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Beschluss

6 A 526/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.6A526.05.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin besitzt die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Fächerkombination Englisch und Französisch. Sie steht seit dem 20. August 2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. § 5 des Arbeitsvertrags lautet: "Frau H. wird dem Rhein.-Westfälischen Berufskolleg für Hörgeschädigte... in F. zugewiesen..." Mit der Klage erstrebt sie eine Verpflichtung des Beklagten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Weigerung des beklagten Landes, die Klägerin zu verbeamten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die am 14. März 1963 geborene Klägerin habe zum Zeitpunkt der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst (20. August 2001) die für eine Verbeamtung geltende laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten; eine Ausnahme hiervon gelte nicht als erteilt bzw. sei von dem beklagten Land ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Zwar habe es mit Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000, verlängert durch Runderlass vom 23. April 2001, für Bewerber mit "Mangelfächern" eine Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren um bis zu zehn Jahre zugelassen. Davon werde die Klägerin aber nicht erfasst. Sie vertrete kein Mangelfach, für das der ministerielle Runderlass eine diesbezügliche Ausnahme vorsehe. Insoweit helfe ihr nicht weiter, dass das von ihr vertretene Unterrichtsfach Englisch unter Nr. I. 1 des Runderlasses als Mangelfach für Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I (und für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter) an allgemeinbildenden Schulen genannt sei. Denn sie sei nicht für allgemeinbildende Schulen, sondern für berufsbildende Schulen eingestellt worden. Die Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts greife die Ausnahmeregelung des ministeriellen Runderlasses bei ihr ein. Maßgebend sei, dass sie die Unterrichtsbefähigung im Fach Englisch besitze. Dieses Unterrichtsfach müsse als Mangelfach gelten. Denn wenn sie zunächst an einer allgemeinbildenden Schule eingesetzt worden wäre, wäre sie verbeamtet worden, und in der Folgezeit hätte sie sich an eine berufsbildende Schule versetzen lassen können. Die allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für Laufbahnbewerber mit Mangelfächern mache nur dann Sinn, wenn von ihr bestimmte Bewerber mit Mangelfächern betroffen seien. Die Ausnahme könne nicht mit dem Einsatz an einer bestimmten Schulform begründet werden. Anderenfalls würden Laufbahnbewerber mit gleicher Befähigung je nach Einsatzort unterschiedlich unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) behandelt. Zudem sei sie dem Berufskolleg in F. allein deshalb zugewiesen worden, weil dort Englisch ein Mangelfach gewesen sei. Somit beruhe es auf einem reinen Zufall, dass sie nicht einer allgemeinbildenden, sondern einer berufsbildenden Schule zugewiesen worden sei. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht erkannt und deshalb den Mangelfacherlass nicht umfassend und richtig interpretiert. Aus diesen Argumenten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Mit dem erwähnten ministeriellen Runderlass vom 20. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 -, verlängert durch Runderlass vom 23. April 2001 - 121-24/03 Nr. 297/01 -, hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung unter Nr. I. 2 eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO) zugelassen für "Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen" mit beruflichen Fachrichtungen, für die die Klägerin mit ihrer Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II, bezogen auf die Fächer Englisch und Französisch, unstreitig nicht hat. Dieser Passus des Runderlasses sieht somit eine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze bei der Klägerin nicht vor. Allerdings hat das Ministerium in Nr. I. 1 des Runderlasses eine entsprechende Ausnahme zugelassen für "Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen" u.a. mit dem Unterrichtsfach Englisch, für das die Klägerin die Lehramtsbefähigung besitzt. Auch diese Ausnahmeregelung greift aber nicht zu ihren Gunsten ein. Denn sie unterrichtet nicht an einer allgemeinbildenden Schule. Gemäß § 5 des Arbeitsvertrags vom 28. Mai 2001, durch welchen sie eine unbefristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erreicht hat, ist sie (in Übereinstimmung mit dem Schwerpunkt ihres Vorbereitungsdienstes "in berufsbildenden Schulen" sowie damit, dass sie sich ausweislich ihrer Bewerbung vom 4. Februar 2001 um einen Einsatz an dem Rheinisch-Westfälischen Berufskolleg für Hörgeschädigte in F. beworben hatte) einer berufsbildenden Schule zugewiesen worden. Hieran scheitert der Erfolg der Klage, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Argumente der Klägerin bezüglich einer von ihr vermissten Interpretation bzw. teleologischen Auslegung des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000, der nach ihrer Auffassung inhaltlich misslungen ist, führen nicht zu ihren Gunsten weiter. Der Runderlass ist der von der Klägerin verlangten Auslegung nicht zugänglich. Er ist keine Rechtsnorm, sondern gibt die von der Schulverwaltung allgemein zu handhabende Praxis bei der ermessensweisen Gewährung von Ausnahmen von dem laufbahnrechtlichen Höchstalter in Fällen eines dringenden Bedarfs an neu einzustellenden Lehrkräften wieder. Anhaltspunkte dafür, dass die in Nr. I des Runderlasses vorgesehenen Ausnahmen in der tatsächlichen Praxis nicht so wie vorgesehen angewendet werden, bestehen nicht. Des weiteren ist der Klägerin zwar darin zuzustimmen, dass sie, falls sie eine Stelle an einer allgemeinbildenden Schule erhalten hätte, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß Nr. I. 1 des Runderlasses erfüllt hätte. Eine solche Stelle hat sie jedoch nicht erhalten. Auch ist ihr nicht darin zu folgen, die in dem Runderlass vorgesehene allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze mache nur dann Sinn, wenn dabei ausschließlich auf das von dem Laufbahnbewerber vertretene Unterrichtsfach, hingegen nicht auch auf den Einsatz an einer bestimmten Schulform abgestellt werde. Damit verkennt die Klägerin den Begriff des "Mangelfachs". Ob ein besonderer Bedarf an der Gewinnung von Lehrkräften in bestimmten Unterrichtsfächern besteht, richtet sich nicht allein danach, um welches Fach es sich handelt, sondern auch nach dem - nicht notwendigerweise gleichen - Bedarf an Lehrern mit diesem Unterrichtsfach an den verschiedenen Schulformen. Schon deshalb geht die Auffassung der Klägerin fehl, die in Nr. I des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 vorgesehene ermessensweise Handhabung der Bewilligung allgemeiner Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine willkürliche Handhabung des Ermessens der Schulverwaltung dadurch, dass der Klägerin - nach den obigen Ausführungen im Einklang mit dem "Mangelfacherlass" - eine Ausnahme bezüglich der Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nicht bewilligt worden ist, ist auch dann nicht erkennbar, sofern an dem Berufskolleg, welchem die Klägerin zugewiesen worden ist, eine Lehrkraft mit dem von ihr vertretenen Fach Englisch dringend benötigt wurde. Dem Dienstherrn bleibt es im Rahmen seines Ermessens nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO grundsätzlich unbenommen, Anreize zur Gewinnung neu einzustellender Lehrkräfte in bestimmten Fächern in der Weise und in dem Umfang zu bieten, wie er es zur Deckung des Unterrichtsbedarfs für zweckmäßig hält. Eine Willkür ist in diesem Zusammenhang nicht schon dann zu bejahen, wenn in einem Einzelfall an einer Schule ein dringender Bedarf an einer Lehrkraft in einem von der allgemeinen Ausnahmeregelung nicht erfassten Unterrichtsfach anfällt. Dem muss das beklagte Land nicht ebenfalls durch Erteilung einer Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze Rechnung tragen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Die grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden und für die Entscheidung des angestrebten Berufungsverfahrens erheblichen Rechtsfrage sowie durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 6 A 676/04 -, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine Rechtsfrage in dem bezeichneten Sinne formuliert. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, ihr Verwaltungsstreitverfahren habe Bedeutung für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen. Das reicht nach den obigen Maßgaben nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 5 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).