Beschluss
1 L 294/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0328.1L294.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, 4 1. die in I. an der Gesamtschule F. -G. zur Ausschreibungsnummer °°°°°°°°°, die in I1. am Gymnasium Schulzentrum I2. zur Ausschreibungsnummer °°°°°°°, die in V. am Gymnasium F1. -C. zur Ausschreibungsnummer °°°°°°°° und die in M. am Gymnasium H. -T. zur Ausschreibungsnummer °°°°°°°°° ausgeschriebenen und zu besetzenden Stellen mit keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 5 2. die Bewerbungen des Antragstellers auf die in I. an der Gesamtschule F. -G. zur Ausschreibungsnummer °°°°°°°°, die in I1. am Gymnasium Schulzentrum I2. zur Ausschreibungsnummer °°°°°°°, die in V. am Gymnasium F1. -C. zur Ausschreibungsnummer °°°°°°°, die in M. am Gymnasium H. -T. zur Ausschreibungsnummer °°°°°°°° und die in D. -S. an der Gesamtschule K. -L. zur Ausschreibungsnummer °°°°°°°° ausgeschriebenen und zu besetzenden Stellen für zulässig zu erklären, 6 3. die jeweiligen Vorsitzenden der Auswahlkommissionen der vorgenannten Schulen aus dem Bereich der Bezirksregierung B. anzuweisen, den Antragsteller zu den Auswahlterminen zu laden, 7 hat keinen Erfolg. 8 Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm neben einem Anordnungsgrund auch der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. 9 Nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 2006 können sich Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II und das Lehramt für die Sekundarstufe I, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, auf ausgeschriebene Stellen für das Laufbahnwechselverfahren in der Zeit vom 2. bis 12. März 2007 und vom 17. bis 24. August 2007 bewerben. Die Stellenausschreibungen für den Laufbahnwechsel erfolgen unter dem Internet-Auftritt OLIVER. Bewerbungen von Neubewerbern sind insoweit nicht zugelassen. Stellenausschreibungen ausschließlich für Neubewerber erfolgen demgegenüber unter dem Internet- Auftritt LEO. Die Entscheidung, ob eine zugewiesene Stelle des höheren Dienstes für neu einzustellende Lehrkräfte über den Internet-Auftritt LEO oder für den Laufbahnwechsel über den Internet-Auftritt OLIVER ausgeschrieben wird, obliegt den jeweiligen Schulleitungen. 10 Die hier in Rede stehenden Stellen sind über den Internet-Auftritt LEO ausgeschrieben worden, so dass Laufbahnwechsler wie der Antragsteller von einer Bewerbung ausgeschlossen sind. Hiergegen bestehen bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt darin keine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG. 11 Nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung begründet. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, und - 2 C 9.04 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31. 13 Die daraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn entfalten ihre Wirkung nicht nur bei der abschließenden Personalauswahl selbst, sondern auch bei der ihr vorgelagerten Entscheidung des Dienstherrn, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung angesprochen werden soll. Da solche Entscheidungen aber auch von organisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen des Dienstherrn wesentlich mit beeinflusst werden, muss ihm ein weitgefasster Spielraum zugebilligt werden, ob er eine Stelle überhaupt besetzt und welchen Personenkreis er dafür in Betracht zieht. Dieses dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt werden. Das heißt, dass Beschränkungen des Bewerberkreises auf einem sachlich vertretbaren Grund beruhen müssen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 6 B 1184/06 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 140, mit weiteren Nachweisen. 15 Die vorliegende Verweisung von Laufbahnwechslern auf Stellen, die in der Zeit vom 2. bis 12. März 2007 über den Internet-Auftritt OLIVER ausgeschrieben worden sind, ist nicht sachwidrig. 16 Zwar lässt sich zur Begründung nicht anführen, dass auf diese Weise die durch den Laufbahnwechsel frei werdenden Stellen in den anschließenden Einstellungsverfahren mit Neubewerbern besetzt werden können und damit die Unterrichtsversorgung an den abgebenden Schulen sichergestellt wird. 17 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2007 - 6 B 48/07 und vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 -. 18 Anders als in den den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen hat sich der Antragsteller nämlich auf einen von zwei Ausschreibungsterminen beworben, die grundsätzlich auch Laufbahnbewerbern - allerdings in einem von den Einstellungsbewerbern getrennten Verfahren - offen stehen. 19 Die Entscheidungen, die im Rahmen eines solchen Ausschreibungstermins zu besetzenden Stellen getrennt für Neubewerber und für Laufbahnwechsler auszuschreiben, lässt sich jedoch auf die weitere, in dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2006 zum Ausdruck kommende Erwägung stützen, dass hierdurch eine Konkurrenz von Einstellungs- und Versetzungsbewerbern vermieden wird und die damit einhergehende aufwändige Erstellung von dienstlichen Beurteilungen für die Versetzungsbewerber jedenfalls insoweit entbehrlich wird, als nicht mehrere Laufbahnwechsler um dieselbe Stelle konkurrieren. 20 Bei dem Zusammentreffen von Einstellungs- und Versetzungsbewerbern ist es für die mit der Stellenbesetzung befasste Stelle typischerweise mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, eine mit Blick auf die Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese gebotene hinreichend aussagekräftige und zuverlässige Beurteilungs- und Auswahlgrundlage zu erhalten. 21 Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. September 2005 - 1 L 667/05 -. 22 Vor diesem Hintergrund überschreitet der Dienstherr sein Organisationsermessen nicht, wenn das Laufbahnwechselverfahren zur Vermeidung weiteren organisatorischen Aufwands vom Einstellungsverfahren in der vorliegenden Weise getrennt wird. 23 Im Ergebnis offen gelassen in OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007, a. a. O. 24 Etwas anderes ergibt sich jedenfalls bei summarischer Überprüfung auch nicht daraus, dass die Ausschreibungen einschließlich der vorgelagerten Entscheidung, ob eine Stelle für Neubewerber oder für Laufbahnwechsler ausgeschrieben wird, durch die jeweilige Schulleitung erfolgen (vgl. § 57 Abs. 7 SchulG). Zwar wirft diese Vorgehensweise insoweit Fragen auf, als mit Blick auf das im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG vom Dienstherrn zu beachtende berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dauerhaft sichergestellt sein muss, dass auch Laufbahnbewerber in einem angemessenen Umfang zum Zuge kommen können. Dies setzt voraus, dass ungeachtet der den Schulleitern im Einzelfall übertragenen Entscheidungsbefugnisse eine ausreichende Anzahl an Stellen im Laufbahnwechselverfahren ausgeschrieben wird, was gegebenenfalls durch eine entsprechende Koordination seitens der Bezirksregierungen zu gewährleisten wäre. Dem muss vorliegend aber erst in einem eventuellen Hauptsacheverfahren weiter nachgegangen werden, da dem Interesse des Antragstellers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen hier dadurch hinreichend Rechnung getragen ist, dass er sich im fraglichen Ausschreibungsverfahren zulässigerweise auch auf zwei Stellen, die für Laufbahnwechsler ausgeschrieben waren, beworben hat. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller die vorläufige Freihaltung von an vier verschiedenen Schulen ausgeschriebenen Stellen begehrt. 27 Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007, a. a. O. 28