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Urteil

6 K 1983/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0124.6K1983.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.267 m² auf dem Grundstück C.---------straße … in H. (Gem. C2. , G. …, G1. … und G. …, G1. …). Auf dem Vorhabengrünstück steht derzeit bereits ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 699,67 m² auf. In der näheren Umgebung befinden sich zahlreiche weitere Gewerbebetriebe unterschiedlicher Branchen. Auf dem Grundstück C.---------straße ... wird ein „Gartenbaucenter“ auf Grundlage einer 1969 erteilten Baugenehmigung für eine Ausstellungshalle nebst Werkstatt und Büro mit einer Nutzfläche von ca. 2.300 m² bzw. 500 m² sowie für eine Düngemittelhalle mit einem Freilager betrieben. Weitere Einzelheiten der näheren Umgebungsbebauung sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Am 19. Februar 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem oben beschriebenen Grundstück. Die genaue Fragestellung lautete: „Ist ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.267 m 2 nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme bauplanungsrechtlich zulässig?“ Am 25. Februar 2019 reichte die Klägerin eine Flurkarte nach. Am 28. März 2019 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 438 „Gewerbegebiet südlich C.---------straße “ für einen Bereich zwischen der C.---------straße , L.---straße , I.------straße und der Bahnlinie E. - I1. . Dieser Bereich umfasst neben dem Vorhabengrundstück im Wesentlichen weitere gewerblich genutzte Grundstücke und vereinzelt Betriebsleiterwohnungen. In der zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom 13. März 2019 wird ausgeführt, der im Plangebiet bereits vorhandene Lebensmitteldiscounter sei zu einem Zeitpunkt genehmigt worden, zu dem es das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept noch nicht gegeben habe. Ziel des Bebauungsplanes sei es, auf der Grundlage des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes den Einzelhandel in die zentralen Versorgungsbereiche zu lenken, um diese zu erhalten und zu entwickeln. Dies könne nur erreicht werden, wenn Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten an nicht integrierten Standorten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche unterbunden würden. Hierzu sollten im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses Regelungen zur Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen gem. § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) getroffen werden. Das vom Rat der Stadt beschlossene Einzelhandelskonzept verfolge als zentrales Ziel die Sicherung einer möglichst flächendeckenden wohnortnahen Grundversorgung im Stadtgebiet durch funktionsfähige Nahversorgungsstandorte. Die aktuelle Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes sehe vor, dass die Ansiedlung von Handel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten in Gewerbegebieten und städtebaulich nicht integrierten Bereichen auszuschließen sei. Bei dem Standort südlich der C.---------straße handle es sich um eine Gewerbefläche, die sich in einer westlichen Randlage des Stadtteils C3. befinde und als städtebaulich nicht integriert einzustufen sei. Das Einzelhandelskonzept weise für den Stadtteil C3. keinen zentralen Versorgungsbereich mehr aus. Die nächst gelegenen zentralen Versorgungsbereiche, die auch im rechtlichen Sinne als städtebauliches Schutzgut zu werten und daher mit den Mitteln der Bauleitplanung zu sichern seien, befänden sich in I2. (Nebenzentrum F. Straße) sowie das Hauptgeschäftszentrum in C2. . Der Stadtteil C3. werde im Wesentlichen durch einen strukturprägenden Lebensmitteldiscounter an der I3. Straße nahversorgt. Diesen Standort definiere das Einzelhandelskonzept als integriert, da er eine wichtige Versorgungsfunktion für die umliegenden Wohngebiete in Ergänzung zu den zentralen Versorgungsbereichen erfülle. Der Lebensmitteldiscounter an der C.---------straße sei nicht als Nahversorgungsstandort zu bewerten, da eine Nahversorgungsfunktion aufgrund der nicht integrierten Lage im Gewerbegebiet und der Entfernung zur nächst gelegenen Wohnbevölkerung nicht gegeben sei. Das Einzelhandelskonzept definiere den Standort daher als „sonstigen Grundversorgungsstandort“ in nicht integrierter Lage. Da solche Standorte keinen Beitrag zur fußläufigen Nahversorgung leisteten, stellten sie kein bauleitplanerisches Schutzgut dar. Eine wesentliche Attraktivitätssteigerung und Erweiterung dieser Standorte führe zu einer Schwächung der Nahversorgungs- und Zentrenstruktur in H. und sei daher mit den Zielen der Einzelhandelsentwicklung nicht vereinbar. Umstrukturierungen dieser Standorte seien auf die Möglichkeit im Rahmen des Bestandsschutzes beschränkt. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 438 wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 12. April 2019 öffentlich bekannt gemacht. Am selben Tag stellte das Stadtplanungsamt beim Bauordnungsamt der Beklagten einen Antrag auf Zurückstellung der Bauvoranfrage für den Zeitraum eines Jahres. Mit Schreiben vom 24. April 2019 hörte die Beklagte die Klägerin zu dem beabsichtigten Erlass eines Zurückstellungsbescheides an. Nachdem eine Stellungnahme seitens der Klägerin nicht erfolgt war, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2019, zugestellt am 31. Mai 2019, die Entscheidung über den Bauvorbescheidsantrag der Klägerin gemäß § 15 BauGB bis zum 12. April 2020 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung führte sie aus, es sei zu befürchten, dass durch die Verwirklichung des beabsichtigten Vorhabens die Durchführung der künftigen Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Am 28. Februar 2020 stellte das Stadtplanungsamt beim Bauordnungsamt der Beklagten einen Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung bis zum 19. Mai 2020, da durch eine solche Verlängerung die zulässige Höchstfrist einer Zurückstellung nach § 15 BauGB ausgeschöpft werde. Mit Bescheid vom 10. März 2020 verlängerte die Beklagte aus den vom Stadtplanungsamt genannten Gründen die Frist der Zurückstellung bis zum 19. Mai 2020. In seiner Sitzung am 2. April 2020 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 438. Der (damalige) Oberbürgermeister der Beklagten unterzeichnete die Prüf- und Übereinstimmungserklärung am 16. April 2020. Die Beklagte machte die Veränderungssperre in ihrem Amtsblatt vom 24. April 2020 öffentlich bekannt. Mit Bescheid vom 5. Mai 2020 lehnte die Beklagte - nach vorheriger Anhörung - die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab. Zur Begründung berief sie sich auf die Veränderungssperre und erklärte, die Verwirklichung des Vorhabens stehe im Widerspruch zu der angestrebten Planung. Am 3. Juni 2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Veränderungssperre sei unwirksam. Sie sei nicht erforderlich, weil es an einem hinreichenden Plankonzept fehle. Es handele sich um eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpfe, das streitgegenständliche Vorhaben auszuschließen. Zudem diene die Veränderungssperre der Sicherung einer rechtswidrigen Planung. Eine „Wegplanung“ nahversorgungsrelevanten Einzelhandels sei abwägungsfehlerhaft. Es sei nicht erforderlich, weitere Grundstücke in den Geltungsbereich einzubeziehen. Aufgrund vorhandener Bebauung sei eine Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe dort nicht möglich. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig, da es sich im unbeplanten Innenbereich befinde und in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Auf etwaige schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche komme es nicht an. Für den Fall, dass ein Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides aufgrund der Veränderungssperre abgelehnt werde, sei festzustellen, dass ein dahingehender Anspruch jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten ab dem Eingang der Bauvoranfrage bei der Beklagten bis zur Zustellung des Zurückstellungsbescheides bestanden habe. Eine längere Prüfungsdauer als drei Monate sei nicht angemessen, weil die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens keinerlei Schwierigkeiten bereitet habe. Die Beklagte habe die Bauvoranfrage nicht bereits mit dem Antrag auf Zurückstellung des Stadtplanungsamtes abschließend bearbeitet. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der verspäteten Bescheidung der Beklagten, da diese dadurch ihre Amtspflichten verletzt und sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Mai 2020 (Az. 00737-19-07) zu verpflichten, ihr den mit Formularantrag beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.267 m² auf dem Grundstück C.---------straße … in H. (Gemarkung C2. , G. 104, G1. …) zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitraum vom 25. Mai 2019 bis einschließlich 30. Mai 2019 verpflichtet gewesen ist, ihr auf die am 19. Februar 2019 eingegangene Bauvoranfrage den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 1.267 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück C.---------straße … in H. (H1. C2. , G. …, G1. …) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht zur Begründung geltend: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 438 sowie die Veränderungssperre seien planungsrechtlich erforderlich. Die positive Planungskonzeption bestehe in der Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Die Veränderungssperre sei für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes erforderlich, weil das Einzelhandelskonzept für diesen Bereich die Ansiedlung zentrenrelevanten Einzelhandels ausschließe. Die Klägerin habe kein rechtlich geschütztes Interesse an der hilfsantraglich begehrten Feststellung. Ein Amtshaftungsprozess sei offensichtlich aussichtslos. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr ein Schaden durch eine verzögerte Bescheidung ihrer Bauvoranfrage entstanden sei. Ferner sei nicht ersichtlich, dass eine verzögerte Bescheidung einen Schaden kausal verursacht haben könnte, da die Bauvoranfrage auf die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung beschränkt gewesen sei. Jedenfalls habe seit dem Antrag des Stadtplanungsamtes auf Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage ein Anspruch nicht mehr bestanden. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 5. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Der Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides besteht gemäß § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018), wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die eingereichte Bauvoranfrage der Klägerin ist unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme ausschließlich auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Art des Vorhabens nach gerichtet. Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens steht die Veränderungssperre der Beklagten entgegen. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre ist gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen. Die vorliegend maßgebliche Veränderungssperre für das „Gewerbegebiet südlich C.---------straße “ für einen Bereich zwischen der C.---------straße , L.---straße , I.------straße und der Bahnlinie E. – I1. ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Sie wurde am 2. April 2020 vom Rat der Beklagten als Satzung beschlossen und nach Ausfertigung und Übereinstimmungsprüfung auf Anordnung des (damaligen) Oberbürgermeisters gemäß § 7 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) im Amtsblatt der Beklagten vom 24. April 2020 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Auch in materieller Hinsicht ist die Veränderungssperre nicht zu beanstanden. Ihr liegt ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde und die übrigen Voraussetzungen einer Veränderungssperre sind gegeben. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 438 der Beklagten wurde am 28. März 2019 durch den Rat der Beklagten beschlossen und auch die gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB für das Wirksamwerden des Beschlusses erforderliche ortsübliche Bekanntmachung ist in ordnungsgemäßer Weise im Amtsblatt am 12. April 2019 erfolgt. Die Veränderungssperre wurde des Weiteren ausdrücklich zum Zweck der Sicherung der Planung erlassen, die festgelegte Geltungsdauer von zunächst zwei Jahren entspricht der in § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB enthaltenen Maximalfrist und das von ihr erfasste Gebiet stimmt mit dem im Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans vom 28. März 2019 bezeichneten Gebiet überein. Die Veränderungssperre ist auch zur Sicherung der Planung erforderlich. Eine Veränderungssperre darf nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16/03 –, juris Rn. 28. Grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist nach alledem, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 – 10 D 56/20.NE –, juris Rn. 23, und Beschluss vom 17. Januar 2022 – 7 B 1125/21.NE –, juris Rn. 12. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an eine Konkretisierung der Planung danach variieren, welche Art von Festsetzungen durch den Plan beabsichtigt wird. Die hier dem Planaufstellungsbeschluss zu Grunde liegenden Vorstellungen der Beklagten genügen den an eine positive Plankonzeption zu stellenden Anforderungen. Der Plangeber beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB. § 9 Abs. 2a BauGB gestattet es, zum Schutz außerhalb des Plangebiets liegender Versorgungsbereiche durch Aufstellung eines Bebauungsplans in dessen Plangebiet lediglich bestimmte Nutzungsarten zuzulassen oder auszuschließen, ohne im Übrigen eine Bestimmung über die sonst möglichen Nutzungsarten zu treffen. Deren Zulässigkeit richtet sich auch weiterhin nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB. Damit müssen auch an das Mindestmaß der Planung, das im Rahmen einer Veränderungssperre gesichert werden soll, andere Maßstäbe angelegt werden. Die Beantwortung der Frage nach dem erforderlichen Mindestmaß muss sich an den inhaltlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB orientieren. Demgemäß weisen die Vorstellungen, die eine Gemeinde sich hinsichtlich eines Plans nach § 9 Abs. 2a BauGB macht, der lediglich negative Festsetzungen enthält, naturgemäß eine geringere Dichte auf als bei anderen Bebauungsplänen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 – und vom 28. August 2007 – 10 B 1614/07,jeweils juris. Jedoch ist auch in diesem Fall eine positive Plankonzeption zu verlangen, um eine Veränderungssperre vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen. Vgl. zu den Anforderungen an positive Planungsziele bei einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB OVG NRW, Urteil vom 16. April 2021 – 2 D 106/20.NE –; Beschlüsse vom 19. März 2020 – 10 A 2105/19 –, vom 29. August 2013 – 2 B 875/13 –, vom 31. März 2008 – 10 B 286/08 –, vom 11. Februar 2008 – 10 B 1614/07 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom vom 27. Januar 2010 – 1 A 10779/09 –; VG H. , Beschlüsse vom 1. März 2011 – 9 L 1229/10 – und vom 28. August 2007 – 6 L 272/07 –, jeweils juris. Diesen Anforderungen werden die planerischen Vorstellungen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 438 gerecht. Ziel der mit dem Aufstellungsbeschluss angestoßenen Planung ist es, auf Grundlage des vom Rat beschlossenen fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts der Beklagten von September 2015 den Einzelhandel in die zentralen Versorgungsbereiche zu lenken, um diese zu erhalten und zu entwickeln. Dies könne – so die Beschlussvorlage zur Veränderungssperre – nur erreicht werden, wenn Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten an nicht integrierten Standorten außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche unterbunden würden. Dem Einzelhandelskonzept ist zu entnehmen, dass die wohnungsnahe Versorgung in dem fraglichen Gebiet von einem solitären Nahversorgungsstandort erbracht wird, der sich in einer städtebaulich integrierten Lage befindet. Zum Schutz der vorhandenen Versorgungsstrukturen sieht das Einzelhandelskonzept im Übrigen insgesamt vor, gerade den großflächigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel auf bestimmte Standorte zu beschränken. Die Zulassung eines großflächigen Lebensmittelmarktes im Planbereich, der in dem fortgeschriebenen Einzelhandelskonzept als nicht integrierter Standort identifiziert wird, könnte diesen Entwicklungen entgegen wirken. Damit ist ein positives Planungsziel genannt, das grundsätzlich den Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB genügt und sich nicht in der Verhinderung gerade des klägerischen Vorhabens erschöpft. Ob der geplante Ausschluss bestimmter Nutzungen im Bebauungsplanverfahren zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche an anderen Stellen des Gemeindegebiets zulässig sein wird, muss sich im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens erst noch erweisen. Für die Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre muss dies noch nicht geklärt sein. Eine quasi vorweggenommene Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans ist nicht gefordert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, juris. Die Auffassung der Klägerin, es sei zur Sicherung der Planung unverhältnismäßig gewesen, den Geltungsbereich der Veränderungssperre auf den gesamten Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans zu erstecken, vermag nicht zu überzeugen. Die Beklagte hat insofern zutreffend dargelegt, dass es im gesamten künftigen Planbereich Grundstücke gebe, die einen Einzelhandelsbetrieb durch Nutzungsänderung ermöglichten oder die es ermöglichten, so wie die Klägerin es beabsichtige, ein Bestandgebäude zu Gunsten eines neuen Einzelhandelsbetriebes zu beseitigen. Die Veränderungssperre besteht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich noch fort. Sie tritt nach ihrem § 6 nach Ablauf von zwei Jahren, also im April 2022, außer Kraft, wenn bis dahin die Bauleitplanung noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings nach § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Diese Vorschrift ist nach allgemeiner Ansicht auch auf die Zurückstellung von Bauvoranfragen anwendbar. Da der Klägerin bereits am 31. Mai 2019 ein Zurückstellungsbescheid zugestellt worden ist, könnte die Geltungsdauer der Veränderungssperre ihrem Grundstück gegenüber bereits abgelaufen sein. Ziel der Anrechnungsbestimmung ist indes, dem einzelnen Grundstückseigentümer in der Summe kein länger anhaltendes Bauverbot zuzumuten, als nach Art. 14 des Grundgesetzes vertretbar. Der aus der Zurückstellung und der Veränderungssperre insgesamt resultierende Stillstand soll nicht über das vom Gesetzgeber für zumutbar gehaltene Maß hinaus ausgedehnt werden. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt. Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BauGB – ebenfalls individuell – zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB verlängert werden dürfte. So (ohne zwischen „echter“ und „faktischer“ Zurückstellung zu differenzieren) BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 – 4 C 39.74 –, NJW 1977, 400; VGH B.-W., Urteil vom 6. Juli 1989 – 10 S 2687/88 –, NVwZ-RR 1990; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Lfg. 133 Mai 2019; § 17 Rn. 14; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 17 Rn. 3, und Schiller, in: Gelzer/ Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2542; für die faktische Zurückstellung auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 – 4 B 156/89 –, NVwZ 1991, 62; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1997 – 7 A 3458/93 –, juris; VGH B.-W., Urteil vom 10. Dezember 1993 – 8 S 994/92 –, UPR 1994, 455, und vom 28. Oktober 1999 – 5 S 439/98 –, juris; anderer Ansicht Sennekamp, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Lfg. 82 Mai 2012, § 17 Rn. 34 ff., und Schenke, WiVerw 1994, 253 (287, 303 ff.). Da an dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung um ein weiteres Jahr nach § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB nicht zu zweifeln ist – insbesondere sind die Planungsabsicht und das Sicherungsbedürfnis nach wie vor gegeben –, kann die Klägerin sich trotz der anrechenbaren Zurückstellungszeit noch nicht auf einen Ablauf der Veränderungssperre berufen. Die somit wirksame und auch in Bezug auf das Grundstück der Klägerin geltende Veränderungssperre steht dem in der Bauvoranfrage beschriebenen Vorhaben entgegen. Denn ein SB-Lebensmittelmarkt mit 1.267 qm Verkaufsfläche wäre nach der bisherigen Planung der Beklagten, die Nichtzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten im Plangebiet festzusetzen, unzulässig. Das Bauvorhaben kann auch nicht im Wege der Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahme liegen nicht vor. Ein Vorhaben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder diese erschwert, darf nämlich auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden; andernfalls könnte die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236/88 -, BauR 1989, 432 f. II. Auch mit dem Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass auch dieser Antrag zulässig ist. Seine Zulässigkeit ergibt sich allerdings nicht (unmittelbar) aus § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Denn die hier geregelte Fortsetzungsfeststellungklage ist zwar auch auf Verpflichtungsklagen, bei denen sich der geltend gemachte Anspruch erledigt hat, (analog) anwendbar. Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage kann aber stets nur die Rechtslage im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis festgestellt werden. Soll – über den Streitgegenstand der bisherigen, erledigten Klage hinausgehend – die Rechtslage in einem früheren Zeitpunkt oder Zeitraum zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, so kann dies nur im Wege der (allgemeinen) Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geschehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, BVerwGE 89, 354 (355 ff.), vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, BVerwGE 109, 74 (78 ff.), vom 19. September 2002 – 4 C 13.01 –, BVerwGE 117, 50 (51) und vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, BVerwGE 151, 36 (38 f.); OVG NRW, Urteile vom 3. Mai 2010 – 7 A 2115/08 –, juris (Rn. 40 ff.), und vom 22. Februar 2017 – 7 A 1397/15 –, juris (Rn. 123). Steht der entsprechende (allgemeine) Feststellungsantrag in einem sachlichen Zusammenhang mit einem erledigten Verpflichtungsbegehren, kann dem Kläger allerdings zugutekommen, dass § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kraft gesetzgeberischer Wertung im Vergleich zur isolierten Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO geringere Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis stellt. Auch die allgemeine Feststellungklage kann in einer solchen Konstellation aus prozessökonomischen Gründen an den Rechtsgedanken des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO anknüpfen. So BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, BVerwGE 109, 74 (80); VGH B.-W., Urteil vom 27. Oktober 2010 – 5 S 875/09 –, juris (Rn. 110 ff.). Dem entsprechend werden nach Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans gestellte Anträge auf Feststellung, dass in einem früheren Zeitraum Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides bestand, in der Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig gehalten. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 – 4 B 76.04 –, juris, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 –, BVerwGE 137, 74 (78 f.); BayVGH, Urteil vom 10. März 2004 – 26 BV 02.1127 –, juris (Rn. 36 ff.). Im vorliegenden Fall kommt allerdings hinzu, dass nicht nur der Zeitraum, für den eine entsprechende Feststellung begehrt wird, deutlich vor dem Zeitpunkt der durch die Bekanntmachung der Veränderungssperre eingetretenen Erledigung des geltend gemachten (Haupt-) Begehrens liegt, sondern dass dieser Zeitpunkt der Erledigung auch vor dem des Klageeingangs liegt. Es stellt sich die Frage, ob das hinter der Fortsetzungsfeststellungsklage stehende Anliegen, dem Kläger die Früchte des von ihm geführten Verwaltungsrechtsstreits zu erhalten, auch in einer solchen Konstellation trägt und einer (allgemeinen) Feststellungsklage zur Zulässigkeit verhilft. Für den originären Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO entspricht es nämlich allgemeiner Meinung, dass die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen vermag, wenn die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist, weil in einem solchen Fall keine „Früchte“ des Verwaltungsrechtsstreits zu erhalten sind und die Klage ohne weiteres unmittelbar beim Zivilgericht anhängig gemacht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 –, BVerwGE 81, 226 (227 f.). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die vorstehende, zur Anfechtungsklage ergangene Rechtsprechung auf die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheides nicht übertragbar sei, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 4 B 76.04 –, juris (Rn. 2), und es finden sich in der Tat Gründe, eine solche Konstellation anders zu beurteilen. Steht nämlich bei Erhebung der Klage als Hauptbegehren die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides – also der „Primärrechtsschutz“ – im Raum, so stellt sich das gewählte Vorgehen, den Amtshaftungsanspruch zunächst nicht beim Zivilgericht anhängig zu machen, aus Sicht des Klägers als prozessökonomisch sinnvoll dar. Für den Fall, dass er mit dem Hauptbegehren unterliegt, möchte er sich zwar die Möglichkeit eines Schadensersatzprozesses offenhalten; er hat aber (häufig) kein Interesse, beide Prozesse von vornherein parallel zu führen. Hinzu kommt, dass es dem Kläger bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nicht möglich ist, den in Rede stehenden Schaden abschließend zu beziffern. Denn vom Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits hängt ab, ob er lediglich Ersatz des Verzögerungsschadens beanspruchen kann (und in welcher Höhe) oder Ersatz für den durch eine endgültige Ablehnung seines Bauwunsches entstehenden Schaden. Würde er von vornherein (auch) das Zivilgericht anrufen, hätte der Kläger nicht nur damit zu rechnen, dass er von diesem Gericht möglicherweise auf den Vorrang des Primärrechtsschutzes verwiesen wird, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 – 3 C 90.90 –, BVerwGE 92, 172 (174 f.), sondern er müsste davon ausgehen, vor dem Zivilgericht zunächst nur eine Schadensersatzforderung dem Grunde nach einklagen zu können und über die konkrete Höhe nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erneut prozessieren zu müssen. Unter diesen Umständen spricht einiges dafür, den Rechtsgedanken des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zugunsten des Klägers heranzuziehen und einen an die hauptantraglich erhobene Verpflichtungsklage hilfsweise anknüpfenden Feststellungsantrag für zulässig zu halten. Auch der in § 43 Abs. 2 VwGO statuierte Grundsatz der Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage steht der Zulässigkeit der Klage dann nicht im Wege. Vgl. zur diesbezüglichen Einordnung des Problems nur Sodan, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 96, m.w.N. Der Zulässigkeit der Klage lässt sich vorliegend auch nicht entgegenhalten, dass die Klägerin ihre Absicht, einen Schadensersatzprozess zu führen, nicht hinreichend substantiiert hätte. Soll die begehrte Feststellung der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen, so ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 29. November 2016 – 10 A 55/15 –, juris (Rn. 29) und vom 25. Februar 2019 – 10 A 2557/16 –, juris (Rn. 162) m.w.N. Diesen Anforderungen ist die Klägerin durch ihren Schriftsatz vom 13. Januar 2022 und die ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gerecht geworden. Dass die Schadenshöhe bislang nicht konkret beziffert worden ist, hält die Kammer für unschädlich; für die entsprechenden (aufwendigen) Berechnungen besteht derzeit noch kein Anlass. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich das Feststellungsinteresse auch nicht deshalb negieren, weil die Bauvoranfrage vorliegend einen begrenzten Umfang hatte. Es trifft zu, dass der Klägerin nur dann ein Schaden entstanden sein kann, wenn sie bei Erteilung eines positiven Bauvorbescheides ihr Vorhaben hätte umsetzen können. Richtig ist ferner, dass die Erteilung der Baugenehmigung von weiteren Voraussetzungen – namentlich von der in § 34 Abs. 3 BauGB statuierten – abhängig gewesen wäre. Dass in einem sich anschließenden Zivilrechtsstreit diese weiteren Voraussetzungen von der Klägerin belegt werden müssten, ändert aber nichts daran, dass mit der Feststellung, dass die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum einen positiven Bauvorbescheid hätte erteilen müssen, ein wesentlicher Baustein der Schadensersatz- bzw. Entschädigungsforderung rechtskräftig festgestellt würde. Der Hilfsantrag ist indes unbegründet. Die Klägerin hatte in dem fraglichen Zeitraum (25. bis 30. Mai 2019) keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Dessen Erteilung stand nämlich schon das an den Aufstellungsbeschluss des Rates vom 28. März 2019 anknüpfende Schreiben des Referats Stadtplanung der Beklagten an das Referat Bauordnung vom 12. April 2019 entgegen, mit dem die Zurückstellung der Bauvoranfrage der Klägerin beantragt worden war. Wird eine Veränderungssperre nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 BauGB auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzten, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Regelung dient der Sicherung des den Gemeinden zustehenden Rechts auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Bauleitplanung und schützt damit die – im Kern verfassungskräftige – gemeindliche Planungshoheit. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 4 C 1.14 –, juris (Rn. 11). Die Bauaufsichtsbehörde ist, wenn die Voraussetzungen des § 15 BauGB vorliegen, an den Antrag der Gemeinde gebunden. Erteilt sie entgegen einem entsprechenden Antrag die gewünschte Baugenehmigung oder den gewünschten Bauvorbescheid, ist diese Entscheidung rechtswidrig und die Gemeinde kann kraft ihrer Planungshoheit ihre Aufhebung verlangen. Vgl. nur HessVGH, Beschluss vom 10. Juli 2009 – 4 B 426/09 –, juris; Hornmann, in: BeckOK BauGB, Stand: August 2021, § 15 Rn. 24; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: August 2021, § 15 Rn. 104. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass es des in § 15 Abs. 1 BauGB als formelle Voraussetzung der Zurückstellung benannten Antrags der Gemeinde nicht bedarf, wenn diese – wie hier – selbst Baugenehmigungsbehörde ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 – 8 B 1920/05 –, NVwZ-RR 2006, 597 (598); NdsOVG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ME 7/17 –, juris; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 15 Rn. 9; Széchényi, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 15 Rn. 12. Auch in diesem Falle besteht allerdings ein Bedürfnis nach der mit dem Antragsrecht der Gemeinde erstrebten Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. In der Literatur wird daher die Auffassung vertreten, die Planungshoheit müsse bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde durch sinnfällige gemeindeinterne Regelungen gewahrt werden, etwa in Form eines „Quasi-Antragsrechts“, welches das Planungsamt der Gemeinde wahrnehme und an dessen Ausübung die Bauaufsichtsbehörde ebenso gebunden sei, als sei sie keine Behörde der betreffenden Gemeinde. So Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: August 2021, § 15 Rn. 36, und offenbar auch Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand: Juli 2021, § 15 Rn. 33. Dem schließt die Kammer sich an. Denn eine solche Verfahrensweise entspricht Sinn und Zweck des § 15 BauGB und ist geeignet, den verfassungskräftigen Rechten der Gemeinde zur Durchsetzung zu verhelfen. Zu bedenken ist nämlich, dass die Gemeinde als Bauaufsichtsbehörde untere staatliche Verwaltungsbehörde ist (§ 57 Abs. 1 BauO NRW 2018). Als solche erfüllt sie eine „Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung“ (§ 58 Abs. 1 BauO NRW 2018 i.V.m. § 12 Ordnungsbehördengesetz NRW) und ist der Sonderaufsicht der übergeordneten Behörden unterworfen, die durch allgemeine und besondere Weisungen Einfluss auf die Verwaltungstätigkeit nehmen können (§ 9 Ordnungsbehördengesetz NRW). Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1992 – 10 A 111/88 –, juris (Rn. 33); VG Köln, Urteil vom 8. September 2021 – 23 K 7046/18 –, juris (Rn. 57 ff.). Gegenüber dieser Funktion als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde ist die Stellung der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit, die gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in eigener Verantwortung über die Bauleitplanung zu entscheiden hat, notwendigerweise verselbständigt. Die Annahme eines „Quasi-Antragsrechts“ in dem dargelegten Sinne und einer entsprechenden Bindungswirkung zugunsten der planenden Gemeinde trägt dieser Unterscheidung Rechnung und schafft die Möglichkeit, die Verantwortungssphären sauber gegeneinander abzugrenzen. Begehrt die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung die Zurückstellung eines Bauantrages oder einer Bauvoranfrage, darf die (mit ihr formal identische) untere Bauaufsichtsbehörde dieses Begehren nicht ignorieren und auch eine Weisung, die Baugenehmigung oder den Vorbescheid trotz des entgegenstehenden Willens der Gemeinde zu erteilen, darf nicht ergehen. Allenfalls können die übergeordneten Behörden kommunalaufsichtliche Maßnahmen ergreifen, um die Bindung der Bauaufsichtsbehörde an den „Quasi-Antrag“ der Gemeinde entfallen zu lassen, wenn sie diesen für rechtswidrig halten. So ausdrücklich Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: August 2021, § 15 Rn. 41d. Der Annahme einer Bindungswirkung „innerhalb der Gemeinde“ lässt sich auch nicht entgegen halten, dass der Bürger nach einem entsprechenden „Quasi-Antrag“ einer schlichten Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde schutzlos ausgeliefert ist. Denn wenn diese Behörde nicht zeitnah einen Zurückstellungsbescheid erlässt, ist – abgesehen von der Möglichkeit der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO – die Zeit, die nach Ablauf einer angemessenen Frist ab Entscheidungsreife vergeht, als „faktische Zurückstellung“ auf die maximale Dauer einer Zurückstellung (und einer sich anschließenden Veränderungssperre) anzurechnen. Vgl. nur NdsOVG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ME 7/17 –, juris (Rn. 42). Vorliegend hat der Rat der Beklagten – wie oben bereits aufgezeigt – bereits am 28. März 2019 die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans beschlossen; der Aufstellungsbeschluss ist am 12. April 2019 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Mit der Beschlussfassung hat der Rat der Beklagten sich erkennbar auch den Vorschlag der Verwaltung zu eigen gemacht, die streitgegenständliche Bauvoranfrage zurückzustellen. Denn in der einschlägigen Ratsvorlage heißt es (auf Seite 4), um auf die eingegangene Bauvoranfrage das Instrument der Zurückstellung anwenden zu können, sei ein Aufstellungsbeschluss dringend erforderlich. Das Schreiben des Fachbereichs Stadtplanung an das Bauaufsichtsamt vom 12. April 2019, mit dem die Zurückstellung für den Zeitraum eines Jahres beantragt wird, setzt somit einen entsprechenden Willen des Rates um. Darin ist ein „Quasi-Antrag“ in dem oben genannten Sinne zu sehen, an den die Bauaufsichtsbehörde gebunden war. Ein positiver Bauvorbescheid durfte daher im fraglichen Zeitraum nicht erteilt werden. Nach alledem braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob die Behörde sich in dem betreffenden Zeitraum bereits eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung der Voranfrage vorwerfen lassen muss und ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Vorbescheides vorlagen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.