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Beschluss

14 K 1251/06

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Seit 01.04.2005 ist die Befreiung von Rundfunkgebühren ausschließlich nach § 6 RGebStV zu prüfen; eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung entfällt. • Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen sind nach § 6 Abs.1 Nr.3 RGebStV ausdrücklich vom Befreiungstatbestand ausgeschlossen; diese Differenzierung verletzt nicht Art.3 GG. • Die Härtefallregelung des § 6 Abs.3 RGebStV greift nur für Personen, die nicht bereits dem in Abs.1 Nr.1–10 geregelten Personenkreis zuzuordnen sind.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH bei Aussichtslosigkeit der Klage auf Rundfunkgebührenbefreiung • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Seit 01.04.2005 ist die Befreiung von Rundfunkgebühren ausschließlich nach § 6 RGebStV zu prüfen; eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung entfällt. • Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen sind nach § 6 Abs.1 Nr.3 RGebStV ausdrücklich vom Befreiungstatbestand ausgeschlossen; diese Differenzierung verletzt nicht Art.3 GG. • Die Härtefallregelung des § 6 Abs.3 RGebStV greift nur für Personen, die nicht bereits dem in Abs.1 Nr.1–10 geregelten Personenkreis zuzuordnen sind. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Bewirkung einer Verpflichtungsklage gegen den Beklagten mit dem Ziel, einen Bescheid vom 30.09.2005 aufzuheben und ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Kläger hatte bei der ARGE einen Bewilligungsbescheid für Leistungen nach SGB II vorgelegt und im streitigen Zeitraum Zuschläge nach § 24 SGB II bezogen. Die bisherigen landesrechtlichen Befreiungsregelungen wegen geringen Einkommens galten seit 01.04.2005 nicht mehr; die Rechtsgrundlage ist nun § 6 RGebStV, der abschließend bestimmte Fallgruppen aufzählt. Der Kläger hatte keinen besonderen Härtefallantrag nach § 6 Abs.3 RGebStV gestellt. Das Gericht prüfte, ob die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und ob eine besondere Härte vorliege. • Rechtliche Voraussetzungen PKH: Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114,115 ZPO ist PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. • Prüfung der Erfolgsaussicht: Die Klage zielte auf Befreiung von Rundfunkgebühren; seit 01.04.2005 ist hierfür ausschließlich § 6 RGebStV maßgeblich, der abschließend Befreiungstatbestände nennt. • Anwendung § 6 RGebStV: Nach § 6 Abs.1 Nr.3 RGebStV sind Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge befreit; Bezieher mit Zuschlägen sind von diesem Tatbestand ausgeschlossen und müssen den Ausschluss durch den Bewilligungsbescheid hinnehmen. • Gleichheitsrechtliche Prüfung: Die Differenzierung zwischen Empfängern mit und ohne Zuschlag verletzt Art.3 GG nicht; der Gesetzgeber hat im Sozialrecht großen Gestaltungsspielraum und darf typisierende Regelungen für Massenverwaltung treffen. • Härtefallregelung: § 6 Abs.3 RGebStV ist nur für Personen gedacht, die nicht bereits dem in Abs.1 Nr.1–10 geregelten Personenkreis angehören; der Kläger fällt wegen des Zuschlags unter Nr.3 und kann daher die Härtefallregelung nicht zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen. • Ergebnis der Interessenabwägung: Da keine besondere, atypische Härte vorgetragen wurde und die Erfolgsaussicht der Klage fehlt, ist PKH zu versagen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach § 6 RGebStV gelten abschließend bestimmte Befreiungstatbestände; der Kläger bezieht Zuschläge zum Arbeitslosengeld II und fällt damit nicht unter den Befreiungstatbestand des § 6 Abs.1 Nr.3. Eine Benachteiligung aufgrund der Zuschläge verstößt nicht gegen Art.3 GG, da der Gesetzgeber im Sozialrecht typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf. Die Härtefallregelung des § 6 Abs.3 RGebStV kommt dem Kläger nicht zugute, weil sie nur für außerhalb des Abs.1 geregelte Personengruppen gedacht ist, und der Kläger keinen besonderen Härtefall substantiiert vorgetragen hat. Damit besteht keine Aussicht auf Erfolg der Klage, weshalb Prozesskostenhilfe zu versagen ist.