Urteil
12 K 414/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2006:1220.12K414.03.00
4mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die fortlaufende Erteilung von Lehraufträgen begründet kein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.
2. Die arbeitsrechtlichen Folgen von Kettenarbeitsverträgen kommen bei Lehraufträgen nicht zum Tragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fortlaufende Erteilung von Lehraufträgen begründet kein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. 2. Die arbeitsrechtlichen Folgen von Kettenarbeitsverträgen kommen bei Lehraufträgen nicht zum Tragen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Unter dem 27. März 1985 erteilte der Direktor der Staatlichen Hochschule für Musik S. , G. Hochschule F. der Klägerin für das Sommersemester 1985 (01. April bis 30. September 1985) einen Lehrauftrag am Institut E. für das Fach Rhythmik / Gruppenimprovisation. Der Lehrauftrag umfasste bis zu 3 Wochenstunden für die Tätigkeit eines künstlerischen Hauptfachlehrers und bis zu 4 Wochenstunden für die Tätigkeit als Pflicht- bzw. Ergänzungsfachlehrer. Die Lehrvergütung betrug für die Tätigkeit als Hauptfachlehrer je Semesterwochenstunde 115,- DM und für die Tätigkeit als Pflicht- bzw. Ergänzungsfachlehrer je Semesterwochenstunde 90,- DM. Im Lehrauftrag wurde u. a. darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Anstellung als hauptamtliche Lehrkraft mit dem Lehrauftrag nicht erworben werde. Für die anschließenden Studiensemester wurden der Klägerin fortlaufend mit teilweise abweichenden Wochenstunden bzw. mit erhöhten Vergütungen - zuletzt durch den Rektor der G. -Hochschule F. unter dem 01. April 2002 für das Sommersemester 2002 - Lehraufträge am Institut E. erteilt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 teilte der Rektor der G. -Hochschule F. der Klägerin mit, dass im Zuge der Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb der G. -Hochschule vom Senat in der Sitzung im Februar 2002 ein neues Konzept für den Standort E. beschlossen worden sei. Das dortige Studienangebot umfasse zukünftig ( nur noch ) die Fächer Alte Musik, Kammermusik und Künstlerische Instrumentalausbildung Klavier. Alle anderen Studienangebote würden künftig im Haus F. unterrichtet. Die bisherigen doppelten Studienangebote seien unter Kostengesichtspunkten nicht länger zu tragen. Diese Weiterentwicklung der Hochschule lasse nach sorgfältiger Prüfung eine Weiterführung des Lehrauftrages ab dem Wintersemester 2002/03 nicht mehr zu. Am 09. Juli 2002 hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht F. Klage erhoben, das den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit durch Beschluss vom 17. Oktober 2002 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, das langjährige Beschäftigungsverhältnis sei als Angestelltenverhältnis zu werten. So habe sie die Vergütung vom Landesamt für Besoldung und Versorgung erhalten und die üblichen Sozialabgaben entrichtet, die zur Hälfte vom Beklagten übernommen worden seien. Aufgrund der Beschäftigungsdauer von insgesamt siebzehneinhalb Jahren durch jeweils befristete Lehraufträge sei unter dem Gesichtspunkt von Kettenarbeitsverträgen ein Dauerarbeitsverhältnis zustande gekommen. Das Schreiben vom 20. Juni 2002 stelle eine Kündigung dieses Beschäftigungsverhältnisses zum Ende September 2002 dar. Dabei seien formelle Vorschriften nicht beachtet worden. Zudem verstoße die Kündigung gegen die gebotene Sozialauswahl. Sie sei alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bringe für sie schwerwiegendere und einschneidendere persönliche und wirtschaftliche Folgen mit, als dies bei anderen Beschäftigten der Fall wäre, die eine ähnliche Tätigkeit ausübten und erheblich kürzere Zeit für den Beklagten tätig seien. Daher bestehe das Arbeitsverhältnis über den 01. Oktober 2002 zu den bisherigen Bedingungen fort. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das "Arbeitsverhältnis" der Klägerin über den 01. Oktober 2002 fortbesteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass ein Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art darstelle, das durch einen entsprechenden Verwaltungsakt zustande komme und kein unbefristetes Dienstverhältnis begründe. Über den 30. September 2002 hinaus bestehe kein öffentlich- rechtliches Beschäftigungsverhältnis, insbesondere kein Arbeitsverhältnis. Ein unbefristeter Lehrauftrag sei nie erteilt worden. Eine Befristung der jeweiligen Lehraufträge sei - auch über den gegebenen langen Zeitraum - zulässig. Die arbeitsrechtlichen Grundsätze zu Kettenarbeitsverhältnissen seien auf Lehraufträge nicht zu übertragen. Der Klägerin sei keine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - hinsichtlich der weiteren Erteilung von Lehraufträgen gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässig Klage ist unbegründet. Die Klägerin steht über den 30. September 2002 hinaus nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Beklagten. Gesetzliche Grundlage für die der Klägerin in der Vergangenheit erteilten Lehraufträge ist § 32 Kunsthochschulgesetz ( KunstHG NW ) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Danach können Lehraufträge erteilt werden für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf, für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Kräfte nicht rechtfertigt oder zur Ergänzung des Lehrangebots. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 KunstHG NW ist der Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Lehraufträge gemäß § 32 KunstHG NW werden im Wege einer Entscheidung durch Verwaltungsakt erteilt. Das der Hochschule bei der Entscheidung über die Vergabe eines Lehrauftrages eingeräumte Ermessen ist lediglich durch die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen sowie durch die für jede Ermessensausübung geltenden Schranken, insbesondere das Verbot willkürlicher Entscheidungen eingeschränkt. Danach muss die Erteilung oder Verweigerung eines Lehrauftrages auf sachlichen Gründen beruhen und den für jede Vergabe öffentlicher Ämter geltenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen. Ein Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung eines Lehrauftrages kommt demzufolge nur in Betracht, wenn die Entscheidung dagegen seitens der Hochschule ermessensfehlerhaft und das eingeräumte Ermessen derart eingeschränkt ist, dass nur die Vergabe eines Lehrauftrages als einzige ermessensgerechte Entscheidung in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Mai 2003 - 8 B 824/03 - mit weiteren Nachweisen. Solche Ermessensfehler oder gar eine Ermessensreduzierung auf Null sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Die Hochschule hat ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Vergabe von Lehraufträgen über den 01. Oktober 2002 nicht in fehlerhafter, d. h. sachwidriger Weise ausgeübt. Der Entscheidung lagen Strukturänderungen innerhalb der Hochschule zugrunde, die deren Angebot insoweit modifizierten, als Lehrveranstaltungen künftig nicht mehr parallel an den Studienorten E. und F. durchgeführt wurden. Der infolgedessen reduzierte personelle Bedarf stellt die sachliche Grundlage für die Nichtverlängerung des Lehrauftrags der Klägerin dar. Von einer willkürlichen Entscheidung der Hochschule kann daher nicht ausgegangen werden. Die Entscheidung der Hochschule ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Insbesondere liegt keine Zusicherung für eine fortlaufende Verlängerung der Lehraufträge im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor. Allein aus dem Umstand der langen Zeitdauer der ununterbrochenen Lehrbeautragung, aus der die Klägerin ihr schutzwürdiges Vertrauen auf eine Verlängerung herleitet, kann eine solche nicht abgeleitet werden. Eine Zusicherung im Sinne des Gesetzes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine solche Schriftform liegt nicht vor und kann allein durch das Handeln einer Behörde nicht ersetzt werden. Im Übrigen ist in den einzelnen Lehraufträgen ausdrücklich darauf verwiesen, dass mit dem Lehrauftrag kein Anspruch auf eine Anstellung als hauptamtliche Lehrkraft erworben werde. Auch daraus musste die Klägerin schlussfolgern, dass ein Anspruch auf eine dauerhafte Lehrbeauftragung in Form einer Anstellung - sei es als hauptamtliche oder als nebenamtliche Lehrkraft -nicht entsteht. Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, die jeweils befristeten Beschäftigungsverhältnisse seien ihrer Rechtsnatur nach keine Lehraufträge im Sinne des § 32 KunstHG NW, sondern Kettenarbeitsverträge. Zwar ist es grundsätzlich auch möglich, privatrechtliche Dienstverhältnisse im Rahmen der Lehre an Hochschulen einzugehen. Ein solches kann aber unabhängig von der Frage, ob daraus überhaupt ein unbefristetes Dienstverhältnis erwachsen kann, nur dann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte für eine privatrechtliche Ausgestaltung vorliegen. Daran fehlt es hier. Eine entsprechende Ausgestaltung ist weder den einzelnen Lehraufträgen noch dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die Klägerin Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, ist nicht geeignet, die Rechtsnatur der Lehraufträge als Verwaltungsakte in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.