Urteil
1 K 6855/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0909.1K6855.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leis-tet. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten beschlossenen Staffelung der Zuwendungen an Ratsfraktionen zur Geschäftsführung und Personalausstattung. 2 Am 22. November 2007 beschloss der Beklagte in Abänderung des Beschlusses des Rates der Stadt E vom 19. März 1998 (Drs. 00/000/98) und seines Beschlusses vom 26. Januar 2000 (Drs. 00/000/00), die Zuwendungen für Ratsfraktionen zur Geschäftsführung und Personalausstattung wie folgt zu ändern (Vorlage-Nr. 00/00/2007): Für die Geschäftsführung werden Fraktionen mit drei Mitgliedern Zuwendungen für eine halbe Stelle Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) gewährt. Fraktionen mit vier und mehr Mitgliedern erhalten Zuwendungen für eine volle Stelle Entgeltgruppe 15 TVöD. Zur Personalausstattung erhalten Fraktionen mit drei Mitgliedern Zuwendungen für eine halbe Assistentenstelle Entgeltgruppe 12 TVöD / A 12 sowie für eine halbe Sekretariatsstelle Entgeltgruppe 9 TVöD. Fraktionen mit vier bis neun Mitgliedern werden Zuwendungen für eine Assistentenstelle Entgeltgruppe 12 TVÖD / A 14 sowie für eine Sekretariatsstelle Entgeltgruppe 9 TVöD gewährt. Zuwendungen für zwei Assistentenstellen Entgeltgruppe 14 TVöD / A 14 sowie für eine volle und eine halbe Sekretariatsstelle Entgeltgruppe 9 TVöD erhalten Fraktionen mit zehn bis 19 Mitgliedern. Der Personalbedarf von Fraktionen mit 20 bis 29 Mitgliedern wird mit Zuwendungen für drei volle und eine halbe Assistentenstelle Entgeltgruppe 14 TVöD / A 14 sowie für zwei volle und eine halbe Sekretariatsstelle Entgeltgruppe 9 TVöD abgedeckt. Schließlich werden Fraktionen ab dreißig Mitgliedern Zuwendungen für vier volle und eine halbe Assistentenstelle Entgeltgruppe 14 TVöD / A 14 sowie für drei Sekretariatsstellen Entgeltgruppe 9 TVöD gezahlt. 3 Sämtliche Fraktionen erhalten darüber hinaus Finanzmittel für Geschäftsausgaben, Mieten und die Grundausstattung von Büros. 4 Die Klägerin schloss sich am 21. Juni 2010 zu einer Fraktion zusammen. Sie besteht aus drei Mitgliedern. 5 Am 13. Oktober 2010 hat sie Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beklagten vom 22. November 2007 begehrt. Sie ist der Ansicht, der Beschluss verletze sie in ihren Organrechten. Die Zuwendungsregelungen seien mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar. Wenngleich die Gemeinde bei der Festlegung der den Fraktionen und Gruppen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu gewährenden Zuwendungen nicht an den formalisierten Gleichheitssatz gebunden sei, so doch an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der als objektivrechtliches Rechtsprinzip auch für die Rechtsbeziehungen zwischen Kommunalorganen und Organteilen gelte und in seiner Ausprägung als Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten sei. Zwar verbiete es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, die Höhe der Zuwendungen an Fraktionen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln. Eine proportionale Staffelung sei hier aber gerade nicht gegeben. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Aufwand nicht nur von der Anzahl der Fraktionsmitglieder abhänge, sondern auch eine Konstante habe, die sich aus den zu erfüllenden Aufgaben ergebe. Die Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung von Fraktionssitzungen, das Formulieren von Pressemitteilungen und deren Versenden an die Medien nehme bei einer kleinen Fraktion die gleiche Zeit in Anspruch wie bei einer großen. Da sie ca. 45 sachkundige Bürger in verschiedene Ausschüsse entsende, sei auch der hierbei anfallende hohe Koordinierungsaufwand zu berücksichtigen. Ferner sei sie eine überdurchschnittlich aktive Fraktion. Auch bei der Anschaffung einer Handbibliothek sowie der Grundausstattung und Unterhaltung des Fraktionsbüros bestünden keine Unterschiede zu einer großen Fraktion. Vor diesem Hintergrund sei die Staffelung der Zuwendungsbeträge in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl der Ratsfraktion mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nur dann vereinbar, wenn jede Fraktion ungeachtet ihrer Größe einen einheitlichen pauschalierten Grundbetrag erhalte. Dies habe der Beklagte nicht beachtet. Das von dem Beklagten beschlossene Finanzierungssystem führe überdies zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung von vierköpfigen gegenüber dreiköpfigen Fraktionen. Die Differenzierung zwischen kleinen Fraktionen mit drei Mitgliedern und Fraktionen ab vier Mitgliedern sei nicht sachgerecht, da eine Fraktion mit vier Mitgliedern nach dem Zuwendungssystem in absoluten Zahlen mehr als das Doppelte an Zuwendungen erhalte als eine Fraktion mit nur drei Mitgliedern. Dass auch eine neunköpfige Fraktion gegenüber einer vierköpfigen Fraktion benachteiligt werde, führe nicht dazu, dass eine dreiköpfige Fraktion eine Benachteiligung hinnehmen müsse. Für den hochpolitischen Bereich der Zuwendungen an Fraktionen kämen die gleichen Grundsätze zur Anwendung, wie sie nach § 5 Abs. 1 Parteiengesetz (PartG) für die Parteienfinanzierung gelten würden. § 5 Abs. 1 PartG fordere bei verfassungskonformer Interpretation sowohl eine Sockelgarantie als auch ein Mindestmaß an Abstufung, um die Neutralitätspflicht zu gewährleisten und keiner Fraktion einen Vorteil zukommen zu lassen, der nicht Ausdruck des im Wahlergebnis manifestierten Willens des Volkes sei. Dem trage die Unterscheidung in dem Zuwendungssystem des Beklagten zwischen einer drei- und vierköpfigen Fraktion nicht Rechnung. Schließlich verstoße die Differenzierung auch gegen den Minderheitenschutz, der sich aus Art. 21 GG herleite. Auch Minderheiten sollten, wenn sie in Volksvertretungen gewählt würden, ihre politische Auffassung wirksam vertreten können. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, müssten die Fraktionen über ausreichende Mittel verfügen. Das derzeitige Finanzierungsmodell stufe sie zu einer Fraktion zweiter Klasse herab. 6 Die Klägerin beantragt, 7 festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 22. November 2007 über die Zuwendungen aufgrund § 56 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Vorlage-Nr. 00/00/2007) rechtswidrig ist. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt er aus, der Beschluss über das Zuwendungssystem begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Bestimmung der Zuwendungshöhe stehe in seinem freien Ermessen. Hierbei habe er den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsam- und Wirtschaftlichkeit sowie allgemeine Ermessensgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Chancengleichheit, zu berücksichtigen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete es nicht, die Höhe der Zuwendungen an Fraktionen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln. Eine solche Differenzierung sei sachgerecht, da sie sich an der typischerweise vorzufindenden Bedarfslage der Fraktionen orientiere. 11 Die vorgenommene Staffelung sei nicht willkürlich. Zwar erscheine es auf den ersten Blick nicht einleuchtend, dass der Sprung von einer drei- zu einer vierköpfigen Fraktion eine Verdoppelung der Zuwendungen für Personal und Geschäftsführung zur Folge habe. Diese punktuelle Betrachtungsweise lasse jedoch außer acht, dass die gleiche Personalausstattung einer Fraktion mit vier Mitgliedern auch für eine neunköpfige Fraktion gelte. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 15 Die Klage ist als kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, worunter auch Rechtsbeziehungen kommunaler Organe fallen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass die Beschlüsse kommunaler Organe, die die Rechte anderer kommunaler Organe oder Organteile konkretisieren oder nachteilig betreffen, Gegenstand einer kommunalverfassungsrechtlichen Feststellungsklage sein können. Dies gilt namentlich auch für Beschlüsse, die das Recht der Fraktionen auf Zuwendungen verbindlich konkretisieren. 16 Grundlegend OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –, juris Rdn. 2 ff.; Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 3691/01 –, juris Rdn. 22 ff.; s. auch VG Arnsberg, Urteil vom 6. März 2009 12 K 2300/08 –, juris Rdn. 30 ff., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 15 A 801/09 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Februar 2007 – 15 K 1356/06 –, juris Rdn. 29 ff., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 15 A 931/07 –. 17 Hiervon ausgehend kann der Beschluss des Beklagten vom 22. November 2007 Gegenstand einer kommunalverfassungsrechtlichen Feststellungsklage sein, da er den Umfang der der Klägerin und den übrigen Ratsfraktionen zu gewährenden Zuwendungen zur Geschäftsführung und Personalausstattung festlegt. 18 Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. Hiernach gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW stellt nicht nur einen objektivrechtlichen Rechtssatz dar, sondern begründet für die Fraktionen einen Anspruch auf Zuwendungen für die Geschäftsführung. Unter Berufung auf § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW kann eine Ratsfraktion im kommunalrechtlichen Organstreit sowohl geltend machen, die ihr gewährten Zuwendungen seien zu niedrig, als auch, andere konkurrierende Fraktionen seien durch die getroffene Verteilungsregelung gleichheitswidrig begünstigt, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –, juris Rdn. 15 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 6. März 2009 – 12 K 2300/08 –, juris Rdn. 46. 20 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Beschluss des Beklagten vom 22. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Organrechten aus § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. 21 Der Beklagte war für die Festsetzung der den Ratsfraktionen zu gewährenden Zuwendungen zuständig, da der Rat der Stadt E ihm die Entscheidung übertragen hatte (vgl. § 41 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 13 Nr. 6 Zuständigkeitsverordnung der stadt E vom 27. Januar 2000). 22 Der Beschluss ist auch materiell rechtmäßig. 23 § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW begründet für jede einzelne Fraktion einen Anspruch auf Zuwendungen aus Haushaltsmitteln. Die Bestimmung der Höhe der Zuwendungen steht indes im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. 24 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –, juris Rdn. 25; s. auch OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 K 3691/01 –, juris, zu der inhaltlich § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW entsprechenden Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. 25 Ein Anspruch auf eine Vollkostenerstattung besteht nicht. Eine gesetzlich zwingende Erstattung aller Geschäftsführungskosten ließe den Umstand außer Acht, dass den Fraktionen weitere Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen, wie etwa Finanzmittel der hinter ihnen stehenden Parteien oder Wählervereinigungen, Spenden Einzelner und Umlagen der Fraktionsmitglieder (vgl. Nr. 1.1 des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Januar 1989 - III A 1 - 11.70 - 3906/88). 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –, juris Rdn. 27; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 – 15 A 307/11 –, juris Rdn. 22; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 15 A 931/07 –, juris. 27 Entschließt sich die Gemeinde dementsprechend, nur einen Teil der Aufwendungen zu erstatten, die den Fraktionen für ihre Arbeit entstehen, so steht diese Entscheidung mit § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW im Einklang, sofern dabei die übrigen Ermessensgrundsätze beachtet werden. Bei der Festlegung des Finanzierungssystems hat die Gemeinde den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und ist überdies an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden, der jenseits des Art. 3 Abs. 1 GG als objektivrechtliches Rechtsprinzip Geltung auch für die Rechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen und Organteilen beansprucht. Die Gewährung von Zuwendungen ist dabei nicht an den strengeren Maßstäben des formalisierten Gleichheitssatzes zu messen. Vielmehr ist der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten. 28 OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 –, juris Rdn. 17; Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –, juris Rdn. 30 ff.; s. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 10 ME 17/09 –, juris Rdn. 13 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 6. März 2009 – 12 K 2300/08 –, juris Rdn. 57 ff.; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 15 A 801/09 –. 29 Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es nicht, die Höhe der Zuwendungen an Fraktionen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln. Eine Differenzierung nach der Anzahl der in einer Fraktion zusammengeschlossenen Ratsmitglieder ist sachgerecht, weil sie sich an der typischerweise vorzufindenden Bedarfslage der Fraktionen und an deren kommunalverfassungsrechtlicher Funktion orientiert. Diese Funktion besteht in der Bündelung und Koordinierung der Arbeit des Rates und seiner Ausschüsse. Sowohl der Sach- als auch der Personalaufwand, den diese Koordinierung erfordert, hängen zumindest zu einem erheblichen Teil von der Zahl der Ratsmitglieder ab, deren Meinungsbildung und Entscheidung zu bündeln ist. Nicht nur die Kosten für Papier, Porto, Telefon und Ähnliches (Sachaufwand), sondern auch der Zeitaufwand der Fraktionsangestellten für die Vor- und Nachbereitung sowie Protokollierung von Sitzungen, für das Formulieren von Pressemitteilungen und deren Versenden an die Medien steigt und sinkt regelmäßig mit der Anzahl der Personen, deren Arbeit zu koordinieren ist, 30 vgl. hierzu eingehend OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –, juris Rdn. 41 ff.; s. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 23. November 2010 – 4 A 442/09 –, juris Rdn. 39; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 10 ME 17/09 –, juris Rdn. 13; BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2000 4 N 98.1341 –, juris Rdn. 38. 31 Ungeachtet dessen fällt bei allen Ratsfraktionen ein bestimmter Aufwand an, den die Fraktionstätigkeit, unabhängig von der konkreten Größe der Fraktion, mit sich bringt. Für diese Konstante benötigen sämtliche Fraktionen eine gewisse Mindestausstattung. Hierfür ist ihnen ein bestimmter Sockelbetrag zu gewähren. 32 Ein gesetzlich vorgeschriebener Verteilungsmaßstab für die Gewährung von Zuwendungen existiert nicht. § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW bestimmt lediglich, dass Gruppen mindestens eine proportionale Ausstattung erhalten, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion erhält oder erhalten würde. Ein allgemeiner (zwingender) Verteilungsmaßstab für ein Zuwendungssystem lässt sich hieraus indes nicht ableiten. Für eine entsprechende Anwendung der Regelung über das Verhältnis zwischen einer Gruppe und einer dreiköpfigen Fraktion hinaus mangelt es an einer planwidrigen Regelunglücke und vergleichbaren Interessenlage. 33 Auch das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 20. Mai 2009 – 15 A 801/09 – die Regelung nur auf das Verhältnis einer zwei- zu einer dreiköpfigen Fraktion in einer kreisangehörigen Gemeinde angewandt. 34 Bei der Ausgestaltung des Zuwendungssystems steht der Gemeinde daher – im vorgegebenen Rahmen – ein weiter Ermessensspielraum zu. Sie kann insbesondere eine generalisierende und typisierende Betrachtung der Fraktionsarbeit vornehmen. Ob eine Fraktion im Einzelfall besonders viele politische Aktivitäten entfaltet oder sich eher passiv verhält, muss sie nicht gesondert berücksichtigen. Mit dem weiten Ermessen korrespondierend hat das Gericht bei der Überprüfung des Finanzierungssystems eine entsprechende Zurückhaltung zu üben. Unerheblich ist, ob das Gericht eine andere Staffelung für zweckmäßiger oder sinnvoller erachtet. Es hat nur zu prüfen, ob die Ermessensgrenzen, insbesondere der Grundsatz der Chancengleichheit, eingehalten sind. 35 Dies ist hier der Fall. Das vom Beklagten am 22. November 2007 beschlossene Zuwendungssystem hält den dargelegten Anforderungen stand. 36 Sämtlichen Ratsfraktionen werden Zuwendungen für Sachmittel und Personalausgaben und damit ein Sockelbetrag für den Grundbedarf gewährt. Dass die der Klägerin allein für die Personalausstattung und Geschäftsführung gewährten Zuwendungen in Höhe von über 77.000,00 Euro/Jahr nicht ausreichen, um die Konstante der Kernaufgaben erfüllen zu können, die bei jeder Fraktion unabhängig von ihrer Mitgliederzahl anfallen, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 37 Die Bemessung der Höhe der Zuwendungen in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl der Fraktionen ist mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar. Es ist nicht sachwidrig, von einer degressiv proportionalen Zunahme des Sach- und Personalaufwandes bei steigender Fraktionsmitgliederzahl auszugehen und daher – wie hier – ein Zuwendungssystem festzulegen, dass zwar von der Größe der jeweiligen Fraktion abhängt, aber keine streng proportionale Staffelung vorsieht, 38 vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –: Personalzuwendungen für Fraktionen mit weniger als 1/6 der Zahl der Ratsmitglieder (weniger als drei Mitglieder): ¼ Stelle VI b BAT; für Fraktionen mit mindestens 1/6 der Zahl der Ratsmitglieder (Fraktionen ab drei Mitgliedern): 1/3 Stelle VI b BAT; für Fraktionen mit mindestens 1/3 der Zahl der Ratsmitglieder (Fraktionen ab 16 Mitgliedern): ½ Stelle VI b BAT. 39 Die Erwägung, bei den Stellen der Geschäftsführung sowie den Assistenten- und Sekretariatsstellen nicht unbegrenzt (prozentual) kleine Stellenanteile schaffen zu können, ist ebenfalls ein sachgerechtes Kriterium, von einer rein proportionalen Abstufung abzusehen. 40 Der Beklagte war auch nicht gehindert, bei den Zuwendungen zur Geschäftsführung nur eine Abstufung vorzunehmen (eine halbe Stelle für eine dreiköpfige Fraktion, eine volle Stelle für Fraktionen mit vier oder mehr Mitgliedern). Der Geschäftsführer ist nächster Mitarbeiter des Fraktionsvorsitzenden und für die Koordination der Arbeit der Fraktion verantwortlich. Dass die hierbei erforderlichen (Führungs-)Aufgaben und Entscheidungskompetenzen in einer Hand liegen sollen, erscheint sachgerecht. 41 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Koordinierungsbedarf, der bei der Entsendung von sachkundigen Bürgern in verschiedene Ausschüsse entsteht, bei der Bemessung des Aufwands der Fraktionen keine besondere Berücksichtigung gefunden hat. Da – wie dargelegt – § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW keinen Anspruch auf Vollkostenerstattung begründet, kann die Gemeinde die Bemessung der Fraktionszuwendungen an denjenigen Aufwendungen ausrichten, die für die Erfüllung der Kernaufgaben der Fraktionen entstehen. Der erhöhte Koordinierungsaufwand für die Teilnahme sachkundiger Bürger an der Ausschussarbeit gehört nicht hierzu. Die Tätigkeit der sachkundigen Bürger hat vielmehr eine ergänzende Funktion im Rahmen der Ausschussarbeit. Die Fraktionen können nach § 58 Abs. 1 Sätze 7 bis 9 GO NRW sachkundige Bürger mit beratender Stimme in solche Ausschüsse entsenden, in denen sie sonst nicht vertreten sind. Durch ihre Bestellung werden sie lediglich Mitglieder des jeweiligen Ausschusses, nicht aber auch Mitglieder des Rates oder der Ratsfraktion. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –, juris Rdn. 44; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 15 B 1810/09 –, juris Rdn. 24. 43 Entgegen dem Einwand der Klägerin ist auch die vom Beklagten gewählte Abstufung zwischen dreiköpfigen Fraktionen und vier bis neun Mitglieder starken Fraktionen mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar. 44 Es ist ausgeschlossen, dass durch die gewählte Staffelung gerade die politischen Aktivitäten der Klägerin behindert werden sollten, denn die Klägerin hat sich erst über zwei Jahre nach dem in Rede stehenden Beschluss zu einer Fraktion zusammengeschlossen, 45 vgl. zu diesem Gedanken auch OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 – 15 A 307/11 –, juris Rdn. 11. 46 Dass der Beklagte hier von seiner sonstigen Abstufung in Zehnerschritten abgewichen ist und eine zusätzliche Stufe für dreiköpfige Fraktionen gewählt hat, anstatt diesen die gleichen Zuwendungen zu gewähren wie Fraktionen mit vier bis neun Mitgliedern, ist von seinem Entscheidungsspielraum gedeckt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Steigerung von drei auf vier Mitglieder prozentual größer ist als etwa die Steigerung von vier auf fünf oder von neun auf zehn Mitglieder. Vor diesem Hintergrund erscheint grundsätzlich eine weitere differenzierende Abstufung im zahlenmäßig unteren Segment der Fraktionen nicht sachwidrig. 47 Bei einer Gesamtbetrachtung des Zuwendungssystems ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass eine Fraktion mit drei Mitgliedern für die Geschäftsführung und Personalausstattung in absoluten Zahlen ca. 44 % der Zuwendungen erhält, die Fraktionen mit vier bis neun Mitgliedern gewährt werden. Der Verteilungsmaßstab des § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW findet – wie dargelegt – in dem Verhältnis einer drei- zu einer vierköpfigen Fraktion keine entsprechende Anwendung. Setzt man die einer dreiköpfigen Fraktion gewährten Zuwendungen zu dem Mittelwert der zweiten Stufe des Zuwendungssystems ins Verhältnis, der bei 6,5 Mitgliedern liegt, ist eine Fraktion mit drei Mitgliedern nicht unproportional benachteiligt. Eine Fraktion mit drei Mitgliedern ist im Vergleich zu einer neunköpfigen Fraktion, die an Zuwendungen weniger als das dreifache erhält, sogar besser gestellt. Im Übrigen sind die in einem Stufensystem auftretenden Sprünge in den Grenzbereichen systembedingt. Solche Pauschalierungen und Typisierungen sind grundsätzlich von dem Entscheidungsspielraum des Normgebers gedeckt, 48 vgl. hierzu Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, § 3 Rdn. 30 ff. 49 Dass der Beklagte eine (zusätzliche) Abstufung bei den Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen vorgenommen hat (Entgeltgruppe 13 oder Entgeltgruppe 15 TVöD bei der Geschäftsführung bzw. Entgeltgruppe 12 TVöD / A 12 und Entgeltgruppe 14 TVöD / A 14 bei der Assistentenstelle), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Eingruppierung in Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen hängt bei Angestellten im öffentlichen Dienst regelmäßig von Schwierigkeit und Bedeutung der ausgeübten Tätigkeiten sowie dem Umfang von Personalverantwortung ab. Da die Tätigkeiten als Geschäftsführer oder Assistent in einer großen Fraktion regelmäßig mehr Koordinierungsaufwand und Personalverantwortung mit sich bringen, ist die Abstufung der Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen nicht sachwidrig. 50 Schließlich sind bei der Festlegung eines Zuwendungssystems auch Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Diesen entspricht es, erhöhte Kosten, die im Fall einer nicht auszuschließenden Zersplitterung des Rates in Kleinstfraktionen entstehen können, möglichst zu vermeiden. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).