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Beschluss

7 A 1377/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0627.7A1377.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten Rechtszug unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 15.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem in seinem Miteigentum stehenden, in E. gelegenen Grundstück A. 20 (Gemarkung L. Flur 7 Flurstück 1192). 2 Das Grundstück liegt in einem von den Straßen A. im Westen, Am G. im Süden und Am U. im Osten sowie der I. straße im Norden umschlossenen Geviert, das in Nord-Süd-Rchtung gut 250 m lang und in West-Ost-Richtung 100 bis 130 m breit ist. Dieses Gevierts ist durchgehend straßennah bebaut, wobei die Straßenrandbebauung der Hauptgebäude - einschließlich Anbauten - maximal bis gut 30 m in das Hintergelände vordringt. Östlich des an der Straße A. bereits mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks des Klägers liegt - von der Straße Am U. aus gesehen - im Hintergelände, gleichsam im zweiter Reihe, das Wohnhaus Am U. 9a. Diesem Haus, das in einem Abstand von knapp 40 m zur Straße Am U. beginnt und gut 50 m von dieser Straße entfernt endet, ist zur Straße Am U. das in jüngster Zeit errichtete Doppelhaus Am U. 9b/9c vorgelagert. Der Kläger möchte - dem Haus Am U. 9a vergleichbar - im Hintergelände seines Grundstücks hinter dem Wohnhaus A. 20 ein freistehendes Einfamilienhaus errichten, das in einem Abstand von rd. 50 m zur Straße A. enden soll. Abgesehen von dem Wohnhaus Am U. 9a befinden sich im Hintergelände des genannten Gevierts, das durchgehend gärtnerisch gestaltet ist, allenfalls kleinere Nebengebäude. 3 Die dem genannten Geviert gegenüberliegenden Seiten der das Geviert umschließenden Straßen sind gleichfalls bebaut. Westlich der Straße A. - hier fällt das Gelände in einiger Entfernung von der Straße teilweise deutlich ab - befindet sich ältere und neuere straßennahe Bebauung, die namentlich in dem Bereich, der dem Grundstück des Klägers gegenüber liegt, (noch) Lücken aufweist. Im nördlichen Bereich des westlich der Straße A. abfallenden Geländes stehen einige Häuser, die deutlich von der Straße A. wie auch von der nördlich verlaufenden I. straße abgesetzt sind. Südlich der Straße Am G. befindet eine durchgehende straßennahe Bauzeile. Auch die Ostseite der Straße Am U. ist durchgehend straßennah bebaut, wobei auf zwei Grundstücken jeweils ein Wohnhaus auch im Hintergelände steht. Schließlich ist die Nordseite der I. straße gleichfalls bebaut, wobei sich hier die teilweise über Stichwege erschlossene Bebauung in einer Tiefe von bis zu 80 m nahezu durchgehend bis an ein Bahngelände heran erstreckt. 4 Mit Bauvoranfrage 24. November 1998 begehrte der Kläger beim Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für ein Einfamilienhaus mit Garage, das mit einer Größe von max. 9 x 12 m im Hintergelände seines Grundstücks errichtet werden soll. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Dezember 1998 ab, weil sich das strittige Vorhaben wegen seines Standorts nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1999 als unbegründet zurück. 5 Der Kläger hat am 4. November 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich insbesondere auf das Gebäude Am U. 9a sowie die nördlich der I. straße und östlich der Straße Am U. in zweiter Reihe vorhandene Bebauung berufen hat. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1999 zu verpflichten, im Rahmen eines Vorbescheides das genannte Bauvorhaben planungsrechtlich für zulässig zu erklären. 8 Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids - unter Ausklammerung der Erschließungsfrage - verpflichtet hat, weil seiner Auffassung nach das Gebäude Am U. 9a nicht als Fremdkörper aus der maßgeblichen Umgebung auszusondern sei, sondern die maßgebliche Umgebung mitpräge und Vorbild für das vom Kläger geplante Einfamilienhaus sei. 11 Auf den Zulassungsantrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2002, dem Beklagten zugestellt am 18. Juni 2002, die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat fristgerecht einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. Er trägt insbesondere vor, die maßgebliche Umgebung für das strittige Vorhaben werde nur durch Straßenrandbebauung geprägt; das Gebäude Am U. 9a stelle in dieser Umgebung einen Fremdkörper dar. 12 Der Beklagte beantragt, 13 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Er meint insbesondere, dass die maßgebliche Umgebung sich nicht auf das Innere des Gevierts A. /Am G. /Am U. /I. straße erstrecke, sondern darüber hinaus reiche. Zudem präge auch das Gebäude Am U. 9a den Standort seines Vorhabens als überbaubar. 17 Der Berichterstatter des Senats hat am 8. April 2003 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 II. 20 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Sach- und Rechtslage ist im Ortstermin des Berichterstatters des Senats mit den Beteiligten eingehend erörtert worden, namentlich auch im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage des Einfügens hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll". Die Beteiligten haben hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre Standpunkte hierzu darzulegen, und der Kläger hat dies mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 4. Juni 2003 auch genutzt. 21 Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. 22 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich unstreitig nach § 34 BauGB, weil es nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet werden soll. Unproblematisch ist auch das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale "Art und Maß der baulichen Nutzung" sowie "Bauweise". Strittig ist lediglich, ob sich das Vorhaben auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Frage ist - mit dem Beklagten und entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts - zu verneinen. 23 Entscheidend für die Frage des Einfügens nach dem genannten Tatbestandsmerkmal ist zunächst die räumliche Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung, in deren Eigenart sich das strittige Vorhaben einfügen muss. Dabei ist die maßgebliche Umgebung nicht für alle Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB identisch, vielmehr kann die maßgebliche Umgebung je nach dem betrachteten Tatbestandsmerkmal des § 34 BauGB durchaus unterschiedlich sein. 24 Vgl.: Kuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben, RdNr. 249. 25 Ferner kann gerade auch die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung ein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung sein. 26 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - 4 B 67.97 - BRS 59 Nr. 80. 27 Maßgeblich ist dabei insbesondere, inwieweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 28 Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36. 29 Nach Maßgabe dieser Kriterien erfasst die maßgebliche Umgebung des Standorts des strittigen Vorhabens nur das von den Straßen A. , Am G. und Am U. sowie der I. straße umschlossene Geviert und nicht - wie der Kläger meint - jenseits der genannten Straße gelegene Bereiche außerhalb des Gevierts. 30 Die Straßenrandbebauung des genannten Gevierts schließt lückenlos einen im wesentlichen gärtnerisch angelegten Freiraum ein, der sich - abgesehen von dem noch anzusprechenden, als Fremdkörper zu wertenden Gebäude Am U. 9a - einheitlich auf das rd. 200 m lange und im Mittel ca. 80 m breite Innere des Gevierts erstreckt. Demgegenüber sind die Freiflächen, die sich jenseits der das Geviert unschließenden Straßen befinden, gegenüber dem Inneren des Gevierts durch beidseitige Straßenrandbebauung deutlich abgeschottet. Hinzu kommt, dass die jenseits der doppelseitigen Straßenrandbebauung gelegenen unbebauten Freiflächen des Hintergeländes praktisch nahtlos in die ausgedehnten Außenbereichsflächen übergehen, die sich westlich der Straße A. , südlich der Straße Am G. und östlich der Straße Am U. befinden. Hinsichtlich der Bebauung nördlich der I. straße ist ergänzend anzumerken, dass diese nach dem vorliegenden Kartenmaterial praktisch lückenlos den bis zu 80 m tiefen Bereich zwischen der I. straße und dem ersichtlich als städtebauliche Zäsur in Erscheinung tretenden Bahngelände ausfüllt und schon wegen dieser strukturellen Besonderheit das Innere des hier zu betrachtenden Gevierts hinsichtlich des Merkmals "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", nicht zu prägen vermag. 31 In diese Umgebung fügt sich das strittige Vorhaben hinsichtlich seines Standorts nicht ein. Der Kläger kann sich insbesondere nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, auf eine Vorbildwirkung des Gebäudes Am U. 9a berufen, weil dieses hinsichtlich seines Standorts als ein die Eigenart der maßgeblichen Umgebung nicht (mit)prägender Fremdkörper zu werten ist. 32 Zu den Kriterien für die Annahme eines nicht- prägenden Fremdkörpers vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BRS 50 Nr. 75. 33 Der gegenteiligen Wertung des Verwaltungsgerichts liegt schon insoweit ein unzutreffender Ansatz zugrunde, als das Verwaltungsgericht nach seinen Ausführungen auf S. 8 des angefochtenen Urteils u.a. auch auf die Größe und Bauweise des Gebäudes Am U. 9a abstellt. Bei der Frage, ob ein vorhandenes Gebäude als Fremdkörper zu werten ist, kommt es - nicht anders als bei der bereits angesprochenen Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung - jeweils auf das betrachtete Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an. Erweist sich das vorhandene Gebäude im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal - hier: "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" - als eine in auffälligem Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage im Sinne eines anders- und einzigartigen Unikats, so kann seine daraus folgende Fremdkörpereigenschaft nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass es sich hinsichtlich anderer Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - hier: "Art und Maß der baulichen Nutzung", "Bauweise" - durchaus im Rahmen der in der maßgeblichen Umgebung tatsächlich vorhandenen Bebauung hält. 34 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich das Gebäude Am U. 9a nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort festgestellt und dem Senat vermittelt hat und der durch das vorliegende Karten- und Lichtmaterial verdeutlicht wird, hinsichtlich seines Standorts als ein anders- und einzigartiges Unikat und damit als die Eigenart der maßgeblichen Umgebung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", nicht prägender Fremdkörper. Es ist in dem Inneren des Gevierts das einzige (Haupt-)Gebäude, das erst hinter dem Ende der einzeiligen Straßenrandbebauung beginnt und mit einer Bautiefe von 50 m praktisch erst kurz vor der Mitte des Gevierts endet. Der Umstand, dass die beiden unmittelbar benachbarten Gebäude Am U. 9 und 11 gegenüber der weiteren Straßenrandbebauung dieser Straße um gut 10 m aus der ohnehin nicht exakt einheitlichen vorderen Baufluchtlinie zurückspringen, steht dieser Wertung nicht entgegen. Trotz dieses vorderen Rücksprungs halten die genannten Häuser Am U. 9 und 11 mit ihren Rückwänden, die nur etwas mehr als 30 m hinter der Straße liegen, durchaus noch den rückwärtigen Rahmen der übrigen Straßenrandbebauung ein, während das als Fremdkörper zu wertende Gebäude Am U. 9a erst deutlich hinter dem rückwärtigen Ende der benachbarten Häuser Am U. 9 und 11 beginnt. 35 Hat das strittige Vorhaben nach alledem hinsichtlich des Merkmals "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", kein Vorbild in der maßgeblichen Umgebung, erweist es sich auch nicht deshalb trotz Überschreitung des aus der maßgeblichen Umgebung abzuleitenden Rahmens - ausnahmsweise - als zulässig, weil es keine bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorrufen würde. 36 Zu diesem Kriterium vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36. 37 Solche bodenrechtlichen Spannungen sind hier vielmehr zu bejahen, weil das den Rahmen überschreitende Vorhaben wegen der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung für weitere Hinterlandbebauung die gegebene Situation in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung bringt. 38 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - BRS 56 Nr. 61. 39 Es liegt auf der Hand, dass bei Zulassung des strittigen Vorhabens die konkrete Gefahr weiteren Vordringens von Hauptgebäuden in das hier maßgebliche Freigelände im Inneren des Gevierts besteht, indem vergleichbare Bauwünsche für die weiteren, faktisch in ähnlicher Weise bebaubaren Grundstücke des Gevierts schwerlich verhindert werden können. 40 Der Berufung des Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 41 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 42 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 43 Bei der auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG beruhenden Festsetzung des Streitwerts hat der Senat berücksichtigt, dass bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus regelmäßig ein Streitwert von 15.000,-- EUR anzusetzen ist. Dieser Wert ist im vorliegenden Verfahren nicht zu halbieren, auch wenn es hier nur um eine Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit geht. Mit einer positiven Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit stünde faktisch fest, dass das strittige Vorhaben in den zur Genehmigung gestellten Dimensionen errichtet werden darf, denn es auch nicht ansatzweise erkennbar, dass seine Genehmigung an unüberwindbaren bauordnungsrechtlichen Hindernisgründen scheitern könnte. 44