Urteil
19 K 1739/05
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer therapiebedürftigen Epilepsie mit relevanten kognitiven Beeinträchtigungen ist Berufsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 VWS gegeben, wenn aufgrund dieser Einschränkungen jegliche im landesgesetzlich definierten Berufsbild des Architekten liegende Tätigkeit zur Sicherung der Existenz nicht mehr möglich ist.
• Berufsunfähigkeit ist nicht bereits bei Unfähigkeit zur Fortführung der bisherigen Tätigkeit anzunehmen; maßgeblich ist die Fähigkeit, jedwede im Berufsbild beschriebene Architektentätigkeit auszuüben.
• Zur Feststellung der Berufsunfähigkeit genügen übereinstimmende fachärztliche Befunde; weitere Gutachten sind nur erforderlich, wenn das Gericht zusätzliche Aufklärung für notwendig hält.
• Die Rentenzahlung kann unter dem Vorbehalt künftiger Nachuntersuchungen bewilligt und bei Wegfall der Berufsunfähigkeit aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Berufsunfähigkeit eines Architekten bei Epilepsie mit kognitiven Einschränkungen • Bei Vorliegen einer therapiebedürftigen Epilepsie mit relevanten kognitiven Beeinträchtigungen ist Berufsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 VWS gegeben, wenn aufgrund dieser Einschränkungen jegliche im landesgesetzlich definierten Berufsbild des Architekten liegende Tätigkeit zur Sicherung der Existenz nicht mehr möglich ist. • Berufsunfähigkeit ist nicht bereits bei Unfähigkeit zur Fortführung der bisherigen Tätigkeit anzunehmen; maßgeblich ist die Fähigkeit, jedwede im Berufsbild beschriebene Architektentätigkeit auszuüben. • Zur Feststellung der Berufsunfähigkeit genügen übereinstimmende fachärztliche Befunde; weitere Gutachten sind nur erforderlich, wenn das Gericht zusätzliche Aufklärung für notwendig hält. • Die Rentenzahlung kann unter dem Vorbehalt künftiger Nachuntersuchungen bewilligt und bei Wegfall der Berufsunfähigkeit aufgehoben werden. Der Kläger, seit 1990 Mitglied des Versorgungswerks, beantragte 2004 eine satzungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente wegen einer seit der Kindheit bestehenden Epilepsie. Das Versorgungswerk ließ mehrere Gutachten erstellen; erste Stellungnahmen sahen keine völlige Unfähigkeit zur Ausübung architektonischer Tätigkeiten. Nach einem Reha-Aufenthalt und weiteren Untersuchungen wurden jedoch schwerwiegende kognitive Störungen, Konzentrations‑ und Gedächtnisdefizite sowie wiederkehrende komplex-partielle und Grand‑mal‑Anfälle festgestellt. Das Versorgungswerk lehnte die Leistung ab; der Kläger klagte und legte ergänzende ärztliche Befunde, einen Schwerbehindertenausweis (GdB 80) und Stellungnahmen vor. Das Gericht ließ einen langjährig behandelnden Facharzt als Zeugen hören und wertete die Gesamtheit der Gutachten und Befunde aus. • Anspruchsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks; danach besteht Anspruch bei Unfähigkeit zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und Einstellung der Tätigkeit. • Berufsunfähigkeit ist nach der Satzung erst anzunehmen, wenn jede der im Berufsbild des Architekten beschriebenen Tätigkeiten zur Einkommenserzielung nicht mehr möglich ist; Teilzeittätigkeiten genügen nur, wenn sie eine zumutbare Existenzgrundlage sichern. • Die medizinische Wertung ergibt ein einheitliches Krankheitsbild: kryptogene Epilepsie mit häufigen komplex-partiellen und gelegentlichen Grand‑mal‑Anfällen sowie ausgeprägten kognitiven Einschränkungen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, Exekutivfunktionen). • Der langjährig behandelnde Sachverständige attestierte erhebliche kognitive Beeinträchtigungen und reduzierte Leistungsfähigkeit (zeitgebundenes Arbeiten 2–4 Stunden, keine Multitasking‑Fähigkeit), wodurch teamgebundene oder terminabhängige Architektenaufgaben nicht zuverlässig erfüllt werden können. • Die Anfallshäufigkeit und die medikationsbedingten Nebenwirkungen führen zu unkalulierbaren Ausfallrisiken und erhöhter Fehleranfälligkeit; eine wirtschaftlich sinnvolle Ausübung des Architektenberufs ist nicht erkennbar. • Die übereinstimmenden fachärztlichen Befunde und der GdB von 80 % rechtfertigen die Feststellung der Berufsunfähigkeit; weitere Gutachten waren nicht erforderlich nach § 98 VwGO. • Dem beklagten Versorgungswerk bleibt vorbehalten, Nachuntersuchungen anzuordnen und bei Wegfall der Berufsunfähigkeit die Rentenzahlung zu beenden. Die Klage ist begründet: Das Versorgungswerk hat den Bescheid vom 3.8.2004 (Widerspruchsbescheid 4.5.2005) zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger ist aufgrund seiner Epilepsie mit ausgeprägten kognitiven Beeinträchtigungen berufsunfähig im Sinne der Satzung, weil er die im Berufsbild des Architekten beschriebenen Tätigkeiten zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht mehr ausüben kann. Das Versorgungswerk wird verpflichtet, die satzungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren; die Kosten des Verfahrens hat das Versorgungswerk zu tragen. Das Versorgungswerk kann künftige gesundheitliche Entwicklungen durch Nachuntersuchungen überprüfen und bei Wegfall der Berufsunfähigkeit die Rentenzahlung einstellen.