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Beschluss

19 B 779/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung versagende Entscheidung ist unbegründet; die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt sofort vollziehbar. • Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 a FeV ist rechtmäßig, wenn Tatsachen einen begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch begründen. • Hohe Blutalkoholkonzentrationen (um 2,0 ‰) können in Verbindung mit weiteren Umständen den Verdacht begründen, dass der Fahrer die Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig vornimmt.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen begründeten Verdachts auf Alkoholmissbrauch • Die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung versagende Entscheidung ist unbegründet; die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt sofort vollziehbar. • Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 a FeV ist rechtmäßig, wenn Tatsachen einen begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch begründen. • Hohe Blutalkoholkonzentrationen (um 2,0 ‰) können in Verbindung mit weiteren Umständen den Verdacht begründen, dass der Fahrer die Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig vornimmt. Der Antragsteller wurde per Ordnungsverfügung vom 16.01.2003 die Fahrerlaubnis entzogen; zuvor hatte die Behörde am 13.11.2002 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Der Antragsteller war unter erheblichem Alkoholeinfluss aufgefallen; eine Blutprobe vom 3. März 2002 ergab 2,02 ‰, eine weitere 1,93 ‰. Das Strafgericht verweigerte die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Unfallvorwurfs am 3. März 2002 aus tatsächlichen Gründen, so dass eine Verurteilung nicht feststeht. Der Antragsteller machte geltend, er sei beruflich und gesundheitlich auf die Fahrerlaubnis angewiesen und habe deswegen Beschwerde gegen die sofortige Vollziehung eingelegt. Das Verwaltungsgericht verneinte die aufschiebende Wirkung; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerdebeschränkung nach § 146 Abs.4 VwGO und wies die Beschwerde zurück. • Beschränkte Prüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ergab keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung und gegen die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. • Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stützt sich auf § 13 Nr. 2 a FeV und ist rechtmäßig, weil Tatsachen einen begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch begründen. • Nach Nr. 8.1 Anlage 4 FeV und den Begutachtungs-Leitlinien (Nr. 3.11.1) kann Alkoholmissbrauch auch ohne vorherige Verurteilung angenommen werden; die dort aufgeführten Fallgruppen sind nicht abschließend. • Bei dem Antragsteller sprechen die mehrfach festgestellten hohen Blutalkoholkonzentrationen (2,02 ‰ und 1,93 ‰) sowie das Risiko, trotz Restalkohol zur Arbeit gefahren zu sein, für einen Verdacht, dass er die Trennung von Alkoholkonsum und Fahraufgabe nicht sicher gewährleistet. • Angesichts der erheblich von der Norm abweichenden Trinkgewohnheiten und der beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, besteht eine dauerhaftes Risiko für die Verkehrssicherheit, das durch die Vorlage eines MPU-Gutachtens aufklärungsbedürftig ist. • Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Straßenverkehr gesehen und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis und deren sofortige Vollziehung gerechtfertigt. • Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 13 Abs.1, 14, 20 Abs.3 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig sind, weil konkrete Tatsachen — vor allem die hohen Blutalkoholkonzentrationen und die Umstände der Fahrten nach erheblichem Alkoholkonsum — den begründeten Verdacht eines Alkoholmissbrauchs rechtfertigen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der weiteren Nutzung der Fahrerlaubnis, da eine andauernde Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht auszuschließen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.