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Beschluss

11 K 2398/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:1117.11K2398.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt aus wird abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag der Klägerin, 3 ihr zur Durchführung des Klageverfahrens 1. Instanz mit dem Antrag, 4 den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 10. Juli 2006 aufzuheben, 5 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwalt T. aus H. zu bewilligen, 6 ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung abzulehnen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht 7 vgl. Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2003, 3190; Beschluss vom 07. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936/1937, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, NJW 1991, 413 8 entwickelten Prüfungsmaßstabes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 9 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO statthafte Klage wird nach dem gegen-wärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als unbegründet abzuweisen sein. Denn der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 10. Juli 2006 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 10 Nach dem gegenwärtigen Sachstand liegen nämlich die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 50 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - SGB X - vor. 11 Zutreffend hat der Beklagte - anders als die missverständliche und unklare Begründung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2006 - als Rechtsgrundlage für den Bescheid nicht den Absatz 1 des § 50 SGB X herangezogen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwal- tungsakt aufgehoben worden ist. Schon der Wortlaut spricht dafür, dass es sich um die nachträgliche Aufhebung eines Bewilligungsbescheids handeln muss. § 50 Abs. 1 SGB X greift deshalb insbesondere im Fall der (behördlichen) Aufhebung nach den §§ 45 und 48 SGB X oder auf der Grundlage einer vergleichbaren Vorschrift ein 12 vgl. von Wulffen, SGB X, Kommentar (5. Auflage 2005), § 50 Rdnr. 8 13 Im vorliegenden Fall geht es aber um den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 des Wohngeldgesetzes (WoGG) . Danach wird der Bewilligungsbescheid, mit dem Wohn-geld nach § 26 WoGG bewilligt worden ist, unwirksam, wenn in einem Bewilligungs-zeitraum ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Wohngeldbewilli-gungsbescheid ist damit kraft Gesetzes auflösend bedingt. Er wird mit Eintritt der Bedingung - ggf. rückwirkend - unwirksam. Eines Aufhebungsverwaltungsaktes bedarf es daher - wie auch durch Satz 4 der Vorschrift bestätigt wird - nicht 14 (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/Fröba, Wohngeldgesetz, Kommentar (Stand: August 2005), § 30 WoGG Rdnr. 57). 15 Wie beim Eintritt einer im Verwaltungsakt genannten Bedingung handelt es sich bei der Unwirksamkeit eines Bewilligungsbescheides aufgrund des Eintritts einer im Gesetz festgelegten auflösenden Bedingung um einen Fall der Erledigung des Ver- waltungsakts auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X 16 Vgl. hierzu Wahrendorf, in: Giese, Sozialgesetzbuch (Kommentar), 33. Lfrg. April 2006, § 39 SGB X Rdnr. 2 und 4 sowie § 45 SGB X Rdnr.11.1.; von Wulffen, aaO, § 39 Rdnr. 14; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.01.1996 - 4 RA 16/95 -, BSGE 77, 253 ff.) 17 und nicht um eine Aufhebung im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X . Die Voraussetzung des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist nicht nur dann erfüllt, wenn von vornherein kein Verwaltungsakt ergangen ist, sondern auch dann, wenn sich ein vorausgegangener Verwaltungsakt erledigt hat, so dass es hier keiner Aufhebung des Bewilligungsbe-scheides mit Rechenlaufdatum vom 5. April 2005 (abgesandt am 14. April 2005) für die Zeit ab dem 1. März 2005 bedurfte 18 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Januar 1990 - 8 C 37.88 - , NJW 1990, 2482; ebenso BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 14 KG 6/97 R -, BSGE 84, 16 ff.. 19 Vielmehr wurde der Bewilligungsbescheid im Hinblick auf die Regelungen des § 30 Abs. 4 WoGG mit Wirkung vom 1. März 2005 kraft Gesetzes unwirksam. Nach dieser Norm tritt die Unwirksamkeit des Bescheides zum Zeitpunkt der Änderung der Ver-hältnisse, bei Änderungen im Laufe eines Monats zum auf die Änderung folgenden nächsten Ersten eines Monats ein (Satz 2). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhält-nisse gilt der Beginn des Zeitraums, in dem das Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist (Satz 3). 20 Ausweislich der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Grundsiche-rungsamtes des Beklagten sind der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. März 2005 für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Januar 2006 unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von 279,00 Euro (März 2005) bzw. 280,02 Euro (ab April 2005) mit Bescheid vom 22. März 2005 bewilligt und an die Klägerin auch überwiesen worden. 21 Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WoGG sind jedoch Empfänger von Leistungen der Grund- sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, bei deren Berech- nung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Die Klägerin war danach mit Wirkung vom 1. März 2005 von dem Bezug von Wohngeld gesetzlich ausgeschlossen. 22 Die Voraussetzungen der somit maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X) für die Erstattungsforderung sind nach dem gegenwärtigen Sachstand erfüllt. 23 Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Das bedeutet, dass anhand der Umstände des Einzelfalles zu klären ist, ob der Klägerin zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X , § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4 SGB X ). 24 Entgegen dem Vortrag der Klägerin handelte diese nach dem gegenwärtigen Sach-stand zumindest grob fahrlässig. Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Damit ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn die Antragstellerin aufgrund einfachster und naheliegend- ster Überlegungen hätte erkennen können und auch müssen, welche Mitteilungen von ihr zu erwarten waren. Abzustellen ist insoweit auf die der jeweiligen Sachlage angemessene Sorgfalt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles und von der Person des Begünstigten erwartet werden durfte. 25 Vgl. Wahrendorf in: Giese, a.a.O., § 45 Rdnr. 12.3 am Ende; Bundessozialgericht, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 - Juris - . 26 Die Anforderungen an die an den Begünstigten zu stellenden Sorgfaltspflichten werden maßgeblich auch durch Antragsformulare oder Merkblätter bestimmt, in denen der Antragsteller auf die Bedeutsamkeit seiner Angaben hingewiesen worden ist. 27 Die hier maßgeblichen Antragsvordrucke belehren auf der Grundlage des § 30 Abs. 4a Satz 1 WoGG unter der Rubrik „Wichtige Hinweise" unter Nr. 16 c) die Antrag-stellerin - durch Fettdruck und Unterstreichung auch optisch hervorgehoben - u.a. darüber, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, der Wohngeldstelle unverzüglich anzuzeigen, 28 „wenn ich, die zu meinem Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder weitere Personen einen Antrag auf eine der im Hinweisblatt genannten Transfer-leistungen gestellt haben oder eine dieser Leistungen beziehen." 29 Aus dem Hinweisblatt, dessen Erhalt die Klägerin nicht in Abrede stellt und um dessen „unbedingtes" Lesen vor dem Ausfüllen des Antrags darin einleitend gebeten wird, ist zu entnehmen, dass - wiederum optisch durch Fettdruck hervorgehoben - „keinen Anspruch auf Wohngeld Empfänger/innen folgender Transferleistungen haben: 30 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 31 Damit war schon aus dem Antragsformular in Verbindung mit dem Hinweisblatt mit ausreichender Deutlichkeit für die Klägerin zu erkennen, dass sie gesetzlich verpflichtet war, bereits die Beantragung von „Transferleistungen unverzüglich der Wohngeldstelle mitzuteilen. Die Klägerin ist darüber hinaus auf der Rückseite des am 14. April 2005 abgesandten Wohngeldbescheides unter der Überschrift „Weitere wichtige Hinweise zur Wohngeldbewilligung" unter 2. „Ausschluss von Transferleistungsempfänger/innen" nochmals auf ihren fehlenden Anspruch hingewiesen worden. Die Hinweise enthalten darüber hinaus die Information: 32 „Dieser Bewilligungsbescheid wird unwirksam, wenn ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied Transferleistungen (s.o.Nr.2) erhält oder beantragt hat und damit keinen Anspruch mehr auf Wohngeld hat." 33 Die gegen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerichtete Einlassung der Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren führt zu keiner für sie günstigeren Beurteilung. Der Beklagte weist in seiner Klageerwiderung zutreffend darauf hin, dass die bislang attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. nervenärztliche Bescheinigung vom 17. Mai 2006) nicht geeignet sind, ein Verschulden der Klägerin auszu - schließen. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin krankheits-bedingt dauerhaft außerstande gewesen sein könnte, der Wohngeldstelle unverzüglich die Beantragung und den Bezug von Transferleistungen mitzuteilen, sind danach nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles dafür, dass die erste Einlassung der Klägerin am 21. Februar 2006 bei der Wohngeldstelle zutrifft, wonach ihr die Mitteilungspflichten nicht bekannt gewesen seien. Dass sie hierauf allerdings unmiss-verständlich hingewiesen worden ist, hat die Kammer oben ausführlich dargelegt. Wenn die - möglicherweise im Umgang mit Behörden unerfahrene - Klägerin diese deutlichen Hinweise in dem von ihr unterschriebenen Antrag und in dem Bewilli-gungsbescheid nicht zur Kenntnis genommen haben sollte, wäre ihr auch ein solches Verhalten als grob fahrlässig vorzuwerfen; denn es kann von demjenigen, der staat-liche Leistungen wie das Wohngeld beansprucht, auch ohne große Erfahrung im Umgang mit Formularen erwartet werden, zumindest die als wichtig gekennzeich-neten Hinweise in einem Antrag und einem Bescheid zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen und danach zu handeln. 34