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Beschluss

7 L 350/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0514.7L350.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2007 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, sachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit dem er dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, überwiegt dessen privates Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. 5 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-Verordnung - (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist namentlich bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). 6 Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u. a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde (§ 13 Nr. 2 c FeV) oder wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Nr. 2 a, letzte Alternative FeV). 7 Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, Seite 40, „insbesondere" in folgenden Fällen gegeben: 8 - in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde, 9 - nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung), 10 - wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. 11 Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 13. November 2006 das gegen den Antragsteller eingeleitete Verfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr und Unfallflucht gemäß § 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt - Az.: 19b Ds 91 Js 315/06 - 326/06. Damit liegen strafgerichtliche Feststellungen, an die die Kammer gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG gebunden wäre, weder hinsichtlich des Begehens einer Trunkenheitsfahrt noch hinsichtlich Nicht- Begehens einer solchen vor. 12 Allerdings geht aus der Formulierung „insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden. 13 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 -, m. w. N.; vgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar 2003, S. 80 ff. 14 Für einen dahingehenden Verdacht spricht im vorliegenden Verfahren, dass beim Antragsteller eine hohe Blutalkoholkonzentration festgestellt worden ist. Die bei ihm am 5. Februar 2006 um 2.05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,07 ‰. In einem vergleichbaren Fall (BAK 2,0 ‰) hatte die Kammer den Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 13. April 2006 abgelehnt (7 L 449/06). In der zugehörigen Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 9. Juni 2006 (16 B 733/06) heißt es: 15 Denn das Auffälligwerden mit einer so hohen Blutalkoholkonzentration, wie bei der Antragstellerin festgestellt, spricht in der Zusammenschau mit dem beobachteten geordneten Denkablauf, dem beherrschten Verhalten und der unauffälligen Stimmung bei allerdings anderen deutlichen Verhaltensbeeinträchtigungen selbst dann für einen abklärungsbedürftigen Alkoholmissbrauch i.S.d. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 a FeV, wenn eine gleichzeitige Teilnahme am Straßenverkehr nicht nachgewiesen werden kann. Bei Zugrundelegung des von führenden Rechts- und Verkehrsmedizinern und Psychologen herausgegebenen Kommentars zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, 2. Auflage, 2005, S. 129 ff.) gilt folgendes: Eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille ermöglicht nicht ohne weiteres die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit (S. 131). Sie ist jedoch Beleg für eine unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Straßenverkehrs problematische gesteigerte Alkoholtoleranz. Es ist davon auszugehen, dass der gesellschaftlich übliche Alkoholkonsum in der Regel - auch bei besonderen Trinkanlässen - nur zu Spitzenwerten zwischen 0,8 und 1,1 Promille, in besonderen Fällen auch bis 1,3 Promille führen kann (S. 131 linke Spalte, m.w.N.). Bei Promillewerten darüber muss „ein vom üblichen Konsumverhalten (stärker) abweichendes („abnormes") Trinkverhalten vorgelegen haben" (S. 131 rechte Spalte). Werte von 1,6 Promille und mehr werden danach von der durchschnittlich alkoholgewohnten Bevölkerung nicht mehr erreicht (S. 131 rechte Spalte, m.w.N.). 16 Bis zu einer tragfähigen Abklärung der in Rede stehenden Bedenken an der Fahreignung der Antragstellerin durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten kann es nach allem bei der im vorliegenden Eilverfahren möglichen Prüfung nicht verantwortet werden, die Antragstellerin vorläufig weiter mit einem Kraftfahrzeug am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. 17 Da bei der Blutabnahme zur BAK-Bestimmung am 5. Februar 2006 der Arzt dem Antragsteller einen geordneten Denkablauf, ein beherrschtes Verhalten und eine unauffällige Stimmung bei anderen deutlichen Verhaltensbeeinträchtigungen bescheinigt hat (vgl. den ärztlichen Bericht Blatt 18 der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Essen 91 Js 315/06), bestehen auch bei ihm aufklärungsbedürftige Zweifel an seiner Kraftfahreignung, denen der Antragsgegner durch die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisch Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, nachgehen durfte. Der Antragsteller hat sich jedoch geweigert, ein derartiges Gutachten erstellen zu lassen. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf in einem solchen Fall die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Der Antragsgegner hat den Antragsteller bei seiner Gutachtensaufforderung vom 27. Februar 2007 i.V.m. der Aufforderung vom 18. Januar 2007 auch entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen. 18 Unter diesen Umständen ist derzeit die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen A und C1E. 20