Beschluss
4 K 2461/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:1205.4K2461.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm. §§ 114 f. der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die zulässige Verpflichtungsklage ist bei summarischer Prüfung nicht begründet. Die Kläger haben zum Schuljahr 2006/07 keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Sohnes K. in die F. -L. -Gesamtschule F1. , § 113 Abs. 5 VwGO. 3 Es ist bereits problematisch, ob ein etwaiger Fehler im Aufnahmeverfahren der F. -L. -Gesamtschule überhaupt dazu führen könnte, die Beklagte zu verpflichten, K. zusätzlich in die Gesamtschule aufzunehmen. Es besteht nämlich vorliegend die Besonderheit, dass die Beklagte die sich aus § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG ergebende Bandbreite von 27 bis 29 Schülerinnen/Schülern nicht nur voll ausgeschöpft, sondern um jeweils eine Schülerin bzw. einen Schüler überschritten hat. Sieht man - wofür einiges spricht - den damit erreichten Klassenfrequenzwert von 30 Schülerinnen/Schülern als Grenze des pädagogisch Vertretbaren an, so erscheint es zweifelhaft, etwaige Fehler im Auswahlverfahren in der Weise zu korrigieren, dass die Aufnahme zu Unrecht abgelehnter Schülerinnen und Schüler im Sinne einer hinzunehmenden Überlast" vorzunehmen ist. 4 vgl. so OVG Münster, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 19 B 2224/93 -, anderer Auffassung jedenfalls für den Fall, dass der Besuch einer anderen Schule der gewählten Schulform möglich ist: Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl. 2003, 449f. m.w.N.. 5 Naheliegender wäre aus pädagogischen Gründen, lediglich eine Verpflichtung der Schule auszusprechen, dem obsiegenden Schüler den nächsten freiwerdenden Platz anzubieten, obwohl dies bei realistischer Betrachtung regelmäßig mit einem kaum zumutbaren Schulwechsel in der Schulanfangsphase verbunden wäre. Das kann vorliegend allerdings offen bleiben, weil das Auswahlverfahren der Beklagten bei summarischer Prüfung aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden ist. 6 Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens, wobei insbesondere die vom Schulträger vorgegebene Zügigkeit der Schule zu beachten ist, also vorliegend die Sechs-Zügigkeit der F. -L. -Gesamtschule aufgrund derer sich die Aufnahmekapazität maßgeblich berechnet. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann die Aufnahme in die Schule u.a. abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität der F. -L. - Gesamtschule lag bei 180 Schülerinnen/Schülern. Da insoweit mit 206 Anmeldungen ein Bewerberüberhang bestand, musste die Beklagte Schülerinnen und Schüler ablehnen, wobei sich die Ermessenausübung daran zu orientieren hat, dass grundsätzlich jede(r) für die gewählte Schulform geeignete Schülerin/Schüler einen verfassungsmäßig begründeten Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungssystem hat. 7 Die Beklagte hat ihr Auswahlermessen in gerichtlicherseits nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Darauf wurden die Kläger bereits mit Verfügung vom 31. August 2006 hingewiesen. Nach Prüfung der Unterlagen über das Auswahlverfahren, insbesondere des Protokolls vom 8.3.2006 zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens am 7.2.2006, ist kein Fehler erkennbar (Blatt 5 Widerspruchsakte, Beiakte 1). Die Beklagte hat orientiert an den zulässigen Auswahlkriterien der Leistungshomogenität und dem ausgewogenen Verhältnis von Jungen und Mädchen Teilgruppen nach Geschlecht und Leistung gebildet. Darüber hinaus wurden insgesamt 8 % der aufzunehmenden Schüler als Härtefälle in den jeweiligen Teilgruppen vorab berücksichtigt. Die Schule hat zu Recht unter der großen Teilgruppe der Schüler mit einem Notendurchschnitt von 3,2 und schlechter, der auch der Sohn der Kläger angehörte, ein Losverfahren durchgeführt, da hier ein Bewerberüberhang bestand. Der Sohn der Kläger wurde nicht ausgelost. 8 Der Sohn der Kläger konnte nicht als Härtefall vorrangig berücksichtigt werden. Aufgrund der besonderen Entscheidungssituation - es wird zeitlich gebündelt über die vorliegenden Anmeldungen entschieden und dabei werden alle Plätze vergeben - ist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung auf den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens abzustellen. Damit sind allein die Angaben in der Anmeldung maßgeblich. Zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens waren dem Schulleiter keine Umstände für einen Härtefall bekannt, so dass er sie nicht berücksichtigen konnte. Die Kläger haben bei der Anmeldung keinen Härtefall geltend gemacht. In dem Formular der Anmeldung zur weiterführenden Schule finden sich unter der Rubrik Liegen besondere Gründe für die Aufnahme an dieser Schule vor?" sowie in dem Anmeldebogen der F. -L. -Gesamtschule unter Bemerkungen (v.a. soziale Härtefälle)" keine Eintragungen (vgl. Blatt 43 und 44 der Gerichtsakte). 9