Urteil
7 K 2003/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:0822.7K2003.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger hat die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister" seit 1983 und Physiotherapeut" seit 1995. Er ist seit Jahren in diesen Bereichen in eigener Praxis tätig, d.h. er führt (überwiegend) Behandlungen auf Grund ärztlicher Verordnung aus und hat die erforderlichen Zulassungen der Krankenkassen, die seine Leistungen bezahlen. Mit Schreiben vom 20. September 2004 beantragte er beim Beklagten eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und Physiotherapie i.S. von §§ 3 und 8 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG). Die Erlaubnis sollte sich nicht erstrecken auf Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und auf Thermalbäder als Vollbäder inklusive Stangerbäder. Darüber hinaus wollte er den Titel Heilpraktiker" nicht führen. Zur Begründung trug er vor, dass es im Gesundheitswesen zunehmend zur Verweigerung von Heilmittelverordnungen aus Wirtschaftlichkeitsgründen komme. Auch sehe die Heilmittelrichtlinie regelmäßig ein zwölfwöchiges behandlungsfreies Intervall vor. Deshalb komme es verstärkt zur Nachfrage von privat zu bezahlenden Heilmitteln von Patienten, denen Ärzte keine Rezepte ausgestellt hätten. Um diese behandeln zu dürfen, werde die beantragte Erlaubnis benötigt. Auch die Abgrenzung zwischen Krankenbehandlung und Vorsorge- bzw. Fitness- und Wellnessmaßnahmen sei schwierig. Die Ausnahmen seien aus Gründen der Vorsicht vorgesehen, um auch nur theoretisch denkbare Patientengefährdungen auszuschließen. Im Übrigen seien die Behandlungen, selbst wenn sie nicht medizinisch indiziert wären, nicht schädlich oder gefährlich, sondern höchstens unnötig. Auf Grund dessen sei auch keine sonst erforderliche Überprüfung nach dem HPG notwendig. Auf Grund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sei auch eine wie beantragt eingeschränkte Erlaubnis nach dem HPG möglich; insofern müsse das Gleiche wie für Psychotherapeuten gelten. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Da der Kläger ohne ärztliche Verordnung therapeutische Maßnahmen durchführen wolle, bedürfe er der Erlaubnis nach dem HPG. Diese sei mit Ausnahme der Erlaubnis für Psychotherapeuten vom Gesetz her unteilbar. Da der Kläger die erforderliche Kenntnisüberprüfung verweigere, sei der Antrag abzulehnen. Seinen Widerspruch vom 21. Dezember 2004 begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Psychotherapeuten die Erlaubnis nach dem HPG teilbar sei. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Gesetz selbst. Von seiner Berufstätigkeit könne keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgehen. Im Übrigen verweigere er keine Kenntnisüberprüfung, vielmehr habe er die erforderlichen Kenntnisse bereits nachgewiesen. Die Widerspruchsbehörde legte den Widerspruch zunächst dem Gutachterausschuss für Heilpraktiker bei der Bezirksregierung E. vor. Dieser empfahl nach Beratung in seiner Sitzung am 29. April 2005, den Widerspruch zurückzuweisen. Eine Beschränkung der Erlaubnis auf das beantragte Gebiet sei nicht zulässig. Ein Heilpraktiker sei befugt und verpflichtet, selbständig und in eigener Verantwortung die Heilkunde auszuüben. Die beruflichen Qualifikationen des Klägers gehörten aber zu den Heilhilfsberufen und stellten gerade keine eigenständige Ausübung der Heilkunde dar; er dürfe ausschließlich auf Verordnung tätig werden. Die Erforderlichkeit heilkundlicher Maßnahmen könnte sich jederzeit, auch bei Veränderung der Ursachen von schon länger vorhandenen Beschwerden ergeben. Das dazu erforderliche allgemeinmedizinische Grundlagenwissen habe der Kläger nicht erworben. Deshalb sei eine uneingeschränkte Kenntnisüberprüfung erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2005 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch unter Vertiefung der Argumentation des Bescheides des Beklagten und der Stellungnahme des Gutachterausschusses als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung Blatt 50 ff der Beiakte Heft 1 (BA 1) Bezug genommen. Daraufhin hat der Kläger am 24. Juni 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Vertiefung seines Antrags- und Widerspruchsvorbringens im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass er einen Anspruch auf die beantragte eingeschränkte Erlaubnis nach dem HPG auch ohne Kenntnisüberprüfung habe. Diese diene lediglich dem Zweck auszuschließen, dass seine Tätigkeit eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen könne. Dies sei aber auf Grund seiner Ausbildung und langjährigen Tätigkeit ausgeschlossen, zumal bei Berücksichtigung der Beschränkungen. Eine Gefahr könne höchstens mittelbar darin gesehen werden, dass ein Patient von einem erforderlichen Arztbesuch abgehalten werde. Dem könne aber schon mit einer entsprechenden Auflage, beim Vorliegen von Verdachtsmomenten einen Arztbesuch zu empfehlen, begegnet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei zum Schutz der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG grundsätzlich eine eingeschränkte Erlaubnis nach dem HPG zulässig - wie für die Psychotherapeuten entschieden. Eine Ausdifferenzierung, die eine Teilbarkeit der Erlaubnis ermögliche, müsse angenommen werden, wenn sowohl die Ausbildung wie die Leistungserbringung einer bestimmten medizinischen Leistung auf einem gesetzlich klar definiertem Bereich ohnehin Nichtärzten - wie vorliegend den Physiotherapeuten - vorbehalten sei. Es sei unzulässig, in diesem Zusammenhang medizinische und differenzialdiagnostische Kenntnisse zu verlangen, um ggfs. Kontraindikationen erkennen zu können. Zum einen würden selbstverständlich die fachspezifischen Kontraindikationen gelernt und beherrscht. Zum anderen hätten auch Heilpraktiker nicht die Befugnis zu einer Vielzahl von diagnostischen Verfahren wie zum Beispiel den bildgebenden. Hingegen seien die Funktionsuntersuchungen im Sinne von standardisierten Messverfahren gesicherter Kenntnisstand von Physiotherapeuten und würden im Rahmen der Befundung ohnehin eingesetzt. Er übe seinen Beruf auch nicht unter Aufsicht bzw. Anweisung von Ärzten aus; diese verordneten lediglich die Heilbehandlung, die dann von ihm eigenverantwortlich und unter eigener Befunderhebung durchgeführt werde. Dazu sei er auf Grund seiner umfassenden Ausbildung und der staatlichen Prüfung befähigt. Vergleiche man seine Ausbildungsinhalte mit den Richtlinien zur Überprüfung von Heilpraktikern, werde ersichtlich, dass dort keine über die allgemeine Krankheitslehre hinausgehenden diagnostischen Fähigkeiten überprüft würden. In einem vergleichbaren Musterprozess in Rheinland-Pfalz habe das dortige Oberverwaltungsgericht in Koblenz mit rechtskräftigem Urteil vom 21. November 2006 (6 A 10271/06. OVG) dem klägerischen Begehren entsprochen. Dies müsse auch für Nordrhein-Westfalen gelten, auch wenn die Länderbehörden bislang an ihrer restriktiven Anwendung des HPG festhalten wollten. Des Weiteren sei in diesem Zusammenhang festzustellen, dass unter der Überschrift Fitness oder Wellness inzwischen eine Vielzahl von Behandlungen - auch physiotherapeutischen - angeboten würde, ohne das die Anbieter eine auch nur ansatzweise entsprechende seriöse Ausbildung erhalten und/oder eine Überprüfung abgelegt hätten. Es könne nicht angehen, dass dies zulässig sei, er aber keine Erlaubnis erhalten könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 6. Juni 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis, die Heilkunde selbständig auszuüben bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und Physiotherapie im Sinne der §§ 3 und 8 MPhG zu erteilen mit den Auflagen keine Behandlung zur Traktion der Wirbelsäule und keine Thermalbäder als Vollbäder inklusive Stangerbäder". Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf die Begründungen der streitigen Bescheide im Wesentlichen vor, die Physiotherapie habe sich nicht wie die Psychotherapie zu einer umfassenden heilkundlichen Tätigkeit entwickelt, sondern sei Teil der allgemeinen Medizin; insoweit komme eine Teil - Erlaubnis nicht in Betracht. Auch verfüge der Physiotherapeut nicht schon auf Grund seiner Ausbildung über die erforderlichen medizinischen und diagnostischen Kenntnisse, so dass auf die Kenntnisüberprüfung nicht verzichtet werden könne. Diese Auffassung werde auch vom Bundesgesundheitsministerium, den Bundesländern und der Ärztekammer Westfalen-Lippe geteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Klageverfahrens 3 K 855/05 KO des Verwaltungsgerichts Koblenz sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. (BA 1 bis 4). Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 6. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Erlaubnis nach dem HPG hat. Der Kläger bedarf für die vom ihm beabsichtigte Erweiterung seiner bisher schon ausgeübten beruflichen Tätigkeiten einer Erlaubnis nach dem HPG (1.). Ob dafür eine Erlaubnis nach dem HPG, so wie sie eingeschränkt beantragt worden ist, überhaupt erteilt werden könnte, ist zweifelhaft (2.); dies kann jedoch vorliegend dahin stehen, weil jedenfalls zuvor eine Überprüfung zu erfolgen hat, der sich der Kläger nicht unterziehen will (3.). Auch weiter sich ergebende Fragen können deshalb offen bleiben (4.). 1. Nach § 1 Abs. 1 HPG (in der derzeit gültigen Fassung) bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HPG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des HPG vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann, und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachweisen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urt. v. 08.12.1997 - 13 A 4973/94 -, NWVBl 1998, S. 364 ff. (Wunderheiler"-Fall); Urteil vom 02.12.1998 - 13 A 5322/96 -, DVBl. 1999, S. 1057 ff (Reiki- Spende") und Urteil vom 24.08.2000 - 13 A 4790/97 -, DVBl 2001, S. 755 - nur Leitsatz (Manuelle Therapie") Nach diesen Grundsätzen bedarf der Kläger für die von ihm angestrebte Tätigkeit einer Erlaubnis nach dem HPG, da er heilend tätig werden will. Denn er strebt an, die Physiotherapie nicht auf ärztliche Verordnung als Heilhilfsberuf, sondern selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Dies stellt im Vergleich zu seiner Masseur- und Physiotherapeutenerlaubnis inhaltlich und genehmigungsrechtlich ein aliud" dar. So auch: OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Da diese Frage zwischen den Parteien auch nicht streitig ist, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen. 2. Es ist schon grundsätzlich zweifelhaft, ob eine Erlaubnis nach dem HPG so, wie sie hier eingeschränkt beantragt worden ist, erteilt werden könnte. Das Gesetz selbst regelt nicht ausdrücklich, ob es nur eine (ungeteilte) Erlaubnis gibt oder für einzelne und abgrenzbare Heiltätigkeiten eine (Teil-) Erlaubnis zulässt. Eine solche beschränkte Erlaubnis nach dem HPG hat die Rechtsprechung erstmals für die Psychotherapeuten bei verfassungskonformer Auslegung des HPG für zulässig erachtet. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24.10.1994 - 1 BvR 1016/89 - , Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 - Ob aber in Anwendung dieser Rechtsprechung auch Teilbereiche innerhalb der allgemeinen Medizin differenzierter Beurteilung zugänglich sind, ist streitig. So hat das OVG Rheinland-Pfalz in dem schon zitierten Urteil dies bejaht, das OVG Bremen Urteil vom 20.12.2005 - 1 A 260/04 - allerdings verneint mit dem abschließenden Satz: Die beschränkte Heilpraktikererlaubnis darf aus diesem Grund nur für die Ausübung der Psychotherapie erteilt werden, nicht für einzelne Spezialgebiete und einzelne heilkundliche Tätigkeiten innerhalb der allgemeinen Medizin. Die Befürchtung der Beklagten, es könne eine Zersplitterung des Heilpraktikerrechts eintreten, ist unbegründet." Soweit ersichtlich haben weitere Obergerichte tendenziell eine (Teil-) Erlaubnis für rechtlich möglich gehalten, so der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 - zur manuellen Therapie") und das OVG NRW in den schon oben zitierten Urteilen vom 08.12.1997 und 02.12.1998. Allerdings kam es in allen drei Entscheidungen nicht auf diese Rechtsfrage an, so dass sie - ausdrücklich - nicht abschließend entschieden worden ist. Hinzu kommt, dass die beiden Urteile des OVG NRW Sachverhalte betrafen, die nach den letzten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Beschlüsse vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 - und 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 - dem Bereich des sogenannten geistigen Heilens" zuzuordnen sind, für den nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das HPG ohnehin nicht einschlägig und deshalb eine entsprechende Erlaubnis nicht erforderlich ist. Demnach erscheint eher fraglich, ob diese Ausführungen unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufrecht erhalten würden. Hinzu kommt, dass eine (weite) Differenzierung der Erlaubnis nach dem HPG zu einer völligen Aufsplitterung des Heilpraktikerberufs mit zunächst auch erheblichen praktischen Problemen bei der Überprüfung und im Verwaltungsvollzug führen würde. Vgl. dazu: Erdle, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Kommentar Stand März 2007, HPG (30.1), § 1 Anm. 8 (Seite 7), und Dünisch/Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen Heilkunde-ausübung, Kommentar Stand November 2000, HPG § 1 Anm 2.1 (Seite 5) Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, welche Auswirkungen eine weitere Aufsplitterung für den Patienten und dessen Schutzwürdigkeit haben würde. Denn da es in diesem Bereich so gut wie keine geschützten Therapie- und/oder Berufsbezeichnungen gibt, wäre die Möglichkeit der (Teil-) Erlaubnisse und der entsprechenden Bezeichnungen unübersehbar. Dieses Problem wird auch vorliegend dadurch deutlich, dass der Kläger nicht etwa für die (durch das MPhG definierte) Physiotherapie eine Erlaubnis erhalten möchte, sondern von sich aus Einschränkungen macht. Sollte dies zulässig sein, ist nicht erkennbar, warum nicht auch Erlaubnisse für eine Tätigkeit mit weiteren Einschränkungen oder anderen Einschränkungen oder nur für bestimmte Therapien etc. zulässig sein sollten. Unter Beachtung der Interessen der Volksgesundheit und des Patientenschutzes (und der verwaltungspraktischen Umsetzbarkeit) dürfte eine so weit gehende Ausdifferenzierung des HPG auch nicht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG geschuldet sein. Vg. dazu auch die überzeugende Begründung des vom OVG Rheinland- Pfalz aufgehobenen Urteils des VG Koblenz vom 06.02.2006 - 3 K 855/05.KO Allerdings sind auf Grund ministerieller Erlasse Ende der 90er Jahre in Nordrhein-Westfalen eingeschränkte Heilpraktikererlaubnisse für die Sprachtherapie erteilt worden. Alle diese aufgeworfenen Fragen brauchen aber vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, weil dem Kläger ohne Überprüfung eine Erlaubnis nach dem HPG nicht erteilt werden kann. 3. Eine Überprüfung nach dem HPG, ob der Kläger die Heilkunde selbständig und eigenverantwortlich ausüben kann, ohne eine Gefahr für die Volksgesundheit zu sein (§ 1 i der 1. Durchführungsverordnung zum HPG), kann nicht schon deshalb entfallen, weil der Kläger die Ausbildungen zum Masseur und Physiotherapeuten durchlaufen und die entsprechenden Prüfungen erfolgreich bestanden hat. Denn wie bereits oben festgestellt worden ist, befähigt dies rechtlich ausschließlich dazu, die Tätigkeit eines Heilhilfsberufes auszuführen, ohne zugleich die Qualifikation der selbständigen Ausübung der Heilkunde für diesen Bereich zu enthalten. Die erforderlichen Kenntnisse der (Allgemein-) Medizin und Diagnostik für die Ausübung des Heilberufs des Heilpraktikers werden dort - ohne dass es insoweit auf Details ankäme - nicht vermittelt. Es ist insbesondere nicht maßgeblich, ob und inwieweit sich Ausbildungsinhalte der Heil- und Heilhilfsberufe im Einzelnen überschneiden. Der Gesetzgeber hat durch die unterschiedlichen Regelungen der Heilberufe einerseits und der Heilhilfsberufe andererseits selbst eine klare Abgrenzung beider Tätigkeitsbereiche vorgenommen. Er hat dabei - anders als bei den Psychotherapeuten, die ggfs. ohne Überprüfung die Erlaubnis nach dem HPG erhalten können, da sie keinen Heilhilfsberuf ausüben - den Beruf des Physiotherapeuten eindeutig den Heilhilfsberufen zugeordnet, weshalb es keiner gutachterlichen Bewertung der Ausbildungsinhalte und deren Gleichwertigkeit bedarf. Somit ist dem angebotenen Vergleich der Kenntnisse des Klägers auf Grund seiner Ausbildung und staatlichen Prüfung als Physiotherapeut nach dem MPhG und den Kenntnissen eines Heilpraktikers von vornherein nicht nachzugehen. Anderer Ansicht: OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) unter Auswertung der in dem Berufungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme. Die danach grundsätzlich erforderliche Heilpraktikerüberprüfung kann auch nicht mit Rücksicht auf die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers ganz entfallen. Mindestens geprüft werden muss, ob der Kläger in der Lage ist, bei Patienten, die ihn erstmals aufsuchen festzustellen, ob eine physiotherapeutische Behandlung oder Massage zur Behebung oder Linderung ihrer Beschwerden angezeigt sind und ob ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerden Ursachen haben, die mit solchen Maßnahmen nicht angemessen behandelt werden können oder bei denen sie sogar kontraindiziert sind. Dies ist allein deshalb erforderlich, weil der Kläger als Heilpraktiker eben nicht nur ausführen muss, was ein anderer vorgegeben hat, der für die medizinisch indizierte Behandlung verantwortlich ist, sondern dieser Verantwortung selbst gerecht werden muss. Dabei kann er nicht davon ausgehen, dass ihn nur Patienten um Hilfe bitten, die ihn zuvor auf Grund ärztlicher Verordnung aufgesucht haben und deren deshalb bekanntes Grundleiden er ohne ärztliche Verordnung weiterbehandeln will. Auch kann es nicht um Angebote aus dem Fitness- und Wellnessbereich gehen, da hier weder heilhilfs- noch heilberufliche Tätigkeiten angesprochen sind. Im Übrigen hängt der Umfang der Überprüfung davon ab, ob eine beschränkte Erlaubnis nach dem HPG, so wie sie der Kläger beantragt hat, überhaupt erteilt werden könnte (vgl. unter 2.). Da der Kläger aber jede Überprüfung ablehnt, bedarf auch das keiner weiteren Vertiefung. 4. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Da der Kläger im Klageverfahren das ursprünglich mit seinem Antrag vom 20. September 2004 zusätzlich gestellte Begehren, den Titel Heilpraktiker" nicht führen zu wollen, nicht weiterverfolgt hat, bedarf es dazu nur des Hinweises, dass sich die Pflicht, den Titel zu führen, aus § 1 Abs. 3 Halbsatz 2 HPG ergibt - so auch Dünisch/Bachmann a.a.O. Anm 7 (Seite 38) - und schon zum Schutz der Patienten nicht erkennbar ist, warum darauf verzichtet werden könnte. Denn es muss für diese deutlich sein, ob der Kläger insoweit einen Heilberuf oder einen Heilhilfsberuf ausübt - mit Diskriminierung hat das sicherlich nichts zu tun. A.A. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.