Urteil
7 K 631/08.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2009:0318.7K631.08.WI.0A
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Leitsätze
1. Für die Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde ohne Zulassung als Heilpraktiker beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie mit Ausnahme bestimmter Behandlungen sind die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG nicht gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. c) 1. DVO-HeilPrG zu überprüfen.
2. Der Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG, der beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie die Heilkunde ausübt, ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 HeilPrG verpflichtet, die Berufsbezeichnung Heilpraktiker zu führen.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 02.06.2008 und vom 09.06.2008 verpflichtet, den Klägern unter Freistellung von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ die Erlaubnis zu erteilen, Heilkunde nach Maßgabe des § 1 Heilpraktikergesetz selbständig und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne der §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und zur Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder auszuüben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde ohne Zulassung als Heilpraktiker beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie mit Ausnahme bestimmter Behandlungen sind die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG nicht gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. c) 1. DVO-HeilPrG zu überprüfen. 2. Der Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG, der beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie die Heilkunde ausübt, ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 HeilPrG verpflichtet, die Berufsbezeichnung Heilpraktiker zu führen. 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 02.06.2008 und vom 09.06.2008 verpflichtet, den Klägern unter Freistellung von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ die Erlaubnis zu erteilen, Heilkunde nach Maßgabe des § 1 Heilpraktikergesetz selbständig und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne der §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und zur Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder auszuüben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klagen sind zulässig und begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 02.06.2008 gegenüber dem Kläger zu 1) und vom 09.06.2008 gegenüber der Klägerin zu 2) sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, weil die Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis im beantragten Umfang haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die begehrte Erlaubnis ist §§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251), in der im BGBl. III 2122-2 veröffentlichten, bereinigten Fassung; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) - HeilPrG - i. V. m. § 2 Abs. 1 Buchst. i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259); zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2002 (BGBl. I S. 4456) - 1. DVO-HeilPrG - i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Nach § 1 Abs. 1 HeilPrG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Diese Erlaubniserteilung steht entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 HeilPrG nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist nach verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen ist, wenn keiner der sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilPrG ergebenden und nicht infolge ihres nationalsozialistischen Charakters außer Kraft getretenen Versagungsgründe vorliegt (BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269 = NJW 1994, 3024, 3025). Nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HeilPrG darf die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragsstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die „Volksgesundheit“ bedeuten würde. Eine Regelung, welche die Form und den Umfang einer etwaigen Überprüfung des Gesundheitsamtes hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragsstellers vorsieht, ist weder dem HeilPrG noch der 1. DVO-HeilPrG zu entnehmen. Dies ist zwar im Hinblick auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bedenklich; eine Überwindung dieser Bedenken ist aber im Wege einer verfassungskonformen Auslegung möglich (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u. a. -, BVerfGE 78, 179 = NJW 1988, 2290, 2290 f. ). Nach Überzeugung des Gerichts üben die Kläger Heilkunde im Sinne des HeilPrG aus (1), stellen als staatlich geprüfte Physiotherapeuten bei einer selbstständigen Erbringung physiotherapeutischer Leistungen keine Gefahr für die „Volksgesundheit“ dar (2), lässt sich ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde auf bestimmte physiotherapeutische Tätigkeiten beschränken und schließlich sind sie auch nicht verpflichtet, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen (4). 1. Nach Rechtsauffassung der Kammer üben die Kläger Heilkunde im Sinne des HeilPrG aus. In § 1 Abs. 2 HeilPrG wird die Ausübung der Heilkunde definiert als jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Darüber hinaus setzt die Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilPrG nach allgemeiner Auffassung sowohl medizinische (heilkundliche) Fachkenntnisse (BVerwG, Urteil vom 10.02.1983 - 3 C 21/82 -, NJW 1984, 1414) als auch die Möglichkeit voraus, dass sie gesundheitliche Schäden verursachen kann (BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53.66 -, BVerwGE 35, 308 = NJW 1970, 1987 f.). Der Begriff der Heilkunde in § 1 Abs. 2 HeilPrG ist dabei entsprechend dem Gesetzeszweck, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, dynamisch und nicht statisch auszulegen und anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 25.06.1970, a. a. O.). Nach dieser Definition üben die Kläger die Heilkunde aus, denn ihre Tätigkeiten dienen der Heilung und Linderung von Krankheiten und Leiden und wirken unmittelbar auf den Körper des Patienten ein. Dies geschieht auch zum Zwecke der Heilung von Erkrankungen, wie sich aus der Inbezugnahme der §§ 3 und 8 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I, S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2008 (BGBl. I, S. 1910) - MPhG - ohne weiteres erkennen lässt (so auch das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06.OVG -, GesR 2007, 222 = MedR 2007, 496 ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.1996 – 8 M 6826/95; VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008 – 4 K 5891/07 - GewArch 2008, 453; VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2008 – 7 A 3665/07 - GewArch 2008, 450; Bayerisches VG Ansbach, Urteil vom 09.07.2008 – AN 9 K 08.00410; VG Gießen, Urteil vom 27.01.2009 - 10 K 2306/08.GI -). Der Einwand der Beklagten, bei dem Physiotherapeuten handele es sich lediglich um einen Heilhilfeberuf, da nach § 8 MPhG dem behandelnden Arzt „Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich“ gegeben werden sollen und dies nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose und aufgrund einer ärztlichen Heilmittelverordnung erfolgt, so dass nur der Arzt als diejenige Person angesehen wird, die Heilkunde ausübt, lässt keine gegenteilige Beurteilung zu. Denn vorliegend möchten die Kläger die Tätigkeit des Physiotherapeuten aber gerade nicht im Sinne der Erlaubnis des MPhG, also nicht als „Hilfe“, sondern im Sinne der Erlaubnis des HeilPrG, mithin eigenverantwortlich und selbstständig ausüben. Die zwei möglichen Genehmigungen im MPhG und im HeilPrG sind demnach nicht identisch. Entgegen der Auffassung der Beklagten verfügen die Kläger auch über die nach allgemeiner Auffassung notwendigen medizinischen (heilkundlichen) Fachkenntnisse. Dies ergibt sich zum einen aus dem von den Klägern dargelegten standardisierten Messverfahren in der Physiotherapie, die verschiedene Therapieziele zum Inhalt haben, die jeweils umfassende Detailkenntnisse erforderlich machen. Zum anderen lässt sich aus der von den Klägern in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV - vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786), insbesondere aus dem Katalog der Ausbildungsgegenstände in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 PhysTh-AprV entnehmen, dass ein staatlich geprüfter Physiotherapeut über vielfältige Kenntnisse, beispielsweise auf den Gebieten der Anatomie, der Physiologie, der Allgemeinen und Besonderen Krankheitslehre, der Hygiene und der Psychologie, verfügen muss. Da dieser Ausbildungsaufwand von grundsätzlich 2.900 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie von 1.600 Stunden praktischer Ausbildung (siehe § 1 Abs. 1 PhysTh-AprV) keinen Selbstzweck darstellt, sondern im Interesse der Gesundheit der Patienten betrieben wird, liegt bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise die Annahme nahe, dass die heilkundliche Betätigung auf dem Gebiet der Physiotherapie mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, und sei es nur mit mittelbaren Gesundheitsgefahren, beispielsweise weil anderenfalls ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 17.07.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736, 2736 f.). Die Kläger benötigen auch die beantragte Erlaubnis, denn die Ausübung der Heilkunde ist nach der gesetzlichen Systematik ausschließlich Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten einerseits und Heilpraktikern andererseits vorbehalten. An der Erforderlichkeit einer Erlaubnis könnten nun Zweifel bestehen, weil die Kläger durch ihre Ausbildung bereits die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ gemäß § 1 Abs. 1 MPhG haben und damit auch zur Erbringung von Leistungen dieses Heilhilfsberufs befugt sind. Nach Auffassung des VG Stuttgart wäre hierfür eine Gesetzesänderung erforderlich (VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.; anders die von den Klägern mitgeteilte Auffassung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes, welches eine Erlaubnis für entbehrlich hält). Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz handelt es sich genehmigungsrechtlich um ein „Aliud“ ( OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, a. a. O.; siehe dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.). Grundsätzlich sollten heilkundliche Tätigkeiten im Hinblick auf die zu gewährleistende „Volksgesundheit“ nicht erlaubnisfrei sein, gleichgültig welche Vor- und Ausbildung der Bewerber aufweist, denn es geht um eine präventive Kontrolle (so BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a. a. O.). 2. Weiterhin ist die Kammer der Überzeugung, dass die Kläger als staatlich geprüfte Physiotherapeuten bei einer selbstständigen Erbringung physiotherapeutischer Leistungen keine Gefahr für die Gesundheit der Patienten darstellen und aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht verpflichtet sind, dies im Rahmen einer Heilpraktikerprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HeilPrG nachzuweisen. Die auf ein bestimmtes Fachgebiet beschränkte Heilpraktikererlaubnis darf den Physiotherapeuten nur dann erteilt werden, wenn dem Anliegen keine Versagungsgründe nach Maßgabe der § 1 Abs. 3 Halbs. 1 HeilPrG i.V.m. § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilPrG entgegenstehen. Dabei ist in erster Linie auf den Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 Buchst. i) 1. DVO-HeilPrG abzustellen, wonach die Erlaubnis nicht erteilt wird, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die „Volksgesundheit“ bedeuten würde. Diese Überprüfung ist ihrer Rechtsnatur nach eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und keine berufseröffnende Eignungskontrolle (VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.; VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2008, a. a. O.; siehe dazu ausführlich Bayerisches VG Ansbach, Urteil vom 09.07.2008 - AN 9 K 08.00410 -). Sie ist ein Negativattest, wonach die Ausübung der Heilkunde durch den Anwärter die „Volksgesundheit“ nicht gefährden darf, und soll Personen mit schwerwiegenden medizinischen Fehlvorstellungen von der Ausübung der Heilkunde ausschließen ( OVG Koblenz, Urteil vom 21.11.2006, a. a. O.; VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.). Sie bietet damit einen Minimalschutz für Patienten und soll vor „Kurpfuschertum“ schützen (VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.). Eine solche Überprüfung ist im Regelfall notwendig, weil für den Beruf des Heilpraktikers kein gesetzlich fest umrissenes Berufsbild, sondern nur ein Berufsfeld ohne staatlich reglementierte Ausbildung existiert (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a. a. O.). Diese Norm hat jedoch offenkundig lediglich den "eigentlichen" Heilpraktiker ohne einschlägige Vorbildung im Blick. Die Verordnungsbestimmung kann aufgrund ihrer weiten Fassung dahin ausgelegt werden, dass bei der Überprüfung die Ausbildung zu berücksichtigen ist oder dass deren Nachweis allein ausreicht (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a. a. O.). Vorliegend muss vor dem Hintergrund der verfassungskonformen Reduktion des Regelungsgehaltes der Vorschrift keine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Kläger durch das Gesundheitsamt vorgenommen werden, da das Gericht aufgrund von anderweitigen Erkenntnissen überzeugt ist, dass die Ausübung der Heilkunde durch die Kläger keine Gefahr für die „Volksgesundheit“ darstellt. Eine verfassungskonforme Reduktion des Regelungsgehaltes des § 2 Abs. 1 Buchst. i) 1. DVO-HeilPrG ist zunächst im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schon deshalb angezeigt, weil die Kenntnisse und Fähigkeiten der Kläger auf den durch den Genehmigungsvorbehalt erfassten Gebieten bereits Gegenstand entsprechender Staatsprüfungen waren. Unter diesen Umständen ist ein Festhalten an der Eignungskontrolle durch das Gesundheitsamt, wie sie hier in Rede steht, nur dann verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, wenn der Zweck dieser Überprüfung anderweitig nicht oder nicht vollständig erreichbar ist. Bei der von den Klägern angestrebten eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis ist eine solche Substituierbarkeit jedoch gegeben. Die von den Physiotherapeuten abzulegende Staatsprüfung geht über den spezifischen Erkenntniswert der Überprüfung in § 2 Abs. 1 Buchst. i) 1. DVO-HeilPrG weit hinaus. Ihr Bestehen dokumentiert nämlich, dass der Prüfungskandidat den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis vollauf gewachsen ist und sich bei seiner Tätigkeit nicht von medizinischen Fehlvorstellungen leiten lässt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, a. a. O.; VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2008, a. a. O.). Zu diesem Personenkreis zählen auch die Kläger. Dem Kläger zu 1) wurde im Jahre 1989 und der Klägerin zu 2) im Jahre 1986 die Erlaubnis erteilt, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Krankengymnast“ auszuüben. Damit ist ihnen nicht eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt worden, jedoch gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 MPhG eine vor Inkrafttreten des MPhG erteilte Erlaubnis als "Krankengymnast" als eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG. Gleiches gilt für die Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“, die der Kläger zu 1) im Jahre 1984 erworben hat. Diese Berufsqualifikationen berechtigen die Kläger zur Ausübung der erlernten Berufstätigkeit innerhalb des Berufsbildes der Physiotherapeuten. Der Physiotherapeut verfügt nach seiner Ausbildung über Kenntnisse, die mit den Grundsätzen der Schulmedizin übereinstimmen. Sein Betätigungsfeld ist - anders als beim Heilpraktiker - von vornherein die Schulmedizin; die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz berechtigt demgegenüber grundsätzlich im gesamten heilkundlichen Bereich zur Diagnostik und therapeutischen Tätigkeit, was wegen der fehlenden geregelten Ausbildung und der Freiheit bei der Diagnostik und Therapie mit - aus Sicht der Schulmedizin - vielfältigen und unüberschaubaren Gefahren für die „Volksgesundheit“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Buchst. i) 1. DVO-HeilPrG verbunden sein kann (VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O., VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2008, a. a. O.). Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Physiotherapeut" zu führen ( § 1 Abs. 1 MPhG) setzt, wie oben bereits ausgeführt, nach §§ 12, 13 PhysTh-APrV voraus, dass der Bewerber die für seine Berufstätigkeit notwendigen Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und spezieller Krankheitslehre sowie in Trainings- und Bewegungslehre, Prävention und Rehabilitation sowie in der methodischen Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten nachweist. Ihm werden mithin Kenntnisse in allgemeiner und spezieller Krankheitslehre sowie physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken vermittelt (VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.). Er lernt Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbstständig zu erkennen. So müssen Physiotherapeuten oftmals nicht aufgrund einer genauen Diagnose des Arztes, sondern nach einem von ihnen angegebenen Beschwerdebild behandeln, weshalb in aller Regel – zumindest ergänzend – ein selbständiger Befund festzustellen ist. Dabei umfasst nach § 1 PhysTh-APrV die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. Dabei werden nach Ziffer 15 der Anlage 1 100 theoretische und praktische Unterrichtsstunden zu physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken abgehalten. Im Rahmen seiner Ausbildung werden dem Physiotherapeuten neben Kenntnissen und Fertigkeiten in der physikalischen Therapie auch Kenntnisse in allgemeiner und spezieller Krankheitslehre sowie physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken vermittelt. Demgegenüber werden bei Heilpraktikern gemäß Ziffer 4.3.3 der Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikerrechts (HP-RL) Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen und gemäß Ziffer 4.3.6 die Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung überprüft. Eine bestimmte Zahl an Unterrichtsstunden ist nicht vorgeschrieben, Fehler bei den im Multiple-Choice-Verfahren gestellten Fragen können durch richtige Antworten auf anderen Gebieten ausgeglichen werden. Damit ist schon vom Grundsatz her nicht erkennbar, inwiefern der Physiotherapeut über schlechtere Fähigkeiten im Bereich der Differenzialdiagnose, d. h. bei der Erkennung von Beschwerdebildern, für deren Behandlung er nicht befähigt ist, verfügen soll. Wer nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie ausgebildet und examiniert ist, hat bereits deshalb die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Heilkunde, wenn und solange er sein Behandlungsbemühen auf dieses Gebiet begrenzt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Physiotherapeut die notwendigen oder zumindest durchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für seine Berufstätigkeiten nicht hat (OVG Koblenz, Urteil vom 21.11.2006, a. a. O.). Hierfür ist im Falle der Kläger nichts vorgetragen oder ersichtlich. Für diese Überzeugung des Gerichts sind auch die gutachterlichen Stellungnahmen der Professoren Dr. A. vom 13.05.2008 und Dr. B vom 27.02.2008 maßgeblich, die zu dem Ergebnis kommen, dass Physiotherapeuten, Masseure und Medizinische Bademeister ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung ihre heilkundlichen Leistungen bei Patienten ohne Gefährdung der Volksgesundheit durchführen können und dass sie hinreichende differenzialdiagnostische medizinische Erkenntnisse während ihrer Ausbildung erworben haben, die verhindern, dass sie durch ihre selbständige Behandlung die ihnen anvertrauten Patienten gefährden. Zwar handelt es sich bei diesen Stellungnahmen um "Parteigutachten" der Kläger. Es bestehen aber keine Bedenken an der Verwertbarkeit dieser Gutachten für die hier entscheidungserheblichen Fragen. Durch diese Stellungnahmen hält es das Gericht nicht für erforderlich, zu den hier streitigen Fragen weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Die Verwertung der beiden gutachterlichen Stellungnahmen ist in diesem Verfahren zulässig und ausreichend, da die beiden Gutachten vollständig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend sind. Die Gutachter gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und verfügen erkennbar als ärztliche Praktiker und Oberärzte von großen Krankenhäusern über die notwendige Sachkunde. Zweifel an der Unparteilichkeit der Herren Prof. A. und Dr. B. sind nicht indiziert und auch von der Beklagte bislang nicht vorgetragen. Aus diesen Begründungen zur Ausbildungs- und Prüfungswirklichkeit der Physiotherapeuten, wird deutlich, dass es keinen rechtlich anerkennenswerten Grund dafür geben kann, von einem staatlich geprüften Physiotherapeuten, der erklärtermaßen außerhalb seines Fachgebiets nicht behandeln will, eine Befähigungsüberprüfung nach dem HeilPrG zu verlangen. Allein aus dem Fehlen der speziellen Überprüfung kann damit nicht schon auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes geschlossen werden. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung des VG Gelsenkirchen, wonach im Rahmen einer Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) 1. DVO-HeilPrG mindestens geklärt werden muss, ob die Kläger dazu in der Lage seien, vor einer Erstbehandlung festzustellen, ob eine physiotherapeutische Behandlung oder Massage zur Behebung oder Linderung der Beschwerden angezeigt sei, und ob ausgeschlossen werden könne, das die Beschwerden Ursachen hätten, die mit solchen Maßnahmen nicht angemessen behandelt werden könnten oder die sogar kontraindiziert seien ( VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2007 – 7 K 2003/05). Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Kläger aufgrund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs diesen Anforderungen genügen (siehe dazu VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.). Dass der Gesetzgeber den Beruf des Physiotherapeuten eindeutig den Heilhilfsberufen zugeordnet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- oder Rechtslage. Hierfür ist maßgeblich, dass nach den Vorschriften über die Ausbildung und die Prüfung des Physiotherapeuten eine Gefährdung der „Volksgesundheit“ ausgeschlossen werden kann (§ 2 Abs. 1 Buchst. i) 1. DVO-HeilPrG), wenn die Kläger – wie hier – lediglich auf ihrem Fachgebiet tätig sein wollen. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die auf den Erlass des Hessischen Sozialministeriums vom 16.04.2007 i.V.m. den Hessischen Richtlinien zur Durchführung des HeilPrG verweist, welche keine Differenzierungen im Erlaubnisverfahren zuließen, steht der verfahrensgegenständlichen Erlaubniserteilung nach dem HeilPrG auch nicht entgegen, dass die Kläger ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde auf bestimmte physiotherapeutische Tätigkeiten beschränkt haben möchten. Zwar sehen das HeilPrG und seine 1. DVO-HeilPrG für Heilpraktiker eine solche gegenständlich beschränkte Erlaubnis nicht vor. Daraus folgt jedoch bei zweckentsprechender Auslegung des Gesetzes kein diesbezügliches Verbot, dies auch und gerade vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht seine dahingehende Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben hat. Zwar betraf diese Entscheidung das Berufsbild des Psychotherapeuten, doch können die tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf dieses Tätigkeitsfeld beschränkt bleiben (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356 = NJW 1993, 2395). Es weist in jener Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe seit dem Erlass des Heilpraktikergesetz in damals nicht voraussehbarer Weise ausdifferenziert hätten, so dass Anlass bestehe, das Heilpraktikergesetz im Wege der Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass eine Anpassungsnotwendigkeit in diesem Sinne nicht nur in dem gerichtlich entschiedenen Einzelfall anzunehmen ist, sondern überall dort besteht, wo der Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetz mit Normkomplexen in Beziehung zu setzen ist, durch die heilkundliche Berufe nachkonstitutionell verfasst worden sind. Dies gilt auch für die im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie beschriebene Aufgabenfelder des Masseurs und des medizinischen Bademeisters einerseits, sowie des Physiotherapeuten andererseits. Wer den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung genügt, hat damit Zutritt zu einem hinreichend definierten und abgegrenzten heilkundlichen Aufgabenfeld, das der Heilpraktikererlaubnis insgesamt aber auch in Teilen zugänglich ist, weil seine Materien sich dazu eignen, selbständig und eigenverantwortlich durch den Physiotherapeuten bearbeitet zu werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Abgrenzung dieser Tätigkeiten des Physiotherapeuten von solchen, die nach Maßgabe dieser Überlegungen außerhalb des MPhG liegen und bei ihrer Ausübung bei ihrer selbständigen Wahrnehmung der Überprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. i) 1. DVO-HeilPrG unterliegen müssten, nicht immer einfach ist. So bedürfen etwa bestimmte Anwendungen wie Bäder nach wie vor einer vorgängigen Diagnostik und Verschreibung durch einen Arzt. Dieser Bereich ist indes so überschaubar, dass die erstrebte Verpflichtung der Beklagten unter Bestimmtheitsgesichtspunkten (noch) nicht bedenklich wäre. Hinzukommt, dass der Beruf des Physiotherapeuten zum einen im MPhG und in der hierzu erlassenen PhysTh-APrV geregelt und damit als Beruf gesetzlich anerkannt ist. Weiterhin ist die Physiotherapie ein nach § 124 Abs. 1 SGB V neben der Sprachtherapie und der Ergotherapie anerkanntes, abgrenzbares Heilmittel, deren Maßnahmekatalog in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinien) enthalten ist. Die genannten Bestimmungen reichen damit aus, um die Aufgaben des Physiotherapeuten genau zu definieren und sie von anderen Aufgaben hinreichend abzugrenzen. Eine Grenzziehung ist daher möglich und auch aufgrund der überragenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG geboten (VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.; VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2008, a. a. O.; Bayerisches VG Ansbach, Urteil vom 09.07.2008, a. a. O.). 4. Die Kläger haben schließlich auch nicht die Verpflichtung, nach § 1 Abs. 3, Halbs. 2 HeilPrG die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Bei verfassungskonformer Auslegung konzentriert sich die Titelführungsvorschrift auf den Personenkreis der Heilpraktiker ohne spezielle heilkundliche Berufsausbildung, dem nur eine umfassende Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann. Einen sachlichen Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht approbierten Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht; sie wäre irreführend (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a. a. O.). Mit der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ verbinden sich nämlich Vorstellungen, deren Übertragung auf den Absolventen einer qualifizierten heilkundlichen Berufsausbildung diskriminierend sein kann, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Titelführungszwang jedenfalls insoweit zu lockern. Für eine solche Regelung spricht auch der Verkehrsschutz, da Berechtigte wie die Kläger nur eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis haben und dies in der Berufsbezeichnung mangels geeigneter Zusätze nicht angemessen abgebildet werden kann. Zur Vermeidung von Irritationen über ihr berufliches Tätigkeitsfeld sind die Kläger daher nicht verpflichtet, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu der bisher geführten Bezeichnung nach § 1 MPHG hinzuzufügen oder aber letztere gänzlich zu verschweigen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, a. a. O.; VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.; Bayerisches VG Ansbach, Urteil vom 09.07.2008, a. a. O.); VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2008, a. a. O.) Abschließend sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung als ein weiterer Schritt der grundgesetzkonformen Modernisierung des Berufsrechts des Heilpraktikers angesehen wird. So ist es zwingend notwendig auf die Wandlung der Funktion des HeilPrG zu reagieren, die sich von einer repressiven Ausnahmevorschrift, die ursprüngliche auf die Beseitigung des Heilpraktikerstandes gerichtete war, hin zu einer anspruchsbegründenden Norm verändert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine zusätzliche Prüfung bei Physiotherapeuten für die selbständige Ausübung ihres Berufs erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss: Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt: Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat sich die Kammer an Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 (2004, 1327 ff.) orientiert. Danach ist für eine Berufsbezeichnung der Jahresbeitrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,-- Euro in Ansatz zu bringen. Nach Ziffer 1.1.3. sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren. Der Kläger zu 1) ist staatlich geprüfter Masseur und medizinischer Bademeister sowie staatlich geprüfter Krankengymnast; die Klägerin zu 2) ist staatlich geprüfte Krankengymnastin. Mit Schreiben vom 26.04.2007 beantragten die Kläger jeweils bei der Beklagten die Erteilung der Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde nach § 1 Heilpraktikergesetz - HeilPrG -, beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne der §§ 3 und 8 MPhG, ohne weitere Eignungsprüfung unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Mit Schreiben vom 10.07.2007 gab die Beklagte mit dem Hinweis, die jeweiligen Anträge der Kläger abzulehnen, den Klägern jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.07.2007. Sodann legte der Kläger zu 1) mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.07.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 – 6 A 10271/06.OVG - verwiesen, wonach einem Antragsteller eine auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie eingeschränkte Erlaubnis zur Heilkundeausübung aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Physiotherapeutenausbildung zugestanden wurde, ohne eine Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorzunehmen. Vor dem Hintergrund dieses Urteils sei auch dem Kläger die in seinem Antrag gestellte Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde zu erteilen. Mit Schreiben vom 01.08.2007 teilte die Behörde dem Bevollmächtigten des Klägers zu 1) mit, dass der gegen das Anhörungsschreiben eingelegte Widerspruch in dem derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht zulässig sei und daher nicht als Rechtsmittel behandelt werden könne. Um eine nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes vorzunehmen, bat sie um die Einreichung von weiteren Unterlagen, die der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 28.08.2007 sowie sein Bevollmächtigter mit Schreiben vom 04.09.2007 der Beklagten übersandte. Die gleiche Aufforderung zur Einreichung von weiteren Unterlagen erhielt die Klägerin zu 2) mit Schreiben der Beklagten vom 13.09.2007, welcher die Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 26.09.2007 ebenfalls nachkam. Aufgrund der von dem Kläger zu 1) erhobenen Einwände holte die Beklagte Stellungnahmen des Rechtsamts der Beklagten sowie des Gutachterausschusses für Heilpraktikerfragen beim Regierungspräsidium E. ein, die jeweils mit Schreiben vom 28.01.2008 sowie vom 28.04.2008 eine Ablehnung des Antrags des Klägers zu 1) empfahlen. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 02.06.2008 gegenüber dem Kläger zu 1) und vom 09.06.2008 gegenüber der Klägerin zu 2) die jeweiligen Anträge ab. Ihrer Begründung legt die Beklagte die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 HeilPrG zugrunde, wonach es auf die Frage ankomme, ob die Kläger im Rahmen ihrer Ausbildung ausreichende Kenntnisse zur Feststellung von Krankheiten, Leiden und Körperschäden erworben haben, um die Heilkunde ohne eine gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung auszuüben. Zur Beantwortung dieser Frage verwies die Beklagte auf das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 22.08.2007 – 7 K 2003/05, wonach eine Erlaubnis nach dem HeilPrG für den Bereich der Physiotherapie nicht ohne die gesetzlich vorgegebene Überprüfung erteilt werden könne. Das dieser Entscheidung entgegenstehende Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06.OVG -, auf welches sich der Kläger zu 1) zur Begründung seines Antrags berufe, sei nicht geeignet, auf eine Überprüfung der Fähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HeilPrG zu verzichten. Entscheidend sei, dass es sich bei dem Psychotherapeuten unbestritten um einen Heilberuf handele, während es sich bei dem Physiotherapeuten um einen Heilhilfsberuf handele. Die Ausbildung zum Physiotherapeuten nach den §§ 3 und 8 MPhG enthalte nicht die Qualifikation der selbständigen Ausübung der Heilkunde für diesen Bereich; die erforderlichen Erkenntnisse der Allgemeinmedizin und der Diagnostik für Heilpraktiker würden gerade nicht vermittelt. Anders als bei Psychotherapeuten, die gegebenenfalls ohne Überprüfung die Erlaubnis nach dem HeilPrG erhalten können, da sie keinen Hilfsberuf ausüben, habe der Gesetzgeber den Beruf des Physiotherapeuten eindeutig den Heilhilfeberufen zugeordnet, weshalb es keiner gutachterlichen Bewertung der Ausbildungsinhalte und deren Gleichgewicht bedürfe. Die grundsätzlich erforderliche Überprüfung zur Ausübung der Heilberufe könne auch nicht mit Rücksicht auf die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten als Physiotherapeut ganz entfallen. So müsse mindestens geprüft werden, ob der Bewerber in der Lage ist, bei Patienten, welche ihn erstmals aufsuchen, festzustellen, ob eine physiotherapeutische Behandlung oder Massage zur Behebung oder Linderung ihrer Beschwerden angezeigt sei, und ob ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerden Ursachen haben, die mit solchen Maßnahmen nicht angemessen behandelt werden können oder bei denen sie sogar kontraindiziert seien. Dies sei allein schon deshalb erforderlich, weil die Kläger als Heilpraktiker eben nicht nur ausführen müssen, was ein anderer vorgegeben habe, der für die medizinisch indizierte Behandlung verantwortlich sei, sondern dieser Verantwortung selbst gerecht werden müssen. Kenntnisse der Diagnostik werden in der Ausübung zum Masseur oder Physiotherapeuten nach dem MPhG aber gerade nicht vermittelt, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, warum der Sachverständige im Verfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.11.2006 – 6 A 10271/06.OVG) zu einer anderen Erkenntnis gekommen sei. Desweiteren verweist die Beklagte auf das Urteil des VG Koblenz vom 06.02.2006 - 3 K 855/05.KO - wonach es ebenfalls entscheidungserheblich sei, dass ein Physiotherapeut zur Berufsgruppe der so genannten Heilhilfeberufe gehöre, die nicht befugt seien, die Heilkunde selbständig, d.h. ohne vorherige Konsultation eines Arztes auszuüben, während der Beruf des Psychotherapeuten zu den Heilberufen gehöre. Aufgrund der möglicherweise mangelnden diagnostischen Fähigkeiten des Physiotherapeuten bestehe die Gefahr für die Volksgesundheit, weil der Physiotherapeut keine umfassenden Kenntnisse der Zusammenhänge im menschlichen Körper habe, die für eine Diagnoseerstellung vorausgesetzt werde. Darüber hinaus führt die Beklagte den Erlass des Hessischen Sozialministeriums vom 16.04.2007 in Verbindung mit den Hessischen Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes, die unter anderem den Gegenstand der Überprüfung regelt. Eine Differenzierung im Erlaubnisverfahren ließen die Hessischen Richtlinien nicht zu. Dies gelte auch für Heilpraktiker, die sich von vornherein auf ein Spezialgebiet beschränken wollen. Insoweit sehe Ziffer 7 der Richtlinie vor, dass sich die Überprüfung auch darauf erstrecken müsse, ob die insoweit erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen. So müsse sich auch der spezialisierte Heilpraktiker entsprechend der Richtlinien prüfen lassen, da die Heilpraktikererlaubnis grundsätzlich nicht teilbar sei. Schließlich vertrete auch das Bundesministerium für Gesundheit diese Rechtsauffassung. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12.06.2008 für den Kläger zu 1) und vom 08.07.2008 für die Klägerin zu 2), beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 16.06.2008 bzw. per Telefax am 08.07.2008, haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung wird zunächst unter Zugrundelegung der Urteile des BVerwG vom 20.02.1983 - 3 C 21/82 - sowie des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06.OVG - festgestellt, dass die Kläger Heilkunde im Sinne des HeilPrG ausüben. In diesem Zusammenhang wird auf die Problematik des HeilPrG Bezug genommen, insbesondere darauf, dass das HeilPrG die Ausübung der Heilkunde lediglich Ärzten und Heilpraktikern gestatte und damit eine Vielzahl von medizinischen Fachberufen aus dem erlaubten Bereich der Ausübung der Heilkunde ausgrenze. Um die Frage zu beantworten, ob auch die Kläger mit ihren Tätigkeiten die Heilkunde ausüben, müsse definiert werden, was Heilkunde sei, nämlich jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Krankheit würde definiert als jede, also auch eine nur unerheblich oder vorübergehenden Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden könne. Damit übten die Kläger Heilkunde aus, was auch durch die Rechtsauffassung des OVG Niedersachsen im Urteil vom 26.02.1996 - 8 M 6826/95 - bestätigt werde, wonach die Ausübung der Fußreflexzonenmassage wie die Ausübung jeder therapeutischen Tätigkeit eine Maßnahme des HeilPrG sei. Daneben werden weitere Urteile angeführt, welche diese Auffassung ergänzen, insbesondere wird auf Urteile Bezug genommen, in denen Personen wie Heileurythmisten, klinische Linguisten, Tomatistherapeuten und Audio-psycho-Phonologen auch ohne, dass sie einen staatlich reglementierten Beruf besitzen, Heilberufe im Sinne des § 1 HeilPrG ausüben, so dass Physiotherapeuten nicht anders behandelt werden können. Daran anschließend werden drei mögliche Lösungen vorgeschlagen: 1. Die Kläger üben die Heilkunde ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis aus und sie bedürfen der Erlaubnis, um die Heilkunde selbständig ausüben zu dürfen. Dabei wird auf das Problem aufmerksam gemacht, dass nach langjähriger Berufsausbildung, die mit der Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung ende, möglicherweise die Berufsausübung wegen unklarer Gesetzeslage untersagt sei. 2. Die Kläger bedürfen zur selbständigen Ausübung der Heilkunde gar keiner Erlaubnis. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass die Berufsgesetze zwar nach erfolgreich bestandener Prüfung die Führung einer Berufsbezeichnung schützen, jedoch nicht die Tätigkeit als solche und es daher eines Bindegliedes bedürfe, welches die beiden Schutzbereiche miteinander verbinde. In beiden Fällen erstreckten die Verbotstatbestände des HeilPrG sich nicht auf die Tätigkeit der Mitglieder der physiotherapeutischen Berufe, soweit sich diese im Rahmen seiner beruflich erlernten Tätigkeit verhielten. Auch müsse im Einzelfall überprüft werden, ob die jeweilige Tätigkeit des Antragstellers dem so genannten ungefährlichen Behandlungsfeld außerhalb des HeilPrG entspreche oder einer von diesem erlaubnisfrei und selbständig eigenverantwortlich vorzunehmenden Behandlung, zu welcher er aufgrund seiner Ausbildung angemessen qualifiziert sei, angehöre. 3. Die Kläger üben die Heilkunde erlaubterweise aus, wenn sie sich im Rahmen ärztlich verordneter oder ärztlich delegierter Leistungsabgabe verhalten. Bezugnehmend auf die dritte Lösungsmöglichkeit wird vorgetragen, dass es bei der Ausübung der Heilkunde entscheidend darauf ankomme, ob eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeschlossen werden könne. An diese drei Lösungsmöglichkeiten anschließend wird weiter ausgeführt, dass die Kläger auf keine ärztliche Verordnung oder eine Delegierung durch den Arzt angewiesen seien, sondern es auf das „sichere Können“ ankomme. Die Feststellung einer fehlenden differenzialdiagnostischen Unterweisung und einer Überprüfung differenzialdiagnostischer Kenntnisse sei nicht angezeigt. Die Ausbildung der Kläger in der Physiotherapie schließe Lehrinhalte mit ein, welche ihnen mit der entsprechenden Indikation und den entsprechenden Kontraindikationen vermittelt wurden, so dass sie nicht nur das Erkrankungsbild kennen, sondern auch alle kontraindikativen Möglichkeiten, die das Krankheitsbild enthalten können, ebenso gut kennen und beherrschen. In diesem Zusammenhang wird auf den Lehrplan des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht, Kulturwissenschaft und Kunst für die Berufsfachschule für Massage verwiesen. Es werden sodann weitere Ausführungen zur Vermittlung differenzialdiagnostischer Kenntnisse angestellt, wonach insbesondere grundlegende Kenntnisse der Anatomie und Physiologie einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie sowie Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, vor allem Stoffwechselkrankheiten, der Herz- und Kreislaufkrankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildung sowie seelischer Erkrankungen beherrscht werden müssen. Näheres ergebe sich dazu aus dem Ausbildungscurriculum und werde auch durch das standardisierte Messverfahren in der Physiotherapie nachgewiesen. Eine Heilpraktikerprüfung könne dann nicht gefordert werden, wenn die von den Klägern erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten bereits Gegenstand einer entsprechenden Staatsprüfung waren, denn dann können für die „Volksgesundheit“ auch keine Gefahren erwachsen, weil sie lediglich auf ihren Fachgebieten tätig werden wollen. Ferner wurden die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirugie e.V. (DGOOC), vertreten durch Prof. Dr. A., der Berufsverband der Rehabilitationsärzte, vertreten durch den Vorstand Dr. med. Hans-Martin Beyer sowie Prof. Dr. med habil Dr. hc. Mult. C., Verband für Sportmedizin und Prävention Baden-Württemberg gebeten, eine gutachterliche Stellungnahme zu der (hier verkürzt dargestellten) Frage abzugeben, ob Physiotherapeuten aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, im Bereich ihres Berufes sämtliche Indikationen und denkbaren Kontraindikationen zu erkennen und damit keine Gefahr für die „Volksgesundheit“ sind. Sowohl das Gutachten des Herrn Prof. Dr. B. als auch das Gutachten des Herrn Prof. Dr. A. kommen zum gleichen Ergebnis: Physiotherapeuten stellen danach keine Gefahr für die „Volksgesundheit“ dar, da es ihnen nicht an differenzialdiagnostischen Kenntnissen mangelt. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die Ausführungen in den Gutachten verwiesen. Zudem wird auf sektorale Heilpraktikererlaubnisse hingewiesen, die in Rheinland-Pfalz erteilt wurden sowie auf eine Erlaubnis, die in Sachsen-Anhalt erteilt wurde. Daneben wird auf eine ähnliche Vorgehensweise im Saarland verwiesen, wonach eine Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten aufgrund der erworbenen Qualifikation für nicht notwendig erachtet worden sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 02.06.2008 und vom 09.06.2008 zu verpflichten, ihnen unter Freistellung von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ die Erlaubnis zu erteilen, Heilkunde nach Maßgabe des § 1 HeilPrG selbständig und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne der §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und zur Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder auszuüben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Begründung in den angegriffenen Bescheiden. Ergänzend für ihre dort vertretene Rechtsauffassung führt sie erneut § 1 HeilPrG an, nach dem es einer Erlaubnis bedarf, wenn jemand die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Da das Gesetz nur die einheitliche Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ kenne, habe das BVerwG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es nicht zulässig sei, die Heilpraktikererlaubnis formal auf ein Spezialgebiet oder einzelne heilkundliche Tätigkeiten zu beschränken. Dies deshalb, weil die Heilpraktikererlaubnis nicht als „kleine Approbation“ verstanden werden dürfe. Bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten, der sich der Bewerber um eine Heilpraktikererlaubnis unterziehen müsse, handele es sich nicht um ein „medizinisches Staatsexamen mit ermäßigten Anforderungen“ sondern um eine bloße Unbedenklichkeitsprüfung, die aus Gründen der Gefahrenabwehr im Interesse des Patientenschutzes durchgeführt werde. Eine Ausnahme sehe das BVerwG lediglich für das Gebiet der Psychotherapie vor, für das es die Erteilung einer beschränkten Berufserlaubnis für Psychotherapeuten anerkannt hat, weil sich die Psychotherapie zu einem selbständigen Gebiet der Heilkunde entwickelt habe. Weitere Ausnahmen seien nicht zugelassen worden. Mit Beschlüssen der Kammer vom 26. Februar 2009 wurden die Verfahren nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2009 wurden die ursprünglich getrennten Klageverfahren 7 K 740/08.WI und 7 K 631/08.WI zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 7 K 631/08.WI verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Behördenvorgänge Bezug genommen, die zum Inhalt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht wurden.