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Beschluss

7 L 492/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0627.7L492.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1303/07 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2007 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 27. April 2007 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Industriemontage und Verwertung" sowie eines jeden anderen Gewerbes und jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragte wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen. 5 An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist unzuverlässig i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutze der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die Antragstellerin notwendig. Die Kammer schließt sich den Feststellungen der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2007 an, dass die Antragstellerin lediglich als Strohfrau ihres gewerberechtlich unzuverlässigen Ehemannes auftritt und in Wirklichkeit das von ihr angemeldete Gewerbe gar nicht selbständig betreibt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen ist ergänzend anzuführen, dass die Antragstellerin auch im hier anhängigen Verfahren nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie selbst Ihre Aufgaben und Pflichten als Gewerbetreibende wahrnimmt. Denn sie hat die zahlreichen nach Aktenlage bestehenden deutlichen Hinweise darauf, dass tatsächlich ihr Ehemann maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat und die Geschicke des Gewerbes führt, bisher nicht widerlegt. 7 So ist der Ehemann gegenüber den Kunden, den Städten Drolshagen und Lennestadt, als Stellvertreter bzw. Geschäftsführer aufgetreten. Dies ergibt sich mit für das Eilverfahren hinreichender Sicherheit aus den Feststellungen des Antragsgegners. Nach der telefonischen Auskunft des zuständigen Fachbereichsleiter der Stadt Drolshagen ist der Ehemann der Antragstellerin ihm gegenüber als Vertreter der Fa. C. aufgetreten (Gesprächsvermerk des Antragsgegners vom 30. November 2006, BA 2 des zugehörigen Klageverfahrens 7 K 1303/07, Bl. 40). Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass der Ehemann kein Gewerbe ausüben dürfe und dass das Gewerbe C. Industriemontage auf den Namen der Ehefrau laufe. Hiermit steht auch das Angebot der Fa. I. C1. GmbH & Co. KG vom 22. Dezember 2006 betreffend die Verwertung der abgebauten Bahnschwellen (BA Heft 2, Bl. 80) in Übereinstimmung, weil es ausdrücklich an Herrn C. gerichtet ist und zudem auf dessen Anfrage Bezug nimmt. Auch gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Stadt M. ist allein der Ehemann als Vertragspartner aufgetreten (s. Gesprächsvermerk des Antragsgegners vom 30. März 2007, BA 1 des zugehörigen Klageverfahrens 7 K 1303/07, Bl. 115) und hat die Gespräche und Verhandlungen hinsichtlich des Demontageauftrags geführt. Dagegen sei die Antragstellerin niemals, weder bei der Stadtverwaltung M. noch bei Terminen an der Baustelle, aufgetreten (GA Bl. 65). Dies korrespondiert auch mit dem Umstand, dass M. den Auftrag vom 29. März 2006 an die „Fa. Karl-Heinz C. „ erteilt hat und dass die Bedingungen dieses Auftrags von dem Ehemann der Antragstellerin persönlich durch Unterschrift anerkannt worden sind (GA Bl. 61 ff.). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2007 sogar eingeräumt, das telefonische Anfangsgespräch mit dem Vertreter M1. sofort an ihren Ehemann weitergegeben zu haben, weil „dieser sich mit diesen Dingen ja bestens auskannte". Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, dass ihr Ehemann gegenüber den Gemeinden niemals als Geschäftsführer aufgetreten sei und dass die Aufträge stets durch „die Fa. B. C. „ ausgeführt worden seien, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um zulässige „einflussnehmende Beratung" durch den sachkundigen Ehemann, ist unzutreffend. Das Auftreten ihres Ehemannes nach außen muss die Antragstellerin sich zurechnen lassen, zumal sie Kenntnis von der gegen ihn gerichteten Untersagungsverfügung hat. 8 Der Ehemann der Antragstellerin ist auch fortlaufend gegenüber seinem seit dem Jahr 2000 beschäftigten Arbeitnehmer L. als dessen Arbeitgeber aufgetreten und hat ihm die Aufträge erteilt sowie den Lohn gezahlt. Es besteht keine Veranlassung, an der korrekten Wiedergabe der Kellerschen Aussage in dem Protokoll des Antragsgegners vom 29. November 2006 (BA 2 Bl. 32) zu zweifeln. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der nicht substantiiert bestrittenen Feststellung in der Antragserwiderung, dass die zwei Arbeitnehmer erst im Februar 2007 als Arbeitnehmer der Antragstellerin bei dem Finanzamt gemeldet wurden. Die Einlassung in der Antragsschrift, die Äußerungen des Mitarbeiters L. seien offensichtlich falsch verstanden worden, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. 9 Nach den weiteren Feststellungen des Antragsgegners hat der Ehemann der Antragstellerin nicht nur die Verhandlungen mit der Stadt E. geführt, sondern auch maßgebliche Arbeiten vorgenommen: So führte er im Februar 2007 mehrere Transporte von Bahnschwellen aus E. zu der Entsorgungsfirma I. in C1. durch. Hierbei nutzte er einen LKW mit dem Kurzzeitkennzeichen V. -. Soweit mit der Antragsschrift vorgetragen wird, der Ehemann habe die Fahrten im Februar wegen Erkrankung eines Mitarbeiters übernommen, „ohne irgendwelche Gegenleistung, freiwillig und ohne Eingehung eines Arbeitsverhältnisses gleich welcher Art", kann dies angesichts der Gesamtumstände nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Tatsache, dass alle stillgelegten LKW briefmäßig auf den Ehemann laufen und dieser sehr häufig Kurzzeitkennzeichen für LKW nutzt (allein acht mal innerhalb von acht Wochen Anfang 2007), während auf die Antragstellerin keine oder keine geeigneten Transportfahrzeuge zugelassen sind, kann diese ebenfalls nicht plausibel erklären. Sie führt lediglich aus, dass es sich ihrer Kenntnis entziehe, was der Ehemann mit seiner vielen Freizeit anfange. Diese lebensfremde Behauptung bietet keine Erklärung dafür, wie das auf den Abbau und Weiterverkauf von Bahngleisen spezialisierte Gewerbe der Antragstellerin ohne geeignete Fahrzeuge auskommen kann. 10 Die Antragstellerin ist zudem nicht ihren Pflichten als Gewerbetreibende und Arbeitgeberin (seit September 2004) nachgekommen, die Ummeldung bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung Hamburg oder die des Arbeitnehmers L. bei der Krankenkasse C2. B. vorzunehmen. Beide Stellen führten seit dem Jahr 2000 bzw. 2001 ausschließlich den Ehemann als Gewerbetreibenden bzw. Arbeitgeber und stellten erst im März bzw. Mai 2007 von sich aus rückwirkend auf die Antragstellerin um, nachdem anlässlich des streitgegenständlichen Gewerbeuntersagungsverfahrens die Gewerbeabmeldung des Ehemannes und die Anmeldung des Gewerbes der Antragstellerin bekannt wurde (BA 1, Bl. 106 und 128). Dies sind weitere deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin keine Verantwortung für den Gewerbebetrieb übernommen hat und sich nicht um eine klare Trennung von Tätigkeiten ihres Ehemannes und ihrem eigenen Gewerbebetrieb bemüht hat. 11 Nach alledem ist im summarischen Verfahren davon auszugehen, dass die Antragstellerin sich von ihrem - als gewerberechtlich unzuverlässig eingestuften - Ehemann als Strohfrau hat einsetzen lassen und so ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit gegeben ist. In diesem Fall ist § 35 GewO - da die Strohfrau nach außen hin als Gewerbetreibende auftritt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf sie anwendbar, 12 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 1989 - 1 B 103.89 -, Urteil vom 14. Juli 2003 - 6 C 10.03 -, GewArch 2003, 482 (483 f.). 13 Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215). 15