Urteil
20 K 8012/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0309.20K8012.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00. Oktober 1974 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten seit dem 1. August 2005. Der Kläger war zuletzt als Anästhesist in einem Krankenhaus in X. tätig. Er ist seit Juni 2012 ununterbrochen arbeitsunfähig. Mit Antrag vom 30. Oktober 2012 – bei der Beklagten eingegangen am darauf folgenden Tag – beantragte der Kläger die Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung bezog sich der Kläger auf eine seit dem Jahr 2000 bestehende Colitis ulcerosa, eine Spondylitis ankylosans, eine juvenile Polyarthritis sowie eine mittel- bis schwergradige Depression seit 2009. Der Kläger überreichte der Beklagten eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises vom 7. September 2010. Der Ausweis vermerkt einen Grad der Behinderung von 60%. Außerdem legte der Kläger eine fachärztliche Stellungnahme seines behandelnden Gastroenterologen Dr. L. V. S. aus T. vom 5. Dezember 2012 vor. Darin gelangt der Arzt zu der Einschätzung, der Verlauf der chronischen Darmerkrankung setze den Kläger zunehmend auch psychisch unter Druck. Die Erkrankung könne die Erwerbsfähigkeit des Klägers bedrohen. In einem weiteren ärztlichen Gutachten vom 13. Februar 2013 berichtete Dr. L. V. S. darüber, die Krankheitsschübe nähmen bei dem Kläger seit 2011 zu. Es bestehe seit 2010 eine Cortisonabhängigkeit. Der Kläger erhalte in akuten Krankheitsphasen Steroide und außerdem das Immunsuppressivum Adalimumab. Insgesamt sehe er als der behandelnde Gastroenterologe des Klägers alle Faktoren für eine Berufsunfähigkeit als erfüllt an. Dieser Sachverhalt sei zumindest soweit gegeben, solange eine additive Steroideinnahme erforderlich sei. Unter dem 12. März 2013 bewilligte die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer L1. , deren Mitglied der Kläger außerdem ist, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente. Es wurde eine Nachuntersuchung zum 1. April 2016 angeordnet. Im Auftrag der Beklagten begutachtete der Direktor der Poliklinik für Rheumatologie der Universitätsklinik Düsseldorf, Prof. Dr. N. T1. , den Gesundheitszustand des Klägers. In seinem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 16. Mai 2013 diagnostiziert der Gutachter bei dem Kläger eine HLA-B27 positive Spondylitis ankylosans mit peripherer Gelenkbeteiligung und Colitis ulcerosa. Seit Dezember 2011 würden von dem Kläger keine typischen arthritischen Beschwerden mehr angegeben. Vielmehr seien häufig colitische Schübe aufgetreten. In der klinischen Untersuchung hätten sich derzeit keine Hinweise auf residuelle Funktionseinschränkungen ergeben. Die Krankheitsaktivität und der Krankheitsschaden seien anhand der standardisierten Fragebögen als gering einzustufen. Laborchemisch fänden sich keine Hinweise auf entzündliche Aktivität. Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten liege nicht vor. Es sei von einer normalen Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze auszugehen. Eine leicht erhöhte Zahl an Fehltagen sei möglich. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, er leide seit Oktober 2012 unter einer Augenkrankheit. Er legte das Attest des Facharztes für Augenheilkunde Dr. J. C. C. vom 22. Mai 2013 vor. Der Augenarzt bescheinigte dem Kläger eine Retinopathie centralis serosa (entzündliche Erkrankung der Netzhautmitte). Das scharfe Sehen sei direkt reduziert. Die Erkrankung verlaufe über 6- 12 Monate wechselnd und chronisch rezidivierend und könne sogar beidseitig auftreten. Nach allgemeiner augenärztlicher Erfahrung könne sich das Sehvermögen gut stabilisieren, so dass übliche Sehanforderungen wie PKW, Lesen oder manuelle Arbeiten im ausgeübten Beruf gut bewältigt werden könnten. Der Kläger legte außerdem eine ärztliche Bescheinigung des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N1. I. aus T. vom 14. Juni 2013 vor. Der Arzt gelangt zu der Einschätzung, der Kläger sei deutlich und voraussichtlich längerfristig leistungsgemindert. Derzeit sei von Berufsunfähigkeit auszugehen. Im Auftrag der Beklagten untersuchte auch Prof. Dr. I1. O. den Kläger. Der Sachverständige ist Gastroenterologe und am Evangelischen Krankenhaus E. tätig. Sein internistisch-gastroenterologisches Gutachten vom 11. September 2013 spricht die Empfehlung aus, im Rahmen der Berufsausübung müsse eine Anpassung des Tätigkeitsspektrums des Klägers an die körperlichen Leistungsmöglichkeiten, bzw. möglichen krankheitsspezifischen Einschränkungen und Risiken durch die Medikation erfolgen. Für die weitere Berufsausübung des Klägers sei es essentiell, dass unter laufender Therapie mit Adalimumab die Steroidmedikation vollständig ausgeschlichen werden könne. Denn durch die Kombination der zwei immunsuppressiven Präparate steige das Infektionsrisiko deutlich an. Sollte es unter der aktuell laufenden Therapie zu einer weiteren Progression der Erkrankung kommen, sei eine operative Therapie, die Proktolektomie mit Anlage eines ileoanalen Pouch (IAP), denkbar. Insgesamt sei der Kläger derzeit nicht berufsunfähig. Mit einer erhöhten Anzahl an krankheitsbedingten Fehltagen sei allerdings zu rechnen. Die von dem Kläger auszuübende ärztliche Tätigkeit solle keinen engen Kontakt zu infektiösen Patienten beinhalten und die Möglichkeit bieten, die Toilette unkompliziert aufsuchen zu können. Es sei denkbar, den Beruf des Anästhesisten mit diesen Bedingungen zu verknüpfen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholten ärztlichen Gutachten ab. Am 15. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der B. C1. Krankenhaus gGmbH wurde durch Vereinbarung der Parteien vom 17. Juni 2014 zum 31. Juli 2014 aufgelöst. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, bei einem akuten Schub der Colitis ulcerosa sei täglich mit 15 bis 20 Toilettengängen zu rechnen. Bei einem Schub müsse er ca. 5 Stunden täglich auf der Toilette verbringen. Hinzu kämen zwei bis drei Brechanfälle in den frühen Morgenstunden, starke Bauchschmerzen und übelriechende, teilweise unkontrollierte Flatulenzen. Durch den Blut-, Protein- und Mineralienverlust sowie durch die erschöpfenden Toilettengänge und Schmerzen komme es zu einer deutlichen Reduktion des Allgemeinzustandes, Gewichtsverlust, Konzentrationsstörungen, Kraftlosigkeit und Depressionen. Durch mehrfachen Stuhldrang in der Nacht komme es zu Schlafstörungen. Bei einem solchen Schub könne er seine Wohnung nicht verlassen. Er ernähre sich dann nur von flüssiger Kost, da schon geringe Mengen fester Speisen zu Krämpfen und Erbrechen führten. Bei einem akuten Schub benötige er mindestens sechs Wochen, um sich wieder einigermaßen zu regenerieren. In den letzten drei Jahren sei er durchschnittlich dreimal jährlich von solchen Schüben betroffen, so dass er im Jahr mindestens vier Monate arbeitsunfähig sei. Den von der Beklagten eingeholten Gutachten tritt der Kläger entgegen. Insbesondere sei er von Prof. Dr. O. nur unzureichend untersucht worden. Das von dem Gutachter für erforderlich gehaltene schleichende Absetzen der Steroidmedikation habe nicht verwirklicht werden können. Eine Remission der Colitis ulcerosa habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Eine Behandlung mit Azathioprin (Imurek) sei längere Zeit versucht worden, habe aber nicht die erhoffte Wirkung gehabt, weder bezüglich der Colitis ulcerosa noch bezüglich der Arthritis. Die von dem Gutachter vorgeschlagene Pouch-Operation sei mit erheblichen operativen, körperlichen und seelischen Risiken verbunden. Eine Dickdarmentfernung sei nur dann medizinisch indiziert, wenn alle anderen Therapien versagten, kein Medikament einen akuten Schub mehr in den Griff bekomme, bzw. der Patient keines dieser Medikamente mehr vertrage, ein bösartiger Tumor im Darm erkannt werde oder bei einem außerordentlichen lebensbedrohlichen Notfall wie dem sog. Megakolon. Diese Voraussetzungen lägen bei ihm jedoch nicht vor. Zur Begründung der Klage stützt sich der Kläger auf weitere ärztliche Stellungnahmen. Dr. N1. I. habe unter dem 21. März 2014 mitgeteilt, der Kläger befinde sich seit dem 17. April 2013 in seiner psychotherapeutischen Mitbehandlung. Es hätten bisher 24 verhaltenstherapeutische Termine stattgefunden. Der Kläger nehme seit Anfang Juli 2013 Duloxetin. Im Rahmen der Psychotherapie habe in den zurück liegenden Monaten eine Teilremission der depressiven Beschwerden erreicht werden können. Der Kläger sei jedoch nach wie vor minderbelastbar. Zu der beschriebenen Zustandsverbesserung habe die Entlastung durch Arbeitsunfähigkeit wesentlich beigetragen. Bei erneuter Arbeitsbelastung durch ärztliche Tätigkeit sei mit einer Verschlechterung der psychischen Störung zu rechnen. Die Leistungsminderung sei deutlich und längerfristig, d.h. ohne absehbares Ende. Berufsunfähigkeit auf Dauer liege vor. In einer weiteren Stellungnahme vom 15. Januar 2016 habe Dr. N1. I. erklärt, seit dem 17. April 2013 hätten nunmehr 49 verhaltenstherapeutische Termine stattgefunden. Dies entspreche einer Langzeittherapie im Regelverfahren. In den ersten 20 bis 25 Sitzungen sei die Frequenz wöchentlich gewesen, in der zweiten Hälfte der genehmigten Langzeittherapie dann alle zwei Wochen, später alle drei Wochen und gegenwärtig alle vier Wochen. Duloxetin nehme der Kläger weiter ein. Zu Beginn habe die Tagesdosis über eine Reihe von Monaten 60 mg betragen, was einer Standard-Erhaltungsdosis entspreche. Im Verlauf der Behandlung sei das Medikament wegen gastrointestinaler Nebenwirkungen auf eine Tagesdosis von 30 mg reduziert worden. Die Überlegungen des gerichtlichen Gutachters zu einer möglichen zukünftigen vollen Remission der Erkrankung halte er für zu optimistisch. Der Kläger legte schließlich ein ärztliches Attest von Dr. L. V. S. vom 12. Februar 2016 vor, dem entnommen werden kann, dass der Arzt die Erkrankung des Klägers nach Einsatz verschiedener Immunsuppressiva unter Applikation der Tumor-Nekrose-Faktor Antikörper Adalimumab für begrenzt handhabbar hält. Es bestünden weiterhin Krankheitsschübe, die allerdings nicht mehr so gravierend verliefen. Krankenhausaufenthalte seien nicht mehr erforderlich. Immer wieder erhalte der Kläger aber additiv Steroid-Therapien neben der kontinuierlichen 5-ASA Medikation. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm für die Zeit seit dem 1. November 2012 Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest und sieht sich durch die gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten in ihrer Auffassung bestätigt, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist. Er verfüge über ein ausreichendes Restleistungsvermögen für eine Tätigkeit im Arztberuf und außerdem bestünden nicht ausgeschöpfte Behandlungsoptionen. Die Beklagte beruft sich außerdem auf eine von ihr veranlasste schriftliche Stellungnahme des Gastroenterologen Prof. Dr. H. E. B1. vom 10. Februar 2014 zu dem Gutachten des Prof. Dr. O. sowie der daran geübten Kritik des Klägers. Prof. Dr. H. E. B1. sehe bei dem Kläger eine Colitis ulcerosa mit chronisch rezidivierendem Verlauf. Das aktuelle Therapiekonzept wirke für ihn nicht schlüssig, insbesondere die fortgesetzte anti-TNF-alpha Therapie seit 2010 sei bei weiterhin bestehender Steroidpflichtigkeit nicht leitliniengerecht. In dieser Situation sei insbesondere die Kolektomieindikation zu prüfen. Mit einer Optimierung der Therapie und einer Anpassung des Arbeitsplatzes an die Krankheitssituation des Klägers könne es gelingen, die Arbeitskraft des Klägers als Arzt zumindest mittel- bis evtl. auch vollschichtig zu erhalten. Eine generelle Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Das Gericht hat durch Beschluss vom 18. August 2014 entschieden, über die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers für die Zeit seit dem 1. August 2014 ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Nachdem der zum Gutachter bestellte Prof. Dr. X1. L2. den Auftrag zurück gegeben hatte, ist durch Beschluss vom 17. Oktober 2014 der Gastroenterologe Dr. T2. T3. aus T4. zum Gutachter bestellt worden. Auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 13. April 2015, den Inhalt des psychiatrisch-psychotherapeutischen Zusatzgutachtens von Dr. I2. V1. aus T4. vom 29. Dezember 2015 sowie den Inhalt des von diesem veranlassten testpsychologischen Zusatzgutachtens des Psychologen T. L3. vom 8. September 2015 wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der mündlichen Erläuterungen der Gutachter, wie sie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2016 ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten vom 23. Oktober 1993 (Rheinisches Ärzteblatt vom 25. Dezember 1993) in der Fassung der 16. Satzungsänderung vom 22. November 2014 (Rheinisches Ärzteblatt vom 30. Januar 2015) – im Folgenden: SNÄV – haben Mitglieder, die mindestens für einen Monat ihre Versorgungsabgabe geleistet haben und noch keine Altersrente beziehen, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie berufsunfähig sind und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgeben. Berufsunfähig ist ein Mitglied gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SNÄV, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben, wobei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 SNÄV als ärztliche Tätigkeit in diesem Sinne jede Tätigkeit verstanden wird, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Für die Zeit zwischen der Antragstellung am 31. Oktober 2012 und der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der B. C1. Krankenhaus gGmbH zum 31. Juli 2014 hat die Klage keinen Erfolg, weil der Kläger die Ausübung des ärztlichen Berufes noch nicht aufgegeben hatte. Das Aufgeben der Berufsausübung verlangt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als die bloße Nichterbringung entsprechender Arbeitsleistungen, nämlich ein positives Tun, das sich nach außen manifestieren muss. Ruht das Arbeitsverhältnis eines abhängig beschäftigten Arztes, so manifestiert sich die Aufgabe des Berufes darin, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag endgültig beendet wird, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2009– 17 A 251/08 -; Beschluss vom 20. Mai 2014 – 17 A 694/13 -; unter Berufung auf: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 8 B 97.09 -; zitiert nach juris. An dieser Voraussetzung fehlt es für die Zeit vor dem 1. August 2014. Für die Zeit zwischen dem 1. August 2014 und dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. März 2016 gilt Folgendes: Der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist dahin auszulegen, dass er eine gesundheitliche Einschränkung voraussetzt, die die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ausschließt und die nicht nur vorübergehender Natur ist und hinsichtlich derer erfolgversprechende, zumutbare Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2010– 17 A 1643/08 –. Die weite Formulierung in § 10 Abs. 1 Satz 3 SNÄV bedingt es, dass nicht nur solche Tätigkeiten erfasst werden, die zwingend eine Approbation oder eine Berufserlaubnis im Sinne der §§ 3 und 10 BÄO voraussetzen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Unfähigkeit des Mitglieds zur Ausübung des ärztlichen Berufes vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Mitglied jedwede ärztliche Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, nicht mehr möglich ist. Demnach kann ein Mitglied darauf verwiesen werden, als angestellter ärztlicher Mitarbeiter eines niedergelassenen Arztes oder als angestellter oder freiberuflicher Aktengutachter etwa bei Versicherungs- oder Versorgungsträgern tätig zu werden. Nicht verweisen lassen muss sich das Mitglied lediglich auf unterstützende Tätigkeiten, bei denen ihm ein eigenverantwortliches ärztliches Urteil nicht abverlangt wird, sondern bei denen es lediglich zur Vorbereitung einer Begutachtung durch andere herangezogen wird, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. September 1997 – 25 A 1845/93 –; zitiert nach juris. Von der Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit kann nur ausgegangen werden, wenn in einem überschaubaren Zeitraum keine begründeten Heilungschancen gegeben sind. Das Vorhandensein von Heilungschancen beinhaltet für das Mitglied die Verpflichtung, zumutbare Therapiemaßnahmen wahrzunehmen. Sofern zumutbare Therapiemaßnahmen nicht wahrgenommen werden, geht dies zu Lasten des Mitglieds und schließt die Berücksichtigung einer nicht therapierten Erkrankung aus. Dabei sind erfolgsversprechend nicht nur solche Therapieansätze, denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die nur eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen. Für eine solche Auslegung, bei der an die Rentengewährung strenge Anforderungen gestellt werden, spricht der mit § 10 Abs. 1 SNÄV verfolgte Zweck, das Berufsunfähigkeitsrisiko auf einem vergleichsweise hohen Niveau gemeinschaftlich abzusichern. Um ein solches Niveau zu gewährleisten, erscheint es im Interesse sowohl des Einzelnen, als auch vor allem der Versorgungsgemeinschaft sachgerecht und notwendig, dem Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne einer dauerhaften Aufhebung der beruflichen Leistungsfähigkeit bei den einzelnen Mitgliedern mit allen erfolgversprechenden und zumutbaren Mitteln entgegenzuwirken, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2001– 4 A 5470/00 –; Beschluss vom 24. Januar 2011 – 17 A 129/09 –; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20. Januar 2015 – 7 K 4210/12 –; zitiert nach juris. In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit voraus, dass sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Mitglied ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage darüber enthalten, dass dem Mitglied die Ausübung ärztlicher Tätigkeit infolge des festgestellten Defizits auf Dauer nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden kann. Nur eine in diesem Sinne qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Mitgliedes zu vermitteln. Eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den körperlichen Gebrechen oder der Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte trifft und eine derzeitige Unfähigkeit, der beruflichen Tätigkeit als Arzt oder Ärztin nachzugehen, feststellt, genügt diesen Anforderungen nicht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 1997 – 25 A 3536/94 –; Urteil vom 18. November 2009 ‑ 17 A 629/05 –; zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 17. Juli 2013 – 20 K 4453/11 –; Urteil vom 26. September 2013– 20 K 4518/12 –. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger berufsunfähig ist, weil es erfolgversprechende Therapieoptionen gibt, die bisher nicht ausgeschöpft sind. Dies gilt für die psychische wie auch für die gastroenterologische Seite des Krankheitsbildes. Der von dem Gericht beauftragte Gutachter Dr. T3. aus T4. hat in seinem gastroenterologischen Gutachten zur Berufsunfähigkeit des Klägers vom 13. April 2015 festgestellt (Bl. 115 der Gerichtsakte), dass die depressive Komponente der Erkrankung bei dem Kläger im Vordergrund steht. Bei einer rein somatischen Beurteilung der Darmentzündung sei kein schwergradiger Befund zu erheben. Insgesamt könne von einer milden bis moderaten Erkrankungsschwere ausgegangen werden. Diskrepant hierzu verhalte sich die Selbstwahrnehmung des Klägers und die Beurteilung seiner Lebensqualität. Auf Veranlassung des Hauptgutachters Dr. T3. ist deshalb das psychiatrisch-psychotherapeutische Zusatzgutachten des Dr. V1. vom 29. Dezember 2015 eingeholt worden. Sein Befund bestätigt den Hauptgutachter in seiner Annahme, dass der Kläger durch die depressive Erkrankung in seiner psychischen Belastbarkeit deutlich herabgesetzt ist. Dr. V1. diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und führt als Ursache dieses Krankheitsbildes die Erkrankung des Klägers an der Colitis ulcerosa an. Dieser Ursachenzusammenhang wird von allen Ärzten, die den Kläger im Laufe des Verwaltungs- und Klageverfahrens begutachtet haben, bestätigt. Prävalente Depressionen sind unter CED-Patienten ( C hronisch- e ntzündliche D armerkrankungen) außergewöhnlich hoch, wie Dr. T3. ausführt (Bl. 118 unten der Gerichtsakte). Dabei spielen Ängste vor Krankheitsschüben, Untersuchungen, Operationen und Medikamentennebenwirkungen, ebenso Sorgen um die berufliche Zukunft und Scham gegenüber dem Partner oder der Partnerin mit. Gemessen an den Schilderungen des Klägers über den Verlauf eines akuten Krankheitsschubes in der Klagebegründungsschrift vom 10. Januar 2014 (Bl. 27) ist dies ohne weiteres nachvollziehbar. Allerdings stellt Dr. V1. fest, dass die depressive Erkrankung des Klägers nicht ausreichend behandelt wird. Dieser Umstand ist von besonderer Bedeutung, weil es nach den Angaben des Hauptgutachters Dr. T3. (Bl. 119 der Gerichtsakte) erwiesen ist, dass depressive CED-Patienten nach erfolgreicher Therapie eines Schubes früher und häufiger den nächsten Schub erleiden als nicht depressive Patienten. Die physische und die psychische Seite der Erkrankung beeinflussen sich gegenseitig. Mit einer Verbesserung des depressiven Zustandes des Klägers wäre also auch die Hoffnung auf eine Verbesserung seines körperlichen Zustandes verbunden. Gleichwohl wird die Depression des Klägers nicht ausreichend behandelt. Zwar konnte der behandelnde Arzt des Klägers, Dr. I. aus T. den Einwand des Zusatzgutachters Dr. V1. ausräumen, die Verhaltenstherapie des Klägers habe nicht in der gebotenen Häufigkeit stattgefunden. In seiner schriftlichen Stellungnahme teilt Dr. I. am 15. Januar 2016 mit, in der Zeit seit dem 17. April 2013 hätten 49 verhaltenstherapeutische Termine mit dem Kläger stattgefunden. Dies entspreche einer Langzeittherapie im Regelverfahren. Dr. V1. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Regelhaftigkeit dieses Vorgehens auf Nachfrage bestätigt. Der Kläger erhält aber keine ausreichende medikamentöse Versorgung seiner Depression. Dr. I. hat am 15. Januar 2016 mitgeteilt, dass der Kläger unverändert 30 mg täglich des Medikamentes Duloxetin (Serotoninwiederaufnahmehemmer) einnimmt. Der Zusatzgutachter Dr. V1. ist schon in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2015 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Dosis „eher nicht ausreichend“ ist. Diese Einschätzung hat der Zusatzgutachter auf Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er hat außerdem zur Überzeugung des Gerichts erklärt, dass eine Reduzierung der Tagesdosis von 60 mg auf 30 mg nicht der richtige Weg ist, um gastrointestinalen Beschwerden, die das Medikament bei dem Kläger ausweislich der Bescheinigung von Dr. I. vom 15. Januar 2016 ausgelöst hat, zu begegnen. Vielmehr sei es geboten, ein anderes Antidepressivum in der richtigen Dosierung bei dem Kläger zu versuchen, um herauszufinden, ob auch dieses gastrointestinale Beschwerden bei dem Kläger verursacht. Der Zusatzgutachter Dr. V1. meint, es sei ein Ausprobieren verschiedener Medikamente nötig, um das verträglichste und wirksamste für die individuelle Disposition des Klägers zu finden. Der Kläger hat dazu im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar erklärt, ein Wechsel auf ein anderes Medikament sei nicht erfolgt, weil er auch von der antidepressiven Wirkung der erhöhten Cortisongaben profitiere, die er bei Auftreten eines akuten Schubes der Colitis ulcerosa einnehmen müsse. Dies erklärt aber nicht, warum der Kläger auf die Chance verzichtet, durch die Einnahme eines verträglicheren Antidepressivums in der erforderlichen höheren Dosierung einen dauerhaften Schutz gegen Depressionen zu erhalten, der von der Einnahme des Cortisons unabhängig ist. Der Grund dafür könnte darin liegen, dass der Kläger mit der Wirkung der bisherigen Medikation zufrieden ist. Der Kläger ist aber, möchte er Berufsunfähigkeitsrente erhalten, verpflichtet, alle ihm zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, die ausreichend erfolgversprechend sind, um seine Arbeitskraft wieder herzustellen. Erst wenn sich diese Behandlungsoptionen als wirkungslos heraus gestellt haben, ist es der Solidargemeinschaft der Versicherten zuzumuten, den Lebensunterhalt des Klägers durch Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zu übernehmen. Der Zusatzgutachter Dr. V1. stellt außerdem fest, dass eine Therapieresistenz bei dem Kläger noch nicht eingetreten ist und begründet dies überzeugend damit, dass die Stimmungslage des Klägers noch ausreichend positiv veränderbar ist, etwa durch die antidepressiven Nebenwirkungen des Cortisons. Bei konsequenter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Therapieoptionen könne bei einem bedeutsamen Teil der von Depressionen betroffenen Patienten Beschwerdefreiheit erlangt werden. Er hält es bei dem Kläger für denkbar, dass bezüglich der psychiatrischen Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine deutliche Besserung der Beschwerden - wenn nicht gar Symptomfreiheit – erreicht werden kann (Bl. 198 der Gerichtsakte). Dazu bedarf es nicht nur einer angemessenen medikamentösen Behandlung der Depression, auch eine stationär-psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung respektive eine akut-stationäre psychosomatische Behandlung ist Erfolg versprechend und aktuell nicht versucht worden. Die letzte psychosomatische Rehabilitationsbehandlung habe vom 2. bis 30. September 2009 im Gesundheitszentrum Heiligenfeld in Bad Kissingen stattgefunden. Bezüglich der Erkrankung an Colitis ulcerosa kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Kläger alle Therapieoptionen ausgeschöpft hat. Auch insofern kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen der Kläger darauf verzichtet, anstelle des Immunsuppressivums Adalimumab ein anderes Medikament zu versuchen. Der Kläger hat dazu erklärt, er habe mit seinem behandelnden Gastroenterologen Dr. S1. entschieden, bei dem Medikament Adalimumab zu bleiben, weil bei einem Wechsel zu alternativen Immunsuppressiva die Gefahr einer Häufung der Krankheitsschübe bestehe. Die mit einem Medikamentenwechsel verbundenen Chancen werden von dem Kläger und seinem Arzt offenbar nicht gesehen oder es gibt andere Gründe für einen Verzicht auf alternative Medikamente, die der Kläger nicht benannt hat. Der Hauptgutachter Dr. T3. hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung aber erklärt, nach vier Jahren der wenig erfolgreichen Behandlung mit Adalimumab sei in jedem Fall ein Medikamentenwechsel angeraten. Dr. T3. nennt in seinem schriftlichen Gutachten die Therapieoptionen mit Golimumab oder Vedolizumab, außerdem die immunmodulierende Therapie mit Takrolismus sowie die Granulozyten-Apherese. Der Hauptgutachter hält diese Behandlungsmöglichkeiten für geboten, weil die Therapie mit Adalimumab nicht zu einer Remission der Krankheitsschübe geführt hat. Nach Angaben des Gutachters eröffnen die alternativ zur Verfügung stehenden Medikamente die Chance auf eine geringere Häufigkeit oder Schwere der Schübe an Colitis ulcerosa. Ob sich diese Hoffnung erfüllen würde, ist zwar ungewiss. Der Gutachter betont, dass der individuelle Verlauf chronisch-entzündlicher Darmerkrankungen nicht vorhergesagt werden kann (Bl. 120 der Gerichtsakte unten). Darauf hat auch schon der Gutachter der Beklagten Prof. Dr. O. hingewiesen (Bl. 126 der Beiakte Heft 1). Die nicht fern liegende Möglichkeit einer Zustandsverbesserung genügt aber, um die nicht ausgeschöpften Therapieoptionen dem Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entgegen zu halten. Ob dem Kläger darüber hinaus eine Proktokolektomie mit Anlage eines ileonalen Pouch zuzumuten ist, wie dies Prof. Dr. O. vorgeschlagen hat (Bl. 122 der Beiakte Heft 1), muss vor diesem Hintergrund nicht diskutiert werden. Es bestehen ausreichende andere Behandlungsmöglichkeiten bei einer Colitis ulcerosa. Die übrigen bei dem Kläger bestehenden Krankheitsbilder, wie die Spondylitis ankylosans und die Rentinopatie centralis serosa, sind nach der Einschätzung des Gutachters nicht von entscheidender Bedeutung für die Berufsfähigkeit des Klägers. Sie stellen keine dauerhaften Gebrechen oder Schwächen der körperlichen Leistungsfähigkeit dar (Bl. 115 der Gerichtsakte). Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Kläger, wenn seine Depressionen und seine Colitis ulcerosa angemessen behandelt werden, möglicherweise wieder ein Leistungsvermögen erreicht, welches es ihm erlaubt, zumindest in Teilzeit wieder als Arzt zu arbeiten. Bei welchem Grad des Restleistungsvermögens von der Berufsunfähigkeit eines Arztes auszugehen ist, ist der Satzung der Beklagten nicht zu entnehmen. Eine Mindeststundenzahl, die ein Arzt wöchentlich noch arbeiten können muss, um Berufsunfähigkeit zu verneinen, steht nicht fest. Entscheidend ist deshalb auf die Ratio der Berufsunfähigkeitsabsicherung abzustellen. Sie schützt das Mitglied des Versorgungswerks vor dem Risiko, aus gesundheitlichen Gründen den eigenen Lebensunterhalt nicht mehr verdienen zu können. Berufsunfähigkeit liegt deshalb nicht bereits dann vor, wenn lediglich die Hälfte der regulären Arbeitszeit gearbeitet werden kann, sondern erst dann, wenn das Leistungsvermögen soweit reduziert ist, dass das Einkommen, welches das Mitglied aus der Tätigkeit erzielt, auf die es verwiesen wird, nicht mehr zur Schaffung einer zumutbaren Existenzgrundlage ausreicht. Berufsunfähigkeit liegt damit vor, wenn das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, durch die berufliche Tätigkeit als Arzt seinen Lebensunterhalt zumindest in bescheidenem Rahmen zu sichern, vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Februar 2007 – 19 K 1739/05 -, zitiert nach juris. Der Zusatzgutachter Dr. V1. hat festgestellt, dass der Kläger aufgrund der Einschränkungen seiner psychischen Leistungsfähigkeit zwar nicht mehr in der Lage ist, vollschichtig jegliche ärztliche Tätigkeit auszuüben, wohl aber andere zum Berufsbild des Arztes zählende Tätigkeiten in einem Umfang von zehn Wochenstunden (Bl. 196 der Gerichtsakte). Ob dieses aktuelle Restleistungsvermögen bereits ausreicht, um Berufsunfähigkeit zu verneinen, weil es im Zuständigkeitsbereich der Beklagten leistungsgeminderte Ärzte gibt, die in der Lage sind, - etwa als Gutachter – auch mit einem Zeitaufwand von nur zehn Wochenstunden einen bescheidenen Lebensunterhalt zu verdienen, kann vorliegend dahin stehen. Entscheidend ist, dass bereits heute ein Restleistungsvermögen bei dem Kläger vorhanden ist, welches bei angemessener Behandlung des Klägers die Hoffnung weckt, dass nach Eintritt eines Behandlungserfolges zukünftig wieder eine Erwerbstätigkeit des Klägers als Arzt möglich sein wird, die ihm ein bescheidenes Auskommen auch ohne die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sichert. Der Kläger erweckte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck eines Menschen, bei dem jede Hoffnung auf eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Dagegen spricht schon sein noch relativ junges Alter. Mit zunehmendem Alter nimmt die Krankheitsschwere chronisch-entzündlicher Darmerkrankungen ab (Bl. 120 der Gerichtsakte). Der Kläger konnte allerdings nicht vermitteln, dass er gerne wieder arbeiten möchte und auch bereit ist, alles dafür Nötige zu tun. Er hat sich den von den Gutachtern vorgeschlagenen Behandlungsoptionen nicht zuwenden wollen. Dies kann ihm in der Auseinandersetzung um eine Berufsunfähigkeitsrente nicht zum Vorteil gereichen. Er muss seine Arbeitsfähigkeit im Interesse der Versichertengemeinschaft nach besten Kräften erhalten. Die bei dem Kläger bestehenden Heilungschancen, bzw. Aussichten auf Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit bestehen auch in einem überschaubaren Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung. Dr. V1. nennt einen Zeitraum von drei Jahren, innerhalb dessen bezüglich der psychiatrischen Erkrankung des Klägers eine deutliche Besserung der Beschwerden wenn nicht gar Symptomfreiheit erreicht werden kann, wenn der Kläger die richtige Behandlung erfährt (Bl. 198 der Gerichtsakte). Welcher Zeithorizont bei der Prognostizierung von Heilungschancen in den Blick zu nehmen ist, kann der Satzung der Beklagten nicht entnommen werden. Einen Anhaltspunkt dafür, wie lange das Mitglied eines Versorgungswerkes erfolglos seine Heilung versuchen muss, bevor es Berufsunfähigkeitsrente beanspruchen kann, liefert die Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Nach § 10 Abs. 3 der Satzung in der Fassung ab dem 1. Januar 2016 besteht ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer, wenn nach ärztlicher Feststellung keine begründete Aussicht besteht, dass mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren gerechnet werden kann. Allerdings kennt die Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe daneben eine Berufsunfähigkeit auf Zeit, welche die Beklagte ihren Mitgliedern nicht gewährt. Dies könnte dagegen sprechen, einen Prognosezeitraum von drei Jahren auch für die Satzung der Beklagten anzunehmen, weil das Mitglied in dieser Zeit keine Versorgung erhält, während es im Zuständigkeitsbereich der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe unter Umständen bereits eine befristete Rente erhält. Andererseits kann ein Mitglied der Beklagten während der Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit nach § 10 Abs. 14 SNÄV Einkommensersatzleistungen erhalten. Dies gleicht den Nachteil fehlender befristeter Berufsunfähigkeitsleistungen teilweise aus. Im Einzelfall des Klägers stellt der Einzelrichter maßgeblich darauf ab, dass der Zusatzgutachter innerhalb von drei Jahren eine deutliche Besserung oder sogar Symptomfreiheit für möglich hält. Das derzeitige Leistungsvermögen des Klägers mit 10 Arbeitsstunden wöchentlich liegt aber nur knapp unterhalb der Grenze dessen, was für die Erwirtschaftung eines bescheidenen Lebensunterhaltes erforderlich ist. Dies spricht dafür, dass der Kläger die maßgebliche Schwelle zu auskömmlichen Einkünften auch schon vor Ablauf von drei Jahren erreichen könnte. Letztlich kann zwar nicht stichtagsgenau prognostiziert werden, wann der Kläger bei der richtigen Behandlung wieder ausreichend leistungsfähig sein wird (und ob dieser Zeitpunkt überhaupt eintritt), die bestehenden Restzweifel gehen aber zu Lasten des Klägers, weil er für die Anspruchsvoraussetzung der Berufsunfähigkeit beweispflichtig ist und eine ausreichende Genesung innerhalb eines überschaubaren und zumutbaren Zeitraums von weniger als drei Jahren ebenso möglich erscheint. Der Kläger ist auch nicht gehindert, vor dem Ablauf von drei Jahren einen erneuten Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zu stellen, wenn sich heraus stellt, dass die ihm vorgeschlagenen Behandlungsoptionen ohne Wirkung bleiben. Auch vor diesem Hintergrund erscheint ein Prognosezeitraum von bis zu drei Jahren für bestehende Heilungschancen noch vertretbar. Der Annahme einer wieder erreichbaren befriedigenden Restleistungsfähigkeit kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Colitis ulcerosa nicht wirklich heilbar ist, sondern allenfalls Aussicht auf eine Reduzierung der Schübe besteht. Der Hauptgutachter Dr. T3. (Bl. 120 der Gerichtsakte) geht ebenso wie der von der Beklagten bestellte Gutachter Prof. Dr. O. (Bl. 121 der Beiakte Heft 1) davon aus, dass mit einer erhöhten Zahl an krankheitsbedingten Fehltagen bei dem Kläger zu rechnen ist. Der Kläger selbst meint, dass er bei jedem akuten Schub mindestens sechs Wochen braucht, um sich wieder einigermaßen zu regenerieren. Er folgert aus drei Schüben jährlich eine Arbeitsunfähigkeit von vier Monaten (Bl. 27 der Gerichtsakte). Die regelmäßige Wiederkehr von Krankheitsschüben führt zwar dazu, dass der Kläger in der akuten Lage nicht arbeitsfähig ist. Dies erscheint unstreitig. Dadurch ist aber nicht die Leistungsfähigkeit des Klägers während des ganzen Jahres aufgehoben. Nimmt man an, dass die Chance auf eine Reduzierung der Schubhäufigkeit, bzw. auf einen milderen Verlauf der Schübe besteht, wenn der Kläger richtig behandelt wird, so erscheint es denkbar, dass der Kläger in den deutlich überwiegenden Zeiträumen zwischen den Krankheitsschüben seinen Lebensunterhalt verdient. Ärztliche Tätigkeiten, auf die der Kläger verwiesen werden kann, verlangen von dem Kläger nicht unbedingt eine tägliche Anwesenheit an einem festen Arbeitsplatz. Denkbare Verweisungstätigkeiten sind etwa solche bei den Gesundheitsämtern, im vertrauensärztlichen Dienst oder als Aktengutachter bei einer Versicherung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. November 1989– 5 A 924/89 -, zitiert nach juris. Die vorgenannten Beschäftigungsmöglichkeiten hat der Gutachter Dr. T3. offenbar außer Acht gelassen, wenn er meint, eine kontinuierliche Tätigkeit als Arzt in selbständiger oder abhängiger Stellung müsse bezweifelt werden (Bl. 119 der Gerichtsakte). Ob der Kläger tatsächlich die konkrete Aussicht hat, als Gutachter oder angestellter Arzt tätig zu werden, bedarf keiner Aufklärung. Denn das Risiko, auf dem aktuellen Arbeitsmarkt eine entsprechende Tätigkeit zu finden, ist von der Versicherungsleistung des Versorgungswerks nicht gedeckt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2008– 5 A 2437/06 -, zitiert nach juris. Es mag Gründe geben, die dagegen sprechen, dass der Kläger mit seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter eine passende Anstellung findet, wie etwa die geringe Berufserfahrung des Klägers als Arzt oder der Umstand, dass dem Kläger eine Facharztausbildung fehlt. Es ist auch möglich, dass potentielle Arbeitgeber im Bereich der Medizinberufe den Kläger ablehnen, weil die Risiken einer Colitis ulcerosa Erkrankung dort allgemein bekannt sind. Es liegt aber keine Situation vor, in der der Kläger auf Tätigkeiten verwiesen werden müsste, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen oder auf spezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten werden (sog. Nischenarbeitsplätze), oder auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereit stehen, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann, vgl. zu dieser Abgrenzung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juni 2009 – 17 A 4085/03 -, zitiert nach juris. Der Kläger wäre vielmehr nach einer Besserung seiner Leistungsfähigkeit in vielen Bereichen der ärztlichen Berufstätigkeit einsetzbar, wenn darauf geachtet wird, dass er keinen Kontakt zu infektiösen Patienten hat (so Prof. Dr. O. , Bl. 121 der Beiakte Heft 1), und wenn der Arbeitgeber bereit ist zu akzeptieren, dass der Kläger für den Fall eines akuten Krankheitsschubes mehrere Wochen ausfällt. Insbesondere im öffentlichen Dienst der Gesundheitsämter oder bei einer Tätigkeit als Gutachter ist dies aber ohne weiteres denkbar. Die Schwerbehinderung des Klägers sowie seine Erkrankung an Colitis ulcerosa und an Depressionen sind kein Anlass, von einem gänzlich fehlenden Arbeitsmarkt auszugehen. Die von der Beklagten beauftragten Gutachter bestätigen die Ergebnisse der gerichtlich veranlassten Begutachtung des Klägers insofern, als sie ebenfalls nicht von einer Berufsunfähigkeit des Klägers ausgehen. Dies gilt sowohl für die internistisch-rheumatologische Begutachtung des Klägers durch Prof. Dr. N. T1. vom 16. Mai 2013, als auch für die internistisch-gastroenterologische Begutachtung durch Prof. Dr. O. vom 11. September 2013 sowie die dazu eingeholte Stellungnahme von Prof. Dr. B1. vom 10. Februar 2014. Allein die den Kläger behandelnden Ärzte Dr. S. (in seinem Gutachten vom 13. Februar 2013) und Dr. I. (in seinen Stellungnahmen vom 14. Juni 2013, 21. März 2014 und 15. Januar 2016) attestieren dem Kläger Berufsunfähigkeit. Dass aber einer fachlichen Äußerung eines behandelnden und von der Nähe des Arzt-Patienten-Verhältnisses beeinflussten Arztes in Zweifelsfällen nicht ein derartiges Gewicht beizumessen ist, wie es einem Gutachten eines vom Gericht bestellten neutralen Gutachters zukommt, versteht sich von selbst, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2001– 4 A 5470/00 - Das Gericht folgt deshalb der Einschätzung der gerichtlich bestellten Gutachter. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Zulassung der Berufung ist nach § 124 VwGO erfolgt, weil die Fragen nach dem Maß einer anspruchsvernichtenden Restleistungsfähigkeit, nach der Dauer des Prognosezeitraums für bestehende Heilungschancen sowie nach der Bedeutung von wiederkehrenden und nicht vermeidbaren Krankheitsschüben für den Anspruch auf Berufsunfähigkeit ungeklärt erscheinen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 84.364,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss zur vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 11. November 2013 Bezug genommen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.