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Urteil

6 K 2631/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:0225.6K2631.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin und ihre beiden minderjährigen Töchter bewohnten ursprünglich eine Mietwohnung im Erdgeschoss des Hauses P. Straße 88a in C1. . Unter dem 28.8.2009 bewilligte die Arbeitplus in C1. GmbH der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.9.2009 bis zum 28.2.2010. Eine Leistungsgewährung auch für die Töchter wurde unter Hinweis auf das Bestehen eines vorrangigen, den SGB II-Bedarf der Kinder deckenden Wohngeldanspruchs der Klägerin abgelehnt. Auf einen daraufhin von der Klägerin am 7.9.2009 gestellten Wohngeldantrag bewilligte ihr die Beklagte einen Mietzuschuss für die Zeit vom 1.9.2009 bis zum 31.8.2010 in Höhe von monatlich 301,-- Euro. Dabei wurden die beiden Töchter als Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Der Wohngeldbescheid enthält auf Seite 1 einen Hinweis u.a. darauf, dass "Ihre unverzüglichen Mitteilungspflichten (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 14 Tage nach Kenntnis der Änderung) beginnen, wenn ... alle wohngeldberechtigten Personen um- oder ausgezogen sind." Auf Seite 3 des Bescheides heißt es: "Bei einem Umzug ist ein neuer Antrag auf jeden Fall notwendig, da Sie Ihren Anspruch auf Wohngeld für Ihre bisherige Wohnung verloren haben." Bereits in dem von der Klägerin unterschriebenen Antragsformular findet sich unter der Rubrik "Wichtige Hinweise" folgende Passage: "Mir ist bekannt, dass ich gesetzlich verpflichtet bin, der Wohngeldstelle ... unverzüglich anzuzeigen, wenn alle zum Haushalt rechnenden Personen aus der Wohnung, für die Wohngeld gewährt wird, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ausgezogen sind (der Wohngeldbescheid wird dann vom Ersten des Monats bzw. bei Auszug [der] zum Haushalt rechnenden Personen während eines Monats vom Ersten des nächsten Monats [an] unwirksam). Auch ein Umzug innerhalb des Hauses ist unverzüglich mitzuteilen. Für die neue Wohnung ist ein neuer Wohngeldantrag erforderlich". Zum 1.12.2009 zogen die Klägerin und ihre beiden Töchter in eine - größere und teurere - Dachgeschosswohnung innerhalb desselben Hauses. Darüber setzte die Klägerin die Beklagte erst im September 2010 anlässlich eines Wohngeld-Folgeantrags in Kenntnis. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.9.2010 mit, dass der Wohngeldbescheid vom 1.10.2009 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG kraft Gesetzes ab dem 1.12.2009 unwirksam sei, und forderte das für die Zeit vom 1.12.2009 bis zum 31.8.2010 geleistete Wohngeld in Höhe von insgesamt 2.709,-- Euro "nach § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)" zurück. Mit ihrer am 14.10.2010 dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei trotz Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides vom 1.10.2009 ab 1.12.2009 nicht zur Rückforderung von Wohngeld nach § 50 Abs. 1 SGB X berechtigt. Denn gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. §§ 45 und 48 SGB X würden für die Rückforderung von Leistungen, die - wie hier - ohne Rechtsgrund erbracht wurden, die Grundsätze des Vertrauensschutzes gelten. Sie, die Klägerin, habe auf den Bestand des Wohngeldbescheides über den 1.12.2009 hinaus vertrauen dürfen. Ihrer Pflicht zur Mitteilung des Umzugs sei sie nur aus Unkenntnis über das Bestehen dieser Pflicht nicht nachgekommen. Ebenso habe sie nicht gewusst, dass ein neuer Wohngeldantrag habe gestellt werden müssen. Hätte sie die Beklagte rechtzeitig über die neuen Wohnverhältnisse informiert und einen neuen Antrag gestellt, hätte ihr ein monatlicher Wohngeldanspruch auch für die neue Wohnung, mindestens in bislang bewilligter Höhe, zugestanden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 28.9.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie sei in dem von ihr unterschriebenen Antragsformular und im Wohngeldbescheid vom 1.10.2009 auf ihre Mitteilungspflicht sowie die Notwendigkeit eines neuen Antrags im Falle eines Umzugs - auch innerhalb eines Hauses - hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 28.9.2010 ist rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der dem Bescheid ursprünglich anhaftende formelle Mangel einer unterbliebenen vorherigen Anhörung der Klägerin nach § 24 Abs. 1 SGB X ist dadurch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden, dass die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens die Gelegenheit erhalten und wahrgenommen hat, sich zu den für die Entscheidung über die streitige Rückforderung von Wohngeld erheblichen Tatsachen zu äußern, und die Beklagte unter Berücksichtigung dieser Äußerung am Erlass des Bescheides festgehalten hat. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angegriffene Bescheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auf § 50 Abs. 1 SGB X, der in dem Bescheid als Rechtsgrundlage genannt wird, lässt sich das Erstattungsverlangen allerdings nicht stützen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Zwar ist der Wohngeldbescheid vom 1.10.2009 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG ab dem 1.12.2009 unwirksam geworden. Denn seit diesem Tag bewohnen die Klägerin und ihre beiden - bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigten - Töchter eine andere Wohnung, so dass der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt wurde, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird. Dass alte und neue Wohnung innerhalb desselben Hauses gelegen sind, ist insoweit unerheblich. Denn Wohngeld wird stets für einen bestimmten Wohnraum im Sinne des § 2 WoGG bewilligt (vgl. nur §§ 1 Abs. 2, 3, 5, 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, 10 Abs. 1 WoGG). Dementsprechend knüpft § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG die Unwirksamkeitsfolge an die Beendigung der Nutzung des "Wohnraum[s], für den Wohngeld bewilligt ist". Zum Umzug innerhalb desselben Hauses ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 28.4.2010 - AN 14 K 10.00468 -, Juris, Rn. 3, 21-23. Jedoch handelt es sich bei der gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG eintretenden Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides nicht im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X um eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes, so aber - zu dem insoweit vergleichbaren § 30 Abs. 4 WoGG a.F., der Vorgängerregelung von § 28 Abs. 3 WoGG n.F. - Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand: April 2008, § 30 Rn. 68, sondern um dessen Erledigung auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X), nämlich durch Eintritt einer kraft Gesetzes bestehenden auflösenden Bedingung mit der Folge, dass ein Erstattungsverlangen hinsichtlich gleichwohl weiter erbrachter Wohngeldleistungen seine Grundlage nicht in § 50 Abs. 1 SGB X, sondern in § 50 Abs. 2 SGB X findet, weil die Wohngeldleistungen insoweit "ohne Verwaltungsakt" zu Unrecht erbracht worden sind. So - jeweils zu § 30 Abs. 4 WoGG a.F. - VG Berlin, Urteil vom 23.11.2006 - 21 A 391.05 -, ZMR 2007, 497 = Juris, Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.11.2006 - 11 K 2398/06 -, Juris, Rn. 9 ff.; VG Minden, Urteil vom 17.8.2009 - 12 K 1258/08 -, Juris, Rn. 18. Zu § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG n.F. dahin tendierend auch VGH BW, Beschluss vom 29.3.2006 - 12 S 2403/05 -, NVwZ RR 2006, 703 = Juris, Rn. 7. Denn "Aufhebung" im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, durch den der der Leistung zugrunde liegende Bewilligungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird. Dafür spricht nicht nur die entsprechende Begrifflichkeit in § 39 Abs. 2 SGB X, sondern auch die systematische Stellung von § 50 Abs. 1 SGB X im Anschluss an die Vorschriften der §§ 44 bis 49 SGB X über die - behördliche - Aufhebung von Verwaltungsakten. Eine Anwendung von § 50 Abs. 2 SGB X in Fällen der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG entspricht zudem der allgemeinen gesetzgeberischen Entscheidung für die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen. In den Fällen des § 50 Abs. 1 SGB X findet eine Vertrauensschutzprüfung nach Maßgabe von §§ 45 und 48 SGB X bereits bei der Aufhebungsentscheidung statt; in den Fällen des § 50 Abs. 2 SGB X erfolgt diese Prüfung gemäß Satz 2 der Vorschrift bei der Entscheidung über das Erstattungsverlangen. Die Heranziehung einer im konkreten Fall nicht einschlägigen Rechtsgrundlage ist jedoch unschädlich, wenn sich der Verwaltungsakt ohne Wesensänderung und ohne dass der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt wird, auf eine andere Rechtsgrundlage stützen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 = Juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 113 Rn. 64 ff., 67. Das ist hier der Fall. Der angegriffene Bescheid lässt sich ohne Wesensänderung und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung auf § 50 Abs. 2 SGB X stützen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gelten für die Erstattung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachter Leistungen die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Das behördliche Erstattungsverlangen wird damit den gleichen Restriktionen unterworfen, wie sie aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Aufhebung rechtswidriger (§ 45 SGB X) oder "rechtswidrig gewordener" (§ 48 SGB X) begünstigender Verwaltungsakte vorgesehen sind. Da der Bewilligungsbescheid vom 1.10.2009 nicht von Anfang an rechtswidrig war, kommt im Rahmen des § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur eine entsprechende Anwendung von § 48 SGB X in Betracht, vgl. VG Minden, Urteil vom 17.08.2009 - 12 K 1258/08 -, a.a.O., Rn. 20 (zu § 30 Abs. 4 WoGG a.F.); ebenso für den Fall der versehentlichen Weiterzahlung von Pflegegeld nach Erledigung des Bewilligungsbescheides BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 - 5 C 10.00 -, FEVS 53, 303 = Juris, Rn. 10, nach dessen Absatz 1 Satz 2 ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Falle einer nachträglichen wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse u.a. dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden soll, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nummer 2). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung der für die Zeit ab 1.12.2009 an die Klägerin erbrachten Wohngeldleistungen sind erfüllt. Bei dem gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG zur Nichtigkeit des Wohngeldbescheides vom 1.10.2009 führenden Umzug handelt es sich um eine wesentliche für die Klägerin nachteilige Änderung der Verhältnisse. Die Klägerin hat die sie insoweit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 WoGG treffende Pflicht, der Wohngeldbehörde unverzüglich über die Aufgabe der Nutzung der alten Wohnung Mitteilung zu machen, verletzt. Erst im September 2010 hat sie die Beklagte anlässlich eines Folgeantrags über den Umzug in Kenntnis gesetzt. Die Pflichtverletzung beruht auf grober Fahrlässigkeit, d.h. einem besonders schweren Sorgfaltspflichtverstoß (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Hs. SGB X) der Klägerin, weil sie sowohl in dem - von ihr unterschriebenen - Antragsformular als auch in dem Wohngeldbescheid vom 1.10.2009, den sie inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen hatte, vgl. zu dieser Obliegenheit BSG, Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 21/00 R -, FEVS 52, 494 = Juris, Rn. 25 f., auf ihre Mitteilungspflicht hingewiesen worden war, im Antragsformular sogar ausdrücklich auch für den Fall des Umzugs innerhalb des Hauses. Der angegriffene Bescheid ist auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil im vorliegenden Fall auf der Rechtsfolgenseite die Ausübung von Ermessen erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte ist im Ergebnis zu Recht von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Nach § 50 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X hat sich der Beklagten hier kein Ermessensspielraum eröffnet. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X "soll" in den dort genannten Fällen eine Aufhebung des Verwaltungsaktes vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfol-gen. In der Regel besteht also eine Pflicht zur rückwirkenden Aufhebung, während sich in atypischen Fällen der Behörde insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet. Vgl. BSG, Urteile vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 -, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 = Juris, Rn. 50, und vom 12.12.1995 - 10 RKg 9/95 -, SozR 3-1300 § 48 Nr. 42 = FEVS 47, 280 = Juris, Rn. 24; Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 48 Rn. 20. Ob Gleiches für die Rückforderung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachter Leistungen gilt, weil die in § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X angeordnete entsprechende Geltung von §§ 45 und 48 SGB X nicht auf die dort jeweils auf der Tatbestandsseite angesiedelte Vertrauensschutzprüfung beschränkt bleibt, so VGH BW, Urteil vom 14.5.1990 - 6 S 1132/88 -, Juris, Rn. 19; VG Berlin, Urteil vom 23.11.2006 - 21 A 391.05 -, a.a.O., Rn. 18, sondern auch die Rechtsfolgenseite einbezieht, auf der im Rahmen von § 45 SGB X stets und im Rahmen von § 48 SGB X in atypischen Fällen Ermessen vorgesehen ist, so - für § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 45 SGB X - das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 18.8.1983 - 11 RZLw 1/82 -, SozR 1300 § 50 Nr. 3 = Juris, Rn. 10. Ebenso VG Minden, Urteil vom 17.08.2009 - 12 K 1258/08 -, a.a.O., Rn. 23 ff.; Schütze, a.a.O., § 50 Rn. 25. Offengelassen von BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 - 5 C 10.00 -, a.a.O., Rn. 9, kann hier offen bleiben. Denn ein atypischer, im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile für den Betroffenen von den Normalfällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X signifikant abweichender Fall liegt nicht vor. Zwar hat das Bundessozialgericht einen atypischen Fall dann bejaht, wenn in Fällen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X ohne die zurückgeforderte Leistung ein Sozialhilfeanspruch des Betroffenen oder eines Angehörigen seiner Bedarfsgemeinschaft bestanden hätte, der - weil Sozialhilfe grundsätzlich nur zur Behebung gegenwärtiger Notlagen gewährt wird (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip) - nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden kann. Vgl. BSG, Urteile vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 -, a.a.O., Rn. 55, und vom 12.12.1995 - 10 RKg 9/95 -, a.a.O., Rn. 25. Grundsätzlich könnte hier deshalb ein vergleichbarer Fall vorliegen, weil Wohngeld für die beiden Töchter der Klägerin bewilligt wurde, die andernfalls wie ihre Mutter Leistungen nach dem SGB II zu beanspruchen gehabt hätten. Eine nachträgliche Leistungsgewährung für die Zeit ab 1.12.2009 dürfte insoweit ausgeschlossen sein, weil das Gegenwärtigkeitsprinzip auch für Leistungen nach dem SGB II Platz greifen dürfte. Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.2.2010 - L 34 AS 24/09 -, Juris, Rn. 26 f., m.w.N. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die Annahme eines atypischen Falles. Dabei kann dahinstehen, ob der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts generell zu folgen ist. Jedenfalls auf eine Konstellation wie die vorliegende lässt sie sich nicht übertragen. Beim Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung, durch die Beziehern geringer Einkommen ein einkommensabhängiger Zuschuss zur Miete oder zur Belastung des selbst genutzten Wohnraums gewährt wird (vgl. §§ 1 Abs. 2, 4 Nr. 3, 19 Abs. 1 WoGG). Dieser Zuschuss kann bewirken, dass - einzelne oder sämtliche - Mitglieder des wohngeldrechtlichen Haushalts nicht mehr auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder von Leistungen nach dem SGB II oder dem Bundesversorgungsgesetz angewiesen sind, weil das Wohngeld unter Berücksichtigung ihres sonstigen Einkommens die Hilfebedürftigkeit (§§ 19 Abs. 1 und 2 SGB XII, 9 SGB II, 27a BVG) entfallen lässt. Derartige "Aufstockungsfälle" sind nicht selten. Der Gesetzgeber hat ihnen sogar ausdrücklich Rechnung getragen und insoweit eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss vom Wohngeld wegen des Bezugs sog. Transferleistungen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, oder wegen eines laufenden Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe derartiger Transferleistungen angeordnet (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WoGG), um auf diese Weise den Wechsel vom Transferleistungs- in den Wohngeldbezug zu erleichtern. Vgl. BR-Drs. 754/08, S. 7. Auch in diesen, nach dem Wohngeldrecht mithin nicht untypischen Konstellationen führt ein Auszug sämtlicher zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und der Erstattungspflicht nach Maßgabe von § 50 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Jedenfalls im wohngeldrechtlichen Kontext wäre es deshalb systemwidrig, unter Hinweis darauf, dass ohne die zurückgeforderte Sozialleistung ein Anspruch auf Sozialhilfe oder auf Leistungen nach dem SGB II bestanden hätte, der nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden kann, einen atypischen Fall anzunehmen, in dem sich der Behörde ausnahmsweise ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Rückforderung eröffnet. Ein atypischer Fall ist schließlich auch nicht dadurch dargetan, dass die Klägerin geltend macht, im Falle eines rechtzeitigen neuen Antrags hätte ihr ein Wohngeldanspruch auch für die neue Wohnung, mindestens in bislang bewilligter Höhe, zugestanden. Selbst wenn das der Fall sein sollte, könnte es die Annahme eines atypischen Falles nicht rechtfertigen. So im Ergebnis auch VG Augsburg, Urteil vom 28.3.2008 - Au 6 K 07.444 -, Juris, Rn. 42 f. A.A. VG Minden, Urteil vom 17.8.2009 - 12 K 1258/08 -, a.a.O., Rn. 26 (zu § 30 Abs. 4 WoGG a.F.: atypischer Fall bei Nichtigkeit des Wohngeldbescheides wegen Transferleistungsbezugs nur eines Haushaltsmitglieds und verbleibendem abstraktem Wohngeldanspruch für andere Haushaltsmitglieder). Die gegenteilige Ansicht stünde im Widerspruch zu der in § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung für die Nichtigkeit des Bewilligungsbescheides und die damit in Fällen fehlenden schutzwürdigen Vertrauens gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X regelmäßig einhergehende strikte Erstattungspflicht. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG erfasst gerade auch die Fälle eines gemeinsamen Umzugs aller bisherigen Haushaltsmitglieder. In diesen Fällen wird häufig ein Wohngeldanspruch auch für die neue Wohnung in Betracht kommen, so dass insoweit von einer atypischen Situation keine Rede sein kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.