Beschluss
1 L 1068/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2006:1011.1L1068.06.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2051/06 gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 29. März 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 11.447,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2051/06 gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 29. März 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 11.447,32 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die im Jahre 1977 geborene Antragstellerin bewarb sich nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächern Mathematik, Deutsch und Sport um eine Einstellung in den Schuldienst des Antragsgegners. In dem daraufhin eingeholten amtsärztlichen Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes der Stadt F. vom 4. August 2004 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin an einer angeborenen Hüftgelenksfehlbildung mit bereits leichten sekundären degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke beidseits leide. Es könne höchstwahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass in weiterer Zukunft die degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke behandlungsbedürftig würden. Aufgrund dieser Veränderungen bestehe derzeit keine Einschränkung als Sportlehrerin an der Grundschule. Langfristig könne jedoch derzeit keine Prognose zur Eignung als Sportlehrerin abgegeben werden, so dass vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit eine nochmalige amtsärztliche Untersuchung für erforderlich gehalten werde. Bedenken gegen eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bestünden derzeit nicht. Mit Wirkung vom 6. September 2004 wurde die Antragstellerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z. A. ernannt. In einer Verfügung vom 5. August 2004 hatte die Bezirksregierung E. zuvor darauf hingewiesen, dass sie vor Ablauf der Probezeit eine amtsärztliche Nachuntersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit veranlassen werde, da der Amtsarzt aufgrund der festgestellten Hüftgelenksfehlbildung zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostizieren könne, ob mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen sei. Anlässlich der beabsichtigten Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde die Antragstellerin am 18. Mai 2005 erneut amtsärztlich untersucht. In ihrem Gesundheitszeugnis vom 30. Mai 2005 führte die zuständige Stadtärztin aus, bei der Antragstellerin bestehe ein angeborenes Hüftleiden beidseits, aufgrund dessen bereits präarthrotische Deformitäten festzustellen seien. Insofern sei im Vergleich zu Gesunden, insbesondere belastungsabhängig, mit dem vorzeitigen Auftreten einer Hüftverschleißerkrankung und damit einer vorzeitigen Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen. Ärztlicherseits sei somit eine Verbeamtung auf Lebenszeit für das Fach Sport nicht ratsam. Sollte die Antragstellerin lediglich für nicht hüftbelastende Tätigkeiten eingesetzt werden (alle theoretischen Fächer, kein aktiver Sport) könnte eine Verbeamtung hingegen durchaus möglich sein. Insoweit bestünden derzeit keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Einstellung als Lehrerin. Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 bat die Bezirksregierung E. das Gesundheitsamt um eine ergänzende Stellungnahme zu der Frage, ob bei der Antragstellerin mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen sei, da zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine fachspezifische gesundheitliche Eignung nicht ausreichend sei. Mit weiterer Stellungnahme vom 9. August 2005 erklärte das Gesundheitsamt daraufhin, dass gegen eine Verbeamtung auf Lebenszeit nur dann keine Bedenken bestünden, wenn die Antragstellerin lediglich für nicht hüftbelastende Tätigkeiten im Schuldienst eingesetzt werde. Beim Einsatz in dem Fach Sport hingegen könne mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit gerechnet werden. Sodann teilte die Bezirksregierung der Antragstellerin durch Schreiben vom 18. August 2005 mit, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Nichteignung ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt sei. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin unter Vorlage zweier fachärztlicher Bescheinigungen des Arztes für Orthopädie, Sportmedizin - Chirotherapie Dr. T. vom 30. August 2005 sowie des ärztlichen Leiters der Abteilung für Mikrotherapie der Gelenke und Sportmedizin des H. - Instituts für Mikrotherapie C. vom 26. August 2005. Ausweislich der Bescheinigung des Orthopäden Dr. T. besteht bei der Antragstellerin radiologisch eine Coxa valga, d. h. eine Steilstellung der Hüftköpfe, wobei jedoch bestenfalls eine minimale Hüftgelenksdysplasie zu erkennen sei. Auf eine vorzeitige Verschleißerkrankung könne von dem Röntgenbild nicht geschlossen werden. Orthopädischerseits bestehe daher keinerlei Einschränkung für die Ausübung des Lehrerberufs, auch nicht für das Fach Sport. Der Orthopäde C. kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, neu angefertigte Röntgenaufnahmen hätten eine beiderseitige leichtgradige Verminderung der Hüftkopfüberdachung ergeben, welche mit einer leichgradigen Hüftdysplasie vereinbar sei. Präarthrotische Deformitäten hätten sich nicht gefunden. Seines Erachtens gebe es keine Hinweise dafür, dass Belastungen während des Grundschulsportunterrichts einen möglichen Hüftgelenksverschleiß beschleunigen könnten; eher sei aufgrund der zahlreichen Gymnastik- und Bewegungselemente von einem positiven gesundheitlichen Aspekt auszugehen. Nach Erhalt der vorstehenden Bescheinigungen bat die Bezirksregierung das Gesundheitsamt um eine erneute Stellungnahme. Daraufhin erklärte dieses mit Schreiben vom 23. November 2005, die damals vorgelegten ärztlichen Unterlagen seien am 27. Juli 2004 und nochmals am 24. Mai 2005 mit dem dortigen Orthopäden besprochen worden und hätten zu den amtsärztlichen Beurteilungen vom 4. August 2004 und 30. Mai 2005 geführt. An diesen werde auch unter Berücksichtigung der nunmehr eingereichten Unterlagen und nach erneuter Besprechung mit dem dortigen Orthopäden festgehalten. Zusammenfassend werde das faktische Vorhandensein einer beidseitigen Hüftdysplasie mit den bereits vorbeschriebenen präarthrotischen Deformitäten durch die jetzt eingereichten Bescheinigungen bestätigt. Auch bei derzeitiger völliger Beschwerdefreiheit könne insbesondere bei dauerhaften hüftgelenksbelastenden Tätigkeiten (z. B. Fach Sport) bei Hüftdysplasie eine vorzeitige erneute Behandlungsbedürftigkeit der Hüftgelenke und damit evtl. auch eine Einschränkung im Rahmen beruflicher Tätigkeiten eintreten. Nachdem der Bezirkspersonalrat am 1. März 2006 auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde die Antragstellerin durch Verfügung der Bezirksregierung E. vom 29. März 2006 mit Ablauf des 30. Juni 2006 gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbeamtengesetzes - LBG -) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Gegen ihre Entlassung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. April 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrug: Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Hüftgelenksdysplasie vorliege, die einem pathologischen Befund gleichkomme, führe dies nicht zu einer Nichteignung im Sinne des § 34 LBG. Die in ihrem Falle angeborene Hüftgelenksdysplasie sei direkt nach der Geburt erkannt und mit einer sog. Spreizhose erfolgreich behandelt worden, was zu einer vollständigen Ausheilung geführt habe. Im Nachhinein habe sie sich deswegen zu keinem Zeitpunkt mehr in ärztlicher Behandlung befunden. Darüber hinaus habe sie aufgrund der seit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bestandenen Kenntnis von der Hüftgelenksdysplasie einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In die Wertung, ob ein Beamter auf Lebenszeit zu verbeamten sei oder nicht, dürften zu Lasten des Beamten Sachverhalte nicht einbezogen werden, die vor Beginn der Probezeit abgeschlossen und dem Dienstherren - wie vorliegend - bei der Entscheidung bekannt gewesen seien. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 (richtig 2006) zurück und führte im Wesentlichen aus, die Antragstellerin erfülle die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht, wie sich aus den eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen ergebe, wonach bei einem Einsatz im Fach Sport mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit gerechnet werden müsse. Die Antragstellerin sei auch bereits von Anfang an darauf hingewiesen worden, dass ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter dem Vorbehalt einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung stehe. Darüber hinaus ordnete die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 29. März 2006 an. Diese begründe sich in § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung von offenbar rechtmäßigen Verwaltungsakten mit den Individualinteressen der Antragstellerin sei das Interesse der Öffentlichkeit stärker zu bewerten. Am 11. Juli 2006 hat die Antragstellerin Klage erhoben (1 K 2051/06) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt, mit dem sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die abgegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederhole, diese weder in formeller noch in materieller Hinsicht tragen könne. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2051/06 gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 29. März 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, die angegriffenen Bescheide seien in der Sache rechtmäßig. Die hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte Begründung sei für sich genommen zwar eher knapp bemessen, erweise sich jedoch als ausreichend. Maßgebliches Kriterium sei die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung von offenbar rechtmäßigen Verwaltungsakten mit den Individualinteressen der Antragstellerin. II. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 2051/06 ist begründet. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Entlassungsverfügung vom 29. März 2006 nicht mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung angeordnet. Die Begründungspflicht hat einerseits den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Andererseits soll sie der Behörde vor Augen führen, dass die Vollziehungsanordnung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Schließlich soll sie dem Gericht ermöglichen, nachzuvollziehen, welche Erwägungen die Behörde veranlasst haben, die Vollziehung anzuordnen. Dies erfordert grundsätzlich eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die aus Sicht der Behörde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen, hinter dem das Suspensivinteresse des Betroffenen zurücktreten muss. Formelhafte Wendungen oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen nicht. Vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 753 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2005, Rn. 84 f.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 185. Die Bezirksregierung E. hat sich im Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ausschließlich darauf berufen, die Entlassungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse an ihrer Durchsetzbarkeit gegenüber dem Individualinteresse der Antragstellerin überwiege. Diese Begründung wird den vorstehend genannten Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gerecht. Eine Behörde darf sich nicht mit der Begründung begnügen, ihr Verwaltungsakt sei (offensichtlich) rechtmäßig; denn die Rechtmäßigkeit der Verfügung allein vermag noch nicht die Dringlichkeit ihres Vollzuges zu begründen. Da eine an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung ohnehin nur dann einen Verwaltungsakt erlassen darf, wenn sie von dessen Rechtmäßigkeit überzeugt ist, wäre eine allein auf die Rechtmäßigkeit abstellende Begründung weder geeignet, den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung hervortreten zu lassen noch die dem besonderen öffentliche Interesse entsprechende Dringlichkeit des Vollzuges darzutun. Die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit einer Verfügung befreit mithin nicht vom Begründungszwang. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, Neue Juristische Wochenschrift 1986, S. 1894; Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 13. Februar 1984 - 5 S 38/84 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1984, S. 451; Kopp/ Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 85; Terwiesche, Der Verstoß gegen die Begründungspflicht in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO und seine Rechtsfolgen, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1996, S. 461. Die Bezirksregierung hat den Begründungsmangel schließlich auch nicht durch ihre Antragserwiderung im gerichtlichen Verfahren geheilt. Ungeachtet der Frage, ob die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendige Begründung grundsätzlich nachholbar ist, lassen sich den dortigen Ausführungen über die (vermeintliche) Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung hinaus keine weiteren Gründe für das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entnehmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung kann darüber hinaus aber auch in der Sache keinen Bestand haben, weil die insoweit vorzunehmende Abwägung der einander widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs überwiegt. Die angegriffene Entlassungsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann jedoch kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Der Antragsgegner kann die Entlassung der Antragstellerin nicht auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG stützen. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit infolge mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt hat. Die Entscheidung darüber, ob sich ein Beamter in der Probezeit nach Eignung - wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört - Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um die Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob die allgemeinen Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1984, S. 440, und vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, Entscheidungen des BVerwG 92, S. 147; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 6 A 526/05 -; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, S. 454. Ausgehend von diesen Grundsätzen hält das auf der Grundlage der eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen getroffene Urteil der Bezirksregierung E. , die Antragstellerin habe sich in der Probezeit wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht bewährt, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Bereits in dem vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 4. August 2004 war festgestellt worden, die Antragstellerin leide an einer angeborenen beidseitigen Hüftgelenksfehlbildung mit leichten sekundären degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke, so dass in weiterer Zukunft höchstwahrscheinlich mit einem Behandlungsbedarf gerechnet werden müsse. Gleichwohl hat die Bezirksregierung E. die Antragstellerin zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Hieraus folgt, dass sie die Antragstellerin trotz der vom Amtsarzt festgestellten Möglichkeit des Auftretens einer behandlungsbedürftigen Hüftverschleißerkrankung für eine spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht von vornherein für ungeeignet gehalten hat. Im Hinblick darauf, dass bereits für die Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis zu berufenen Bewerber dieselben Kriterien maßgeblich sind, denen für die Bewährung und Übernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit maßgebliche Bedeutung zukommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993, a. a. O., hätte anderenfalls nämlich schon ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfolgen dürfen. An der insoweit vorgenommenen Bewertung bestehender gesundheitlicher Risiken muss die Bezirksregierung sich nunmehr bei unveränderter Sachlage festhalten lassen. Wird nämlich ein Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, obwohl gesundheitliche Risiken vorhanden sind, deren Realisierung die gesundheitliche Eignung in Frage stellen kann, dient die laufbahnrechtliche Probezeit auch dazu abzuklären, ob sich die - dem Dienstherrn wie dem Probebeamten bekannten - gesundheitlichen Risiken in der Probezeit verwirklichen und danach die Bewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht. Tritt während der laufbahnrechtlichen Probezeit eine konkrete Erkrankung auf oder verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Beamten weiter, kann dies die gesundheitliche Eignung ausschließen, ohne dass der Beamte einwenden könnte, er sei trotz der bestehenden gesundheitlichen Risiken in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden. Ändert sich der Gesundheitszustand des Beamten hingegen nicht, hat er sich in der Probezeit bewährt. Das nach wie vor bestehende Risiko einer späteren Verschlechterung geht dann zu Lasten des Dienstherrn. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2005 - 6 B 1254/05 -, NVwZ-RR 2006, S. 630; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, a. a. O. Gemessen hieran kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin sich in gesundheitlicher Hinsicht bislang nicht bewährt hat. Da eine Besserung der bestehenden Hüftgelenksfehlbildung von vornherein nicht erwartet werden konnte, ist darauf abzustellen, ob sich ihre gesundheitliche Situation im bisherigen Verlauf der Probezeit verschlechtert hat. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall, wie sich aus den von der Bezirksregierung eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen ergibt. Insbesondere die abschließende Stellungnahme vom 23. November 2005 lässt keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin derzeit völlig beschwerdefrei ist und ihr aktueller Gesundheitszustand dem im Zeitpunkt ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe entspricht. Dementsprechend ist es bislang trotz der durchgehend erfolgten Verwendung im Unterrichtsfach Sport weder zu krankheitsbedingten Fehlzeiten noch zu sonstigen Einschränkungen gesundheitlicher Art gekommen. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass sich das bei der Antragstellerin amtsärztlicherseits gesehene gesundheitliche Risiko im bisherigen Verlauf der laufbahnrechtlichen Probezeit verwirklicht hat. Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die in den vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin und die darauf beruhenden Bewertungen möglicher gesundheitlicher Risiken in jeder Hinsicht frei von Bedenken sind. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass die zuständige Stadtärztin sich zur Bestätigung der mit Hilfe des dortigen Orthopäden diagnostizierten präarthrotischen Deformitäten auch auf die von der Antragstellerin vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen berufen hat, obwohl sich die Bescheinigung des Dr. T. vom 30. August 2005 hierzu nicht verhält und der Orthopäde C. in seiner Stellungnahme vom 26. August 2005 das Vorliegen präarthrotischer Deformitäten ausdrücklich verneint hat. Schließlich kann auch offen bleiben, inwieweit vorliegend mit Blick darauf, dass die Bezirksregierung E. der Antragstellerin die unbefristete Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis angeboten und die Antragstellerin zwischenzeitlich von diesem Angebot Gebrauch gemacht hat, überhaupt - unbeschadet der Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung - ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit denkbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei hier wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung die Hälfte des in der Hauptsache zu Grunde zu legenden Streitwerts anzusetzen ist.