Beschluss
9 L 578/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2015:0429.9L578.15.00
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Leitsätze
Schullaufbahnbezogene Entscheidungen der Akzeleration (etwa vorzeitige Einschulung, Überspringen von Klassen oder Jahrgangsstufen) und damit etwa einhergehende altersbedingte Reife- und Leistungsdefizite gegenüber den Mitschülern sind von vornherein ungeeignet, Grundlage für eine Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung als Nachteilsausgleich im Verfahren um die Vergabe von Studienplätzen zu sein, §§ 10, 11 Abs. 5 VergabeVO.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schullaufbahnbezogene Entscheidungen der Akzeleration (etwa vorzeitige Einschulung, Überspringen von Klassen oder Jahrgangsstufen) und damit etwa einhergehende altersbedingte Reife- und Leistungsdefizite gegenüber den Mitschülern sind von vornherein ungeeignet, Grundlage für eine Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung als Nachteilsausgleich im Verfahren um die Vergabe von Studienplätzen zu sein, §§ 10, 11 Abs. 5 VergabeVO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Das Gericht entscheidet wegen der Eilbedürftigkeit ohne weiteres Zuwarten auf eine Stellungnahme der Antragsgegnerin, da das Rechtsschutzgesuch bereits auf der Grundlage des Antragsvorbringens und der hierzu beigefügten Unterlagen entscheidungsreif ist. Der zugleich mit der Klage gleichen Rubrums 9 K 838/15 gegen den im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) namens der Antragsgegnerin ergangenen Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 24. März 2015 gestellte und gemäß § 123 VwGO zu beurteilende sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu dem auf das Sommersemester (SS) 2015 bezogenen „fachspezifischen Studierfähigkeitstest der Medizinischen Fakultät“ einzuladen und unter Einbeziehung des dabei erzielten Ergebnisses über den Zulassungsantrag der Antragstellerin in der Quote AdH zum SS 2015 erneut zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen auf ihr Begehren bezogenen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage der Vergabe von Studienanfängerplätzen im Studiengang Medizin an der WWU Münster innerhalb der Vergabequote AdH zum SS 2015 ist die auf § 10 VergabeVO NRW bezogene „Satzung der Westfälischen Wilhelms-Universität für das Auswahlverfahren im Studiengang Medizin vom 5. Mai 2014“ - im Folgenden bezeichnet als SAdH Med -. Nach § 4 SAdH Med nehmen an diesem Vergabeverfahren nur diejenigen Bewerber/innen teil, die u. a. in dem bei der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) einzuleitenden Bewerbungsverfahren die WWU Münster in erster Ortspräferenz für das Auswahlverfahren angegeben haben (dies ist hier der Fall gewesen) und die nach dem Grad der Qualifikation zu den besten 160 Bewerbern/Bewerberinnen zählen. Maßgeblich ist dabei die Platzierung auf der gem. § 5 der Satzung zu erstellenden Rangliste. § 5 bestimmt, dass die Stiftung im Auftrag der Hochschule eine Bewerberrangliste gemäß der aus der Hochschulzugangsberechtigung folgenden Gesamtqualifikation erstellt. Dabei sieht § 5 Abs. 3 SAdH Med vor, dass derjenige, der nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt wird. Die Feststellung hierzu trifft die Stiftung (§ 5 Abs. 3 S. 2). Gemäß § 6 SAdH Med erfolgt die Auswahl im Verfahren nach § 4 Abs. 1 nach Maßgabe des Grades der Qualifikation und nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest, welcher Aufschluss über die Eignung der Bewerberin/des Bewerbers für das Studium geben soll. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Auswahlverfahren gemäß § 4 Abs. 1 werden zu dem fachspezifischen Studierfähigkeitstest der Medizinischen Fakultät eingeladen. Die Ladungsmodalitäten sind im Einzelnen geregelt. Die Antragstellerin zieht nicht in Zweifel, dass sie mit der aus ihrer im Jahre 2014 – im Alter von 16 Jahren - erworbenen Hochschulzugangsberechtigung folgenden Durchschnittsnote von 1,5 zu Recht nicht in das Auswahlverfahren der Hochschule an der WWU Münster einbezogen und damit auch nicht zu dem dortigen auf das SS 2015 bezogenen fachspezifischen Studierfähigkeitstest eingeladen worden ist. Sie macht geltend, sie sei aus den in ihrem bei der Stiftung angebrachten Sonderantrag E unter Beischluss einer Stellungnahme des Gymnasiums I. , Bremen, vom 23. Juni 2014 dargestellten Gründen an dem Erreichen einer besseren Durchschnittsnote gehindert gewesen. Ohne diese Hinderungsgründe ergäbe sich eine Durchschnittsnote von 1,4. Soweit die Stiftung in ihrem Bescheid vom 7. Dezember 2014, betreffend die Abiturbestenquote eine Notenverbesserung abgelehnt habe, stelle dies keine auf das Verfahren AdH bezogene Entscheidung dar. Diese sei nach der rechtlichen Ordnung in diesem Verfahren von der Hochschule selbst zu treffen. Mit diesem Vortrag hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf eine Verbesserung der Durchschnittsnote auf den Wert 1,4 hat und deshalb von der Antragsgegnerin zu dem Studierfähigkeitstest habe eingeladen werden müssen. Dabei lässt das Gericht dahinstehen, ob die Antragstellerin mit der von ihr gewünschten Durchschnittsnote von 1,4 überhaupt zu dem Bewerberkreis gehören würde, der nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Buchst. d SAdH Med am Auswahlverfahren – und damit am Studierfähigkeitstest - teilzunehmen berechtigt ist. Dies erscheint angesichts der dem Gericht bekannten Bewerbersituation bezogen auf die WWU Münster als eher unwahrscheinlich. Einer weiteren Abklärung dieser Frage bedarf es nämlich schon deshalb nicht, weil aus den von der Antragstellerin im Bewerbungsverfahren vorgetragen - und hier allein maßgeblichen - Gründen ein Anspruch auf eine im Wege des Nachteilsausgleich (§ 11 Abs. 5 VergabeVO NRW, § 5 Abs. 3 SAdH Med) im Umfang von 0,1 vorzunehmende Verbesserung ihrer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung auf dann 1,4 ersichtlich nicht folgt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Antragstellerin, wenn auch nicht entscheidungstragend, bereits in dem damals von ihr gegenüber der Stiftung geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Beschluss vom 29. September 2014 – 6 z L 1244/14 -, juris, rechtskräftig, darauf hingewiesen, dass ein Nachteilsausgleich durch Notenverbesserung in ihrem Falle aus dem Schulgutachten vom 23. Juni 2014 ersichtlich nicht folge. Wenn in dieser Stellungnahme ausgeführt werde, dass die Antragstellerin ohne die postulierte Unreife in drei Fächern bessere Ergebnisse erzielt und damit eine Gesamtnote von 1,4 erreicht hätte, erschließe sich dies schon nach den Einzelerläuterungen nicht. Das beschließende Gericht schließt sich dem entscheidungstragend an und weist auf Folgendes hin: Wenn in der Stellungnahme der Schule einleitend darauf hingewiesen wurde, den Fachlehrern sei insbesondere für die Einführungsphase der GymO und auch in Teilen für die Qualifikationsphase I in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern und im Fach Deutsch das sehr jugendlichen Verhaltens und das dementsprechend noch in gewissem Maße defizitäre Urteilsvermögen aufgefallen, sie sei mit 16 Jahren mit Abstand die jüngste Abiturientin der Schule, geht dies schon über allgemein gehaltene Bemerkungen persönlicher jugendlicher Eigenheiten kaum hinaus. Die Annahme, die Unterrichtskräfte und die Schulleitung seien der Auffassung, die Antragstellerin hätte – bestätigt durch ihre späteren Erfolge in der Qualifikationsphase II und dem Abitur - in den benannten Fächern eine höhere Punktzahl in der Qualifikationsphase I erreichen können, wenn sie sich altersgemäß in einem weiter entwickelten Reifegrad befunden hätte, ist völlig spekulativ. Das wird handgreiflich deutlich durch die weitern signifikant im Allgemeinen verhafteten Erwägungen, wonach sie zwar in Philosophie Q I (1) 14 Punkte erreicht habe, einem Bereich der stark analytisch-rational geprägten Erkenntnislehre, in der weiteren Phase Q I (2) allerdings „eher“ die praktische Intelligenz gefordert werde, die „zum Teil“ „eher“ auf Lebenserfahrung beruhe. Ein Mensch erreiche in diesem Bereich mit wachsendem Alter einen Zuwachs, weshalb man davon ausgehen „könne“, dass die Antragstellerin in Philosophie Q I 8“) statt 12 14 Punkte hätte erreichen „können“. Im Fach Deutsch beginne in Q I (2) die gezielte Vorbereitung auf das Zentralabitur. Hier habe die Antragstellerin „offenbar“ eine gewisse Anlaufzeit gebraucht, so dass hier eine Punktzahl von 12 „möglich/wahrscheinlich“ gewesen wäre. Eine den Maßstäben genügende individuelle und fachlich begründete Einzelbegutachtung vermag das Gericht hierin nicht zu erkennen. Hinzutritt, dass nach Auffassung des Gerichts dem angeführten, in Relation zu den jeweiligen Mitschülern gesehen deutlich jüngeren Lebensalter der Antragstellerin im Verlauf ihres gymnasialen Bildungsweges und der Korrespondenz des Lebensalters bzw. der wie immer zu verstehenden praktischen Intelligenz in Bezug auf einzelne Fächern ohnehin keine im vorliegenden Zusammenhang relevante Bedeutung beigemessen werden kann. Wie bereits dargestellt, kommt eine Verbesserung der ausgewiesenen Durchschnittsnot als Nachteilsausgleich nur in Betracht bei Gründen und Umständen, die der Bewerber um einen Studienplatz nicht selbst zu vertreten hat. Dabei ist, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 424/13 -, juris, eine strenge Betrachtungsweise geboten, weil jeder Nachteilsausgleich zugunsten eines Studienbewerbers das Teilhaberecht eines anderen aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Hier bezieht sich der Antrag der Antragstellerin in der Gesamtschau auf die Ausgestaltung ihres Lebens – und Ausbildungsweges, der, was allerdings nicht im Einzelnen erläutert worden ist, ersichtlich durch verschiedene Maßnahmen der sog. Akzeleration (vorzeitige Einschulung bzw. Überspringen von Klassen/Schulstufen) gekennzeichnet ist. Derartige auf die Schullaufbahn bezogenen Maßnahmen werden regelmäßig in einem engen Abstimmungsprozess zwischen dem jeweilige Schüler, seinen Erziehungsberechtigten und der Schulverwaltung konsensual ergriffen. So auch § 37 Abs. 3 Bremisches Schulgesetz. Sie stellen sich damit als – auch für die schulischen Ergebnisse einwirkende –willensgetragene Lebensumstände dar, wie sie zahlreiche Schüler mit ihren persönlichen, familiären und schulischen Faktoren einbringen. Zur Situation des Überspringens einer Klasse vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013, a.a.O. Hierin einen „nicht zu vertretenden“ und damit einem „Nachteils“-Ausgleich zugänglichen Umstand zu sehen, erschließt sich dem Gericht nicht. Dass die Antragstellerin mit dem im Verhältnis zu den Mitschülern frühzeitigen Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung zugleich diesen gegenüber einen Vorsprung bei dem Erwerb von Wartezeiten erreichen kann, sei lediglich ergänzend bemerkt. Auf die Frage, ob mit der ständigen Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen, vgl. bereits Beschluss vom 22. Dezember 2005 – 4 L 1602/05 -, n.v.; Beschluss vom 29. September 2014, a.a.O., zu einer Bescheidung eines Antrags auf Notenverbesserung, der sich auf das Verfahren AdH bezieht, allein die jeweilige Hochschule berufen ist und eine Übernahme der etwa ergangenen Entscheidung der Stiftung innerhalb der von ihr zu vergebenden Quoten damit ausscheidet, was auch die Unwirksamkeit der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 SAdH Med zur Folge hätte, kommt es nicht an. Eine hier bislang von der Hochschule unterlassene förmliche Bescheidung des Antrags der Antragstellerin auf Notenverbesserung würde nämlich nicht dazu führen, dass damit zugleich im gerichtlichen Verfahren ein Anspruch auf eine solche Notenverbesserung anzunehmen wäre. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 GKG.