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Beschluss

15 L 382/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0412.15L382.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die noch vorhandene Bausubstanz des ehemaligen Rathauses der Stadt H. („I. -T. -I1. „), F. 15, H. , abzureißen, bevor die Ergebnisse der in der Sitzung des Rats der Stadt H. vom 17. 2. 2006 beschlossenen Inhalte des Bürgerbegehrens „M. ins E. des I. -T. -I3. „ (Untersuchungskommission sowie Bürgerbeteiligung und des überregionalen Architektenwettbewerbs bezüglich Planung und Entscheidung über die Zukunft des I. -T. -I3. bzw. eines Neubaus) vorliegen, 4 hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben nicht gemäß § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozeßordnung glaubhaft gemacht, daß ihnen der geltend gemachte Anspruch zusteht. 5 Ein Anspruch der Antragsteller dahingehend, daß der Antragsgegner den ausweislich des Ratsbeschlusses vom 15. Dezember 2005 grundsätzlich - nach Presseberichten und dem Inhalt der Antragserwiderung (Seite 5) allerdings erst für die Zeit ab Mitte Juli 2006 - geplanten (vollständigen) Abriß des I. -T. -I3. bis zur Beendigung der durch das Bürgerbegehren „M. in das E. um das I. -T. -I1. „ geforderten Maßnahmen unterläßt, folgt nicht aus dem insoweit nur in Betracht kommenden § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO). Danach können die Bürger beantragen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). 6 Zwar erwachsen den Initiatoren, die ein Bürgerbegehren aufgrund dieser Vorschrift eingereicht haben, gemäß § 26 Abs. 6 GO die verfahrensrechtlichen Ansprüche, daß der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens entscheidet und, sofern erforderlich, die Verwaltung der Gemeinde sodann für die Durchführung des Bürgerentscheids sorgt; 7 vgl. OVG NRW, Beschluß vom 18. Oktober 1995 -15 B 2799/95 - 8 darüberhinausgehende Ansprüche lassen sich aus einem laufenden Bürgerbegehren indessen nicht ableiten. Die Kammer folgt insoweit, wie schon in früheren Entscheidungen, 9 vgl. VG H. , Beschluß vom 28. Oktober 1998 - 15 L 3565/98 - 10 dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, das in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß sich aus § 26 Abs. 1 GO grundsätzlich kein Hindernis für den Erlaß von Ratsbeschlüssen und für Maßnahmen der Gemeindeverwaltung ergebe, welche die Ziele eines sich auf den gleichen Sachverhalt beziehenden Bürgerbegehrens unerreichbar machen würden. Eine derartige von laufenden Verfahren nach § 26 GO ausgehende Sperrwirkung für die Tätigkeit der kommunalen Organe sei der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung nicht zu entnehmen. Vielmehr ließen die hier geltenden einschlägigen Bestimmungen erkennen, daß die durch den Rat als repräsentativ-demokratisches Organ gefällten Beschlüsse einerseits und die im Rahmen unmittelbarer Demokratie als Bürgerentscheide zustandegekommenen Entscheidungen andererseits - welche gemäß § 26 Abs. 8 Satz 1 GO die Wirkungen von Ratsbeschlüssen hätten - gleichberechtigt nebeneinanderstünden. 11 Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, vom 15. Juli 1997 - 15 B 1138/97 -, NWVBl 1998, 328, vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 - und vom 29. März 2004 - 15 B 674/04 -; ebenso Hager, Rechtspraktische und rechtspolitische Notizen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, VerwArch 84 (1993), 97(115 f); a.A. OVG Koblenz, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - 7 B 11392/03 -, juris, und (für zum Teil abweichendes Landesrecht) OVG Schleswig, Beschluß vom 22. August 2005 - 2 MB 30/05 -, NVwZ-RR 2006, 363. 12 Hiervon ausgehend, kann der vorliegende Eilantrag keinen Erfolg haben, weil das durch die Antragsteller initiierte laufende Bürgerbegehren die dafür erforderliche Sperrwirkung in Bezug auf den vollständigen Abriß des I. -T. -I2. nicht entfaltet. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere nicht darauf an, ob der am 15. Dezember 2005 durch den Rat verabschiedete Grundsatzbeschluß zum Abriß des I. -T. -I2. wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit von Ratssitzungen nichtig ist; da der Abriß frühestens Mitte Juli 2006 beginnen soll, wäre der Rat nämlich gegebenenfalls auch durch das Bürgerbegehren nicht daran gehindert, in einer späteren Sitzung - selbst außerhalb der Sechs- Monats-Frist gemäß § 25 Satz 1 der Geschäftsordnung des Rats - einen neuen, formal unangreifbaren Beschluß desselben Inhalts zu fassen. Ferner könnte eine eventuell bisher unzureichende Beteiligung der Denkmalschutzbehörden noch nachgeholt werden. Desgleichen ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob das Bürgerbegehren seinem Inhalt nach von vornherein voraussetzte, daß die noch vorhandene Bausubstanz des I. -T. -I2. bis zum Abschluß der danach erstrebten Maßnahmen erhalten bleibt; denn auch bei weitester Auslegung der zur Entscheidung gestellten Frage ist dem laufenden Bürgerbegehren eine entsprechende Sperrwirkung nicht zuzuerkennen. Nach alledem kann es schließlich ebenso dahinstehen, ob, zumal nach neueren Einschätzungen von Fachleuten, auch andere Lösungen als die quasi unverzügliche Vernichtung der noch vorhandenen Gebäudesubstanz des I. -T. -I2. durchaus denk- und finanzierbar wären. 13 Eine abweichende Bewertung mit der Folge, daß das Bürgerbegehren ausnahmsweise doch eine dem Abriß des I. -T. -I2. (vorläufig) entgegenstehende Sperrwirkung entfalten müßte, ist schließlich nicht deshalb geboten, weil der Antragsgegner in diesem Rahmen den staatsrechtlichen Grundsatz der Organtreue verletzen könnte, welcher besagt, daß jedes Organ bei der Ausübung seiner - rechtmäßigen - Kompetenzen die Kompetenzen anderer Organe zu berücksichtigen hat. 14 Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 - und vom 29. März 2004 - 15 B 674/04 -. 15 Eine Treuepflichtverletzung in diesem Sinne liegt nicht schon dann vor, wenn ein bestimmter Ratsbeschluß oder dessen Durchführung bedeuten, daß ein gleichzeitig laufendes Bürgerbegehren nach § 26 GO seine Erledigung findet. Vielmehr kann von einem Verstoß gegen das Prinzip der Organtreue in einer derartigen Situation allenfalls dann die Rede sein, wenn, wie es desgleichen das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den dazu vorstehend genannten Beschlüssen vertreten hat, der Ratsbeschluß oder die Maßnahme der Verwaltung, um dessen/ deren Aufschub es geht, zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht aus sachlichen Gesichtspunkten, sondern deshalb erfolgen soll, weil auf diese Weise eine Entscheidung unterlaufen werden kann, die die Bürger im Wege der unmittelbaren Demokratie getroffen haben oder möglicherweise alsbald treffen werden. 16 Dafür, daß hier eine solche Situation gegeben wäre, lassen sich den Akten jedoch, auch mit Rücksicht auf die Ausführungen des Antragsgegners über die Möglichkeit der Rechtswegausschöpfung durch die Antragsteller (Seite 2, 3 der Antragserwiderung), keine ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr spricht insbesondere nach dem das Bürgerbegehren betreffenden Beschlußvorschlag der Verwaltung zur Ratssitzung vom 23. März 2006 sowie nach dem Inhalt der zugehörigen Sitzungsniederschrift alles dafür, daß der Antragsgegner den vollständigen Abriß des I. -T. -I2. ab Mitte Juli 2006 schon wegen der ansonsten erwarteten (weiteren) monatlichen Folgekosten von zumindest etwa 40.000,00 Euro und somit aus einem sachbezogenen Grund für unabweisbar hält. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der volle Regelstreitwert berücksichtigt worden. 18