Urteil
5 K 6411/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0511.5K6411.04.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. April 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. November 2004 verpflichtet, dem Kläger den am 9. März 2004 beantragten Vorbescheid zur Nutzungsänderung der ehemaligen Backstube in eine Wohnung auf dem Grundstück G. Straße 141 in F. zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ihn Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G. Straße 141 in F. (Gemarkung I. ,). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es ist seit dem Jahre 1900 straßenrandnah mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und einem sich daran im rückwärtigem Grundstücksbereich anschließenden eingeschossigen Anbau bebaut, der überwiegend als Backstube diente. Im Jahre 1947 genehmigte der Beklagte den Wiederaufbau der durch Kriegseinwirkungen zerstörten Teile des Wohn- und Geschäftshauses mitsamt des Anbaus. Der Anbau wurde mit seiner nördlichen und östlichen Außenwand grenzständig errichtet. Das Grundstück liegt in dem Straßengeviert G. Straße/H.-----straße /G1.--------straße /I1.------straße . Das Carrè ist straßenrandnah geschlossen mit dreigeschossigen Wohn-, bzw. Wohn- und Geschäftshäusern bebaut. Im Innenbereich befinden sich außer dem Anbau auf dem klägerischen Grundstück keine weiteren Gebäude der Hauptnutzung, sondern lediglich auf dem nördlichen Nachbargrundstück (Flurstück) ein unmittelbar angrenzendes Garagengebäude und auf dem südlichen Nachbargrundstück (Flurstück) ein kleineres Gartenhäuschen. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird zunächst auf den Lageplan, Beiakte Heft 2 Bl. 4, Bezug genommen. 3 Am 9. März 2004 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage für die beabsichtigte Nutzungsänderung des Anbaus in eine abgeschlossene Wohnung. Mit der Bauvoranfrage sollte die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und seine Vereinbarkeit mit § 6 BauO NRW geklärt werden. 4 Mit Bescheid vom 13. April 2004 lehnte der Beklagte die Erteilung des Vorbescheides ab. Das Vorhaben füge sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die Eigenart der näheren Umgebung werde durch straßenorientierte dreigeschossige Gebäude geprägt. Im hinteren Grundstücksbereich befinde sich lediglich auf einem Nachbargrundstück eine eingeschossige Nebenanlage. Die in dem eingeschossigen rückwärtigen Anbau geplante Wohnnutzung sei bisher in der Umgebung nicht vorhanden. Dadurch würden bodenrechtlich relevante Spannungen ausgelöst. 5 Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004 als unbegründet zurück. 6 Der Kläger hat am 19. November 2004 die vorliegende Klage erhoben und sich zur Begründung darauf berufen, dass sich das Vorhaben sehr wohl nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das "Backhaus" bereits vor über 100 Jahren errichtet worden sei. Warum nunmehr durch eine Wohnnutzung des ehemaligen "Backhauses" bodenrechtlich relevante Spannungen ausgelöst werden sollten, sei nicht erkennbar. Insbesondere sei eine Vorbildwirkung des bereits seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes im Sinne einer ausufernden Hinterlandbebauung ausgeschlossen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. April 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. November 2004 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für die Änderung der Nutzung der ehemaligen Backstube in Wohnnutzung auf dem Grundstück G. Straße 141 in F. zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung beruft er sich weiterhin darauf, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge, da sich in den hinteren Grundstücksbereichen keine weiteren eingeschossigen, wohngenutzten Gebäude befänden. Der Anbau auf dem klägerischen Grundstück sei ein Einzelfall und als Fremdkörper zu bewerten, der bei der Feststellung der prägenden Bebauung außer Betracht zu bleiben habe. Das Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreite, begründe und erhöhe auch bodenrechtliche Spannungen. Die geplante Nutzungsänderung wäre im Verhältnis zu der Umgebung nicht harmonisch und würde Vorbildwirkung für eine städtebaulich nicht erwünschte Hinterlandbebauung entfalten. 12 Der Berichterstatter hat am 15. Februar 2006 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll nebst den beiden gefertigten Fotos (Bl. 48 bis 52 der Gerichtsakte) verwiesen. 13 Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Parteien auf ihre Durchführung verzichten haben. 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. April 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11. November 2004 sind rechtswidrig und verletzen dadurch den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich zulässig. Grundlage dieser Prüfung ist § 34 BauGB, weil das klägerische Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils außerhalb der Grenzen eines Bebauungsplanes liegt. Die Nutzungsänderung des Anbaus von der ehemaligen Backstube in Wohnnutzung fügt sich nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies liegt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf der Hand, da in dem auf dem klägerischen Grundstück liegenden Hauptgebäude gleichfalls Wohnnutzung stattfindet. Aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bestehen keine Bedenken, weil es bei dem Vorhaben des Klägers um eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudeteils geht, bei dem der Korpus nicht von außen erkennbar verändert werden soll und der schon in der Vergangenheit jahrzehntelang gewerblich genutzt worden ist. Damit kommt es hinsichtlich dieser Kriterien zu keinen Veränderungen im Hinblick auf den derzeit bestehenden Zustand. 20 Unzulässig ist es, bei den Kriterien der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. des Maßes der baulichen Nutzung das Kriterium der Art der baulichen Nutzung mit einzubeziehen, so dass es nicht darauf ankommt, ob in dem Straßengeviert als maßgebliche nähere Umgebung bisher in den hinteren Grundstücksbereichen keine Wohnnutzung stattgefunden hat. Die Merkmale, nach dem sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79 = NVwZ-RR 1998, 539 = ZfBR 1998, 164. 22 Misst man demnach dem bestehenden Anbau als Gebäude der Hauptnutzung, dass dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, prägende Wirkung zu, so fügt sich das hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise unveränderte Vorhaben des Klägers in die nähere Umgebung ein. Dahinstehen kann insoweit die Frage, ob der vorhandene Anbau als Fremdkörper zu bewerten ist, der den Charakter der näheren Umgebung nicht beeinflussen kann. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch die Frage der Fremdkörpereigenschaft für jedes der Kriterien in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eigenständig zu beurteilen ist. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 7 A 1377/02 -. 24 Danach ist die frühere Nutzung des Anbaus als Backstube für die hier fragliche Einschätzung des Gebäudes als Fremdkörper ohne Bedeutung. Unterstellt man entsprechend der Ansicht des Beklagten, dass der vorhandene Anbau hinsichtlich der Kriterien Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und vor allem der überbaubaren Grundstücksfläche aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt und wegen seiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der näheren Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann, so dass der Anbau die Stellung eines "Unikats" einnimmt, so würde sich an dieser Einschätzung durch die beabsichtigte Nutzungsänderung von einer Backstube in eine Wohnung ohne nach außen erkennbare größere bauliche Veränderungen nichts ändern, d. h. der Anbau bliebe ein Fremdkörper ohne prägende Wirkung auf die nähere Umgebung. Dann hätte zwar das Vorhaben hinsichtlich der drei oben angeführten Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein Vorbild in der maßgeblichen Umgebung. Es würde sich aber trotz der Überschreitung des Rahmens ausnahmsweise als zulässig erweisen, weil es keine bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorrufen würde. 25 Vgl. zu diesem Kriterium: BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36 = NJW 1978, 2564 und vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 = BRS 55 Nr. 72 und Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, ZfBR 2000, 68. 26 Denn als Fremdkörper ohne prägende Wirkung für die nähere Umgebung kommt dem Anbau auch keine Vorbildwirkung für weitere Bebauung im Innenbereich des Straßengevierts zu. Allein durch die Nutzungsänderung würde die gegebene Situation hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht. 27 Das Vorhaben des Klägers verstößt auch nicht gegen das im Begriff des "Sich-Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Das kann schon allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die frühere gewerbliche Nutzung als Backstube für die angrenzenden Wohn- und Geschäftsgebäude sicherlich erheblich mehr an Beeinträchtigungen mit sich gebracht haben dürfte, als die nunmehr geplante Wohnnutzung. 28 Schließlich ist auch die Erschließung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert, da das Grundstück unmittelbar an der G. Straße liegt. 29 Das Vorhaben des Klägers erfüllt auch die Anforderungen an die nach § 6 BauO NRW einzuhaltenden Abstandflächen. Problematisch sind insoweit nur die östlich und nördlich grenzständig aufstehenden Außenwände. Die Regelungen in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW, wonach eine Abstandfläche nicht erforderlich ist, kommen für beide Außenwände nicht zum Tragen. Weder muss nach planungsrechtlichen Vorschriften dieser Gebäudeteil ohne Grenzabstand gebaut werden, noch ist auf den Nachbargrundstücken jeweils ein grenzständiges Gebäude der Hauptnutzung vorhanden. Insbesondere kommt das nördlich angrenzende auf dem Flurstück 200 gelegene Garagengebäude dafür nicht in Betracht. 30 Die abstandflächenrechtliche Zulässigkeit des Anbaus ergibt sich jedoch aus § 6 Abs. 15 BauO NRW. Soweit durch diese Vorschrift geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, geht die Kammer davon aus, dass davon auch grenzständige Außenwände erfasst werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum vom Sinn und Zweck der Vorschrift die eigentlich notwendige Abstandfläche nicht bis auf Null reduziert werden kann. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -, NVwZ-RR 2005, 695 = BauR 2004, 1765. 32 Bei dem Vorhaben des Klägers handelt es sich um eine Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes, ohne dass es zu Veränderungen von Länge oder Höhe der Außenwände kommt. Dass Gründe des Brandschutzes den grenzständig aufstehenden Außenwänden entgegen stehen könnten, ist nicht erkennbar und wird seitens des Beklagten auch nicht geltend gemacht. Insbesondere sind in diesen beiden Außenwänden keine Öffnungen vorhanden. Gegebenenfalls können dem Kläger bei der Bauausführung zu beachtende besondere Anforderung im Hinblick auf den Brandschutz im Baugenehmigungsverfahren auferlegt werden. Auch die Würdigung nachbarlicher Belange steht der Gestattung geringerer Tiefen der Abstandfläche nicht entgegen. Maßgebend für diese Prüfung ist eine letztlich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -, NVwZ-RR 2005, 695 = BauR 2004, 1765. 34 Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Nachbarn im Hinblick auf den durch das Abstandflächenrecht bezweckten Schutz im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung, Brandsicherheit und den Sozialabstand durch die Wohnnutzung des Gebäudes mit seinen beiden grenzständig aufstehenden Außenwänden in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt werden. Insoweit ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Nachbarn nach der Aufgabe der Nutzung als Backstube nicht damit rechnen konnten, dass das Gebäude keiner neuen Nutzung mehr zugeführt wird. Außerdem dürfte die Wohnnutzung für die Nachbarn deutlich weniger an Belastungen mit sich bringen, als die frühere Nutzung als Bäckerei. Schließlich fällt noch ins Gewicht, dass der Kläger angesichts der Zuschnittes seines Grundstücks keine Möglichkeit hat, durch bauliche Änderungen im Bereich des Anbaus die an sich notwendigen Abstandflächen auf seinem Grundstück einzuhalten. Sonstige Umstände, die den Beklagte berechtigen könnten, im Ermessenswege die Gestattung geringerer Tiefen der Abstandfläche zu versagen, sind nicht erkennbar. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 37 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO notwendig, da sie aus der Sicht einer verständigen Partei in der Lage des Klägers im Hinblick auf die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. 38