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Beschluss

7 L 84/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0316.7L84.07.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus E. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus E. wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung - wie nachfolgend dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2006 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt: „Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach juris, vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch europarechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU- Staaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77. Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung „Halbritter" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung „Kapper") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat. Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen, so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N. Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen." Diese Maßstäbe, die durch den kürzlich ergangenen Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall L. ) nicht in Frage gestellt werden, so auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 - gelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil er erheblich und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und Strafgesetze verstoßen hat (vgl. § 2 Abs. 4 StVG). Nachdem ihm in der Vergangenheit die deutsche Fahrerlaubnis wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entzogen worden war und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens mit Verfügung vom 18. September 1990 versagt worden war, ist der Antragsteller weiterhin mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verurteilt worden. Diese - in der Ordnungsverfügung ausdrücklich aufgeführten und gem. § 29 StVG noch verwertbaren - Straftaten stehen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Dies gilt auch für die Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweispapieren, § 281 StGB, welche erfolgte, weil der Antragsteller den Führerschein eines anderen zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt hatte (AG N1. , Urteil vom 4. November 1999 - 5 Ls 19 Js 2/99 -), und für die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (AG N1. , Urteil vom 2. April 1998 - 5 Ls 57 Js 73/97 -). Diese erfolgte, weil er einen fremden Führerschein verfälscht und benutzt hatte. Zudem wurde der Antragsteller wegen Erwerbs von BtM sowie Einfuhr von BtM verurteilt, wobei er eine seinerzeitige starke Kokainabhängigkeit eingeräumt hat (AG N. , Urteil vom 9. Juni 1994, 5 Ls 67 Js 87/94), welche ihrerseits mit der Kraftfahreignung unvereinbar ist, vgl. Anl. 4 Nr. 9.1, 9.3 zu §§ 11, 13, 14 FeV. Der Mangel der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich schließlich aus der Gesamtwürdigung der hartnäckigen Verstöße gegen die vorgenannten strafrechtlichen Vorschriften. Eine Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung hat der Antragsteller bislang nicht nachgewiesen. Vielmehr spricht der Umstand, dass er eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat, deutlich für eine weiterhin bestehende Ungeeignetheit. Vor diesem Hintergrund ist es wahrscheinlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht mehr aufgefordert hat, ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen, sondern gleich von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Diese Verfahrensweise entspricht Nr. 4.3 des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen vom 24. Oktober 2006 (III B 2-21-06/1). Dem Antragsteller bleibt es aber unbenommen, im Widerspruchsverfahren ein solches Gutachten erstellen zu lassen, welches auch seine aktenkundigen Drogenprobleme (seinerzeit starke Kokainabhängigkeit, vgl. AG N. , Urteil vom 9. Juni 1994, 5 Ls 67 Js 87/94) aufzugreifen haben wird. Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, NRWE-Datei. Der Antragsteller hat sich nicht erkennbar wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum in U. aufgehalten. Es spricht alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.