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Beschluss

2 K 332/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:1127.2K332.07.00
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Leitsätze

Die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 162 Abs. 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden für das gerichtliche Verfahren und das Widerspruchsverfahren insgesamt nur einmal in Ansatz bringen.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2008 wird auf Kosten des Beklagten geändert. Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Kosten werden auf 20,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 162 Abs. 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden für das gerichtliche Verfahren und das Widerspruchsverfahren insgesamt nur einmal in Ansatz bringen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2008 wird auf Kosten des Beklagten geändert. Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Kosten werden auf 20,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß § 165 in Verbindung mit § 151 VwGO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) der Klägerin gegen der Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 10. November 2008 ist begründet. Die zugunsten des Beklagten festgesetzte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist auf 20,00 Euro zu reduzieren. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Ein doppelter Ansatz dieses Pauschalsatzes sowohl für das behördliche Vorverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der - aus Vereinfachungsgründen eingeführten - Vorschrift. Schon der Wortlaut der Vorschrift behandelt "den ... Höchstsatz" und spricht nicht von mehreren, in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten anfallenden Höchstsätzen. Systematisch ist die Vorschrift im Zusammenhang mit § 162 Abs. 1 VwGO zu lesen. Danach sind Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Der Pauschalsatz des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO deckt somit alle Aufwendungen der Behörde für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im Gerichtsverfahren einschließlich des Vorverfahrens ab. Im Übrigen hätte es dem Beklagten freigestanden, von der Pauschalierungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen, sondern seinen tatsächlichen Aufwand zu ermitteln und geltend zu machen. Ein doppelter Ansatz der Pauschale ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung von Behörden mit Rechtsanwälten geboten, weil hinsichtlich dieser Frage keine Vergleichbarkeit vorliegt. Zwar können Rechtsanwälte - von ihren Mandanten - sowohl für das Vorverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren jeweils eine Pauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen, weil § 19 Abs. 1 RVG ein behördliches Vorverfahren als gesondertes Verfahren ansieht. Eine solche Trennung kann ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung indes nicht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden übertragen werden. Zudem sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren nicht ohne weiteres von der beklagten Behörde zu erstatten; dies hängt vielmehr davon ab, ob das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Oktober 2004 - 2 K 1923/03 - juris; a.A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 11 K 2937/06 -, NVwZ-RR 2008, 359. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.