Beschluss
7 L 536/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0613.7L536.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2007, soweit darin die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Vorlage des Führerscheins verfügt worden sind (Nr. 1. und 3.), wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Dabei ist zunächst anzumerken, dass die Ziffernfolge von Tenor und Begründung der Ordnungsverfügung offenkundig unzutreffend ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll sich offenbar auf die Nr. 1. und 3. beziehen, die Ziffernfolge der Begründung ist entsprechend anzupassen. 5 Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 6 Zur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt: 7 Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH, 8 vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach juris, 9 vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch europarechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU- Staaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen, 10 vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77. 11 Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung Halbritter" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung Kapper") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat. 12 Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen, 13 so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N. 14 Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen." 15 Diese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall L. ) nicht in Frage gestellt werden, 16 so auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, bestätigt durch Beschluss vom 6. März 2007 -°16°B 236/07°-; anderer Ansicht hinsichtlich Ergebnis und Begründung: OVG Hamburg, Beschluss vom 22. November 2006 - 3 Bs 257/06 -, und OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 4 MB 80/06 - 17 gelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil die seit dem (letzten) Vorfall vom 23. Februar 2003 (Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 ) offene Frage, ob mit weiteren Trunkenheitsfahrten zu rechnen ist, noch nicht zu seinen Gunsten geklärt ist. Der in einem solchen Fall für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach deutschem Recht gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV zwingend vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Begutachtung hat er sich nicht unterzogen. Stattdessen hat er in Polen am 29. Juli 2005 eine Fahrerlaubnis erworben. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ihm bewusst war, dass ihm nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht mehr aufgefordert hat, ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen, sondern von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Diese Verfahrensweise entspricht im Übrigen Nr. 4.3 des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2006 (III B 2-21-06/1). 18 Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. 19 Der Antragsteller hat sich unabhängig davon, dass er auch die polnische Staatsangehörigkeit und einen polnischen Personalausweis besitzt, auch nach eigenen Angaben nicht wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum in Polen aufgehalten, sondern um dort Urlaub zu machen und ggfs. Freunden zu helfen; seinen Lebensmittelpunkt hat er danach weiterhin in der Bundesrepublik. Es spricht deshalb alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B. 21