Beschluss
11 K 2937/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten handelt es sich um eine Entscheidung über Kosten i.S.d. § 87a Abs.1 Nr.5 VwGO, über die die Berichterstatterin entscheiden kann.
• Juristische Personen des öffentlichen Rechts können an Stelle des Nachweises ihrer tatsächlichen Post‑ und Telekommunikationsaufwendungen die in Nr.7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmte Höchstpauschale geltend machen.
• Die in Nr.7002 bestimmte Pauschale gilt je Verfahrensabschnitt; sie deckt nicht zwingend zugleich Vorverfahren und gerichtliches Verfahren ab.
• Zinsanspruch aus überzahlten Kosten folgt aus §173 VwGO i.V.m. zivilrechtlichen Verzugsregelungen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf zusätzliche Pauschale für Post‑ und Telekommunikation bei Behörden • Bei einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten handelt es sich um eine Entscheidung über Kosten i.S.d. § 87a Abs.1 Nr.5 VwGO, über die die Berichterstatterin entscheiden kann. • Juristische Personen des öffentlichen Rechts können an Stelle des Nachweises ihrer tatsächlichen Post‑ und Telekommunikationsaufwendungen die in Nr.7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmte Höchstpauschale geltend machen. • Die in Nr.7002 bestimmte Pauschale gilt je Verfahrensabschnitt; sie deckt nicht zwingend zugleich Vorverfahren und gerichtliches Verfahren ab. • Zinsanspruch aus überzahlten Kosten folgt aus §173 VwGO i.V.m. zivilrechtlichen Verzugsregelungen. Die Klägerin hatte einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten erlassen und dem Beklagten Kosten auferlegt. Der Beklagte legte Erinnerung gegen diesen Beschluss ein. Streitgegenstand war, ob dem Beklagten neben der bereits festgesetzten Pauschale für Post‑ und Telekommunikationsleistungen eine weitere Pauschale von 20 EUR zusteht. Die Parteien sind Behörde bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts und ein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren hatten jeweils Aufwendungen für Post und Telekommunikation verursacht. Die Berichterstatterin entschied über die Erinnerung nach §§ 165,151,87a VwGO. Es ging ferner um die Frage der Verzinsung der zu erstattenden Beträge und die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren. • Die Erinnerung war zulässig und begründet; es handelt sich um eine Entscheidung über Kosten im Sinne des §87a Abs.1 Nr.5 VwGO, die von der Berichterstatterin zu entscheiden ist. • §162 Abs.2 Satz3 VwGO erlaubt juristischen Personen des öffentlichen Rechts, statt des Einzelnachweises die in Nr.7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmte Höchstpauschale zu verlangen. • Aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift ergibt sich nicht, dass die Höchstpauschale einmalig sämtliche Post‑ und Telekommunikationsleistungen für Vorverfahren und gerichtliches Verfahren abdecken soll; §162 Abs.1 VwGO macht deutlich, dass auch Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähig sind. • Sinn und Zweck der Vorschrift (Vereinfachung, Vermeidung umfangreicher Aufzeichnungen) sowie die Entstehungsgeschichte und die redaktionelle Änderung bei der Umstellung auf das RVG sprechen dafür, die Pauschale je Verfahrensabschnitt zuzulassen. • Die Verweisung in Nr.7002 und die dort angestrebte Gleichbehandlung von Behörden und Anwälten stützen die Ansicht, dass die Pauschale in jeder eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheit verlangt werden kann. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §173 VwGO in Verbindung mit zivilrechtlichen Verzugsnormen (§247 BGB, §104 ZPO). • Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf §154 Abs.1 VwGO. Die Erinnerung des Beklagten ist erfolgreich; der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dahin geändert, dass der Beklagte insgesamt 40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2007 erstattet bekommt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass ihm neben der bereits angesetzten Pauschale eine weitere Pauschale von 20 EUR nach §162 Abs.2 Satz3 VwGO zusteht, weil die Pauschale nicht pauschal für Vorverfahren und gerichtliches Verfahren gemeinsam gedacht ist. Die Klägerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Die Zinsen folgen aus §173 VwGO i.V.m. den einschlägigen zivilrechtlichen Verzugsregelungen.