Urteil
1 K 2616/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:0307.1K2616.06.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 4. August 2006 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 19. Januar 2006 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 4. August 2006 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 19. Januar 2006 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 22. Januar 1958 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO, 2. Säule - seit dem 18. Januar 1995 - ) bei dem Polizeipräsidium C. im Dienst des Beklagten. Der Kläger erhielt folgende dienstliche Beurteilungen: vom 16. September 1996: Beurteilungszeitraum 1. Juni 1993 - 31. Mai 1996, Gesamturteil 3 Punkte vom 9. September 1999: Beurteilungszeitraum 1. Juni 1996 - 31. Mai 1999, Gesamturteil 3 Punkte (Hauptmerkmale: 3, 3, 3 Punkte) vom 15. August 2002: Beurteilungszeitraum 1. Juni 1999 - 31. Mai 2002, Gesamturteil 4 Punkte (Hauptmerkmale: 4, 4, 4 Punkte) die im vorliegenden Verfahren angegriffene Beurteilung vom 19. Januar 2006: Beurteilungszeitraum 1. Juni 2002 - 30. September 2005, Gesamturteil 3 Punkte (Hauptmerkmale: 4, 3, 3 Punkte). Die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 wurde durch folgende allgemeine Maßnahmen vorbereitet und begleitet: Durch Verfügung vom 29. Juli 2005 bildete das Polizeipräsidium C. - vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrats - folgende Vergleichsgruppen: - 8 Vergleichsgruppen in der Besoldungsgruppe A 9 g. D. (1. und 2. Säule): je eine für die sieben Unterabteilungen (PI Mitte, PI West, PI Ost, PI I. /X. -F. , PI X1. , ZKB, BP/PSD) sowie eine gemeinsame für mehrere Dienststellen (Pressestelle, PÄD, VL 1-3, Stab GS, Staatsschutz) 8 Vergleichsgruppen in der Besoldungsgruppe A 10 g. D. (1. und 2. Säule) entsprechend der vorgenannten Aufteilung 1 Vergleichsgruppe für die Besoldungsgruppe A 11 g. D. (2. Säule) 1 Vergleichsgruppe für die Besoldungsgruppe A 12 Die Verfügung enthält außerdem folgende Passagen: Die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler macht ihren/seinen Beurteilungsvorschlag frei von Weisungen und ist nicht an Quoten gebunden. Es gilt grundsätzlich Notenverbrauch nach einer Beförderung im Beurteilungszeitraum, Ausnahmen bedürfen besonderer Begründung. Bei Perpetuierung besteht grundsätzlich die Annahme der höheren Note, es sei denn im Quervergleich kann dargestellt werden, dass sich bei einer Beamtin/einem Beamten die Lebens- und Berufserfahrung nicht positiv auf die Leistungsentwicklung ausgewirkt hat oder er/sie schlechter zu beurteilen ist. Eine schematisierte Begründung reicht hierzu nicht aus." Durch Erlass vom 10. August 2005 legte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nach Abstimmung mit dem Polizei- Hauptpersonalrat den Beurteilungsstichtag für den gehobenen Dienst auf den 1. Oktober 2005 fest und bestimmte, dass ab dem 4. Quartal 2005 bei der Zuweisung von Beförderungsplanstellen A 9 g. D. bis A 11 keine weitere Unterteilung mehr vorgenommen werde. Unter dem 2. November 2005 teilte die Bezirksregierung B. den Kreispolizeibehörden des Bezirks Folgendes mit: das Innenministerium hat mich gebeten, zu belegen, dass in den Kreispolizeibehörden meines Bezirks die Richtsätze gemäß Nr. 8.2.2 BRL-Pol in allen Vergleichsgruppen eingehalten werden. Für den Fall von Quotenüberschreitungen behält sich das Innenministerium vor, die jeweilige Behördenleiterin oder den jeweiligen Behördenleiter zur Durchführung einer richtliniengemäßen Beurteilung zu beraten. Ich bitte Sie deshalb, mir für die Vergleichsgruppen der zu beurteilenden Beamten eine Übersicht der von ihnen beabsichtigten Endnoten mit Quotenberechnung vorzulegen, sobald das Beurteilungsverfahren in ihrem Hause das entsprechende Stadium erreicht hat. Die Beurteilungen dürfen nicht schlussgezeichnet und nicht ausgehändigt werden, bevor Sie von mir eine entsprechende Verfügung erhalten haben." Die Beurteilerbesprechung für die Besoldungsgruppe A 11 fand am 12. Dezember 2005 statt. An ihr nahmen außer dem Endbeurteiler und der Gleichstellungsbeauftragten 15 weitere Personen teil. Die Einhaltung der Richtwerte (5 Punkte: 10,05 %; 4 Punkte: 20,1 % unter Einbeziehung der nicht beurteilten Mitglieder der Vergleichsgruppe) teilte das Polizeipräsidium C. am 13. Dezember 2005 der Bezirksregierung B. mit, die noch an demselben Tag mitteilte, dass keine Bedenken gegen die Schlusszeichnung und Aushändigung der Beurteilungen bestünden. Für den Kläger nahm das Beurteilungsverfahren zum Stichtag 1. Oktober 2005 folgenden Verlauf: Das Beurteilungsgespräch fand am 20. Oktober 2005 statt. Der Erstbeurteiler, KHK T. (A 12 BBesO), schlug als Gesamturteil 4 Punkte vor und bewertete die Hauptmerkmale wie folgt: Leistungsverhalten: 3 Punkte (Submerkmale: 3, 4, 4, 3, 3, 4, 3) Leistungsergebnis: 4 Punkte (Submerkmale: 4, 4) Sozialverhalten: 4 Punkte (Submerkmale: 4, 4, 4). Der Endbeurteiler hob das Hauptmerkmal Leistungsverhalten" auf 4 Punkte an und senkte die Hauptmerkmale Leistungsergebnis" und Sozialverhalten" sowie das Gesamturteil auf 3 Punkte ab. Zur Begründung der Abweichungen gab er an: Im Rahmen des Quervergleichs mit den Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt wird das Hauptmerkmal wie folgt beurteilt:..." und Das abweichende Gesamturteil ergibt sich aufgrund der Gewichtung der Hauptmerkmale und im Rahmen des Quervergleichs mit den Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt." Die Beurteilung vom 19. Januar 2006 wurde dem Kläger am 27. Januar 2006 bekannt gegeben. Unter dem 20. Februar 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung ein. Zur Begründung machte er geltend, die Absenkung der Endbeurteilung gegenüber der Erstbeurteilung sei nicht nachvollziehbar. Das Gesamturteil sei nicht ausreichend begründet im Sinne von Nr. 8.1 BRL-Pol, da er zum dritten Mal in demselben statusrechtlichen Amt beurteilt worden sei und bei der Vorbeurteilung bereits 4 Punkte erreicht habe. Es sei nicht ansatzweise nachvollziehbar gemacht worden, warum Eignung, Befähigung und fachliche Leistung trotz der gestiegenen Dienst- und Lebenserfahrung nunmehr schlechter zu beurteilen seien als vor drei Jahren. Mit Bericht vom 28. April 2006 legte das Polizeipräsidium C. der Bezirksregierung B. den Widerspruch vor und führte aus, aufgrund der Verfügung vom 2. November 2005 sei besonders auf die Einhaltung der Richtsätze gemäß Nr. 8.2.2. BRL-Pol zu achten gewesen. Bei der Beurteilerbesprechung sei beachtet worden, dass bei der nunmehr vierten Regelbeurteilung in demselben Statusamt grundsätzlich davon auszugehen gewesen sei, dass aufgrund zugewachsener Lebens- und Diensterfahrung ein positiveres Ergebnis erzielt werde. Die erforderliche Begründung für die Bewertung mit 3 Punkten sei tatsächlich nicht in der Beurteilung angegeben, aber sie sei Bestandteil der eingehenden, gerade die Perpetuierungsfälle besonders beachtenden Beratung durch höhere Vorgesetzte gewesen. Der Kläger habe jedoch nicht die Leistungen derer in der Vergleichsgruppe erreicht, die mit 4 Punkten zu beurteilen zu gewesen seien. Eine Vielzahl von Beamten derselben Vergleichsgruppe habe bessere Arbeitsergebnisse erbracht, noch mehr Engagement gezeigt und dies mit höherer Sozialkompetenz verknüpft. Diese Begründung entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2005 - 6 B 1164/05 -). Im Rahmen des Richtsatzes von 20 Prozent habe dem Kläger nicht zu Ungunsten leistungsmäßig stärkerer Beamter die Gesamtnote 4 Punkte zuerkannt werden können. Zu diesen mit 4 Punkten zu beurteilenden Leistungsträgern habe er in der Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Aspekte den Anschluss nicht halten können. Die Leistungen seien auch nicht so gewesen, dass im Einzelfall die Überschreitung des Richtsatzes gerechtfertigt gewesen wäre. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 4. August 2006 zurück. Die Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen des Vorlageberichts vom 28. April 2006. Am 31. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Über seine Widerspruchsbegründung hinaus macht er geltend, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegebene Begründung sei zu pauschal; sie finde sich in einer Vielzahl von Widerspruchsbescheiden. Sie stelle keine detaillierte Einzelbegründung im Sinne von Nr. 8.1 BRL-Pol dar, sondern lediglich eine etwas ausführlichere Beschreibung des Quervergleichs. Außerdem stünden die Submerkmale im Widerspruch zu Hauptmerkmalen und Gesamturteil. Eine nachträgliche Anpassung der Submerkmale sei allenfalls nach erneuter Befassung durch die Beurteilerbesprechung zulässig. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 4. August 2006 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 19. Januar 2006 in der Fassung des Schriftsatzes vom 16. Januar 2007 und der Erklärung vom 7. März 2007 aufzuheben und eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf seinen Vorlagebericht vom 28. April 2006 und trägt vor, das besondere Begründungserfordernis bei einer unterbliebenen positiven Auswirkung von Lebens- und Diensterfahrung auf das Leistungsbild bei der dritten Regelbeurteilung in demselben Statusamt sei rechtswidrig (Nr. 8.1 letzter Satz BRL-Pol). Die hierzu von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen stellten für den Endbeurteiler eine praktisch unüberwindbare Hürde für sachgerechte Beurteilungen dar und seien verfassungsrechtlich mehr als bedenklich. Die Beurteilungskompetenz gehe weitgehend auf den Erstbeurteiler über. Nur dieser sei regelmäßig in der Lage, die geforderte einzelfallbezogene Begründung zu geben. Der Endbeurteiler sei dazu nach Beratung durch die weiteren Vorgesetzten regelmäßig nicht in der Lage, so dass er sich nur auf Angaben des Erstbeurteilers stützen könne, der sich auch als Zeuge in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu seinem Beurteilungsvorschlag in der Erstbeurteilung in Widerspruch setzen werde. Die Behördenleitung werde damit ihrer Gesamt- und Führungsverantwortung entkleidet. Das quantitative Ausmaß der Problematik werde dadurch deutlich, dass in einzelnen Unterabteilungen die Perpetuierungsfälle mehr als 30 vom Hundert ausmachten. Bei regelmäßiger Anhebung der Gesamtnote auf 4 Punkte wäre der Richtsatz deutlich überschritten worden. Danach hätte dieses Gesamturteil an dieses Beurteilungsergebnis nach ihren tatsächlichen Leistungen rechtfertigende Beamte außerhalb der Perpetuierungsfälle nicht mehr vergeben werden können. Es bestehe die Gefahr einer Beförderungspraxis nach dem Anciennitätsprinzip, das mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar sei. Durch Schriftsatz vom 16. Januar 2007 hat der Beklagte die bislang besser beurteilten Submerkmale, die den Hauptmerkmalen Leistungsergebnis" und Sozialverhalten" zugeordnet sind, auf 3 Punkte angepasst. In der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2007 hat der Beklagte die nachgeholte Begründung zu Nr. 8.1 BRL-Pol dahingehend richtig gestellt, dass sich die Passage aus dem Vorlagebericht vom 28. April 2006 betreffend die Vielzahl von Beamten derselben Vergleichsgruppe auf bessere Arbeitsergebnisse und höhere Sozialkompetenz beschränken soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte des Klägers, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsvorgänge der Bezirksregierung B. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der ihm durch das Polizeipräsidium C. erteilten dienstlichen Beurteilung vom 19. Januar 2006 - in der Fassung des Schriftsatzes vom 16. Januar 2007 und der Erklärung vom 7. März 2007 - und auf eine erneute dienstliche Beurteilung für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2005. Der entgegenstehende Widerspruchsbescheid vom 4. August 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende Beurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2000, 161 und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. Hiervon ausgehend ist die dem Kläger erteilte dienstliche Beurteilung vom 19. Januar 2006 in der Fassung des Schriftsatzes vom 16. Januar 2007 und der Erklärung vom 7. März 2007 rechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Nr. 8.1 BRL-PoL, weil die nach dieser Regelung erforderliche Begründung fehlerhaft ist. Die angegriffene Beurteilung des Klägers enthält einen durchgreifenden Beurteilungsmangel, weil die Begründung des Gesamturteils dem Begründungserfordernis nach Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol nicht genügt mit der Folge, dass das Gesamtergebnis nicht hinreichend plausibel gemacht wurde. Nach Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol ist im Einzelnen zu begründen", wenn sich Lebens - und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Diesen Anforderungen werden die Beurteilung selbst und sämtliche vom Beklagten nachgeholte Begründungen nicht gerecht. Das Begründungserfordernis der Nr. 8.1 BRL-Pol ist auf die angegriffene Beurteilung des Klägers anzuwenden. Es verstößt entgegen dem Vorbringen des Beklagten auch in der Ausgestaltung durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht gegen höherrangiges Recht. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - 6 B 2045/06, 6 B 2046/06, 6 B 2163/06 und 6 B 2164/06 - mit eingehender Begründung unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung. Die Beurteilung vom 19. Januar 2006 ist bereits die vierte Beurteilung, die der Kläger in demselben Statusamt erhält. Diese vier Beurteilungen decken mehr als zehn Jahre im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO ab. Die angegriffene Beurteilung enthält dasselbe Gesamturteil (3 Punkte) wie die beiden ersten Beurteilungen in demselben Amt und sie stellt gegenüber der unmittelbar vorausgehenden Beurteilung vom 15. August 2002, bei der der Kläger 4 Punkte erreicht hatte, sogar eine Verschlechterung dar. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol getreu dem Wortlaut auszulegen und anzuwenden. Eine vom Wortlaut abweichende Verwaltungspraxis hat sich nicht feststellen lassen. Urteile vom 8. September 2004 - 1 K 657/03 und 1 K 4611/03 - . Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Frage der abweichenden Verwaltungspraxis letztlich offengelassen, aber zumindest deutliche Zweifel an der Etablierung einer vom Wortlaut der Verwaltungsvorschriften abweichenden Verwaltungspraxis angemeldet. Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 - Seite 12 - 14 UA. Nach der vorgenannten bisherigen Rechtsprechung der Kammer gilt für die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL-Pol eine Zweistufentheorie": die Begründung muss erkennen lassen, ob der Grund für die mangelnde Steigerung der Gesamtnote auf der ersten Stufe der individuellen Leistungsentwicklung des beurteilten Beamten oder auf der zweiten Stufe des Quervergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe, die sich möglicherweise noch besser entwickelt hat als der betroffene Beamte, liegt. Das OVG NRW präzisiert diese Anforderungen darüber hinaus dahin, dass die Begründung entsprechend den allgemein für Beurteilungen geltenden Plausibilisierungsanforderungen erkennen lassen muss, warum der Endbeurteiler zum dritten Mal dieselbe Gesamtnote vergibt. Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 - Seite 11, 12 und 15 UA (im konkreten Fall: Benennung von mangelndem Fleiß, Defizite bei der Mitarbeiterführung usw.") Aus dieser Konkretisierung der Anforderungen folgt, dass es nicht ausreicht, wenn die Begründung lediglich erkennen lässt, ob der Leistungsstillstand" seinen Grund auf der ersten Stufe oder auf der zweiten Stufe findet. Im Sinne allgemeiner Plausibilisierungsanforderungen muss vielmehr der einzelne Leistungsbereich in der Begründung benannt werden, der dafür maßgeblich ist, dass der Beamte sich individuell nicht weiter entwickelt hat (1. Stufe) oder sich nicht derart gravierend weiter entwickelt hat, dass er im Quervergleich in der Vergleichsgruppe eine bessere Gesamtnote erhalten kann (2. Stufe). Die Begründung muss demnach das Warum" des Leistungsstillstandes auf der jeweiligen Stufe deutlich erkennen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2005 - 6 B 1164/05 - ; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 20. August 2005 - 1 K 526/03 - und vom 28. Februar 2007 - 1 K 3631/05 - . Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beurteilung des Klägers vom 19. Januar 2006 nicht. Die Beurteilung selbst enthält keinerlei Begründung zu Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol; dies entspricht der generell angewandten Verfahrensweise des Polizeipräsidiums C. , von einer solchen Begründung im Text der Beurteilung aus Fürsorgegründen abzusehen, damit möglicherweise für den beurteilten Beamten ungünstige Feststellungen nicht Beurteilungs- und Personalakteninhalt werden. Eine Begründung gibt erstmals der Vorlagebericht vom 28. April 2006. Grundsätzlich ist eine Nachholung der Begründung zu Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol auch noch im Widerspruchs- und Klageverfahren möglich. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 335/03 - und die neuere Kammerrechtsprechung: Urteil vom 20. August 2005 - 1 K 526/03 - . Die im Vorlagebericht nachgeholte Begründung genügt jedoch nicht den Anforderungen der Nr. 8.1. Absatz 2 BRL-Pol. Sie lässt bereits nicht erkennen, ob der maßgebliche Grund für die Leistungsverschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung und für den Leistungsstillstand im Vergleich zu den beiden ersten Beurteilungen in demselben Statusamt auf der ersten - individuellen - Stufe oder auf der zweiten Stufe - Entwicklung der anderen Beamten der Vergleichsgruppe - zu finden ist. Der Kernsatz der nachgeholten Begründung betreffend die Vielzahl der Beamten derselben Vergleichsgruppe, die bessere Arbeitsergebnisse erbracht, noch mehr Engagement gezeigt und dies mit höherer Sozialkompetenz verknüpft haben, ist sehr pauschal und beantwortet die Frage nach dem Warum von Leistungsverschlechterung bzw. Stillstand nicht und benennt nicht einzelne Leistungsbereiche zur näheren Plausibilisierung. Die drei Elemente dieser Begründung korrespondieren mit den drei Hauptmerkmalen Leistungsergebnis", Leistungsverhalten" und Sozialverhalten" - in dieser Reihenfolge - und erfassen damit den gesamten Beurteilungsbereich. Durch die Erklärung vom 7. März 2007 hat der Beklagte den Bereich des Hauptmerkmals Leistungsverhalten" herausgenommen. Damit ist der Widerspruch zu der Bewertung dieses Hauptmerkmals mit 4 Punkten beseitigt worden, aber die Begründung genügt damit immer noch nicht den Anforderungen der Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol. Die Begründung beschränkt sich mit dieser Änderung vom 7. März 2007 auf die Benennung der Bereiche der Hauptmerkmale, in denen der Kläger keine überdurchschnittliche Bewertung erreicht hat. Sie lässt nicht hinreichend erkennen, in welchen einzelnen Bereichen der Kläger seine Leistungen verbessern muss, um eine überdurchschnittliche Bewertung zu erhalten. Diese pauschale Begründung ist mit derjenigen Begründung, die dem vom Beklagten herangezogenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2005 (6 B 1164/05; ...ist an ihre Leistungsgrenze gestoßen") zu Grunde lag, nicht vergleichbar. Eine Heilung des Begründungsmangels ist auch im weiteren Verfahren nicht erfolgt. Der Widerspruchsbescheid beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe des Vorlageberichts vom 28. April 2006. Im Klageverfahren hat der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang lediglich die Anpassung der Begründung durch die bereits gewürdigte Erklärung vom 7. März 2007 vorgenommen. Da somit ein zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 19. Januar 2006 führender Mangel festgestellt ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, ob die Beurteilung des Klägers noch weitere Mängel - etwa unter dem Aspekt der Übereinstimmung von Haupt- und Submerkmalen - aufweist. Die festgestellte Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 19. Januar 2006 begründet einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung dieser Beurteilung und Erteilung einer fehlerfreien neuen Beurteilung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.