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Urteil

1 K 4788/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0503.1K4788.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die geborene Klägerin steht als Lehrerin an der X. - C. - H. in L. im Dienst des Beklagten. Sie unterrichtet die Fächerkombination Englisch und Pädagogik. 3 Im Dezember 1994 legte sie das Erste Staatsexamen für die Sekundarstufe II ab. Am 29. Januar 1999 erwarb sie das Zweite Staatsexamen in den Fächern Englisch und Pädagogik. 4 Nachdem sie bereits seit November 1998 nebenamtlich und ohne Arbeitsvertrag an einer H. in M. unterrichtet hatte, wurde sie am 29. Januar 1999 im Rahmen des Programms „Geld statt Stellen" , nach Verlängerung, bis zum 31. Juli 2000 an dieser H. befristet eingestellt und erhielt eine Vergütung nach der Gruppe III BAT. Im Mai 2000 klagte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht auf Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses und eine Vergütung nach Tarifgruppe IIa BAT. Im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs vom 29. Januar 2001 wurde die Klägerin befristet vom 16. Oktober 2000 bis zum 31. Juli 2001 an der H. in L. eingestellt und nach BAT IIa vergütet. Im Gegenzug nahm sie die Klage zurück. 5 Unter dem 20. Februar 2001 bewarb sich die Klägerin um eine Einstellung im Einstellungsverfahren für Lehrkräfte in Mangelfächern auf eine ausgeschriebene Stelle in C1. . Aufgrund ihrer mangelnden Qualifikation für die Sekundarstufe I erklärte sie ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Weiterqualifikationsmaßnahme. Auf diese Bewerbung erhielt sie vom Beklagten am 11. April 2001 ein Stellenangebot für die X. -C. H. in C1. für ein befristetes Angestelltenverhältnis bis zum Ende des Schuljahrs 2001/2002. Die Vergütung erfolge nach BAT III. Mit dem Arbeitsvertrag sei die Verpflichtung verbunden, an einer einjährigen Weiterqualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterqualifikation sei die Übernahme in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis beabsichtigt. 6 Die Klägerin nahm dieses Stellenangebot am 18. April 2001 vorbehaltlos an und schloss am 7. Juni 2001 einen vom 5. Juli 2001 bis zum 31. Juli 2002 befristeten Arbeitsvertrag zum Zwecke der Erprobung, als Vergütungsgruppe wurde BAT III vereinbart. 7 Während dieses befristeten Arbeitsverhältnisses verzichtete der Beklagte auf die Durchführung der Weiterqualifizierungsmaßnahme, da die Klägerin ausweislich ihres Zeugnisses auch die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I besitze, und ernannte sie am 13. November 2001 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, zur Lehrerin z.A. (Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung - BBesO -). Am 13. Februar 2002 wurde die Klägerin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingewiesen. 8 Am 20. März 2002 stellte die Klägerin den Antrag, ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung im November 2001 in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingestuft zu werden. Diesen Antrag wiederholte sie am 10. Mai 2002. 9 Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Mai 2002 ab. Gemäß dem Erlass des Ministeriums für Schule, Weiterbildung und Forschung (MSWF) vom 14. November 2000 seien Einstellungsmöglichkeiten in den Schulformen Gymnasium und H. in der Laufbahn des Studienrates (A13 BBesO höherer Dienst) gemäß Erlass des MSWF vom 26. November 1999 grundsätzlich für den Laufbahnwechsel zu verwenden. Einstellungen in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) kämen nur bei sonst nicht zu erfüllendem fachspezifischen Bedarf in betracht. Für die Einstellungstermine 1. Februar und 20. August 2001 sei festgelegt worden, dass in besonders gefragten Mangelfachkombinationen Einstellungen in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) durchgeführt werden könnten. Zu den Mangelfächern gehörten die Fächer Englisch, Informatik, Mathematik, Musik, Physik, Chemie und Technik, jeweils in Verbindung mit einem der anderen genannten Mangelfächer. Mit der Lehrbefähigung Englisch / Pädagogik, sei die Klägerin nicht im Besitz einer Lehrbefugnis für zwei der genannten Mangelfächer. 10 Die Klägerin legte am 6. Juni 2002 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte sie aus, dass nach den Erlassen des MSWF vom 14. November 2000 Az 725-41.0/2-10-967/00 und 21. Dezember 2000 Az 115-11-04/3-2000 Einstellungen in der Besoldungsgruppe A13 BBesO vorzunehmen seien, wenn die Lehrkraft ein reines Sekundarstufe II Fach vertrete. Die Klägerin unterrichte seit Jahren in der Oberstufe und habe in diesem Schuljahr bereits den zweiten Jahrgang zum Abitur geführt. 11 Mit Bescheid vom 3. September 2002 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Stelle, auf welche die Klägerin sich beworben habe, sei als Sekundarstufe I - Stelle ausgeschrieben worden. Die Art der Ausschreibung habe sich zum Zeitpunkt der Einstellung lediglich nach dem Bedarf an der Schule gerichtet. Durch die Annahme des Angebots habe die Klägerin das Angebot Sekundarstufe I vorbehaltlos angenommen und somit auch die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO akzeptiert. Dabei mache es der fächerspezifische Unterrichtsbedarf der Schule gegebenenfalls erforderlich, die Lehrkräfte sowohl der Sekundarstufe II als auch der Sekundarstufe I jeweils auch in der anderen Schulstufe einzusetzen. 12 Die Klägerin hat am 1. Oktober 2002 Klage erhoben. 13 Sie macht geltend, bereits als Angestellte falsch eingruppiert worden zu sein. Dieser, seinerzeit durch die vergleichsweise Regelung behobene Eingruppierungsfehler setze sich jetzt fort. Sie habe einen unmittelbaren Anspruch auf zutreffende Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO und Ernennung zur Studienrätin, da es sich bei dem Fach Pädagogik um ein ausschließlich in der Sekundarstufe II unterrichtetes Fach handele. Dem stehe die Annahme des Einstellungsangebots nicht entgegen. Auch die Formulierung des Einstellungserlasses, wonach eine Einstellung nach A 13 BBesO bei einer Mangelfachkombination möglich wäre, könne aufgrund der weiteren Entwicklung nicht dahingehend verstanden werden, dass eine solche Einstellung nur dann möglich sei, wenn die Lehrkraft zwei dieser Fächer unterrichte. Dies ergebe sich insbesondere aus den klarstellenden Hinweisen des Ministeriums zu dem Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000, der sich zum Höchstalter bei der Einstellung verhalte. Diese Hinweise müssten sinngemäß auch für den hier einschlägigen Erlass gelten. Darüber hinaus seien auch 17 Stellen im Höheren Dienst (A 13 Z BBesO) im Bereich der Bezirksregierung Arnsberg bei Neueinstellungen mit Bewerbern besetzt worden, welche nur über ein Mangelfach verfügten. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2002 zu verpflichten, die Klägerin zur Studienrätin - Besoldungsgruppe A 13 BBesO - zu ernennen und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Erlass vom 14. November 2000 habe die Möglichkeit eingeräumt, reine Sekundarstufe II Fächer, wie z.B. Informatik als Stellen nach A 13 BBesO (höherer Dienst) auszuschreiben. Es habe aber in der Entscheidung der Einstellungsbehörde gelegen, ob diese Möglichkeit - unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bindungen - wahrgenommen werde. Aufgrund der haushaltsrechtlichen Situation sei die Ausschreibung von A 13 BBesO (höherer Dienst) Stellen für Lehrkräfte mit reinen Sekundarstufe II Fächern nicht möglich gewesen. Aus dem Umstand, dass Lehrkräfte mit besonders gefragten Mangelfachkombinationen bei der Einstellung in Stellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Höherer Dienst) eingewiesen wurden, folge kein Anspruch der Klägerin, die nur ein Mangelfach aufweise, ebenfalls eine derartige Stelle zu erhalten. Die Fälle, in denen auch bei nur einem Mangelfach in den höheren Dienst eingestellt worden sei, beruhten auf sogenannten Vorgriffseinstellungen in die Vergütungsgruppe BAT IIa. Bei der Klägerin handele es sich nicht um eine solche Übernahme aus einem Vorgriffsvertrag, sondern um eine Übernahme aus einem Nachqualifizierungsvertrag, der nach BAT III eingestuft gewesen sei. 19 Der sogenannte Mangelfacherlass zum Einstellungshöchstalter beziehe sich gerade auf Mangelfachkombinationen, so dass die Klägerin daraus keine Rückschlüsse auf die Auslegung des hier einschlägigen Erlasses ziehen könne. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1). 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des Beklagten; der ablehnende Bescheid der C2. B. vom 17. Mai 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 3. September 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 23 Die Klägerin hat weder aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG noch aus der Fürsorgepflicht oder dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG ) einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten oder Neubescheidung in Bezug auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst - Studienrat -). 24 Die Bewertung der mit der Klägerin besetzten Stelle nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO ist rechtmäßig; sie steht mit dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung im Einklang. 25 Anders als nach den für Angestellte geltenden tarifvertraglichen Grundsätzen, ist die Besoldung der Beamten in erster Linie nicht danach zu beurteilen, welche Tätigkeit der jeweilige Beamte tatsächlich ausübt. Sie richtet sich vielmehr nach der Einordnung der Funktion in das Besoldungssystem des Bundes- und Landesbesoldungsgesetzes sowie der Bundesbesoldungsordnung. Für die besoldungsrechtliche Einordnung der Klägerin ist daher nicht maßgeblich, ob sie die Lehrbefähigung für ein nur in der Sekundarstufe II zu unterrichtendes Fach - hier Pädagogik - besitzt, sondern welcher Besoldungsstufe die der Klägerin zugewiesene Planstelle zugeordnet ist und ob diese Zuordnung rechtmäßig erfolgte. 26 Gemäß § 18 Satz 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die sachgerechte Bewertung von Funktionen trifft der Dienstherr im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts und des Haushaltsrechts gemäß der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Gerichtlich überprüfbar ist diese Entscheidung grundsätzlich nur im Hinblick auf einen Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit. 27 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, ZBR 1990, 347; 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, ZBR 1992, 176, 177; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 8. Juli 1996 - 6 A 4707/94 -; Hess. VGH, Beschl. v. 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 -, NVwZ-RR 1998, 446, 447; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 1 L 1835/03 -; Clemens / Millack / Engelking / Lantermann / Henkel, § 18 BBesG, Anm. 5.5.2. 28 Dass die vom Beklagten hier vorgenommene Bewertung der mit der Klägerin besetzten Stelle durch einen derartigen Missbrauch seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit geprägt sein könnte, lässt sich nicht feststellen. Dem Beklagten ist ein besoldungsrechtlicher Rahmen vorgegeben, wonach Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufen I und II bei entsprechender Verwendung in die Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 BBesO sowie bei Ernennung zum Studienrat in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit Zulage gemäß Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B eingestuft werden können. Die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz enthält mit diesen näheren Bestimmungen ausdrücklich diese Einstufungen von Lehrämtern in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO. 29 Vgl. zur Systematik der Einordnung von Ämtern der Lehrer: OVG NRW, Urt. v. 22. Mai 2001 - 6 A 5738/98 und 6 A 4476/98 -. 30 Der Bundesgesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Gestaltungsfreiheit der Dienstherrn derart einzuschränken, dass bei einer bestimmten Verwendung nur eine dieser drei grundsätzlich zur Verfügung stehenden Besoldungsmöglichkeiten in Betracht kommt, etwa - im Sinne der Klägerin - wenn die Lehrkraft eine Lehrbefähigung für ein nur in der Sekundarstufe II unterrichtetes Fach besitzt, oder bei einer überwiegenden Verwendung in der Sekundarstufe II, nur die Besoldungsgruppe A 13 BBesO und nicht die Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Hätte der Bundesgesetzgeber eine solche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit beabsichtigt, hätte die ausdrückliche Formulierung dieser verwendungsabhängigen Konkretisierung der maßgeblichen Besoldungsgruppe nahe gelegen; das Schweigen des Gesetzes ist an dieser Stelle aussagekräftig, da die Anlage I zum BBesG in dem vorausgehenden Spiegelstrich der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I) ausdrücklich auf die überwiegende Verwendung in einer dieser beiden Schulstufen, hier der Sekundarstufe I, abstellt. In den Fußnoten 20 und 21 zur Besoldungsgruppe A 13 BBesO gibt der Bundesgesetzgeber lediglich prozentuale Obergrenzen für die nach A 13 BBesO zu besoldenden Lehrer und Studienräte vor. 31 Diesen vom Bundesbesoldungsgesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum hat das Landesbesoldungsrecht nicht eingeschränkt. Das Landesbesoldungsgesetz trifft keine die vorliegende sachgerechte Bewertung berührende Festlegung; insbesondere enthält die Anlage zum Landesbesoldungsgesetz keine allgemeinen Regelungen für Lehrer mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufen I und II. Die Landesbesoldungsordnung sieht in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 lediglich Einstufungen für Lehrer mit besonderen Funktionen - wie etwa Fachleiter - vor. 32 Zu der Zeit der Einstellung der Klägerin war die haushaltsrechtliche Situation dadurch geprägt, dass die Landesregierung aufgrund des sogenannten „Stufenplans verlässliche Schule 2001 - 2005" 33 Vgl. „Stufenplan ‚Verlässliche Schule 2001 - 2005'", Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW, Vorlage Sammelarchiv 13/22 00.03.2001; 34 die Attraktivität der Lehrerstellen an Gymnasien und Gesamtschulen dadurch steigern wollte, dass 44 % der Gesamtschullehrer in das Amt eines Studienrats übergeleitet werden sollten. Diese Überleitung und die Einweisung in entsprechende Planstellen erfolgte durch das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Überleitungsgesetz - vom 19. Dezember 2001 (GVBl NRW S. 876, 882), das mit dem Haushaltsgesetz 2002 (Artikelgesetz) vom Landtag NRW verabschiedet wurde. 35 Demzufolge wurden für die Neueinstellung von Lehrern an Gesamtschulen grundsätzlich nur Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zur Verfügung gestellt, da die Einstellungsmöglichkeiten in den Schulformen Gymnasium und H. grundsätzlich für den Laufbahnwechsel und besondere Mangelfächer(kombinationen) zu verwenden waren. 36 Vgl. Erlass des MSWF NRW vom 26. November 1999 - 725-41-0/2-10-1298/99 in Verbindung mit dem Erlass des MSWF vom 14. November 2000 -725-41-0/2-10- 967/00 37 Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob diese haushaltsrechtliche Vorgabe auch insoweit einer Überprüfung unterliegt, als sie auf einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers selbst beruht. Denn die Bewertung der mit der Klägerin besetzten Stelle ist auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers mit überprüft wird. Der weite Gestaltungsspielraum ist dem Dienstherrn bei der sachgerechten Bewertung von Stellen in erster Linie eingeräumt, damit er in Wahrnehmung öffentlicher Interessen für eine möglichst effiziente Erfüllung öffentlicher Aufgaben sorgen kann. 38 Vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 -, NVwZ-RR 1998, 446, 447. 39 Es liegt innerhalb dieses weiten Gestaltungsspielraumes, wenn der Beklagte in einer schwierigen Haushaltslage bei damals in vielen Bereichen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehenden Bewerbern Stellen für Lehrer an Gesamtschulen lediglich nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO ausweist und die Besoldungsmöglichkeiten nach A 13 BBesO besonders „gefragten" Fächern bzw. der Überleitung der bereits seit längerem im Landesdienst stehenden Lehrern vorbehält. Speziell für die Gesamtschulen ist diese Ausweisung sachgerecht, weil ein weit überwiegender Teil der Schüler einen mittleren Bildungsabschluss anstrebt und deshalb die Sekundarstufe II nicht besuchen will. Gegenüber diesen generellen Überlegungen kommt es auf den geplanten und später tatsächlich vorgenommenen Einsatz, den die betroffene H. mit der Einstellung der Lehrkraft, die sich auf die ausgeschriebene Stelle erfolgreich beworben hat, im Blick hat - hier der Einsatz im Sekundarstufen II - Fach Pädagogik -, nicht an. § 5 Abs. 3 Lehrerausbildungsgesetz in der damals einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564) gibt als Orientierung für den Einsatz von Lehrern an Gesamtschulen die langfristige Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs und die Erfordernisse der Bildungsziele vor. Angesichts der Langfristigkeit als Einsatzkriterium kann es auf den konkreten Einsatz im unmittelbaren Anschluss an die Einstellung nicht ankommen. Das Kriterium der Bildungsziele rechtfertigt es zudem bei Gesamtschulen, angesichts des begrenzten Besuchs der Sekundarstufe II mit der Ausweisung von Stellen nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zurückhaltend zu sein. 40 Aus laufbahnrechtlichen Vorschriften ergibt sich keine zwingende Vorgabe, diese nach Besoldungs- und Haushaltsrecht sachgerechte Bewertung der mit der Klägerin besetzten Stelle nach A 12 BBesO in Frage zu stellen. Dass die Klägerin die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II besitzt (§ 50 Abs. 1 Nr. 9 Laufbahnverordnung NRW - LVO -), eröffnet ihr die Möglichkeit zu einer Einstufung nach A 13 BBesO, zwingt aber nicht zu einer derartigen Einstufung. Wie insbesondere die Vorschriften über den Laufbahnwechsel - § 53 LVO, vor allem dessen Absatz 3 - deutlich machen, muss ein Lehrer nicht von Vornherein in die höchste der möglichen Besoldungsgruppen eingestuft werden, für die er die Lehramtsbefähigung besitzt. Die Laufbahnverordnung überlässt dementsprechend nicht nur den Erwerb der Lehramtsbefähigungen dem Lehrerausbildungsgesetz (LABG) zur näheren Ausgestaltung, sondern auch weitgehend die Verwendung der Lehrkräfte mit ihren unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen in den verschiedenen Schulformen und Schulstufen (vgl. den zuvor angesprochenen § 5 Abs. 3 LABG). 41 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Juni 2004 - 1 K 4902/01 -. 42 Die im Rahmen dieses Ermessensspielraums getroffene Entscheidung des Beklagten, die vorhandenen Planstellen nach A 13 BBesO nur für Neueinstellungen in sogenannten Mangelfächern zu verwenden, und hier für die Möglichkeit einer anderweitigen Ausschreibung weitere Abstufungen zwischen einzelnen Fächern bzw. Fächerkombinationen vorzunehmen, verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG). 43 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt der Gleichheitssatz, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt; dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. 44 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Beschl. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 [318] m.w.N. ; Beschl. v. 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95, 1 BvR 2288/95, 1 BvR 2711/95 -, BVerfGE 101, 54 [101]. 45 Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. 46 Vgl. BVerfG Urt. v. 6. Juni 1978 - 1 BvR 102/76 -, BVerfGE 48, 346 [357]; Urt. v. 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, BVerfGE 101, 275 [291] m.w.N. 47 Die unterschiedliche Einstufung der Planstellen für neu einzustellende Lehrkräfte innerhalb der vom Gesetzgeber im Besoldungsrecht vorgegebenen Bandbreite, knüpft an das sachliche Kriterium des jeweiligen fachspezifischen Bedarfs an und stellt sich somit nicht als willkürlich dar. Diese Unterscheidung stellt sich auch als zweck- und verhältnismäßiges Differenzierungsmerkmal dar, um eine hinreichende Unterrichtsversorgung an den Schulen in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen. 48 Die Klägerin hat auch nach ihrer Einstellung keinen Anspruch auf Neubescheidung in Bezug auf eine höhere besoldungsrechtliche Einstufung durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten erworben, die sie als höherwertig, nämlich einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet, ansieht. Dies folgt schon aus den vorstehenden Gründen zur ursprünglichen Bewertung der ausgeschriebenen Stelle, die mit der Klägerin besetzt worden ist. Außerdem steht einem solchen Begehren der Grundsatz entgegen, dass selbst die Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienstposten keinen Beförderungsanspruch des betroffenen Beamten auslöst. 49 Vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, ZBR 1990, 347; Clemens /Millack /Engelking / Lantermann / Henkel, § 18 BBesG, Anm. 5.5.2; argumentum e contrario aus § 46 BBesG. 50 Dem steht auch nicht entgegen, dass sie im Rahmen ihrer vorherigen befristeten Beschäftigungen in den Jahren 1999 bis 2001 nach BAT IIa vergütet wurde. Die anschließende Einstellung der Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages vom 7. Juni 2001 ist ein rechtlich von den vorherigen Beschäftigungen losgelöster Vorgang, der ein eigenständiges neues Beschäftigungsverhältnis begründet. In diesem, entsprechend der Stellenausschreibung, ausdrücklich auf eine Beschäftigung in der Sekundarstufe I abzielenden Arbeitsvertrag wurde zwischen dem Beklagten und der Klägerin eine Vergütung nach BAT III vereinbart, die der Besoldung nach A 12 BBesO entspricht. Die Eingruppierung der Klägerin stellt sich daher auch aus diesem Aspekt nicht als fehlerhaft dar. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53