Urteil
15 K 1356/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0216.15K1356.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Kürzung von Fraktionszuwendungen. 3 Fraktionszuwendungen erfolgten in der Gemeinde X. ursprünglich auf dreierlei Weise: zum einen wurde je Fraktion und je Fraktionsmitglied eine Pauschale gezahlt, zum zweiten wurden Mietzuschüsse zu den von den Fraktionen angemieteten Fraktionsgeschäftsräumen gewährt, und zum dritten zahlte die Stadt X. Personalzuschüsse für die Fraktionsgeschäftsführungsassistenten. 4 Bei der ersten Säule dieser dreigeteilten Fraktionszuwendungen - den Pauschalen - ergaben sich in den letzten Jahren folgende Veränderungen. Ab dem 1. April 1991 wurde je Fraktion und je Fraktionsmitglied eine monatliche Pauschale von jeweils 80,- DM gezahlt. Einem Beschluss des beklagten Rates vom 21. März 1991 gemäß war eine jährliche Anpassung dieser Pauschale auf der Grundlage des Lebenshaltungsindexes vorgesehen. Auf diese Weise erfolgte zum 1. April 1992 eine Erhöhung der Pauschalen auf 83,60 DM. Zum 1. April 1993 wurde die Erhöhung erstmals ausgesetzt, es blieb bei den Pauschalen in Höhe von 83,60 DM monatlich je Fraktion und je Fraktionsmitglied. Ab dem 1. Juni 1993 mussten die Fraktionen eine Kürzung von 10 % im Zuge von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen hinnehmen. Die monatlichen Pauschalen je Fraktion und -mitglied betrugen ab diesem Zeitpunkt nur noch 75,24 DM. In den Folgejahren wurde dieser Betrag ungeachtet der seinerzeit eigentlich vorgesehen Erhöhung entsprechend der Entwicklung des Lebenshaltungsindexes eingefroren. Nach entsprechendem Beschluss des Haupt- und Finanzausschuss vom 15. April 1997 erfolgte erneut eine Kürzung der Fraktionspauschalen um 10 % auf nunmehr 67,72 DM monatlich je Fraktion und je Fraktionsmitglied. Das entsprach nach der Einführung des Euro 34,62 Euro. Für das Jahr 2005 beschloss der beklagte Rat eine weitere Kürzung der Pauschalen um 5 %, so dass pro Fraktion und pro Fraktionsmitglied ein monatlicher Betrag in Höhe von 32,89 Euro gewährt wurde. 5 Nachdem nach der letzten Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen 2004 ein Mitglied aus der klagenden Fraktion austrat, besteht diese nur noch aus zwei Mitgliedern. Im Jahr 2005 erhielt sie eine Pauschale in Höhe von 1.184,04 Euro. Zusätzlich wurden ihr in dem genannten Jahr ein Zuschuss für angemietete Fraktionsräumlichkeiten in Höhe von 2.995,32 Euro sowie 7.267,- Euro für die Beschäftigung eines Fraktionsassistenten gewährt. In Summe ergab das eine Fraktionszuwendung in Höhe von 11.446.36 Euro. 6 Insgesamt gewährte die Stadt X. im Jahr 2005 allen im Rat vertretenen Fraktionen Zuwendungen in Höhe von ca. 94.000,- Euro. Bereits Ende März 2004 empfahl das Gemeindeprüfungsamt der Gemeinde, Einsparungen bei den Fraktionszuwendungen vorzunehmen. Die Kosten für den beklagten Rat und die Ausschüsse nähmen bei der Stadt X. eine Spitzenstellung im Vergleich zu bis dahin untersuchten Kommunen ein. Daraufhin wurden Mitte 2004 die Fraktionen auf den Bericht des Gemeindeprüfungsamtes aufmerksam gemacht und um Unterbreitung von Einsparvorschlägen gebeten. Dies erfolgte in persönlichen Gesprächen zwischen dem Ersten Beigeordnete der Stadt X. und den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden. 7 Im Rahmen einer zu diesem Thema anberaumten interfraktionellen Runde am 30. September 2004, an welcher trotz entsprechender Ladung kein Vertreter bzw. Mitglied der Klägerin teilnahm, wurde erneut auf das dringende Erfordernis, bei den Fraktionspauschalen Einsparungen vorzunehmen, hingewiesen. Auf den seitens einiger Fraktionen geäußerten Einwand hin, man könne sich nur schwer vorstellen, mit geringeren Beträgen auszukommen, wurde von der Stadt X. vorgeschlagen, das bislang übliche System einer dreigeteilten Fraktionszuwendung bestehend aus Pauschale, Miet- und Personalzuschüssen auf ein pauschaliertes System umzustellen, wobei dann die Fraktionen aus den erhaltenen Zuwendungen selbst die Kosten für Miete und Personal bestreiten müssten. 8 Unter dem 17. November 2004 stellten die Mitglieder der klagenden Fraktion gemeinsam mit anderen Ratsmitgliedern bei der Bürgermeisterin der Stadt X. einen Antrag auf Einsicht in den Prüfbericht des Gemeindeprüfungsamtes. Am 23. November 2004 schloss die Klägerin einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag betreffend Fraktionsgeschäftsräumlichkeiten ab; die Laufzeit des Vertrages dauert vom 15. Dezember 2004 bis zum 14. Dezember 2009. 9 Weitere interfraktionelle Runden am 26. Januar 2006 und am 1. März 2006 befassten sich ebenfalls mit dem Thema der Kürzung der Fraktionszuwendungen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass in jedem Fall eine Grundpauschale in gleicher Höhe unabhängig von der jeweiligen Fraktionsgröße an jede Fraktion gezahlt werden müsste. Der Vertreter der Klägerin rügte, dass die von der Stadt X. geplante Umstellung ungleichgewichtig sei: die Klägerin müsse demnach auf 89 % ihrer bisherigen Zuwendungen verzichten, während z.B. die SPD nur eine Kürzung von 49 % hinnehmen müsse. Außerdem habe sie - die Klägerin - Verpflichtungen zu erfüllen: so habe sie einen Mietvertrag abgeschlossen, aus dem sie nicht so einfach aussteigen könne. 10 Am 30. März 2006 fasste der Beklagte mehrheitlich folgenden Beschluss, der für die Stadt X. zu Einsparungen in Höhe von ca. 51.000,- Euro jährlich führte: 11 Der Rat der Stadt X. beschließt die Umstellung der Zuwendungen für die Geschäftsführung der Fraktionen mit Wirkung vom 1. April 2006 wie folgt: 12 Die Fraktionen erhalten eine jährliche Pauschale in Höhe von 1.500,00 Euro sowie 13 eine jährliche Pauschale in Höhe von 850,00 Euro je Fraktionsmitglied. 14 Die bisher gewährten Zuwendungen werden von April 2006 bis Juni 2006 verringert, so dass ab Juli 2006 nur noch die unter 1. und 2. genannten Beträge gezahlt werden. 15 Zusätzlich werden ihnen Räume zur Durchführung von Fraktionssitzungen zur Verfügung gestellt. 16 Die unter Punkt 3 beschlossene stufenweise Abschmelzung der Pauschalen wirkte sich für die Klägerin so aus, dass sie bis März 2006 953,86 Euro monatlich erhielt, im April 2006 dann 782,06 Euro, im Mai 2006 610,26 Euro, im Juni 2006 438,46 Euro. Nach der Neuregelung erhält die Klägerin nun ab Juli 2006 bei zwei Fraktionsmitgliedern demnach eine jährliche Pauschale in Höhe von 3.200,00 Euro, das sind 266,67 Euro im Monat. 17 Gegen diesen Ratsbeschluss hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, einen Anspruch auf Bezuschussung zu haben, dessen Höhe sich nicht mit dem Ziel eines durchschnittlichen Ergebnisses am Ranking des Gemeindeprüfungsamtes ausrichten dürfe, weil eine solche Ermessensbindung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Des Weiteren bewirke das alte Recht einen Vertrauensschutz dergestalt, dass auf der Basis des alten Schlüssels Verbindlichkeiten eingegangen wurden, die auch erfüllt werden müssen. Ferner vertritt sie unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Ansicht, dass eine pauschalierte Betrachtungsweise verfehlt sei, da sich der Aufwand nicht über die Anzahl der Fraktionsmitglieder potenziere, sondern eine Konstante habe, die sich aus den zu erfüllenden Aufgaben ergebe. Außerdem könne nicht das Haushaltsjahr, sondern die Wahlperiode bestimmend sein. 18 Die Klägerin beantragt, 19 festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 30. März 2006 betreffend die Fraktionszuwendungen rechtswidrig ist, 20 hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die bisher gezahlten Pauschalen bis zum Ablauf der derzeitigen Wahlperiode zu zahlen, 21 hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine jährliche Pauschale in Höhe von 3.000,00 Euro sowie 600,00 Euro je Fraktionsmitglied zu zahlen nebst der Gestellung zugesagter Sitzungsräumlichkeiten. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er ist der Auffassung, es sei mangels konkreter Regelungen in den Gemeinde- und Landkreisordnungen der Länder die Aufgabe der Vertretungskörperschaften, die Gewährung von Zuwendungen an die Gemeinderatsfraktionen durch Beschlussfassung selbst festzulegen. Eine entsprechende Ermessensentscheidung der Gemeindevertretung, die eine an der Anzahl der Fraktionsmitglieder orientierte Kostenerstattung vorsehe, verstoße dabei dann nicht gegen das Gleichheitsgebot, wenn allen im Gemeinderat vertretenen Fraktionen ein bestimmter Grundbetrag gewährt werde, der sich durch einen an der Mitgliederzahl orientierten Zusatzbetrag aufstocke. 25 Weiter trägt er vor, dass die Kosten für alle in der Vertretungskörperschaft vorhandenen Fraktionen in den Haushaltsplan einzubringen seien und wie alle anderen Haushaltsmittel der Kontrolle der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung unterlägen. Dabei sei die Finanzsituation der Gemeinde zugrunde zu legen. Er entscheide sodann nach seinem im Wesentlichen nur durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebundenen Ermessen, in welchem Umfang die Ratsfraktionen durch Geld und/oder Sachmittel von der Gemeinde unterstützt würden. Einen Anspruch auf Vollkostenerstattung beinhalte § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) jedoch nicht. Hinsichtlich des Ratsbeschlusses vom 30. März 2006 seien diese Vorgaben beachtet worden. Indem allen Fraktionen eine Grundpauschale" in Höhe von 1.500,- Euro gewährt werde, sei der Gleichheitsgrundsatz ebenso wie bezüglich des Sockelbetrages je Fraktionsmitglied" für die weiteren Ausgaben der Fraktionen bei den Zuwendungen beachtet worden. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete nicht, die Höhe der Zuwendungen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln. Eine Differenzierung nach der Anzahl der Fraktionsmitglieder sei sachgerecht, weil sie sich an der typischerweise vorzufindenden Bedarfslage der Fraktionen und an deren kommunalverfassungsrechtlicher Funktion orientiere, welche in der Bündelung und Koordinierung der Arbeit des Rates und seiner Ausschlüsse bestehe. Sowohl der Sach- als auch der Personalaufwand für diese Tätigkeit hänge zu einem erheblichen Teil von der Zahl der Ratsmitglieder ab. Der gesamte Aufwand steige bzw. sinke proportional mit der Anzahl der Personen, deren Arbeit zu koordinieren sei. 26 Schließlich könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ein einmal gefasster Beschluss einen Vertrauensschutz dergestalt hervorrufe, dass auf mehrere Jahre Verbindlichkeiten eingegangen werden könnten, was zur Folge hätte, dass die Höhe der Zuwendungen stets diese Verbindlichkeiten ausgleichen müssten. Zum einen sei ein solcher Vertrauensschutz schon deshalb nicht gegeben, da den Fraktionen seit dem Jahr 2004 durch den Hinweis des Gemeindeprüfungsamtes bekannt sei, dass bei den Fraktionszuwendungen gespart werden sollte. Zum anderen sei allgemein und damit auch der Klägerin bekannt, dass die Zahlung der Fraktionszuschüsse von einer Bewilligung der Mittel im Haushaltsplan abhänge. Demzufolge habe die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, über das Haushaltsjahr 2005 hinaus Fraktionszuschüsse in gleichbleibender Höhe zu erhalten. Soweit sie sich mit Miet- oder Arbeitsverträgen über das Ende des Jahres 2005 hinaus gebunden habe, sei sie dafür selbst verantwortlich. 27 Mit Beschluss vom 5. Januar 2007 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 28 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 30 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 31 I. 32 1. 33 Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Klägerin ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1, 1. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft; auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinn versteht man die rechtlichen Beziehungen, die sich auf Grund der Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen konkreten Sachverhalt für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. 34 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 (264), und vom 10. Juli 2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 (358 f.); OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 43, Rn. 12. 35 Dem Rechtsstreit liegt ein konkretes organschaftliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO zugrunde. Beteiligte eines solchen Rechtsverhältnisses können auch kommunale Organe oder Organteile als Träger organisationsinterner Rechte sein. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die Rechtsbeziehungen innerhalb von Organen einer juristischen Person, also auch einer kommunalen Vertretungskörperschaft. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl 2002, 381; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 7.88 -, BVerwGE 81 318 (319); Fehrmann, Rechtsfragen des Organstreits, NWVBl 1989, 303 (304); Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 43 Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auf. 2005, § 43 Rn. 10. 37 Auch ein Ratsbeschluss kann im Rahmen eines kommunalrechtlichen Organstreits überprüft werden, wenn und soweit er die Rechte kommunaler Organe oder Organteile konkretisiert oder nachteilig betrifft. 38 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl 2002, 381, und vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE 41, 118, sowie Beschluss vom 7. August 1997 - 15 B 1811/97 -, NWVBl 1998, 110. 39 So hat der beklagte Rat im vorliegenden Fall durch den in Rede stehenden Beschluss die innerorganisatorische Norm des § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW auf einen konkreten Sachverhalt, nämlich bis auf Weiteres die Haushaltsjahre ab 2006, angewandt und dadurch die Rechte der einzelnen Fraktionen auf Zuwendungen aus Haushaltsmitteln für diese Haushaltsjahre verbindlich konkretisiert. Gegenstand des Klagebegehrens ist die Frage, ob die Klägerin durch die Neuregelung der Fraktionszuwendungen, die der Beklagte getroffen hat, in ihren organschaftlichen Rechten aus § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW sowie in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber den anderen Ratsfraktionen verletzt ist. 40 Die fehlende Außenwirkung der Haushaltspläne der Gemeinde 41 - vgl. dazu Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1997, § 9 C 2 d aa (S. 212) - 42 steht der Annahme eines konkreten organschaftlichen Rechtsverhältnisses im Sinn des § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO nicht entgegen. Denn unter diese Norm fallen, wie dargelegt, nicht nur Rechtsverhältnisse in der Außenbeziehung des Staates zum Bürger, sondern ebenso auch die Innenrechtsbeziehungen einzelner Organe oder Organteile einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Dieses Innenrechtsverhältnis ist auch hinreichend konkretisiert, denn der beklagte Rat hat mit seinem Beschluss die exakte Höhe der Zuwendungen an die Ratsfraktionen festgelegt und diese Zuwendungen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan dargestellt. Diese Entscheidungen bedürfen im Unterschied zu anderen Titeln des Haushaltsplans keiner Umsetzung mehr durch gesonderte Entscheidungen über die Verwendung der bereitgestellten Haushaltsmittel. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, 416 = NWVBl 2003, 309. 44 Die Klägerin ist auch klagebefugt. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe ("kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage") ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Geht es, wie hier, um die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses, setzt die Klagebefugnis dementsprechend voraus, dass dieser ein subjektives Organrecht des klagenden Organs oder Organteils nachteilig betrifft. Es geht im gerichtlichen Verfahren nicht um die Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses; es geht vielmehr um den Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Beschlussfassung des Rates besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln. 45 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1988 - 7 B 208.87 -, NVwZ 1989, 470 = BayVBl. 1989, 378; OVG NRW, Urteile vom 8.10.2002 - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, 416 = NWVBl 2003, 309, vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl 2002, 381, vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, NWVBl 2002, 31, vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE 41, 118, und vom 2. Februar 1972 - III A 887/69 -, OVGE 27, 258 (264); VGH Bad.- Württ., Urteil vom 24. Februar 1992 - 1 S 2242/91 -, NVwZ-RR 1992, 373; Schnapp, VwArch 78 (1987), S. 407 (415). 46 Nach diesem Maßstab ist die Klagebefugnis der klagenden Ratsfraktion im vorliegenden Fall zu bejahen. Hier geht es um die Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, wonach die Gemeinde den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt. Diese Norm enthält nicht lediglich einen objektivrechtlichen Rechtssatz, sondern gewährt den Ratsfraktionen darüber hinaus auch einen Anspruch auf Zuwendungen für die Geschäftsführung. 47 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 - und - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, 416 = NWVBl 2003, 309, und vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -. 48 Unter Berufung auf diese innerorganisatorische Anspruchsnorm des § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW kann eine Ratsfraktion im kommunalrechtlichen Organstreit sowohl geltend machen, die ihr gewährten Zuwendungen seien zu niedrig, als auch, andere konkurrierende Fraktionen seien durch die getroffene Verteilungsregelung gleichheitswidrig begünstigt worden. 49 Vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 21. November 1997 - 8 TG 3806/97, NVwZ-RR 1999, 188, und vom 11. Mai 1995 - 6 TG 331/95 -, NVwZ- RR 1996, 105 (106); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 1987 - 15 K 1536/85 -, NWVBl 1987, 53 (5). 50 Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 30. März 2006, da davon ihre Fraktionsarbeit berührt ist. 51 Die Klage ist schließlich auch zutreffend gegen den Rat der Stadt X. gerichtet. Klagen im Organstreitverfahren sind gegen den intrapersonalen Funktionsträger zu richten, dem gegenüber die mit der Organklage beanspruchte Innenrechtsposition bestehen soll. 52 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 - und - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, 416 = NWVBl 2003, 309, vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl 2002, 381, und vom 26. April 1989 - 15 A 650/87 -, NWVBl 1989, 42. 53 Dies ist vorliegend der Rat als dasjenige Organ, das durch Beschluss vom 30. März 2006 über die neue Verteilung der Fraktionszuwendungen entschieden hat. 54 2. 55 Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 30. März 2006 verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Organrechten aus § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. 56 Die Klägerin hat zwar einen strikten Anspruch auf Fraktionszuwendungen aus Haushaltsmitteln. Das ergibt sich schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, in dem es heißt: Die Gemeinde gewährt ...". Anders als die frühere Regelung - Die Gemeinde kann ... gewähren." -, bei der die Gewährung von Fraktionszuwendungen im Ermessen der Kommune stand, dürfen Fraktionszuwendungen nach der heutigen Rechtslage jedenfalls nicht vollständig verwehrt werden. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf Vollkostenerstattung. Eine gesetzlich zwingende Erstattung aller Fraktionsgeschäftsführungskosten ließe den Umstand außer Acht, dass den Fraktionen weitere Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen wie etwa Finanzmittel der hinter ihnen stehenden Parteien oder Wählervereinigungen, Spenden Einzelner und Umlagen der Fraktionsmitglieder. Auch den Gesetzesmaterialien ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, der Gesetzgeber habe eine Vollkostenerstattung zwingend oder auch nur als Regelfall vorsehen wollen. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -; VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 4 L 2979/04 -. 58 Die Bestimmung der Höhe der Fraktionszuwendungen steht vielmehr im freien Ermessen des Beklagten. Dabei muss der beklagte Rat - neben dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - die allgemeinen Ermessensgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Chancengleichheit beachten. Dieser Grundsatz wirkt insoweit als Ermessensbegrenzung. 59 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, und vom 14. Juni 1994 - 15 A 2449/91 -, NWVBl 1994, 414 (415); VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 4 L 2979/04 -; Rehn/Cronauge, GO NRW, Stand: Oktober 2004 (EL 28), § 56 Anm. IV 2.; Dieckmann/Heinrichs, GO für das Land NRW, 1996, § 56, S. 246. 60 Der allgemeine Gleichheitssatz, an den der Beklagte bei der Festlegung des Finanzierungssystems gebunden ist, beansprucht - jenseits des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - als objektivrechtliches Rechtsprinzip Geltung auch für die Rechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen und Organteilen. Der so genannte formalisierte Gleichheitsgrundsatz kommt hingegen nicht zur Anwendung. Letzterer zieht dem Gesetzgeber und dem kommunalen Satzungsgeber engere Grenzen als der allgemeine Gleichheitssatz: Differenzierungen sind demnach nicht schon bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zulässig, sondern nur bei Bejahung eines besonderen" oder zwingenden" Grundes. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -. 62 Das Bundesverfassungsgericht wendet den formalisierten Gleichheitssatz und damit den strengeren Maßstabs auf den Wettbewerb unter den Parteien und die Ausübung des Wahlrechts der Bürger sowie auf den finanziellen Status der Abgeordneten an. Soweit es um finanzielle Zuwendungen geht, hat das Bundesverfassungsgericht diese besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes nur im Hinblick auf die Entschädigung von Abgeordneten entwickelt, also auf eine Entschädigung, die Alimentations-charakter aufweist. 63 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296, und Beschluss vom 20. Juli 1978 - 2 BvR 314/77 -, BVerfGE 49, 1 (2). 64 Für Aufwandsentschädigungen sind diese strengeren Grundsätze dagegen nicht anzuwenden. Bei den Fraktionszuwendungen geht es aber um Aufwendungen, wie sich dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW entnehmen lässt: ... Zuwendungen zu den sächlichen und persönlichen Aufwendungen für die Geschäftsführung." Das bedeutet, es geht hier um die pauschal oder nach konkret aufgewendeten Beträgen bemessene Abgeltung der Auslagen für einzelnen Tätigkeiten der Fraktion. 65 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 - und vom 14. Juni 1994 - 15 A 2449/91 -, NWVBl 1994, 414 (415); Bick, Die Ratsfraktion, 1989, S. 144. 66 Ist im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes eine differenziertere Bemessung 67 der Höhe der Fraktionszuwendungen auf kommunaler Ebene damit prinzipiell zulässig, so hält auch das vom Beklagten vorliegend gewählte System der Fraktionszuwendungen den Anforderungen des hier anzuwendenden allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Grundsatz der Chancengleichheit stand. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht, die Höhe der Zuwendungen an Fraktionen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln. Die Anzahl der Fraktionsmitglieder ist insofern ein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung. Eine Differenzierung nach der Anzahl der in einer Fraktion zusammen geschlossenen Ratsmitglieder ist sachgerecht, weil sie sich an der typischerweise vorzufindenden Bedarfslage der Fraktionen und an deren kommunalverfassungsrechtlicher Funktion orientiert. Die Höhe der Aufwendungen für die Fraktionsgeschäftsführung ist im Allgemeinen abhängig von der Größe der Fraktionen. Das wird deutlich, wenn man sich die Funktion einer Fraktion vor Augen führt. Diese besteht in der Bündelung und Koordinierung der Arbeit des Rates und seiner Ausschüsse. Größere Fraktionen benötigen größere Räumlichkeiten und mehr Sitzgelegenheiten. Auch haben sie einen höheren Koordinierungsbedarf. Sowohl der Sach- als auch der Personalaufwand, den diese Koordinierung erfordert, hängt zumindest zu einem erheblichen Teil von der Zahl der Ratsmitglieder ab, deren Meinungsbildung und Entscheidung in der geschilderten Weise zu bündeln ist. Nicht nur die Kosten für Papier, Porto, Telefon und Ähnliches (Verwaltungsaufwand), sondern auch der Zeitbedarf einer angestellten Geschäftsführungskraft bei der Vor- und Nachbereitung von Sitzungen durch Erstellung und Übermitteln schriftlicher Beratungsvorlagen, Einladungen usw. steigt und sinkt proportional mit der Anzahl der Personen, deren Arbeit zu koordinieren ist. 68 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 - und - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, 416 = NWVBl 2003, 309; BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 N 98.1341 -, NVwZ-RR 2000, 811; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 K 3337/00 -. 69 Der Klägerin ist zuzugestehen, dass sich der Aufwand nicht nur über die Anzahl der Fraktionsmitglieder potenziert, sondern auch eine Konstante hat, die sich aus den zu erfüllenden Aufgaben ergibt. Hierzu zählen z.B. Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung von Fraktionssitzungen, Formulieren von Pressemitteilungen und deren Versenden an die örtlichen Medien. Derartige Aufgaben nehmen bei einer kleineren Fraktion die gleiche Arbeitszeit ein wie bei einer großen. Ähnliches gilt in Bezug auf die Anschaffung einer Handbibliothek sowie die Grundausstattung und Unterhaltung eines Fraktionsbüros. Das sind Fraktionstätigkeiten, die bei allen Ratsfraktionen gleichermaßen anfallen und von ihnen mit dem gleichen Aufwand zu erledigen sind. 70 Diese Konstante von Ausgaben, die alle Fraktionen haben, hat der beklagte Rat erkannt und in seiner Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt, indem er den Fraktionen eine jährliche Pauschale von 1.500,00 Euro zuwendet. Damit wird allen Fraktionen unabhängig von ihrer Größe ein Sockelbetrag für ihren Grundbedarf zuerkannt. Dadurch wird gewährleistet, dass eine gewisse Grundausstattung für sämtliche Fraktionen in gleicher Weise erforderlich ist. Mit der per Beschluss vom 30. März 2006 zugesagten Gestellung von Räumen für die Durchführung von Fraktionssitzungen wird - neben dem jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 1.500,00 Euro - in Form einer sächlichen Zuwendung ebenfalls einem Grundbedürfnis von Fraktionsarbeit Rechnung getragen, nämlich dem nach Vorhandensein eines Fraktionsraumes. 71 Es besteht jedoch kein Anlass, angesichts der auch für alle Fraktionen unabhängig von ihrer Größe anfallenden Tätigkeiten die zusätzlich vorgesehene Pro- Kopf-Pauschale als ermessensfehlerhaft zu bewerten. Dazu käme man allenfalls dann, wenn die Fraktionsarbeit ganz überwiegend oder nahezu ausschließlich aus Tätigkeiten bestünde, deren Zeitaufwand von der Fraktionsstärke unabhängig ist. 72 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 - und - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, 416 = NWVBl 2003, 309. 73 Das ist jedoch - wie dargelegt - nicht der Fall: durch die Pro-Kopf-Pauschale wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine größere Mitgliederzahl zugleich den Verwaltungs- und Koordinationsaufwand steigert. Die nunmehr erfolgte Staffelung der Zuwendungsbeträge in Abhängigkeit von den Mitgliederzahlen der Ratsfraktionen ist mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar, solange - wie hier - ein einheitlicher, pauschalierter Grundbetrag an jede Fraktion ungeachtet ihrer Größe ausgezahlt wird. Die Kombination aus einem solchen Sockelbetrag mit einem Pro-Kopf-Betrag je Fraktionsmitglied ist allgemein anerkannt, gerade weil hierdurch der sachgerechten Differenzierung nach der Fraktionsgröße Rechnung getragen wird. 74 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, 416 = NWVBl 2003, 309; VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 4 L 2979/04 -; Rehn/Cronauge, GO NRW, Stand: Oktober 2004 (EL 28), § 56 Anm. IV 4; Dieckmann/Heinrichs, GO für das Land NRW, 1996, § 56 (S. 246); Runderlass des nordrhein-westfälischen Innenministers vom 2. Januar 1989, Eildienst Städtetag NW 1989, 63. 75 Sie wird im Übrigen auch in sehr vielen deutschen Kommunen praktiziert. 76 Vgl. Bick, Die Ratsfraktion, 1989, S. 109. 77 Der Beklagte hat sein Ermessen auch nicht in unzulässiger Weise gebunden, indem er sich - wie von der Klägerin vorgetragen - hinsichtlich der Höhe der Fraktionszuwendungen an dem durchschnittlichen Ergebnis des seitens des Gemeindeprüfungsamtes aufgestellten Rankings orientiert habe. Der Beklagte ist durch den Bericht des Gemeindeprüfungsamtes lediglich auf die prekäre Haushaltslage der Stadt X. und die vergleichsweise hohen Fraktionszuwendungen aufmerksam gemacht worden; der Bericht gab den Anstoß zu den beschlossenen Sparmaßnahmen betreffend die Ratsfraktionen, wie sich auch der Begründung der Ratsvorlage Nr. 2004-09/0481 entnehmen lässt. Dadurch wurde jedoch das Ermessen des Beklagten weder eingeschränkt noch von vornherein gebunden. Die Gemeinde und mithin auch der Beklagte bei seiner Beschlussfassung sind ohnehin gehalten, zur Umsetzung extern empfohlener Spaßmaßnahmen nach dem allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu handeln. Wie dieses Ziel erreicht werden kann, obliegt allein dem Beklagten. Darauf hat vorliegend auch das Gemeindeprüfungsamt keinen Einfluss genommen. Es hat insofern auch keine konkreten Vorschläge zur Umsetzung der empfohlenen Kürzung der Fraktionszuwendungen unterbreitet. Vielmehr gab es lediglich folgende Empfehlung aus: 78 Die Stadt X. sollte ein besonderes Augenmerk auf die enorm hohen Zuwendungen für die Geschäftsführung legen und eine Reduzierung dieser Ausgaben anstreben." 79 Da ist nicht mit einem Wort die Rede davon, dass die Reduzierung dazu führen sollte, dass X. sich hinsichtlich der Fraktionszuwendungen dem Durchschnittswert anderer Kommunen anpassen sollte. Unerheblich und gerichtlich nicht nachprüfbar ist, auf welchem Weg der Beklagte die nun neu festgelegten Fraktionszuwendungen ermittelt hat. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, die auch bei der gerichtlichen Überprüfung kommunaler Rechtsetzungsakte anzuwenden sind. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind stets nur die Rechtsetzungsakte als solche, also das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens. Die subjektiven Vorstellungen und Motive der am Verfahren beteiligten Organe oder Personen sind unbeachtlich; nur die objektive Unvereinbarkeit des sachlichen Inhalts der Norm mit höherrangigem Recht führt zu ihrer Ungültigkeit. 80 OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, 416 = NWVBl 2003, 309, vom 7. September 1989 - 4 A 698/84 -, NWVBl 1990, 266, sowie vom 28. November 1986 - 22 A 1206/81 -, OVGE 39, 49 (52 f.). 81 Etwas anderes gilt nur in solchen Fällen, in denen der Gesetzgeber besondere Anforderungen an den Vorgang der Willensbildung stellt. Eine solche Regelung existiert im vorliegenden Bereich aber nicht. Insbesondere die einschlägige Norm des § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NW enthält keine näheren Bestimmungen bezüglich der Entscheidungsfindung über die Art, Höhe oder sonstige Ausgestaltung der gemeindlichen Fraktionszuwendungen. 82 Die Klägerin kann sich ferner nicht auf Vertrauensschutz berufen. Insofern ist es unerheblich, dass sie schon vor dem Ratsbeschluss vom 30. März 2006 im etwaigen subjektiven Vertrauen auf die fortlaufende Gewährung von Zuwendungen in bisheriger Höhe Verbindlichkeiten wie z.B. den bis Ende 2009 befristeten Mietvertrag eingegangen ist. 83 Vertrauensschutz als spezifisches Rechtsprinzip greift ein, wenn jemand von seiner Entscheidung oder seiner Verhaltensweise, auf deren Bestand und deren Fortbestand andere vertraut haben und vertrauen durften, abweichen will. Es kann sich also nur derjenige auf Vertrauensschutz berufen, der auch tatsächlich selbst auf den Fortbestand eines bestimmten Vertrauenstatbestandes vertraut hat, hier also auf Fortbestand der Fraktionszuwendungen in bisheriger Höhe. 84 Ein derartiger Vertrauenstatbestand liegt hier jedoch schon objektiv gar nicht vor. Vielmehr haben sich Änderungen in Gestalt von zunehmenden Einsparungsmaßnahmen gerade auch im Bereich der Fraktionszuwendendungen bereits seit längerer Zeit für sämtliche Ratsmitglieder und damit auch für die Klägerin erkennbar abgezeichnet. Es ist mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei den Fraktionszuwendungen gespart werden müsse. So wurden im Sommer 2004 die Fraktionsvorsitzenden vom Ersten Beigeordneten der Stadt X. auf die hohen Zuwendungen hingewiesen und um Unterbreitung von Einsparvorschlägen gebeten. Bei der interfraktionellen Runde am 30. September 2004 erfolgte der Vorschlag der Stadt X. zur Umstellung auf ein pauschaliertes System, wobei die Fraktionen selber für die Miete aufkommen sollten. Wäre die Klägerin bei dieser Sitzung anwesend gewesen, wüsste sie spätestens seit diesem Zeitpunkt, das Einsparungen auf sie zukommen würden. Zudem wurde der damalige Fraktionsvorsitzende der Klägerin nach dieser Runde nochmals auf das Thema angesprochen. Ferner deutete der Erste Beigeordnete in einem Brief an die Klägerin vom 14. Juli 2005 erneut an, dass die für das Jahr beschlossenen Kürzungen der Fraktionszuwendungen um 5 % noch keine angemessene Konsolidierungsbemühung darstellten; weitere Einschnitte bei den Zuwendungen wären notwendig. Aus all dem geht hervor, dass die Fraktionen schon lange vor dem Ratsbeschluss vom 30. März 2006 damit rechnen mussten, dass Zuwendungen in bisheriger Höhe nicht weitergezahlt würden. 85 Unabhängig davon zeigt die bisherige Übung in der Gemeinde X. , dass die Fraktionszuwendungen sich auch in der Vergangenheit häufig - mitunter jährlich - änderten, wobei Änderungen seit Anfang der neunziger Jahre fast immer Kürzungen bedeuteten, die meistens zum 1. April eines Jahres wirksam wurden. Insoweit wird auf die nähere Darstellung im Tatbestand verwiesen (S. 2 und 3 dieses Urteils). Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine rechtswidrige Praxis handeln würde, sind nicht ersichtlich. Die bereits in der Vergangenheit vorgenommenen Änderungen betreffend die Fraktionszuwendungen machen deutlich, dass es keine Verhaltensweise - etwa in Gestalt einer Nichtänderung der Zuwendungen innerhalb einer Wahlperiode - gibt, auf deren Fortbestand die Klägerin vertrauen konnte. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bereits seit 1979 ununterbrochen dem Rat der Stadt X. angehört, so dass ihr die bisherigen Kürzungen der Fraktionszuwendungen allesamt aus eigener Erfahrung bekannt sind. 86 Ferner ist ein Vertrauenstatbestand auch schon deshalb nicht gegeben, weil die Fraktionszuwendungen als Teil des Haushaltsplans der Gemeinde (§ 56 Abs. 3 Satz 2 GO NRW) jedes Jahr neu bewilligt werden müssen. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass während einer Wahlperiode keine Kürzungen der Zuwendungen vorgenommen würden, worauf weiter unten noch näher einzugehen sein wird. 87 Liegt jedoch kein Vertrauenstatbestand vor, so besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine unveränderte Gewährung von Fraktionszuwendungen in Höhe der im Jahr 2005 bewilligten. 88 Gegen eine Berufung auf Vertrauensschutz spricht schließlich auch der Umstand, dass die Mitglieder der klagenden Fraktion unter dem 17. November 2004 einen Antrag auf Einsicht in den Bericht des Gemeindeprüfungsamtes stellten, jedoch schon wenige Tage danach - am 23. November 2004 - für die Klägerin einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag über Geschäftsräume abschlossen, der vor Ablauf von fünf Jahren nicht ordentlich kündbar ist. Auch wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht die begehrte Akteneinsicht genommen hatte, so wussten die für sie handelnden Personen doch unzweifelhaft von der Existenz des Berichts des Gemeindeprüfungsamtes. Das dokumentiert schon allein ihre Antragstellung als solche. Auch muss ihnen - ohne freilich Details kennen zu müssen - bekannt gewesen sein, dass sich der Bericht unter anderem zu den bis dahin vergleichsweise hohen Fraktionszuwendungen verhält. Das ergibt sich daraus, dass bereits zuvor im Sommer des Jahres 2004 die Fraktionen auf einen entsprechenden Passus des Berichts aufmerksam gemacht worden waren. Wenn die Klägerin jedoch in Kenntnis dieser Umstände ein auf fünf Jahre befristetes Mietverhältnis eingeht, dann kann sie sich nicht anschließend darauf berufen, dass die Fraktionszuwendungen gerade wegen eingegangener langfristiger Verbindlichkeiten in bisheriger Höhe weitergezahlt werden müssten. Die Eingehung eines langfristigen Mietverhältnisses fällt ausschließlich in ihren eigenen Risiko- und Verantwortungsbereich. Gleiches gilt für den Abschluss und die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen, 89 vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 K 3337/00 -, 90 wobei der hier von der Klägerin mit ihrem Fraktionsassistenten abgeschlossene Arbeitsvertrag im Gegensatz zum Mietvertrag eine flexible und relativ kurzfristige Kündigungsmöglichkeit vorsah. 91 Im Übrigen trägt die vom Beklagten für die Monate April, Mai und Juni 2006 vorgesehene Übergangslösung mit einer schrittweisen Abschmelzung der Fraktionszuwendungen dazu bei, dass die Kürzungen durchaus verträglich ausgestaltet worden sind. Spätestens in diesen Monaten bestand für die Klägerin die Möglichkeit, sich auf die neue finanzielle Situation einzustellen. 92 Indem der Beklagte die Kürzungen zum 1. April 2006 beschloss und nicht erst zum Beginn der nächsten Wahlperiode, handelte er nicht ermessensfehlerhaft. Für eine Bezugnahme der Festlegung der Höhe der Fraktionszuwendungen auf eine Wahlperiode gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Das Gesetz nimmt vielmehr auf das Haushaltsjahr Bezug. 93 Vgl. Bick, NWVBl 1987, 58. 94 Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 GO NRW sind die Zuwendungen an die Fraktionen in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Der Haushaltsplan ist nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW Teil der Haushaltssatzung. Diese wiederum muss von der Gemeinde für jedes Haushaltsjahr erlassen werden (§ 77 Abs. 1 GO NRW). Haushaltsjahr ist - wie sich § 77 Abs. 4 GO NRW entnehmen lässt - in der Regel das Kalenderjahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Haushaltsplan, in dessen Anlage die Fraktionszuwendungen darzustellen sind, bildet die Grundlage der Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Aus den §§ 75 ff. GO NRW geht hervor, dass die gesamte kommunale Haushaltswirtschaft auf das Haushaltsjahr ausgerichtet ist. Die Wahlperiode wird in diesem Abschnitt der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung an keiner Stelle als maßgebliche Bezugszeit erwähnt. 95 Auch dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Juli 2001 - 12 K 3337/00 - lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dort wurde nur deshalb auf die Wahlperiode abgestellt und Vertrauensschutz im Hinblick auf die vorherige Periode abgelehnt, weil der Beschluss zur streitgegenständlichen Kürzung der Fraktionszuwendungen just zu Beginn der neuen Wahlperiode wirksam wurde. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass Zuwendungen nicht innerhalb einer Wahlperiode gekürzt werden könnten. Insofern lässt sich diese Entscheidung nicht verallgemeinern. Im Gegenteil, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen hat sogar auch rückwirkende Kürzungen der Fraktionszuwendungen nicht beanstandet. 96 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -. 97 Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten festgelegte Höhe der Fraktionszuwendungen derart niedrig wäre, dass dadurch der gesetzlich eingeräumte Anspruch auf Zuwendungen faktisch leer liefe, weil eine Fraktionsarbeit damit unmöglich durchzuführen wäre, sind nicht ersichtlich. Gerade aus der mittlerweile möglichen ex post-Betrachtung zeigt sich, dass es der Klägerin bis zum heutigen Tage möglich gewesen ist, ihrer Fraktionsarbeit nachzukommen, zumal sie die Gestellung von Räumlichkeiten in Anspruch nehmen dürfte. In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass die Zuwendungen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Fraktionsgeschäftsführung dienen sollen, nicht jedoch darüber hinaus auch parteipolitischer oder sonstiger Betätigung. Außerdem ist - wie schon erwähnt - in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber keine Vollkostenerstattung vorgesehen hat. 98 II. 99 Das mit dem ersten Hilfsantrag verfolgte Begehren der Klägerin ist bereits unzulässig. Zwar wäre insoweit eine Leistungsklage durchaus statthaft, sie richtet sich aber gegen den falschen Beklagten. Der beklagte Rat kann nicht zur Zahlung von Pauschalen an die Fraktionen verurteilt werden, insofern wäre die Gemeinde X. diejenige, gegen die sich die Klage richten müsste. Das ergibt sich aus § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, wonach die Gemeinde und nicht der Gemeinderat den Fraktionen Zuwendungen gewährt. 100 Unabhängig davon ist die Klage insoweit aber auch unbegründet. Wie bereits ausgeführt, können Fraktionszuwendungen nicht nur zum Ablauf von Wahlperioden gekürzt werden; maßgebend ist vielmehr das Haushaltsjahr (siehe oben). 101 III. 102 Das mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Begehren richtet sich ebenfalls gegen den falschen Beklagten, weil auch insoweit nicht der Gemeinderat, sondern nur die Gemeinde selbst zur Zahlung von Fraktionszuwendungen verurteilt werden kann (§ 56 Abs. 3 Abs. 1 GO NRW). Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch in der Sache keinen Anspruch auf Zahlung von Zuwendungen in einer bestimmten Höhe, da die Bestimmung der Höhe der Fraktionszuwendungen im Ermessen des Beklagten liegt. Insoweit sei auf die obigen Ausführungen verwiesen. 103 IV. 104 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 105 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 106