Beschluss
2 L 577/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2006:0522.2L577.06.00
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Leitsätze
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Satzungsbestimmung, mit der Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Spieleraufwand besteuert werden und bei jährlicher Abrechnung eine Vorauszahlung auf diese Steuer vorgesehen ist, bestehen grundsätzlich nicht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 3.240,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Satzungsbestimmung, mit der Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Spieleraufwand besteuert werden und bei jährlicher Abrechnung eine Vorauszahlung auf diese Steuer vorgesehen ist, bestehen grundsätzlich nicht. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 3.240,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 2 K 1265/06 gegen den Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners über Vergnügungssteuern für das Jahr 2006 vom 29. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 20. März 2006 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen (1) oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2), § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Beide Gesichtspunkte führen im vorliegenden Fall nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung. (1) Ernstliche Zweifel bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - Juris-Dokument; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337); jew. m.w.N. Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zugrunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337) m.w.N. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Vorauszahlungsbescheides lassen sich angesichts dessen nicht bejahen. Rechtsgrundlage der streitigen Abgabenerhebung ist die Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 14. Dezember 2005. Nach § 1 Nr. 5 VStS unterliegt das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie anderen für jeden zugänglichen Orten im Gebiet der Stadt C. der Besteuerung. Gemäß § 8 Abs. 1 VStS bemisst sich diese Steuer für die Benutzung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach der Summe der von den Spielern je Aufstellort des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Die Steuer beträgt 6,4 vom Hundert des Spielaufwandes. Der Spieleraufwand errechnet sich aus der Anzahl der bezahlten Spiele, multipliziert mit dem Preis pro Spiel. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. Die Besteuerung für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 VStS nach der Anzahl der aufgestellten Apparate, für die je Apparat und angefangenem Kalendermonat ein - näher gestaffelter - Pauschalbetrag erhoben wird. Der Spieleraufwand ist durch Steueranmeldung auf amtlichem Vordruck der Stadt je Kalenderjahr oder auf Antrag je Kalendermonat zu erklären und durch Zählwerkausdrucke nachzuweisen, § 8 Abs. 7 Buchst. a) VStS. Bei jährlicher Abrechnung wird zunächst die voraussichtlich zu entrichtende Steuer als Vorauszahlung aufgrund des Vorjahresergebnisses festgesetzt. Liegt ein Vorjahresergebnis nicht vor, kann die Vorauszahlung mit der Stadt vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, ist eine Vorauszahlung in Höhe der Durchschnittswerte für einen vergleichbaren Aufstellort zu erheben. (§ 8 Abs. 7 Buchst. b S. 1 bis 3 VStS). Festgesetzte Vorauszahlungen sind in monatlichen Beträgen am 15. jeden Kalendermonats zu entrichten, § 13 Abs. 3 Satz 2 VStS. Die Feststellung einer Unvereinbarkeit dieser Ermächtigungsgrundlage mit höherrangigem Recht ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Besteuerungskompetenz und -befugnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - auf die Gemeinden übertragen. Die Steuererhebung muss - wie hier - aufgrund einer Satzung erfolgen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW. Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zu diesen Aufwandsteuern gehört traditionell die Spielautomatensteuer, die als Pauschalsteuer auf Spiel-, Musik-, und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfasst, der sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, S. 573 f. (S. 574). Danach sind die Gemeinden zur satzungsgemäßen Regelung der Vergnügungssteuer ermächtigt. Wie die zu entrichtende Steuer ermittelt wird, ist eine Frage des Maßstabes bzw. der Berechnungsmöglichkeit, der bzw. die ihrerseits einer Überprüfung unterliegen. Der anzuwendende Maßstab ist jedoch für die Frage der Besteuerungskompetenz und -befugnis unerheblich; er ändert an der Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nichts. Die im Rahmen der übertragenen Steuerkompetenzen erhobene Spielautomatensteuer überschreitet weiter nicht die nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit, d.h. hier in die freie Wahl des Aufstellerberufes. Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es unmöglich machen würde, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff. (S. 29). Es kommt nicht auf die wirtschaftliche Situation des Einzelnen an, sondern auf diejenige der ganzen Branche im räumlichen Geltungsbereich der einschlägigen Satzung. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - OVG Saarland -, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 -, Juris-Dokument. Anhaltspunkte dafür, der in der Stadt C. geltende Steuersatz führe dazu, die Angehörigen dieses Berufsbildes seien in aller Regel nicht mehr in der Lage, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen sind weder vorgetragen noch drängen sie sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein tunlichen summarischen Prüfung anderweitig auf. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in § 8 VStS getroffenen Entscheidungen der Stadt C. , Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Spieleraufwand zu besteuern und bei jährlicher Abrechnung der Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit eine Vorauszahlung vorzusehen, lassen sich aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls nicht herleiten. Mit der Besteuerung des Spieleraufwandes, wie er in § 8 Abs. 1 Satz 3 VStS definiert ist, wird der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand besteuert. Dies ist zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer". Vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff. (S. 87). Einer weitere Befassung mit der jüngeren Rechtsprechung zur pauschalen Besteuerung von Geldspielapparaten mit Gewinnmöglichkeiten, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, DVBl. 2001, S. 1135 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, KStZ 2005, S. 171 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 -; KStZ 2005, S. 176 ff.; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 26. April 2005 - VII 293/99, GewArch 2005, S. 339 ff., bedarf es daher nicht. Die Normierung einer Vorauszahlungsverpflichtung unterliegt ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene Besteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weit reichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, DVBl. 2001, S. 1135 ff. (S. 1136) m.w.N. Vorauszahlungsverpflichtungen gehören im Rahmen des Steuerrechts aufgrund spezialgesetzlicher Anordnung seit jeher zur Verfassungswirklichkeit, vgl. z.B. § 37 des Einkommensteuergesetzes oder § 19 des Gewerbesteuergesetzes. Sie sollen einen stetigen Mittelzufluss zugunsten der öffentlichen Hand und eine zeitnahe Ausschöpfung der Steuerquellen sicherstellen. Vgl. z.B. Gosch in: Kirchhof (Hrsg.), Einkommensteuergesetz, 2. Auflage, Heidelberg 2002, § 37 Rn 1; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 6. Auflage, München 2006, § 19 Rn 1. Es widerspricht auch nicht dem Wesen der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, dass eine Vorauszahlung auf die endgültig festzusetzende Steuer schon vor der Tätigung des tatsächlich besteuerten Aufwandes erhoben wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 672 f. (S. 673) zu endgültigen Festsetzung der Vergnügungssteuer zu Beginn des Erhebungszeitraumes. Die gebotene Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf die Spieler selbst wird durch eine solche Vorauszahlung zu Beginn eines Kalenderjahres nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Automatenaufsteller kann den geschuldeten und im Voraus entrichteten Betrag für das gesamte Jahr seinen unternehmerischen Entscheidungen auf Grund der Erfahrungen der Vorjahre und der Umsatzerwartung für das laufende Jahr kalkulatorisch zu Grunde legen. Am Ende des Erhebungszeitraumes erfolgt gemäß § 8 Abs. 7 Buchst. b) Satz 5 VStS erst der endgültige Jahressteuerbescheid. Dadurch ist gewährleistet, dass es bei der Besteuerung des Aufwandes der Spieler für den Erhebungszeitraum sein Bewenden hat. Etwaigen Unzuträglichkeiten im Laufe eines Jahres kann gemäß § 8 Abs. 7 Buchst. b) Satz 3 VStS begegnet werden. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner besteuere, nunmehr als Vorauszahlung" umschrieben Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit weiter wie bisher pauschal pro Gerät und Monat, und zwar auch in der bisherigen Höhe und versuche damit offenkundig, das durch die Rechtsprechung entwickelte Gebot zu umgehen, die Erlöse aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einer am tatsächlichen Aufwand orientierten Vergnügungssteuer zu unterwerfen, vermag dies ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von § 8 Abs. 7 VStS nicht zu begründen. Die Argumentation der Antragstellerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass es sich nur um eine Vorauszahlung handelt, die endgültige Festsetzung der Steuer erfolgt aufgrund des tatsächlichen Aufwandes nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes. Etwaig überzahlte Vorausleistungsbeträge sind zu erstatten, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO -. Im Ergebnis erfolgt damit die Besteuerung aufgrund des tatsächlichen Aufwandes. Im Übrigen liegt selbst den Vorauszahlungen regelmäßig ein tatsächlicher Aufwand zu Grunde: § 8 Abs. 7 Buchst. b) Satz 1 VStS sieht vor, dass die voraussichtlich zu entrichtende Steuer als Vorauszahlung aufgrund des Vorjahresergebnisses festgesetzt wird. Erst wenn dies nicht möglich ist, ist der Rückgriff auf andere Besteuerungsgrundlagen erlaubt. Der Bescheid steht auch inhaltlich mit der Ermächtigungsnorm in Einklang und weist keine offensichtlichen Fehler auf. Anhaltspunkte dafür, die Vorauszahlung sei der Höhe nach willkürlich gegriffen, bestehen nicht. Im übrigen hat die Antragstellerin es in der Hand, durch Abgabe der Steueranmeldung nach § 8 Abs. 7 Buchst. b) Satz 4 VStS eine am tatsächlichen Aufwand orientierte endgültige Festsetzung der Vergnügungsteuer für das Jahr 2006 herbeizuführen. (2) Die Vollziehung des hier streitgegenständlichen Bescheides hat keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, S. 588 ff. (S. 591); OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2955/96 -, Juris- Dokument. Eine solche Sichtweise findet ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. Diese Regelung gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, NVwZ 2005, S. 438 f. (S. 439). Anhaltspunkte für solch einschneidende Folgen, die durch die Vorauszahlung auf die Vergnügungsteuer der Antragstellerin entstehen sollten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, in ständiger Rechtsprechung in abgabenrechtlichen Verfahren ¼ des geforderten Betrages zugrunde.