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Urteil

1 K 2879/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0611.1K2879.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet 1 Tatbestand: 2 Die am 18. Oktober 1968 geborene Klägerin verfügt über die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und II in den Fächern Deutsch und Geschichte. Sie ist als angestellte Lehrerin an dem X. -L. , Weiterbildungskolleg der Stadt E. , beim Beklagten beschäftigt. Sie ist verheiratet und hat ein Kind. 3 Die Klägerin erwarb an der Handelsschule im Jahr 1986 die Fachoberschulreife. Von 1986 bis 1987 war sie bei der Bundesanstalt für Arbeit beschäftigt und brach eine dort aufgenommene Ausbildung wieder ab. In den Jahren 1989 bis 1991 ging sie einer Tätigkeit bei der Gesellschaft freier Sozialarbeit in I. nach. 4 Im Jahr 1991 bewarb sich die Klägerin um Aufnahme an das X. - L. , um dort im zweiten Bildungsweg das Abitur zu erwerben. Auf ihre Bewerbung erhielt sie eine Zusage zum 1. Februar 1992. Aufgrund ihrer Schwangerschaft seit Herbst 1991 nahm sie den ihr angebotenen Platz am X. -L. allerdings (noch) nicht an. 5 Am 31. Juli 1992 wurde die Tochter A. der Klägerin geboren. 6 Ab dem Wintersemester 1993/1994 besuchte die Klägerin sodann das X. -L. , wo sie 1996 die allgemeine Hochschulreife erwarb. 7 Im Oktober 1996 nahm sie an der Universität C. zum Wintersemester 1996/1997 das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II auf. Während des Studiums (von 1998 bis 2003) arbeitete sie an der Universität als studentische Hilfskraft in einem Umfang von 10 Wochenstunden. Die erste Staatsprüfung bestand sie am 10. November 2003 mit der Note "gut (2,5)". 8 Vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Januar 2006 absolvierte sie am Studienseminar in C. ihren Vorbereitungsdienst. Das zweite Staatsexamen bestand sie am 8. November 2005 mit der Note "gut (2,2)" (Fächer: Deutsch und Geschichte). 9 Unter dem 26. November 2005 bewarb sie sich um Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes und nahm am 2. Ausschreibungsverfahren im Schuljahr 2005/2006 teil. Aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens bot die Bezirksregierung B. der Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar 2006 an, sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt (1. Februar 2006) entweder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder, soweit die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt seien, als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis unbefristet einzustellen. Die Klägerin nahm dieses Angebot ebenfalls noch unter dem 9. Januar 2006 an. 10 Mit Arbeitsvertrag vom 18./30. Januar 2006 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 2006 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und dem X. -L. in E. zugewiesen. Ihre dienstliche Beurteilung schließt mit dem Gesamturteil: "Frau E1. `B1. hat sich während der bisherigen Probezeit bewährt." 11 Mit Schreiben vom 12. Februar 2006 bat die Klägerin die Bezirksregierung B. um erneute Prüfung ihrer dienstrechtlichen Voraussetzungen zwecks Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. 12 Mit Bescheid vom 17. Februar 2006 teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin mit, dass nach nochmaliger Prüfung ihres Werdegangs eine Übernahme in das Probebeamtenverhältnis nicht möglich sei, da sie die maßgebliche Altershöchstgrenze nach § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) bereits mit Vollendung ihres 35. Lebensjahres am 17. Oktober 2003 überschritten habe. Ausnahmen von dieser Regelung seien nicht ersichtlich, insbesondere verfüge sie über kein Mangelfach im Sinne des "Mangelfacherlasses". 13 Hiergegen legte die Klägerin unter Hinweis auf § 6 LVO und die Betreuung ihrer Tochter mit Schreiben vom 6. März 2006 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006 als unbegründet zurückwies. Die Erziehung der 1992 geborenen Tochter A. und die damit verbundenen Verzögerungen der Ausbildung zur Lehrerin seien nicht ursächlich für die Überschreitung der Altersgrenze geworden. Als ursächlich für die Verzögerung sei vielmehr die Zeit zwischen dem Erreichen der Fachoberschulreife im Jahr 1986 und dem erst 1993 beginnenden Abschnitt am X. -L. E. zum Erlangen der allgemeinen Hochschulreife zu bezeichnen. 14 Die Klägerin hat am 19. September 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie zwar mit Ablauf des 17. Oktober 2003 die Altersgrenze von 35. Lebensjahren zum Zeitpunkt ihrer Einstellung zum 1. Februar 2006 um etwa zwei Jahre und dreieinhalb Monate überschritten habe. Diese Überschreitung sei jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO unschädlich. Sie behauptet, dass sie zum einen aufgrund der Schwangerschaft und der Kinderbetreuung nach der Geburt ihrer Tochter die Ausbildung am X. - L. E. nicht bereits zum 1. Februar 1992, sondern erst etwa eineinhalb Jahre später im Oktober 1993 habe aufnehmen können. Zum anderen behauptet sie, dass sich ihr Studium an der Universität C. durch die Betreuung ihrer Tochter in einem Umfang von etwa zwei weiteren Jahren verzögert habe. Sie trägt insofern vor, dass sie keine Unterstützung durch den Kindervater oder ihre eigenen Eltern erhalten habe. Auch habe sie ihre Tochter lediglich vormittags von etwa 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder 12.30 Uhr zur Betreuung in einen Kindergarten in I. -T. geben können. Ihre Tochter habe sie dort, da sie über keinen Pkw verfügt habe, mit öffentlichen Verkehrsmittel hinbringen und abholen müssen; eine U-Bahn-Fahrt von I. nach C. zur Universität habe etwa 20 Minuten gedauert. Im Wintersemester 1998/1999 habe sie keinen "Schein" erworben. Auch nach der Einschulung ihrer Tochter im Sommer 1999 habe sie sowohl im Sommersemester 1999 als auch im Wintersemester 1999/2000 jeweils nur einen "Schein" gemacht. Das Wintersemester 2000/2001 sei "gelaufen gewesen", da ihre Tochter in diesem Semester für fünf bis sechs Wochen an Windpocken erkrankt war. Aufgrund ihrer Situation als alleinerziehende Mutter sei im Übrigen auch die Förderung nach dem BAföG für zwei Jahre über die Regelstudienzeit hinaus bewilligt worden. Soweit der Beklagte der Ansicht sei, der Kausalzusammenhang zwischen diesen Kinderbetreuungszeiten und der verzögerten Einstellung sei dadurch unterbrochen worden, dass die Klägerin vor der Geburt ihrer Tochter zunächst eine andere Ausbildung aufgenommen habe und einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, so könne dies nicht überzeugen. Aus der Rechtsprechung zu verdrängenden Kausalitätsbeiträgen ergebe sich, dass nur solche Beiträge schädlich sein könnten, die zeitlich nach der Geburt der Tochter, nicht aber davor begründet worden seien. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 17. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2006 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Der Beklagte wiederholt und vertieft seine im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass selbst dann, wenn man der Argumentation der Klägerin hinsichtlich der verdrängenden Kausalitätsbeiträge folgen würde, sich die tatsächliche Verzögerung nur auf eineinhalb Jahre belaufen würde. Die Überalterung der Klägerin sei indes deutlich höher. Etwaige Betreuungszeiten während des Studiums seien nicht nachgewiesen worden. Des Weiteren habe für die Klägerin für die hier in Betracht kommenden, ohne die von ihr behaupteten Verzögerungszeiten frühst möglichen Einstellungstermine im Listenverfahren ohnehin keine Einstellungschance bestanden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Personalakte der Klägerin (2 Hefte) Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Verbeamtung. Die Ablehnung ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 17. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 24 Einem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 LBG steht entgegen, dass die am 18. Oktober 1968 geborene Klägerin die gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren mit Ablauf des 17. Oktober 2003 überschritten hat. Diese Höchstaltersgrenze steht mit höherrangigem Recht - insbesondere mit dem Grundgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 ( - AGG -, BGBl. I S. 1897) - in Einklang und ist auch europarechtskonform. 25 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. März 2007 - 6 A 942/05, 6 A 2007/04 und 6 A 4625/04 -, sowie vom 16. April 2008 - 6 A 793/05, 6 A 153/06, 6 A 2028/06, 6 A 2695/06 und 6 A 2870/07 -, jeweils bei juris. 26 Zu Gunsten der Klägerin greift auch keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren ein. Insbesondere führt der hier allein in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO im Ergebnis nicht dazu, dass die Überschreitung der Höchstaltersgrenze im vorliegenden Fall als unbeachtlich anzusehen wäre. 27 Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO darf die Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung bei einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt oder tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren im Umfang der Verzögerung, höchstens jedoch um drei bzw. bei mehreren Kindern um sechs Jahre, überschritten werden. Kinderbetreuungszeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO sind dabei nur solche Zeiten, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausübung oder Berufsausbildung ganz oder zumindest überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Hiernach zieht die Rechtsprechung die Grenze regelmäßig dort, wo die berufliche Tätigkeit einer Halbtagsstelle oder mehr entspricht. Nicht ausreichend ist daher die "Kinderbetreuung in der Freizeit", wie sie normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419, und vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2002 - 6 A 3845/00 -, und Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 - , jeweils bei juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 3. Januar 2006 - 1 K 2227/04 -, und vom 7. November 2007 - 1 K 4551/04 -, jeweils bei juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 -, vom 24. November 2006 - 2 K 3444/06 - und vom 24. Oktober 2006 - 2 K 3445/06 -, jeweils bei juris. 29 Darüber hinaus muss die durch die Geburt oder Betreuung des Kindes entstandene Verzögerung die entscheidende unmittelbare Ursache dafür gewesen sein, dass der Bewerber nicht schon vor der Vollendung des 35. Lebensjahres, sondern erst danach in den öffentlichen Dienst eingestellt wurde. Betreuungszeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO müssen mithin kausal gewesen sein für die verzögerte Einstellung. Dies setzt nicht nur voraus, dass gerade die Geburt oder die Betreuung von Kindern die Einstellung verzögert hat, sondern verlangt darüber hinaus, dass die ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können. Außerdem dürfen nach der Zeit einer Kinderbetreuung nicht andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände hinzugekommen sein, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung über die Höchstaltersgrenze hinausgeschoben haben. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113, und vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ 2004, 122. 31 Im vorliegenden Fall ist weder ein ausreichender durch die Betreuung eines Kindes bedingter Verzögerungsumfang noch die erforderliche Kausalität für die verzögerte Einstellung gegeben. 32 Zwar ist der von der Klägerin zunächst geltend gemachte Zeitraum vom 31. Juli 1992 (Geburt der Tochter) bis zur Aufnahme der Ausbildung an dem X. -L. E. am 1. Oktober 1993 zum Wintersemester 1993/1994 als Kinderbetreuungszeit im vorgenannten Sinne anzuerkennen. Die Klägerin hat sich in diesem Zeitraum - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - überwiegend ihrer Tochter gewidmet. Ohne diese Zeit der Kinderbetreuung hätte die Klägerin die Ausbildung am X. -L. bereits am 1. Oktober 1992 zum Wintersemester 1992/1993 aufnehmen und bereits im Juli 1995 beenden können. Auch das sich anschließende Lehramtsstudium sowie der Vorbereitungsdienst hätten insofern jeweils ein Jahr früher aufgenommen und beendet werden können. Eine Einstellung der Klägerin wäre insoweit bereits zum 1. Februar 2005 möglich gewesen. Diese Verzögerung der Einstellung von lediglich einem Jahr reicht allerdings für sich genommen noch nicht aus, der Klage zum Erfolg zu verhelfen, da die Klägerin die Altersgrenze auch zu diesem Zeitpunkt bereits um etwas mehr als ein Jahr und drei Monate überschritten hätte. Maßgeblich ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO, ob der Bewerber - hätte er keine Verzögerung seiner Ausbildung infolge der Kinderbetreuung hinnehmen müssen - seine Ausbildung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgeschlossen und v o r E r r e i c h e n d e r H ö c h s t a l t e r s g r e n z e eingestellt worden wäre. 33 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, juris, und vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -, a.a.O. 34 Soweit die Klägerin geltend macht, auch der Zeitraum vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Juli 1992 sei als "geburtsbedingte" Verzögerungszeit mit einem Umfang von weiteren sechs Monaten zu berücksichtigen, so vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Die Klägerin mag zwar aufgrund der bevorstehenden Geburt ihrer Tochter die Ausbildung am X. -L. nicht bereits zum 1. Februar 1992 aufgenommen und den ihr für diesen Termin angebotenen Ausbildungsplatz nicht angenommen haben. Berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich (mit Ausnahme allenfalls der - hier in die Sommerferien fallenden und daher nicht zu einer weiteren Verzögerung führenden - Mutterschutzfrist in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung) nur Verzögerungszeiten a b d e r G e b u r t eines Kindes. Der Verzögerungstatbestand "wegen der Geburt" setzt erst mit dem Ereignis der Geburt ein, so dass zeitlich davor liegende Umstände weder berücksichtigungsfähige Verzögerungen auslösen noch die Kausalität geburtsbedingter Verzögerungen unterbrechen können (dazu auch noch unten). Verzögerungen "wegen der Schwangerschaft", die zeitlich noch vor der Geburt eines Kindes liegen, sind von § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO ausweislich des Wortlauts der Norm - anders etwa als bei § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG - nicht erfasst. Aber selbst dann, wenn man auch den Zeitraum vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Juli 1992 als "geburtsbedingte Verzögerungszeit" in einem Umfang von weiteren sechs Monaten anerkennen wollte, führt dies letztlich zu keinem anderen Ergebnis: Ohne diese Verzögerungszeit und die Kinderbetreuungszeit ab der Geburt der Tochter bis zum 30. September 1993 hätte die Klägerin, wie sie behauptet, die Ausbildung am X. -L. bereits am 1. Februar 1992 begonnen und etwa ein Jahr und acht Monate früher - mithin im November 1994 - abgeschlossen; das Lehramtsstudium hätte sie insofern zum 1. April 1995 (Sommersemester 1995), also ein Jahr und sechs Monate früher aufnehmen und auch entsprechend früher durch Erwerb des Ersten Staatsexamens bereits im Mai 2002 beenden können. Ihren Vorbereitungsdienst hätte sie jedoch auch insofern - da Einstellungen in den Vorbereitungsdienst in den Jahren 2002 und 2003 im Bereich der Bezirksregierung B. nur jährlich zum Februartermin erfolgt sind - erst im Februar 2003 beginnen und im Januar 2005 abschließen können. Auch insofern wäre eine Einstellung der Klägerin mithin erst zum 1. Februar 2005 möglich gewesen, so dass das soeben zu allein der betreuungsbedingten Verzögerung Gesagte hier entsprechend gilt. 35 Über den anrechnungsfähigen Zeitraum hinaus, der der Klage für sich genommen mithin nicht zum Erfolg verhilft, sind zu Gunsten der Klägerin auch sonst keine weiteren berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungszeiten und eine dadurch bedingte weitere Verzögerung der Ausbildung ersichtlich. Die Klägerin behauptet zwar, sie habe ihre Tochter auch noch während des Studiums betreut, wodurch weitere Verzögerungszeiten im Umfang von mindestens zwei Jahren begründet worden seien. Die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin - insbesondere in der mündlichen Verhandlung - rechtfertigen jedoch für die Studienzeit nicht die Annahme einer zumindest überwiegenden Kinderbetreuung im eingangs dargelegten Sinne. 36 Zwar geht die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass für die Annahme einer zumindest überwiegenden Kinderbetreuung während eines Studiums dessen förmliche Unterbrechung oder gar Exmatrikulation keine konstitutive Voraussetzung ist. Ein vollzeitig aufgenommenes Studium spricht allerdings grundsätzlich gegen die Annahme einer überwiegenden Kinderbetreuung, solange es nicht unterbrochen oder beendet wird. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 3. Januar 2006 - 1 K 2227/04 -, a.a.O., und vom 31. März 2008 - 1 K 486/07 -. 38 Eine förmliche Unterbrechung kann insofern die Beweisführung erleichtern, dass eine Kinderbetreuung in einem für § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO relevanten Umfang stattgefunden hat. Der jeweilige Bewerber kann allerdings auch ohne eine solche Dokumentation glaubhaft darlegen, dass er sich ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -, a.a.O. 40 Die Klägerin hat es im Klageverfahren indes an derartigen glaubhaften Darlegungen fehlen lassen. Nach ihren eigenen Angaben stellt sich die Betreuung ihrer Tochter während des Studiums vielmehr als eine solche dar, wie sie auch von einem hauptberuflich tätigen oder eben von einem in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann. So hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie ihre Tochter während des Studiums wochentags - jeweils vormittags - in den Kindergarten oder aber nach deren Einschulung in die Grundschule habe bringen können. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin ihre Tochter mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Betreuungsstätte habe bringen und von dort habe abholen müssen, hat sie täglich durchschnittlich mindestens drei Zeitstunden, in der Woche immerhin etwa fünfzehn Zeitstunden an der Universität verbringen können, um dort Lehrveranstaltungen zu besuchen oder sich in den universitären Einrichtungen dem Selbststudium zu widmen. Im ersten Semester 1996 habe sie die Einführungsseminare in Literaturwissenschaft und Linguistik sowie das über zwei Semester laufende integrierte Pro- Seminar in Geschichte und diverse Vorlesungen besuchen können. Das Grundstudium habe sie innerhalb der Regelstudienzeit von vier Semestern absolviert. Seit dem Jahr 1998, in dem ihre Tochter eingeschult worden sei, habe sie ununterbrochen bis zum Jahr 2003 neben dem Studium als studentische Hilfskraft mit einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden gearbeitet. Überdies habe sie nicht unerhebliche Zeiten der Vor- und Nachbereitung der entsprechenden Veranstaltungen aufgebracht. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass sie insbesondere abends gelernt habe, wenn ihre Tochter geschlafen habe; und auch morgens sei sie oft früh, um etwa 6.00 Uhr, aufgestanden. Auch hat die Klägerin eingestanden, dass der Arbeitsaufwand für ein Hauptseminar "recht groß" gewesen sei und dass sie im Rahmen von Literaturrecherchen - etwa für die anzufertigenden schriftlichen Seminararbeiten - auch mal nach E. oder F. gefahren sei. Gerade auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten der Vor- und Nachbereitung an den Abenden und mitunter auch an den Wochenenden sowie unter Berücksichtigung ihrer Anstellung als studentische Hilfskraft bewegt sich der Umfang, in dem sich die Klägerin dem Studium und ihrer Anstellung gewidmet hat, nicht mehr unter der eingangs genannten Grenze einer bloßen Halbtagsbeschäftigung. 41 Nach der Rechtsprechung stehen der Annahme einer überwiegenden Kinderbetreuung lediglich nicht entgegen: "tägliche Arbeit von jeweils etwa zwei Stunden" (OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -, juris), "Fortbildungsmaßnahme mit etwa lediglich sieben Stunden pro Woche" (OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, a.a.O.), "Erwerbstätigkeit im Umfang von vier Wochenstunden" (OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -, a.a.O.), "Studium mit nur etwa zwölf Stunden wöchentlich in der Universität" (VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2004 - 2 K 1083/01 -, juris), "Veranstaltungen im Umfang von zehn Semesterwochenstunden" (VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 2 K 3445/06 -, a.a.O.); "geringfügige Tätigkeit für ein Übersetzungsbüro mit einem Verdienst von etwa 200 bis 300 DM monatlich" (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Januar 2007 - 1 K 6313/04 -, juris). 42 Auch der weitergehende Vortrag der Klägerin, speziell das Wintersemester 2000/ 2001 sei aufgrund der fünf- bis sechswöchigen Windpockenerkrankung ihrer Tochter "gelaufen gewesen", ist als solcher ohne hinreichende Substanz geblieben. Selbst wenn die Klägerin in diesem Semester ihre Tochter fünf bis sechs Wochen intensiv habe betreuen müssen, so ist nicht dargetan, inwiefern dadurch das gesamte Semester für die Klägerin ausgefallen sein soll. Jedenfalls ist nicht dargelegt worden, warum die Klägerin die versäumten Unterrichtseinheiten bei einer Ausfallzeit von lediglich fünf bis sechs Wochen nicht - etwa durch Einholung der Unterlagen von Studienfreunden oder direkt vom Lehrstuhl - habe nacharbeiten können. 43 Schließlich hat die Klägerin die behauptete Kinderbetreuung sowie die behauptete dadurch bedingte weitere Verzögerung von mindestens zwei Jahren auch nicht durch Vorlage ihrer BAföG-Unterlagen nachgewiesen. Die BAföG-Förderungshöchstgrenze ist ausweislich des mit Schriftsatz vom 6. Juni 2008 vorgelegten BAföG-Bescheides nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG von März 2001 bis März 2002 um e i n Jahr verlängert worden. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit geleistet, wenn sie infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes überschritten worden ist. Die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG setzt damit - ähnlich wie § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO - voraus, dass der Auszubildende Pflege- und Erziehungsleistungen für das Kind regelmäßig und ausschließlich oder zumindest überwiegend erbracht und sich dadurch das Studium verzögert hat. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 16 B 2398/92 -, FamRZ 1993, 370; VG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2002 - 10 G 2340/01 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 20. April 2004 - Au 9 E 04.622 -, und Urteil vom 18. März 2003 - Au 9 K 02.831 -, jeweils bei juris; vgl. auch - mit teilweise abweichender Ansicht hinsichtlich des Erfordernisses einer zumindest überwiegenden Kinderbetreuung - VG Oldenburg, Urteil vom 26. Januar 2007 - 13 A 2337/06 -, juris. 45 Dieser Bescheid entfaltet für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO allenfalls Indizwirkung, keinesfalls aber eine darüber hinaus gehende Tatbestands- oder Feststellungswirkung. Dass einer anderweitigen, auf der Grundlage einer anderen Rechtsnorm bereits getroffenen behördlichen Entscheidung eine solche Wirkung beikommt, muss sich - zumindest im Wege der Auslegung - aus den jeweiligen Normen und Normzusammenhängen ergeben. 46 Vgl. nur Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 43 Rn. 16 ff. 47 Mit Blick auf § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG einerseits und § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO andererseits lassen sich dem Gesetz indes aufgrund der unterschiedlichen Sachmaterien und fehlender Regelungszusammenhänge keine Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Tatbestands- oder Feststellungswirkung - auch nicht im Wege der Auslegung - entnehmen. Kommt damit dem vorgelegten BAföG-Bescheid allenfalls Indizwirkung zu, so ist diese durch die Darlegungen der Klägerin, die die Annahme einer überwiegenden Kinderbetreuung gerade nicht zulassen, in der mündlichen Verhandlung entkräftet worden. Soweit der Klägerin im Übrigen über den Monat März 2002 hinaus für ein weiteres Jahr noch ein Bankdarlehen gewährt wurde, erfolgte dies - ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Kopien des weiteren BAföG-Bescheides und des Rahmendarlehensvertrages jeweils vom 5. September 2002 - gemäß §§ 18c, 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs. 3a BAföG im Rahmen der Studienabschlussförderung unabhängig von der Förderungshöchstgrenze; die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Bankdarlehen entfaltet daher von Vornherein keine Indizwirkung dafür, dass die Klägerin Pflege- und Erziehungsleistungen für ihre Tochter regelmäßig und zumindest überwiegend erbracht und sich dadurch ihr Studium verzögert hat. 48 Abgesehen davon, dass die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Kinderbetreuungszeiten als solche nicht glaubhaft dargelegt wurden, ist die Kinderbetreuung letztlich auch nicht kausal für die Verzögerung der Einstellung geworden. 49 Zwar ist es - entgegen der Ansicht des Beklagten - unerheblich, dass die Klägerin vor der Geburt ihrer Tochter einer anderen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Diese Umstände waren bereits vor dem Verzögerungstatbestand eingetreten. Die Unterbrechung eines Kausalzusammenhangs zwischen zwei Ereignissen setzt zwingend voraus, dass das erste Ereignis beim Eintreten weiterer Umstände bereits stattgefunden hat. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs zwischen Kinderbetreuungszeiten und einer Einstellungsverzögerung können demnach nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur auf Umstände zurückzuführen sein, die nach der Kinderbetreuungszeit eingetreten sind; vorangegangene Umstände sind unerheblich. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, a.a.O., und Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, juris, sowie jüngst Urteile vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, a.a.O., und vom 31. August 2007 - 6 A 2006/04 -, juris. 51 Auf Grund des vom Beklagten nachgewiesenen ungünstigen Rangplatzes der Klägerin steht allerdings fest, dass eine Bewerbung der Klägerin im Listenverfahren auch zu den Einstellungsterminen August 2002, Februar 2002 und August 2003 keinen Erfolg gehabt hätte. E1. .h., selbst dann, wenn zu Gunsten der Klägerin tatsächlich Verzögerungszeiten in einem Umfang von insgesamt 3 Jahren zu berücksichtigen wären, so dass sie ihre Zweite Staatsprüfung entsprechend früher - namentlich im März 2002 - hätte ablegen können, so wäre sie dennoch bei den in Betracht kommenden Einstellungsterminen, die vor der Vollendung des 35. Lebensjahres der Klägerin liegen, im Listenverfahren nicht zum Zuge gekommen. 52 Für das schulscharfe Ausschreibungsverfahren lässt sich dies nicht abschließend feststellen. Eine weitere Sachaufklärung ist zu diesem Komplex im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr möglich. Die Beweislast für die Kausalität als einer anspruchsbegründenden Tatsache trägt die Klägerin. Ein Fall der Umkehr der Beweislast liegt hier nicht vor. 53 Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung hat der Beklagte die prozessualen Folgen der Unerweislichkeit zu tragen, wenn er Unterlagen der Bewerbungsverfahren vernichtet und dadurch die Aufklärung der Kausalitätsfrage unmöglich macht. 54 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305, sowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, a.a.O., und - 2 C 17.99 -, ZBR 2001, 33; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 -, DÖD 2002, 262, und vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, a.a.O. 55 Diese Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Beklagte hat die Erfolgsaussichten im Listenverfahren - anders als in zahlreichen anderen bei der Kammer anhängigen Fällen - rekonstruieren können. Für das Ausschreibungsverfahren scheitert die Aufklärung nicht an der Vernichtung von Unterlagen durch den Beklagten, sondern an der Struktur dieses Verfahrens, das eine exakte Nachzeichnung der Erfolgsaussichten ausschließt. Das schulscharfe Ausschreibungsverfahren ist nicht nur durch ein bestimmtes, auf die Belange der ausschreibenden Schule abgestimmtes Anforderungsprofil und die Entscheidung einer Auswahlkommission geprägt, sondern regelmäßig auch durch Auswahlgespräche mit den Bewerbern. Das spezielle Anforderungsprofil und die Entscheidungskriterien der Auswahlkommission mögen mit einem sehr großen Aufwand durch Auswertung zahlreicher Personalakten von in den Jahren 2002 und 2003 eingestellten Lehrkräften und zahlreicher Bewerbungsvorgänge noch zu ermitteln sein. Die Auswahlgespräche mit einer nachträglich zu berücksichtigenden Bewerberin, die an den Auswahlgesprächen nicht teilgenommen hat, sind jedoch nicht zu rekonstruieren. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Einstellungsbewerberin die materielle Beweislast für die Kausalität zwischen der Kinderbetreuung und der Einstellungsverzögerung trägt. 56 Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. März 2008 - 1 K 486/07 -. 57 Die Klägerin konnte den Beweis dafür, dass sie im Ausschreibungsverfahren zu einem der Einstellungstermine August 2002, Februar 2002 oder August 2003 eingestellt worden wäre, nicht erbringen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Mehrzahl der Stellen im Ausschreibungsverfahren vergeben würden, dass man sich als Bewerber normalerweise in einem Ausschreibungsverfahren auf durchschnittlich zehn ausgeschriebene Stellen bewerben würde und dass die Klägerin immerhin unmittelbar im Anschluss an den Erwerb des Zweiten Examens im November 2005 ein Einstellungsangebot zum 1. Februar 2006 erhalten und angenommen habe, so dass es wahrscheinlich sei, dass sie auch zu den Einstellungsterminen im Jahr 2002 oder 2003 im Ausschreibungsverfahren zum Zuge gekommen wäre, vermag die Kammer hierin keinen ausreichenden Nachweis der Kausalität zu erblicken. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 60