener Bewerber „vergleichbar gemacht“ werden können. Ob eine analoge Anwendung der Regeln über die Bildung von Länderquoten auf das Auswahlverfahren der Hochschule möglich ist, kann das Gericht derzeit schon deswegen nicht beurteilen, weil hierzu zunächst tatsächliche Erkenntnisse darüber gewonnen werden müssten, ob die Bildung von Länderquoten auch „funktioniert“, wenn beim Aufstellen der Quoten nicht bundesweit sämtliche Bewerber eines Semesters erfasst werden, sondern selektiv nur die Bewerber, die sich zufällig bei einer Hochschule bewerben, wobei vermutet werden kann, dass sich die meisten Bewerber an wohnortnahen Hochschulen bewerben. Ob die Antragstellerin einen Zulassungsanspruch hat oder nicht, hängt mithin von derzeit nicht abschließend klärbaren rechtlichen und tatsächlichen Umständen ab, so dass derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie zuzulassen sein wird. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG.