Urteil
1 K 6313/04
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verspäteter Einstellung ist Kinderbetreuung auch über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus bis zu insgesamt sechs Jahren zu berücksichtigen, wenn die Betreuung kausal für die Verzögerung war.
• Zur Kausalität der Betreuung gehört, dass ohne die Betreuung eine frühere Bewerbung Erfolg gehabt haben könnte und keine nachfolgenden vom Bewerber zu vertretenden Verzögerungen den Zusammenhang unterbrechen.
• Kann die Verwaltung den Erfolg einer früheren Bewerbung nicht mehr aufklären, hat sie die prozessualen Nachteile der Unerweislichkeit zu tragen.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze • Bei verspäteter Einstellung ist Kinderbetreuung auch über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus bis zu insgesamt sechs Jahren zu berücksichtigen, wenn die Betreuung kausal für die Verzögerung war. • Zur Kausalität der Betreuung gehört, dass ohne die Betreuung eine frühere Bewerbung Erfolg gehabt haben könnte und keine nachfolgenden vom Bewerber zu vertretenden Verzögerungen den Zusammenhang unterbrechen. • Kann die Verwaltung den Erfolg einer früheren Bewerbung nicht mehr aufklären, hat sie die prozessualen Nachteile der Unerweislichkeit zu tragen. Die Klägerin, 1960 geboren, ist angestellte Lehrerin und Mutter dreier Kinder (geb. 1992, 1994, 1996). Sie legte 1992 das zweite Staatsexamen ab, war mehrfach befristet beschäftigt und ab 20.8.2001 unbefristet angestellt. Mit Antrag vom 24.9.2001 begehrte sie Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; die Bezirksregierung lehnte ab, weil sie bei Einstellung die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten habe. Die Klägerin machte geltend, die Kinderbetreuung habe die Einstellung verzögert und sei daher bei der Altersgrenze zu berücksichtigen; sie beantragte Wiederaufnahme und Neubescheidung. Die Verwaltung bestätigte die Ablehnung, woraufhin die Klägerin klagte. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang die Kinderbetreuungszeiten kausal für die verspätete Einstellung sind und damit nach der LVO zu berücksichtigen sind. • Rechtliche Grundlagen sind Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 3a LBG und § 7 LBG sowie § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO, wonach Altersgrenzen bei verzögerter Einstellung wegen Kinderbetreuung um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern bis zu sechs Jahre überschritten werden dürfen. • Die Klägerin hat unstrittig mehr als sieben Jahre tatsächliche Kinderbetreuung geleistet; sechs Jahre hiervon sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO berücksichtigungsfähig, sodass die Höchstaltersgrenze bei ihrem Wirksamwerden des Arbeitsvertrags um sechs Jahre hätte überschritten werden dürfen. • Kausalität: Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW muss die Betreuung unmittelbare Ursache der verzögerten Einstellung sein; maßgeblich ist die Ursächlichkeit für das verspätete Bemühen um die Beamtenlaufbahn, nicht nur für das Überschreiten des 35. Lebensjahres. • Erforderlich ist ferner, dass ohne die Betreuung eine frühere Bewerbung Erfolg gehabt haben könnte und dass keine vom Bewerber zu vertretenden, nachfolgenden Verzögerungen den Kausalzusammenhang unterbrechen. • Die Klägerin hat ununterbrochene Betreuungszeiten, die durch geringfügige Erwerbstätigkeit nicht durchbrochen wurden; mögliche frühere Einstellungstermine lassen sich nicht mehr aufklären, weil die Verwaltung Unterlagen vernichtet hat; hierzu trägt die Verwaltung die prozessuale Folge der Unerweislichkeit. • Damit war die Ablehnung des Antrags rechtswidrig; allerdings ist die Klägerin nicht unmittelbar zur Verbeamtung verpflichtet, weil die gesundheitliche Eignung noch nicht abschließend geprüft ist. Die Klage wird insoweit stattgegeben, dass der Beklagte verpflichtet wird, über die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Die zunächst ergangenen Bescheide der Bezirksregierung werden aufgehoben. Ein unmittelbarer Anspruch auf Verbeamtung besteht nicht, weil die gesundheitliche Eignung noch zu prüfen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Neubescheidung ist aufgrund der festgestellten Kausalität und der anzurechnenden sechs Jahre Kinderbetreuung zu gestalten; dabei ist zu prüfen, ob sonstige Voraussetzungen der Verbeamtung vorliegen.