Urteil
7 K 1303/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0806.7K1303.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Mit Ordnungsverfügung vom 20. März 2001 untersagte der Beklagte dem Ehemann der Klägerin Herrn L. -I. C. die angemeldete und jede andere gewerbliche Tätigkeit sowie jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragten gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO - (Bl. 1 ff der Beiakte Heft 3 - BA 3). Da gegen diese Verfügung kein Widerspruch eingelegt wurde, wurde sie noch im April 2001 bestandskräftig, vgl. Beschluss der Kammer vom 30. April 2001 - 7 L 590/01 -. Einen Antrag auf Wiedergestattung des Gewerbes lehnte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Januar 2002 ab. Da Herr C. aber weiterhin gewerblich tätig war, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2004 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.561,36 EUR fest und erließ im Juni 2004 einen Bußgeldbescheid über 500°EUR; beide Beträge wurden nach Angabe des Beklagten beigetrieben. Am 24. November 2004 meldete Herr C. rückwirkend zum 24. September 2004 bei der Stadt L1. das Gewerbe Industriedemontage und Verwertung" an; am 27. Juni 2005 meldete er dieses Gewerbe rückwirkend zum 24. September 2004 ab mit der Angabe, der Betrieb sei nie ausgeübt worden. Am selben Tag, dem 27. Juni 2005, meldete die Klägerin auf ihren Namen rückwirkend zum 24. September 2004 das Gewerbe Industriedemontage und Verwertung" an. Dazu legte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen Übertragungsvertrag" vom 25. Juni 2005 vor, nach dem Herr C. ihr seinen kompletten ehemaligen Betrieb rückwirkend zum 24. September 2004 überträgt, vgl. Kopie Bl. 120 der Gerichtsakte. In der Folgezeit ermittelte der Beklagte hinsichtlich der gewerblichen Tätigkeiten der Klägerin und ihres Ehemannes. Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 teilte er der Klägerin mit, dass Hinweise vorhanden seien, dass sie als Strohfrau" für ihren Mann auftrete, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme; diese erfolgte jedoch nach Aktenlage trotz Ankündigung nicht. Mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 27. April 2007 untersagte der Beklagte der Klägerin die angemeldete und jede andere gewerbliche Tätigkeit sowie jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragte mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung und ordnete die sofortige Vollziehung an, da sie als Strohfrau" für ihren Ehemann auftrete. Hinsichtlich der Einzelheiten der umfangreichen Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 117 ff. der BA 1 Bezug genommen. Darüber hinaus wurden Zwangsgelder angedroht. In den Rechtsmittelbelehrungen wird hinsichtlich der Gewerbeuntersagung als Rechtsmittel die Klage, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung der Widerspruch bezeichnet; entsprechend legte die Klägerin am 14. Mai 2007 insoweit Widerspruch ein, eine Entscheidung darüber erfolgte nicht. Daraufhin hat die Klägerin am 21. Mai 2007 die vorliegende Klage erhoben. Schon zuvor am 14. Mai 2007 hat sie um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Dieser Antrag ist durch Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2007 abgelehnt worden (7 L 492/07). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 zurückgewiesen (4 B 1186/07). Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihre Schriftsätze im zugehörigen Eilverfahren vor, dass die vom Beklagten seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Fakten problematisch seien. Sie habe schon früher den kaufmännischen Teil des Betriebes ihres Mannes geführt und habe sich das neue Gewerbe selber erschlossen. Für ihren Betrieb sei sie allein verantwortlich, auch wenn sie den Rat ihres Mannes und dessen Hilfe annehme; dies sei im Übrigen innerhalb einer Ehe selbstverständlich und stehe unter dem Schutz des Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Da zu ihrem Ehemann kein Arbeitsverhältnis bestehe, könne die Konstruktion einer Strohfrau" auch nicht vorliegen. Die Gewerbeuntersagung verstieße auch gegen Art. 12 GG, die gegen ihren Ehemann ausgesprochene Gewerbeuntersagung sei nichtig. Der jahrelange Streitpunkt mit dem Beklagten sei die Nutzung eines Lagerplatzes in I1. gewesen; dieser sei inzwischen verkauft worden. Sie habe ihr Gewerbe auch nach Abschluss des Eilverfahrens weiter ausgeübt und erfülle alle Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen. Soweit die Steuerfahndung festgestellt haben wolle, dass bis Juli 2007 nicht sie, sondern ausschließlich ihr Ehemann gewerblich tätig gewesen sei, und inzwischen entsprechende Steuerbescheide erlassen worden seien, seien die Feststellungen falsch und die Bescheide angefochten worden. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. April 2007 einschließlich der Zwangsgeldandrohung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung zunächst auf den streitigen Bescheid und die gerichtlichen Beschlüsse im Eilverfahren. Zusätzlich trägt er vor, dass die Steuerfahndung für den Prüfzeitraum bis Juli 2007 ergeben habe, dass der Ehemann der Klägerin sowohl von den Arbeitnehmern wie den Geschäftspartnern als Alleinverantwortlicher der Firma C. angesehen worden sei. Nach den geänderten Steuerbescheiden der Jahre 2000 bis 2008 beliefen sich die gemeinsamen Einkommensteuerschulden auf ca. 220.000 EUR, die Lohn- und Umsatzsteuer für Herrn C. auf über 170.000 EUR und für die Klägerin auf ca. 11.000 EUR. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 17. Juni 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Eilverfahrens 7 L 492/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (BA 1 - 4). Entscheidungsgründe: Die Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist insgesamt zulässig. Dies ist hinsichtlich der Gewerbeuntersagung selbst nicht zweifelhaft, da insoweit die Klage auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß §§ 68 ff VwGO zulässig ist. Denn diesbezüglich ist das Widerspruchsverfahrens gemäß § 2 Ziffer 3 Nr. 2 des nordrhein-westfälischen Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau" vom 13. März 2007 (GVBl. NW 2007, S. 133) abgeschafft worden. Nach dieser Norm entfällt das Widerspruchsverfahren bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung". Zweifelhaft mag sein, ob dies auch bei Entscheidungen innerhalb des Gewerberechts gilt, wenn bei sogenannten Nebenentscheidungen andere Gesetze wie hier bei der Zwangsmittelandrohung das Vollstreckungsgesetz Anwendung findet. So hat der Beklagte den Widerspruch für zulässig angesehen und die Klägerin entsprechend belehrt. Dies bedarf aber vorliegend keiner Vertiefung und Entscheidung. Denn über den von der Klägerin eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden, so dass die nunmehr auch die Zwangsmittelandrohung einbeziehende Klage insoweit ggf. als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig ist. Die Anfechtungsklage ist aber nicht begründet, da der angefochtene Bescheid einschließlich der Zwangsgeldandrohungen rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Untersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe und auf Vertretungsfälle erstreckt werden. Eine Gewerbeuntersagung kommt auch in Betracht, wenn ein Gewerbetreibender einer gewerberechtlich unzuverlässigen Person - auch z. B. dem Ehepartner - maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt bzw. nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschließen. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10.01.1996 - 1°B 202.95 -, NVwZ-RR, 1996, 650. Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung - vgl. hierzu: BVerwG -, Beschluss vom 23.11.1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 - im April 2007 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht zum einen im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und zum anderen den Beschlüssen im zugehörigen Eilverfahren, insbesondere dem Beschluss des OVG NRW vom 29. Oktober 2007; deshalb kann von einer detaillierten weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen werden, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend wird angemerkt, dass der streitige Bescheid nicht deshalb fehlerhaft ist, weil in ihm das ausgeübte Gewerbe fälschlicherweise mit Industriemontage und Verwertung" statt Industriedemontage und Verwertung" benannt worden ist; denn diese Falschbezeichnung ist offensichtlich und den Parteien war und ist klar, was gemeint ist. Die Ordnungsverfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil in ihr Sachverhalte Berücksichtigung gefunden haben, die vor Herbst 2004 vorgefallen sein sollen; diese könnten zwar eine (rechtswidrige weil untersagte) gewerbliche Tätigkeit des Ehemannes beweisen, aber wohl nicht der Klägerin vorgehalten werden, weil diese vor Herbst 2004 nicht einmal formal Gewerbetreibende war. Da die weiteren Feststellungen nach Herbst 2004 die Gewerbeuntersagung aber tragen, wie in den Beschlüssen im Eilverfahren dargestellt, und die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eine rechtlich gebundene Entscheidung ist, ist die Berücksichtigung früherer Sachverhalte rechtlich nicht erheblich. Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin im Klageverfahren ist noch zusätzlich anzumerken, dass keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Gewerbeuntersagung hinsichtlich des Ehemannes erkennbar sind. Sie entspricht den rechtlichen Vorgaben des § 35 Abs. 1 GewO und war offensichtlich auch in der Sache rechtmäßig. Eine formell und materiell rechtmäßige Gewerbeuntersagung verstößt auch offensichtlich nicht gegen die Berufs- bzw. Gewerbefreiheit des Art. 12 GG. Dann kann auch dadurch der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG nicht verletzt sein. Die Klägerin verkennt, dass der Schutz der Ehe nicht bedeuten kann, rechtswidrig gewerblich handeln zu dürfen. Wie wenig sich offenbar Klägerin wie Ehemann an rechtliche Gebote halten, wird auch daran deutlich, dass trotz vollziehbarer Gewerbeuntersagung die Klägerin das Gewerbe nicht eingestellt und abgemeldet hat. Da das Erklärungs- und Zahlungsverhalten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern wie dem Finanzamt vorliegend für die Gewerbeuntersagung nicht maßgebend war, bedürfen die Ergebnisse der Steuerfahndung und deren Umsetzung keiner weiteren Erörterung. Abschließend wird angemerkt, dass auch der jetzt vorgelegt sogenannte Übertragungsvertrag" vom 25. Juni 2005 sowie die dazu erfolgten gewerblichen An- und Abmeldungen 2004 und 2005 deutlich machen, dass allein Herr C. seine gewerblichen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf das Recht zu betreiben versucht. Seine zwei Monate rückwirkend erklärte Gewerbeanmeldung aus November 2004 macht doch nur Sinn, wenn er in dieser Zeit auch tatsächlich das Gewerbe ausgeübt hat. Die sieben Monate später im Juni 2005 erfolgte rückwirkende Abmeldung ab Beginn im September 2004 mit der Begründung, nie gewerblich tätig gewesen zu sein, ist demnach offensichtlich eine Schutzbehauptung. Da auch im September 2004 die Klägerin nicht das behauptete Gewerbe ausgeübt haben kann - sonst hätte nicht ihr Ehemann für sich das Gewerbe rückwirkend im November 2004 angemeldet - können weder die Meldungen noch der Übertragungsvertrag" den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen sind Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.