Urteil
7 K 742/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0425.7K742.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist langjährig als Buchmacherin i.S.d. Rennwett- und Lotteriegesetzes zugelassen und betreibt in C. ein Buchmachergeschäft. Mit dem inländischen Sportwettenanbieter P. T. schloss die Klägerin im Juli 2001 eine Vereinbarung über die Vermittlung von Sportwetten. Am 27. August 2001 reichte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Entgegennahme von Sportwetten für P. T. bei der Bezirksregierung N. ein, die diesen am 12. September 2001 an das Innenministerium des Landes NRW weiterleitete. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 teilte das Innenministerium mit, dass die gegenwärtige Rechtslage es ausschließe, der Klägerin als privater Betreiberin die beantrage Genehmigung zu erteilen und fragte an, ob ein rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid gewünscht werde. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 beantragte die Klägerin, ihr eine Unbedenklichkeitsbescheinigung dahingehend zu erteilen, dass die Entgegennahme von Sportwetten für P. T. rechtlich unbedenklich sei. Hilfsweise ersuchte sie darum, ihr die begehrte Genehmigung zu erteilen. Sportwetten seien kein Glücksspiel und die Klägerin sei auch nicht Veranstalterin. Die Firma P. T. sei Inhaberin einer bestandskräftigen Gewerbeerlaubnis vom 11. April 1990 für die Veranstaltung von Sportwetten. Diese Genehmigung erlaube die Veranstaltung von Festquotenwetten und gelte nach Art. 19 des Einigungsvertrages bundesweit. 3 Mit Bescheid vom 18. Januar 2002 lehnte die Landesregierung NRW vertreten durch das Innenministerium den Genehmigungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die geplante Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig sei. Die Klägerin erfülle die Voraussetzung der § 1 und 4 SportWettG NRW nicht. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sie für den Anbieter P. T. vermitteln wolle, welcher über eine Gewerbeerlaubnis der ehemaligen DDR verfüge. Eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Erlaubnis entfalte hier keine Rechtswirkung. Im übrigen bestehe kein Zweifel, dass die beabsichtigten Festquoten-Sportwetten begrifflich Glücksspiel i.S.d. Straftatbestandes des § 284 StGB seien. 4 Am 22. Februar 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt ergänzend aus, dass das Sportwettengesetz NRW und das hierin festgeschriebene Staatsmonopol gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße. 5 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 6 die Gewerbeanmeldung der Klägerin zur Entgegennahme von Sportwetten für den inländischen, konzessionierten Sportwettenveranstalter P. T. , Inh. T1. Q. aus O. entgegenzunehmen und der Klägerin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Entgegennahme von Sportwetten für den inländischen Sportwettenkonzessionsinhaber P. T. , Inhaber T1. Q1. , O. , zu erteilen. 7 hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin zur Entgegennahme von Sportwetten für den inländischen Sportwettenkonzessionsinhaber P. T. , Inh. T1. Q1. aus O. , keiner zusätzlichen Genehmigung bedarf; 8 weiterhin hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zur Entgegennahme von Sportwetten für den inländischen, konzessionierten Sportwettenveranstalter P. T. , Inh. T1. Q1. aus O. , zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Klagen seien bereits teilweise unzulässig. Der Hauptantrag sei unbestimmt, so könne eine Genehmigungserteilung nach § 33 d Abs. 1 GewO ebenso gewollt sein wie eine schlichte Leistungsklage auf Entgegennahme der Gewerbeanmeldung. In jedem Fall sei das Land NRW nicht der richtige Beklagte, sondern die untere Verwaltungsbehörde. Es sei auch unklar, um was für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung es sich handeln solle, möglicherweise sei eine solche des Bundeskriminalamts nach § 33 d GewO angestrebt. Jedenfalls könnten die Anträge nicht zulässigerweise gegen den gleichen Beklagten gerichtet und auch nicht im Wege der Klagehäufung verfolgt werden. In der Sache sei der Hauptantrag unbegründet. § 33 d GewO sei gem. § 33 h Nr. 3 GewO unanwendbar, weil es sich bei der beabsichtigten Sportwettvermittlung sehr wohl um Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB handele. Die Hilfsanträge seien unbegründet, weil die Sportwettvermittlung nicht genehmigungsfrei sei und die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung nicht vorlägen. Es handele sich bei der Sportwettvermittlung um Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB, welches nicht illegal betrieben werden dürfe. Eine Genehmigungserteilung scheitere aber an dem Sportwettenmonopol in § 1 SportWettG NRW, welches verfassungsgemäß sei. Die gewerberechtliche Genehmigung von P. T. habe weder Bedeutung außerhalb Sachsens noch handele es sich überhaupt um eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten. 12 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat insgesamt keinen Erfolg. 15 1. Das erste, mit dem Hauptantrag gestellte Leistungsbegehren auf Entgegennahme der Gewerbeanmeldung ist bereits unzulässig, weil es gegen den falschen Beklagten gerichtet ist. Im vorliegenden Fall der allgemeinen Leistungsklage ist richtiger Beklagter der nach materiellem Recht zum Handeln Verpflichtete. Dies ist für eine Gewerbeanzeige nicht das Land NRW, sondern die örtliche Ordnungsbehörde. Im übrigen ist kein Rechtsschutzinteresse erkennbar. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurde keine Gewerbeanmeldung abgegeben, geschweige denn die Annahme einer solchen abgelehnt. Dies hat die Klägerin auch selbst nicht vorgetragen. Eingereicht wurde am 27. August 2001 (und wiederholt am 29. Oktober 2001) ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Vermittlung von Sportwetten, welcher durch Bescheid der Landesregierung NRW vom 18. Januar 2002 abgelehnt wurde. 16 Das zweite mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellte Leistungsbegehren auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung" ist gem. § 88 VwGO nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts gem. § 33 d Abs. 2 GewO begehrt wird. Vielmehr wird aus dem Antrag vom 29. Oktober 2001 und der Klageschrift deutlich, dass ein Schreiben des Beklagten dahingehend begehrt wird, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die beabsichtigte Sportwettvermittlung für den Veranstalter P. T. bestehen. Die allgemeine Leistungsklage ist jedenfalls unbegründet, weil kein Anspruch auf Erteilung einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung" besteht. 17 Eine Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben. Die beabsichtigte Vermittlung von Festquotensportwetten für P. T. ist nicht unbedenklich, sondern rechtlich unzulässig. Die Klägerin benötigt für die Tätigkeit einer Genehmigung der nordrhein-westfälischen Landesregierung, welche sie nicht besitzt. Namentlich kann sie sich nicht auf eine Legalisierungswirkung derjenigen Gewerbegenehmigung berufen, welche Dr. T1. Q1. unter dem 11. April 1990 vom Gewerbeamt M. auf Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR vom 6. März 1990 erteilt wurde für die Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten in O. , ehemalige DDR. 18 § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWettG NRW beschränkt den Kreis der potentiellen Träger des Wettunternehmens auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden, am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag (GV NRW 2004, S. 315), der angesichts der Regelungen im Lotterieausführungsgesetz NRW (nordrhein-westfälischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 16. November 2004, GV NRW, S. 686) unmittelbar gilt. § 5 Abs. 4 Lotteriestaatsvertrag legt fest, dass anderen als den in Abs. 2 Genannten (Länder, juristische Personen des öffentlichen Rechts, privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind) nur andere Lotterien und Ausspielungen nach dem Dritten Abschnitt eröffnet sind; die begehrte eigene Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten zu Festquoten durch private Anbieter ist hiernach nicht möglich. 19 Das damit festgeschriebene Staatsmonopol ist entgegen der Rechtsansicht der Klägerin gegenwärtig auch anwendbar, obwohl es verfassungswidrig ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum bayerischen Staatslotteriegesetz (Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten vom 29. April 1999). Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol ist zwar in seiner derzeitigen Ausgestaltung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Da ein Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten aber ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sein kann und daher grundsätzlich aus verfassungsrechtlicher Sicht die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols zulässig wäre, hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt, um dem Bundesgesetzgeber und/oder dem Landesgesetzgeber Gelegenheit zu geben, das bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen, 20 BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 146 ff. 21 Die in der Entscheidung getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen treffen gleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. Dies hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Nichtannahmebeschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - entschieden. Dort heißt es wörtlich (S. 12 f des amtlichen Umdrucks): 22 Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zwar das in Nordrhein-Westfalen bestehende staatliche Sportwettenmonopol auf Grund seiner derzeitigen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG ebenso unvereinbar wie das Sportwettenmonopol in Bayern. ... Auch die einschlägigen Regelungen des nordrhein-westfälischen Landesrechts sind jedoch nicht nichtig. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage - wie das Oberverwaltungsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung dargelegt hat - daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land Nordrhein-Westfalen veranstaltet werden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf. Dies gilt jedenfalls, sofern das Land Nordrhein-Westfalen unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. ..." 23 Die Maßgaben, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - die Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung verbunden hat, sind erfüllt. 24 Danach hat das Land NRW - ebenso wie der Freistaat Bayern - unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits herzustellen. Damit wird gerade nicht verlangt, dass der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil (a.a.O., Rdnrn. 149 - 153) formulierte Gesetzgebungsauftrag sofort umgesetzt wird; dieser muss erst am Ende der bis zum 31. Dezember 2007 laufenden Übergangsfrist durch die gesetzliche Neuregelung erfüllt sein, 25 BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 - Rdnr. 19. 26 In der Übergangszeit muss allerdings damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. D.h. im Einzelnen, dass der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen darf und dass bis zu der Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zu Art und Weise der Wettmöglichkeiten hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt sind. Ferner hat die staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären, 27 BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 157, 160. 28 In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Land Nordrhein-Westfalen in hinreichender Weise damit begonnen hat, die Maßgaben umzusetzen. Bereits durch Schreiben an die Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG vom 19. April 2006 (14-38.07.06-5) hat das Innenministerium eingehende Auflagen in Bezug auf den Wettgegenstand, die Werbung, die Vertriebskanäle und Maßnahmen zur Suchtprävention erlassen. Danach ist insbesondere die Werbung so zu gestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter enthält. Sie ist allein auf Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu beschränken. Grundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die Bandenwerbung in den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den Medien, die Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die Durchführung von Promotionsaktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. Außerdem ist deutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Lotteriegesellschaft diese Auflagen nicht hinreichend befolgt. 29 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erstreckt sich allein auf Oddset- Sportwetten und kann nicht ohne weiteres auf andere Glücksspiele erstreckt werden. 30 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - und OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - Rdnr. 56 f . 31 So hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2007 32 1 BvR 2228/02 -, www.bverfg.de/entscheidungen 33 die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG gerügt hatte. Das (bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben aufweist, die 34 einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen.....für die Spielbankenaufsicht für eine hinreichende strukturelle Sicherung des Vorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen sorgen..." und auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols ...in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen ordnungsrechtlichen Zielen orientiert"...ist. (a.a.O., Rdnrn. 50 - 65). 35 Das Bundesverfassungsgericht grenzt die verfassungsrechtliche Beurteilung des Spielbankenmonopols in dieser Entscheidung ausdrücklich von der des Sportwettenmonopols ab. 36 a.a.O., Rdnr. 59. 37 Dies belegt, dass die derzeitige Verfassungswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols nicht andere Bereiche des Glücksspiels erfasst, sondern die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen selbst anhand der vom Bundesverfassungsgericht genannten Maßstäbe zu überprüfen sind, obgleich eine gewisse Kohärenz der Glücksspielpolitik des Staates insgesamt zu fordern ist. Auch gemeinschaftsrechtlich ist bisher eine Forderung dahingehend, den Glücksspielmarkt eines Mitgliedsstaates für alle Sektoren möglicher Glücksspiele einheitlich zu regeln, nicht ersichtlich. 38 vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1°Bs 378/06 -, Rdnr. 56. 39 Aus entsprechenden Gründen sieht die Kammer auch keinen Anlass, Beweisanregungen anderer Kläger in Parallelverfahren zur Frage der Werbeausgaben der Lottogesellschaften in den Jahren 2005 bis 2007 nachzugehen. Einerseits ist für die Frage, ob die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts hinreichend umgesetzt sind und dadurch ein verfassungs- (bzw. gemeinschaftsrechts-) konformer Zustand geschaffen wird, in erster Linie auf die durch die staatlichen Organe vorgegebenen Weisungen abzustellen und zu prüfen, ob diese ausreichen und deren Einhaltung konsequent überwacht wird. Auf vereinzelte, dauerhaft auch nicht völlig auszuschließende Verstöße kommt es dagegen nicht entscheidend an. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits angeführten Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - noch einmal ausdrücklich herausgestellt, dass für die Übergangszeit nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt wird, das aus Sicht der Kammer gegenwärtig gewährleistet ist. Zum anderen ist die Betrachtung hier - wie dargelegt - nur auf das staatliche Sportwettenmonopol zu richten. 40 Die notwendige Überwachung, ob die dargelegten Beschränkungen, die die Landesregierung NRW den staatlichen Lottogesellschaften im Werbeverhalten für staatliche Oddset-Wetten aufgegeben hat, befolgt werden, ist derzeit ausreichend gesichert. Das Innenministerium hat die zuständigen Ordnungsbehörden angewiesen, die Einhaltung der Auflagen zu beobachten und Verstöße ggf. zu melden. Eine Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen ist nicht erkennbar. Vielmehr wurden die Werbeaktivitäten des staatlichen Wettanbieters Oddset in erkennbarer und spürbarer Weise reduziert. Auch in Anbetracht der seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstrichenen Zeit von gut einem Jahr sind die angeordneten Maßnahmen einschließlich der Überwachung ihrer Befolgung ausreichend, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit während der Übergangszeit zu genügen. 41 In Anwendung dieser Grundsätze ist die beabsichtigte Sportwettenvermittlung durch die Klägerin ohne Genehmigung der nordrhein- westfälischen Landesregierung unzulässig. Die Gewerbegenehmigung vom 11. April 1990, die Dr. T1. Q1. auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR vom 6. März 1990 erteilt wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es spricht vieles für die Auffassung des Regierungspräsidiums D. als zuständiger Aufsichtsbehörde, dass die Genehmigung, die ausdrücklich nur die Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten in O. erlaubt, sich inhaltlich auf das Anbieten klassischer Sportwetten nach dem Totalisator-System erstreckt und lediglich die Eröffnung einer Wettannahmestelle gestattet. Mit Untersagungsverfügung vom 10. August 2006 hat es Dr. Q1. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten untersagt. Unabhängig von dem Ausgang des diesbezüglich in Sachsen anhängigen Klageverfahrens (Verwaltungsgericht Dresden, 14 K 1711/06) ist vorliegend ausschlaggebend, dass die Gewerbegenehmigung vom 11. April 1990 nicht dazu berechtigt, in den alten Bundesländern Sportwetten zu veranstalten oder zu vermitteln. Der räumliche Geltungsbereich eines nach Art. 19 des Einigungsvertrages in die Rechtsordnung der BRD übergeleiteten Verwaltungsaktes richtet sich nach dessen Inhalt und den auf den geregelten Sachverhalt anzuwendenden Rechtsvorschriften. Von den DDR-Behörden auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR vom 6. März 1990 erteilte Genehmigungen für die gewerbliche Veranstaltung oder Vermittlung von Wetten auf Sportveranstaltungen können danach Geltung - allenfalls - für die neuen Bundesländer beanspruchen; sie erlauben die Durchführung von Wettgeschäften - allenfalls - in diesem beschränkten räumlichen Bereich, 42 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - , Rdnrn 51 ff. 43 Eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Sportwettenvermittlungserlaubnis berechtigt also nicht dazu, in Nordrhein- Westfalen Sportwetten zu vermitteln oder Einrichtungen dafür bereitzustellen. 44 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Da ein grenzüberschreitender Bezug der Betätigung der Klägerin nicht vorliegt, ist die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht tangiert. Namentlich liegt kein Fall der Inländerdiskriminierung" vor, wenn sich ein Vermittler aus den alten Bundesländern auf eine DDR- Veranstaltererlaubnis beruft, 45 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - , Rdnr. 60. 46 2. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Klägerin zur Entgegennahme von Sportwetten für P. T. keiner zusätzlichen Genehmigung bedarf, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es bestehen schon Zweifel daran, ob hier für diesen Antrag - neben dem Antrag zu 1. auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung - ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Jedenfalls folgt aus den vorangehenden Ausführungen, dass derzeit Sportwetten generell nur in dem dargelegten Umfang, d. h. von staatlichen Unternehmen mit entsprechender Erlaubnis, angeboten werden können. 47 3. Das weiterhin hilfsweise gestellte Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Genehmigung dürfte bereits unzulässig sein, weil die Klägerin sich gegen das Land NRW und damit den nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 AG VwGO falschen Beklagten richtet. Richtiger Beklagter ist die Landesregierung NRW als zuständige Behörde, § 1 Abs. 1 SportWettG NRW. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, weil die Klägerin wie dargelegt als private Anbieterin keinen Genehmigungsanspruch hat. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 49 Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 50