Beschluss
6 L 272/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0802.6L272.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 14.531,25 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 9. März 2007 wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Der Antragstellerin steht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Eilrechtsschutzantrag zur Seite. Rechtsschutzziel der Antragstellerin ist die Beseitigung des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Im Erfolgsfall wäre nämlich der Antragsgegner schon zur Vermeidung möglicher Schadensersatzansprüche gehalten, das Baugenehmigungsverfahren weiterzuführen. Nach Ablauf der in § 75 VwGO benannten Frist wäre die Antragstellerin dann auch berechtigt, Untätigkeitsklage zu erheben. 6 Vgl.Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2003 - 9 L 2116/03 -, verfügbar über das Justizportal www.nrwe.de. 7 In der Hauptsache muss die Antragstellerin zur Erreichung ihres Ziels die Anfechtungsklage erheben. Die gleichzeitige Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung - bzw. im Eilverfahren die Stellung eines zusätzlichen Antrags nach § 123 VwGO - ist nicht erforderlich. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 8 A 746/06 -, BauR 2007, S. 684 [685] und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 ME 147/06 -, BauR 2007, S. 522 [523] jeweils m.w.N. und Darstellung der etwa vom Baden- Württembergischen Verwaltungsgerichtshof - VGH - vertretenen Gegenauffassung. 9 In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. 10 Hat die Verwaltungsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und bestätigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. 11 Der Antragsgegner hat in einer § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise das besondere Vollzugsinteresse begründet, indem er darauf abgestellt hat, dass er von der Pflicht zur Prüfung und Bescheidung des Bauantrags der Antragstellerin nur durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des in Frage kommenden Rechtsbehelfs befreit ist. 12 In Anwendung oben genannter Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 9. März 2007 das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs eine Pflicht des Antragsgegners zur Befassung mit dem vorliegenden Bauantrag zu erreichen. 13 Der Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. 14 Das Fehlen der grundsätzlich erforderlichen Anhörung vor Erlass der Verfügung (§ 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG NRW -) führt hier nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Wenn man die Anhörung im vorliegenden Fall nicht schon nach § 28 Abs. 2 bzw. 3 VwVfG NRW für entbehrlich hält, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Heilung des dann vorliegenden Fehlers mit der Durchführung des hier noch erforderlichen Widerspruchsverfahrens erfolgt, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW. 15 Rechtsgrundlage für die Zurückstellung des Baugesuchs ist § 15 BauGB. Hiernach hat die Baugenehmigungsbehörde, sofern eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Der erforderliche Antrag der Gemeinde ist entbehrlich, wenn - wie hier - die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist. 16 Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB ist in formeller Hinsicht, dass der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst wurde. 17 Formelle Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich. Mit Ratsbeschluss vom 1. März 2007 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 388 F. -A. -B. / westlich P. beschlossen und am 9. März 2007 ortsüblich im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht. 18 In materieller Hinsicht muss einer Veränderungssperre und damit auch einer Zurückstellung nach § 15 BauGB eine sicherungsfähige Planung zugrunde liegen (I.). Die Zurückstellung muss als Mittel zur Sicherung dieser Planung erforderlich sein (II.). Schließlich darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die durch die Zurückstellung gesicherte Planung in rechtmäßiger Weise in einem Bebauungsplan umgesetzt werden kann (III.). 19 I. Eine sicherungsfähige Planung sieht voraus, dass die der streitgegenständlichen Veränderungssperre zu Grunde liegende Planung für eine Sicherung ausreichend konkretisiert ist (1.) und im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt den besonderen, sich aus § 9 Abs. 2a BauGB ergebenden Anforderungen genügt (2.). 20 1. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach dem seit 1. Januar 2007 geltenden § 9 Abs. 2a BauGB beschlossen. Planungen nach dieser Vorschrift sind grundsätzlich mit den Instrumenten der §§ 14, 15 BauGB sicherungsfähig. 21 Kuschnerus, Ulrich, Der standortgerechte Einzelhandel, Bonn 2007, Rn. 693. 22 Dabei muss die Planung, die in einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB münden soll, ebenso wie die zu sichernde Planung, die einem qualifizierten Bebauungsplan zugrunde liegt, ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. 23 Ständige Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 9 Abs. 2a BauGB, etwa Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 - BVerwGE 51, S. 121 [128]; vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, S. 138 und - 4 CN 13/03 - BauR 2004, S. 1256; Beschluss vom 15. August 2000 - 4 BN 35/00 -; OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1996 - 11 A 3960/95 -, NVWBl. 1996, S. 477 und vom 28. Januar 2005 - 7 D 4/03.NE -, Juris-Dokument. 24 Allerdings lassen sich die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellten Anforderungen an die Mindestplanung für Bebauungspläne nicht ohne Weiteres auf Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB übertragen. Denn die inhaltlichen Anforderungen, die diese Vorschrift an einen Bebauungsplan stellt, treten - wie im Folgenden aufgezeigt wird - erheblich hinter die, die sonstige Bebauungspläne erfüllen müssen, zurück. Damit müssen aber auch an das Mindestmaß der Planung, die im Rahmen einer Veränderungssperre oder Zurückstellung gesichert werden soll, andere Maßstäbe angelegt werden. Die Beantwortung der Frage nach dem erforderlichen Mindestmaß an Planung muss sich somit an den inhaltlichen Anforderungen orientieren, die an einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB zu stellen sind. 25 § 9 Abs. 2a BauGB erlaubt als Inhalt des zu beschließenden - einfachen - Bebauungsplans den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten im Plangebiet oder dessen Teilen, ohne dass die Festsetzung von Baugebieten und Nutzungsarten erfolgen muss. Dieser Ausschluss kann alleiniger Inhalt des Bebauungsplans sein. 26 Vgl. dazu Kuschnerus, a.a.O., Rn. 559 und 565. 27 Die Neuregelung des § 9 Abs. 2a BauGB hat zum Ziel, die im Jahr 2004 eingeführte Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, wonach Einzelvorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben dürfen, auch planerisch umzusetzen. Während vor Einfügung des § 9 Abs. 2a BauGB im Rahmen jedes einzelnen Genehmigungsverfahrens durch die Baugenehmigungsbehörde die Fernwirkung auf einen zentralen Versorgungsbereich geprüft und begründet werden musste, 28 29 OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, Deutscher Bundestag, Drucksache Nr. 16/2496 vom 4. September 2006, S. 10; Zeitschriftenbeiträge zu den am 1.1. 2007 in Kraft getretenen Änderungen des BauGB: Gronemeyer, BauR 2007, S. 815 [819 - 820]; Bischopink, BauR 2007, S. 825 [834], Uechtritz, BauR 2007, S. 476 [487], Battis/ Krautzberger/ Löhr, NVwZ 2007, S. 121 [122], 30 kann diese Prüfung nunmehr im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens konzentriert und nach erfolgter Überplanung eines Gebietes den einzelnen Bauvorhaben entgegengehalten werden, ohne dass es jeweils einer Einzelfallprüfung bedarf. 31 Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch ein anderes Mindestmaß an Planung: Während bei Bebauungsplanaufstellungsverfahren außerhalb von § 9 Abs. 2a BauGB u.a. gefordert wird, dass bereits die zukünftige Nutzungsart im Plangebiet bestimmt ist, 32 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000, a.a.O; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O., 33 kann diese Anforderung an das Mindestmaß an Planung bei Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht gestellt werden. Denn die Neuregelung lässt gerade die Aufstellung eines Bebauungsplans zu, ohne dass die Festsetzung einzelner Gebietsarten erforderlich wäre. Selbst wenn also konkrete Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung des überplanten Gebiets fehlen, was im Falle der Aufstellung von Bebauungsplänen außerhalb von § 9 Abs. 2a BauGB regelmäßig zum Fehlen einer sicherungsfähigen Planung führt, weil der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans offen ist, 34 BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13/03 -, a.a.O., 35 stellt das für sich genommen im Fall des § 9 Abs. 2a BauGB kein Hindernis für die Sicherung der sonst vorliegenden Planung dar. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB gestattet es ja gerade, durch Aufstellung eines Bebauungsplans zum Schutz außerhalb des Plangebiets liegender Versorgungsbereiche im Plangebiet lediglich bestimmte Nutzungsarten zuzulassen oder auszuschließen, ohne im Übrigen eine Bestimmung über die sonst möglichen Nutzungsarten zu treffen. Deren Zulässigkeit richtet sich auch weiterhin nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB. Für Planungen nach dem neuen § 9 Abs. 2a BauGB ist es ausreichend, wenn - neben der Beachtung der besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB - bei Erlass der Veränderungssperre klargestellt wird, welchen städtebaulichen Charakter (faktisches Baugebiet; diffuser Innenbereich) der überplante Bereich hat. 36 Kuschnerus, a.a.O., Rn. 693 37 Allerdings darf es sich auch bei einer Planung, die der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB dient, nicht um eine sogenannte Negativplanung handeln, deren ausschließliches Ziel darin besteht, Bauvorhaben zu verhindern, ohne dass bereits positive Planvorstellungen entwickelt worden wären. 38 Vgl. Gronemeyer, a.a.O., S. 820. 39 Eine derartige Verhinderungsplanung ohne ein Mindestmaß an positiven Planvorstellungen würde gegen den in § 1 Abs. 3 BauGB festgelegten Erforderlichkeitsgrundsatz verstoßen. 40 Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 -, Juris- Dokument. 41 Dagegen kann die Absicht, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, bereits für sich genommen legitimes Motiv für die Aufstellung eines Bebauungsplans (und für die anschließende Sicherung der begonnenen Planung) sein. Weitere Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Gemeinde im Übrigen ein bestimmtes (positives") Planungsziel besitzt oder entwickelt. 42 BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, a.a.O. 43 Im Fall der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB hat sich diese positive Planvorstellung auf ein außerhalb des eigentlichen Plangebiets liegendes Gebiet zu erstrecken, das durch den aufzustellenden Bebauungsplan geschützt werden soll. Für das eigentliche Plangebiet dagegen gestattet der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 9 Abs. 2a BauGB nunmehr den Ausschluss von Nutzungen, der - für sich betrachtet - eine (unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zulässige) Verhinderungsplanung darstellt. Für das zu schützende Gebiet bestimmt § 9 Abs. 2a BauGB, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche" erfolgen müssen. Durch die Prüfung der Einhaltung dieser Voraussetzung (s.u., Punkt I.2.) ist im vorliegenden Verfahren sichergestellt, dass die zu sichernde Planung nicht wegen Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz als unzulässige Verhinderungsplanung anzusehen ist. 44 Gemessen an den oben aufgezeigten Voraussetzungen genügte die Planung der Stadt Gelsenkirchen im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides den Anforderungen, die an die Konkretisierung einer zu sichernden Planung zu stellen sind. Im Sinne von § 9 Abs. 2a BauGB liegt eine positive Mindestplanung vor. In der Beschlussvorlage zum Planaufstellungsbeschluss vom 16. Januar 2007 heißt es unter dem Punkt 1 Anlass und Planerfordernis", die in der Nähe des Plangebiets vorhandene Nahversorgungsstruktur an der Horster Straße solle dadurch gestärkt werden, dass auf der Grundlage des neuen § 9 Abs. 2a BauGB im Plangebiet Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe ausgeschlossen würden. Damit ist der wesentliche Inhalt des künftigen Bebauungsplans hinreichend umschrieben. Der Charakter des Plangebiets wird mit einer Gemengelage, die aus ungeordneten Wohnbebauungen und gewerblichen Nutzungen" besteht, in städtebaulicher Hinsicht ausreichend beschrieben. 45 2. Die zu sichernde Planung genügt auch den weiteren, besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB. 46 Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB, für den planerische Festsetzungen, die die Art der baulichen Nutzung betreffen, bislang nicht vorhanden waren. 47 Die Planfestsetzungen sollen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung auch zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB erfolgen. 48 Bei einem Versorgungsbereich handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich im Gebiet einer Gemeinde, dem eine bestimmte Versorgungsfunktion zukommt. 49 Der Begriff zentral" hat dabei funktionale Bedeutung, dem Bereich muss die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung zukommen. 50 OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -; Kuschnerus, a.a.O., Rn. 143 ff. [144 und 150]. 51 Der Begriff Zentraler Versorgungsbereich" umfasst Versorgungsbereiche unterschiedlicher Stufen, etwa Innenstadtzentren, Nebenzentren sowie Grund- und Nahversorgungszentren. 52 Deutscher Bundestag, Drucksache Nr. 16/2496 vom 4. September 2006, S. 11; vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, Gatawis, Siegbert, NVwZ 2006, S. 272 [273] zur Neufassung des § 34 Abs. 3 BauGB. 53 Dabei geht die Schutzrichtung des § 9 Abs. 2a BauGB über die Erhaltung bestehender Versorgungsbereiche hinaus, indem auch die Planaufstellung zum Schutz erst noch zu entwickelnder zentraler Versorgungsbereiche ermöglicht wird. 54 Vgl. Kuschnerus, a.a.O., Rn 557 und Battis, a.a.O., S. 123. 55 Diesen Anforderungen wird die Planung der Stadt im hier maßgeblichen Planungszeitpunkt gerecht. 56 Ob es sich bei der Ansammlung der in der I. T. nördlich der F. -A. - B. befindlichen Geschäfte, die vom aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 388 geschützt werden sollen, um ein Nahversorgungszentrum oder sogar ein Nebenzentrum im vorgenannten Sinne handelt, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen befinden sich dort jedenfalls bereits drei Lebensmittelmärkte (Q. , Q1. , S. ) und ein Getränkemarkt (E. ). Eine derartige Ansammlung von Einzelhandelsnutzungen, deren Versorgungsfunktion durch die auszuschließende Nutzung negativ beeinflusst werden könnte, kann jedenfalls zu einem Nahversorgungszentrum entwickelt werden und deshalb Schutzobjekt des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 388 der Stadt H. sein. 57 Die Stadt H. hat den nach ihrer Einschätzung schützenswerten Bereich in der Begründung zum Planaufstellungsbeschluss in einer für die Plansicherung ausreichenden Weise benannt und konkretisiert- 58 Vgl. Kuschnerus, a.a.O., Rn 569. 59 Nicht ganz ausschließen lassen sich allerdings gewisse Zweifel daran, ob das Planaufstellungsverfahren tatsächlich zur Erhaltung oder Entwicklung" des genannten Bereichs begonnen wurde. Diese Zweifel ergeben sich aus dem von der CIMA GmbH, Bonn, im Jahr 2004 erstellten gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept, das durch Ratsbeschluss vom 17. Februar 2005 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen worden ist und das die Stadt H. bei der Planaufstellung im Sinne der Vorschrift des § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB berücksichtigt hat. Bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 388 hat die Stadt H. angegeben, das vorliegende Konzept solle Grundlage für weitere Untersuchungen des Planungsziels sein. Damit legt sie einerseits ihren Planungen das genannte Einzelhandelskonzept zugrunde folgt aber andererseits bei ihrer Planung den Empfehlungen dieses Konzepts insoweit nicht, als ein vom Konzept als nicht primär schützenswerter Bereich von der Schutzrichtung eines aufzustellenden Bebauungsplans erfasst werden soll. Der vom Schutz des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 388 umfasste Bereich der I. T. ist nämlich im Einzelhandelskonzept für die Stadt H. nicht als Zentraler Nahversorgungsbereich" und damit in erster Linie zu stärkender und weiterzuentwickelnder Bereich bezeichnet (Seite 82 des Konzepts); als solcher ist nur der Bereich der I. T. nördlich der Einmündung I1.---straße benannt. 60 Jedoch stellt diese mögliche Abweichung von den Vorstellungen des Entwicklungskonzeptes nach den im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Erkenntnismethoden noch keinen hier beachtlichen Verstoß gegen § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB dar. 61 Denn selbst wenn im frühen Planungsstadium ein Widerspruch zum Einzelhandelskonzept vorliegen sollte und die zu sichernde Mindestplanung nicht der Erhaltung oder Entwicklung dort bezeichneter zentraler Versorgungsbereiche diente, kann es unter besonderen Umständen im Einzelfall gerechtfertigt sein, von den im Konzept festgelegten Grundsätzen abzuweichen. Derartige Abweichungen sind entsprechend zu rechtfertigen und nachvollziehbar zu begründen, was indessen erst während des eigentlichen Abwägungsvorgangs bei der Planaufstellung möglich ist (und im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen erscheint). 62 Vgl. Kuschnerus, a.a.O., Rn. 577 und 694. 63 Darüber hinaus erscheint es - bei summarischer Prüfung - offen, ob die vorliegende Planung mit ihrer vorgegebenen Schutzrichtung überhaupt einen (beachtlichen) Verstoß gegen das Einzelhandelskonzept begründet. Auf Seite 156 des Konzepts heißt es nämlich, die Stärkung und Weiterentwicklung der Nahversorgungsbereiche solle sich innerhalb bzw. unmittelbar an den in den Standortblättern abgegrenzten Nahversorgungsbereichen vollziehen. Der hier vom aufzustellenden Bebauungsplan zu schützende Bereich der I. T. schließt sich unmittelbar südlich der I1.---straße an den vom Entwicklungskonzept als Zentralen Nahversorgungsbereich" bezeichneten Bereich an und könnte damit die Forderungen des genannten Konzepts grundsätzlich noch erfüllen. 64 Schließlich sind die Anforderungen des § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB beachtet, wonach in den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorhanden sein sollen. 65 Es ist bei summarischer Prüfung nichts dafür ersichtlich, dass der vom aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 388 zu schützende und bislang nicht beplante Bereich der I. T. angesichts der bereits bestehenden gewerblichen Nutzungen nicht nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB weiter bebaut oder genutzt werden könnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Forderung des § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB um eine Sollvorschrift handelt und somit sogar ermöglichen dürfte, mit einem Planaufstellungsverfahren zu beginnen, bevor die Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB geschaffen sind. 66 In diesem Sinne - allerdings auch unter Bezugnahme auf die Kritik am Charakter der Regelung als Sollvorschrift - Battis, a.a.O., S. 123. 67 II. Die Zurückstellung des Baugesuchs der Antragstellerin war weiterhin auch erforderlich. 68 Eine Veränderungssperre (und damit auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung von Baugesuchen nach den §§ 14, 15 BauGB) unterliegt als Sicherungsmittel der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist, 69 BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 35/92 -, NVwZ 1993, S. 473; Verwaltungsgericht H. , Urteil vom 14. Mai 2003 - 10 K 2346/01 -; Uechtritz, a.a.O., S. 488; Ernst/ Zinkhahn/ Bielenburg, BauGB, § 9 Rn. 242. 70 Die Erforderlichkeit der Sicherung der nach § 9 Abs. 2a BauGB aufgenommenen Planung ergibt sich bereits aus dem Bauantrag für das hier im Streit stehende Bauvorhaben der Antragstellerin, das im Plangebiet verwirklicht werden soll. Ohne die Anwendung der von den §§ 14, 15 BauGB vorgesehenen Sicherungsmittel hätte der Beklagte über das Baugesuch der Antragstellerin zu entscheiden, was nach Lage der Dinge der Planung der Stadt H1. für den hier betroffenen Bereich zuwiderlaufen dürfte. 71 Die Veränderungssperre als Sicherungsmittel unterliegt dagegen nicht auch dem sich weiter aus § 1 BauGB ergebenden allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6, 7 BauGB. Die danach vorzunehmende Abwägung zwischen den verschiedenen zu berücksichtigenden Belangen hat erst bei der eigentlichen Planaufstellung zu erfolgen. 72 BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992, a.a.O.; Verwaltungsgericht H. , Urteil vom 14. Mai 2003. 73 III. Die die besonderen Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB beachtende Mindestplanung lässt weiter im hier maßgeblichen frühen Verfahrenszeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuchs der Antragstellerin nicht erkennen, dass sie an nicht behebbaren Mängeln leidet, die - sollten sie Inhalt des aufzustellenden Plans werden - zu dessen Nichtigkeit führten. 74 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 -, Juris-Dokumente. 75 Eine von vornherein erkennbare Rechtswidrigkeit von Bebauungsplänen im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bzw. einer Zurückstellung dürfte eher selten anzunehmen sein, weil die eigentliche Planabwägung regelmäßig erst später erfolgen wird und damit etwaige Mängel und Fehler noch beseitigt werden können. 76 OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 4/03.NE -; Kuschnerus, a.a.O., Rn. 694 77 Aus der Sicherungsfunktion der Instrumente der §§ 14 und 15 BauGB folgt, dass eine antizipierte Kontrolle des erst noch zu beschließenden Bebauungsplans gerade nicht erfolgen soll, 78 OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007, a.a.O. und Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O., 79 was um so mehr für das - hier zur Entscheidung gestellte - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt. 80 Wie oben gezeigt, ist nach der maßgeblichen Sachlage nicht erkennbar, dass ein künftiger Bebauungsplan mit dem im Aufstellungsbeschluss angedachten Inhalt wegen Widersprüchen gegen das Einzelhandelskonzept für die Stadt H. zwingend unter Abwägungsfehlern litte und damit nichtig wäre. 81 Dass ein zu beschließender Bebauungsplan Nr. 388 wegen seines örtlichen Geltungsbereichs und insbesondere des bereits in unmittelbarer Nachbarschaft bestehenden Lebensmitteleinzelhandelmarktes (B1. ) an Mängeln litte, die nicht im Rahmen der Planaufstellung zu beseitigen wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der genannte Lebensmitteleinzelhandelsmarkt aufgrund einer erteilten Baugenehmigung in seinem Bestand geschützt ist. Im Zeitpunkt seiner Genehmigung standen dem Antragsgegner ausreichende Instrumente zum Schutz von Nahversorgungsbereichen noch nicht zur Verfügung. Nach derzeitigem Stand ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine weitere Ansiedlung von Einzelhandel im fraglichen Gebiet zu einem - vom Antragsgegner nicht gewünschten - Kaufkraftabfluss aus dem zu schützenden Bereich der I. T. führen würde. Die Stadt H. hat dabei einen Bereich in den Blick genommen, der durch die I. T. , die F. -A. -B. und die Bundesautobahn 2 eingeschlossen wird und der - vor allem nach Einschätzung des Antragsgegners - in besonderer Weise zum Ziel von Genehmigungsanfragen für Einzelhandelsvorhaben geworden ist. 82 Das so gefundene Ergebnis wird bestätigt durch eine - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - auch mögliche Folgenbetrachtung, die die Rechtsfolgen eines Obsiegens denen eines Unterliegens gegenüberstellt. 83 Im Falle der Stattgabe des Antrags müsste der Antragsgegner den Bauantrag der Antragstellerin - aller Voraussicht nach positiv - bescheiden, wodurch die Antragstellerin ein Recht zur Bebauung erhalten würde, das auch im Falle eines späteren Obsiegens des Antragsgegners in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf das Konzept der Stadt H. bei der Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben und auf hier konkret zu schützende Nahversorgungsbereiche ließen sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen. 84 Diese Folgen sind einschneidender gegenüber einem Unterliegen der Antragstellerin im Eilrechtsschutz, auch wenn es sich später als fehlerhaft erweisen sollte. Denn in diesem Fall wäre die Bauvoranfrage der Antragstellerin lediglich mit zeitlicher Verzögerung beschieden worden, was durch den Ersatz etwaig entstandener Schäden zu kompensieren ist. 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 86 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Für die Erteilung einer Baugenehmigung für das hier im Streit stehende Bauvorhaben wäre im Hauptsacheverfahren nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 17. September 2003 (BauR 2003, S. 1883) ein Wert von 116.250,- Euro anzusetzen (775 qm Verkaufsfläche x 150,- Euro). Dieser Betrag ist nur zu 75 %, d.h. mit 87.187,50 Euro, in Ansatz zu bringen, da lediglich die Erteilung eines Bauvorbescheides beantragt wurde. Da Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Verpflichtung des Antragsgegners zur weiteren Bearbeitung des Bauantrags ist, erscheint eine weitere Kürzung um 2/3 auf 29.062,50 Euro angemessen. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens noch einmal um die Hälfte zu kürzen, so dass sich der festgesetzte Betrag von 14.531,25 Euro ergibt. 87