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Urteil

2 K 1561/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:1228.2K1561.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Monat April 2006. 3 Der Kläger betrieb im April 2006 am Standort I.----straße 35 in H. fünf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte). Für diesen Standort errechnete der Kläger mit Vergnügungsteuererklärung für April 2006 vom 9. Mai 2006 eine Steuer von 139,28 Euro. 4 Gegen diese Vergnügungssteuererhebung legte der Kläger am 9. Mai 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf eine erdrosselnde Wirkung der Steuer und darauf, es handele sich um eine europarechtswidrige zweite Umsatzsteuer. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine erdrosselnde Wirkung sei nicht zu erkennen, im Übrigen sehe die obergerichtliche Rechtsprechung in der Vergnügungssteuer keine europarechtswidrige zweite Umsatzsteuer. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. Mai 2006 zur Zustellung an den Kläger mittels Einschreibebriefes dem Zustelldienst übergeben. 6 Am 23. Mai 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 7 Zur Begründung legt er im Einzelnen dar, weshalb die Vergnügungssteuersatzung der Stadt H. eine für ihn erdrosselnde Wirkung habe. 8 Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), 9 die Vergnügungssteuerfestsetzung vom 9. Mai 2006 für April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Mai 2006 aufzuheben, soweit in ihr Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit veranlagt werden. 10 Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Kammer hat durch Beschluss vom 5. Dezember 2007 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung übertragen. 13 Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Angesichts des Verzichtes der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 18 Die Vergnügungssteuerfestsetzung vom 9. Mai 2006 für April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt H. vom 19. Dezember 2002 in der durch Art. 2 der 1. Änderungssatzung erfolgten Neufassung, diese zuletzt geändert durch Art. 2 der 2. Änderungssatzung vom 20. September 2006. 20 Zur Wirksamkeit dieser Regelungen hat die Kammer in ihrem Urteil vom 29. November 2007 - Az.: 2 K 2199/06 - Folgendes ausgeführt: 21 „Die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit verstößt weder gegen Europarecht (1) noch ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken (2), noch Bedenken im Hinblick auf sonstiges höherrangiges Recht (3). 22 (1) 23 Die Vergnügungssteuer auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht gegen Europarecht. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 (Abl.EG Nr. L 376 S. 1) - Richtlinie 77/388 - verbietet den Mitgliedstaaten neben der Umsatzsteuer weitere Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben. 24 Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist entscheidend, ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise zu belasten und ob sie deren wesentliche Merkmale aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn sie allgemeinen Charakter hat, proportional zum Preis der Dienstleistungen ist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Dienstleistungen bezieht. Dagegen steht Art. 33 Richtlinie 77/388 nicht der Einführung einer Steuer entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist. 25 Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 03. Oktober 2006 - C- 475/03 -; EuGH, Urteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -. 26 Die in der Stadt H. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die Vergnügungssteuer erfüllt lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie mit einem bestimmten Prozentsatz an das Einspielergebnis gekoppelt ist. 27 Die übrigen wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer sind hingegen nicht erfüllt. Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt; sie wird nur für das Halten von Spielapparaten (mit Gewinnmöglichkeit) erhoben. Die Vergnügungssteuer wird zudem nur auf einer Stufe erhoben und belastet nicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung; ein Abzug von Vorsteuern ist nicht gegeben. 28 Vgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95); nunmehr auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, NVwZ-RR 2007, S. 551 ff. (S. 552). 29 (2) 30 Die Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte Gleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit. 31 Örtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt H. erhobene Spielautomatensteuer, die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im Rahmen seiner Kalkulation auf die Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im Grundgesetz einschließlich der Befugnis des Normgebers, diese Steuern fortzuentwickeln und mit ihnen Lenkungszwecke zu verbinden, vorausgesetzt, vgl. Art. 105 Abs. 2a GG. 32 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.); BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 f. 33 Der Satzungsgeber, der nach dem Wortlaut der Satzung die Steuererhebung an das „Halten" der Geldspielgeräte anknüpft, hat damit nicht die verfassungsrechtliche Zielsetzung, den Aufwand des Vergnügungssuchenden zu besteuern, verfehlt. Da die Spielautomatensteuer traditionell beim Automatenaufsteller erhoben wird, darf sich der Satzungsgeber auch an dieser Tradition orientieren. Es würde dieser Tradition zuwiderlaufen, den Automatenaufsteller, der das Gerät zum Spiel anbietet, aus dem Blick zu nehmen und bei der Beschreibung des Steuergegenstandes wieder auf den Vergnügungssuchenden selbst abzustellen, der das Gerät zum Spiel nutzt. Das Halten eines solchen Gerätes geschieht allein zum Zweck der Benutzung, da es ansonsten schon aus wirtschaftlichen Gründen entfernt wird. Dass der Satzungsgeber den Begriff des Haltens nur in diesem Sinne verstanden haben kann, liegt auf der Hand. 34 Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist nicht gleichartig mit der insoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das in Art. 105 Abs. 2a GG normierte Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. 35 Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff. 36 Der vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung verbundene Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht entspricht bundesrechtlichen Zielsetzungen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen. 37 Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, S. 276 ff. 38 Die Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ 33c ff. GewO, und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 ff. StGB, dienen demgemäss u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern. 39 Vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67. 40 Die hier streitgegenständliche Spielautomatensteuer kann der Automatenaufsteller auch im Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben z.B. der Spieleverordnung, auf die Spieler abwälzen, 41 vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8/04 -, NVwZ 2005, S. 1322 ff. m.w.N, 42 da Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer nicht ersichtlich sind. Erdrosselnd ist die hier interessierende Spielautomatensteuer erst dann, wenn allein sie - und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche Gründe im Satzungsgebiet - dazu führt, dass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber in der Automatenaufstellung nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung finden kann. 43 St.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 6.05 -, BVerwG 123, S. 218 ff. 44 Schon aus der früher geltenden pauschalen Besteuerung in Höhe von 200,00 Euro pro Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und 68,- Euro in Gaststätten lässt sich eine erdrosselnde Wirkung in diesem Sinne nicht ableiten. Selbst einer pauschalen Besteuerung von Geldapparaten mit Gewinnmöglichkeit mit 600,00 DM (= 306,78 Euro) pro Monat und Gerät kommt grundsätzlich keine erdrosselnde Wirkung zu. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, S. 237 ff. 46 Auf dem Gebiet der Stadt H. haben Ermittlungen zum Gerätebestand ergeben, dass in der Zeit von 2003 bis zum Stichtag 2. November 2005 die Anzahl der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von 683 auf 602 zurückgegangen ist, um dann in dem Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 wieder auf 672 anzuwachsen. In den gleichen Zeiträumen ging der Gerätebestand an sonstigen Aufstellorten von 484 zunächst auf 368 zurück, um bis zum 1. Januar 2006 noch weiter auf 359 Geräte zu sinken. Am 30. Juni 2007 konnte wieder ein leichter Anstieg auf 361 Geräte verzeichnet werden. 47 Vgl. Beschlussvorlage 04-09/2048 vom 17. November 2005, S. 5; Sachstandsbericht 04-09/3085 vom 11. August 2006, S. 3. 48 Eine über den Lenkungszweck hinausgehende Erdrosselung ist aus diesen Zahlen nicht abzulesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von Klägerseite geäußerten Auffassung, allein solche Zahlen seien nicht aussagekräftig, da der Satzungsgeber auch die wirtschaftliche Situation der Automatenaufsteller habe näher in den Blick nehmen müssen, namentlich das durch die Wiedererhebung der Umsatzsteuer abschmelzende Finanzpolster sowie die Ausgabenseite, die nicht zuletzt durch längerfristige Verträge geprägt sei. Der Satzungsgeber hat diese Belange der Automatenaufsteller in hinreichendem Maße berücksichtigt. In der vorerwähnten Beschlussvorlage vom 17. November 2005 wird (S. 3 oben) ausgeführt, auf welcher Basis die Vorschläge der Verwaltung basieren; diese beruhen insbesondere auch auf den Gesprächen mit Automatenaufstellern und Verbandsvertretern. Darüber hinaus wurde in der Sitzung des Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschusses vom 8. Dezember 2005 dem Geschäftsführer einer Automatenaufstellerin einstimmig ein Rederecht eingeräumt. Dieser Geschäftsführer hat die wirtschaftlichen Einflüsse der Besteuerungshöhe aus unternehmerischer Sicht dargestellt. Daran schloss sich die Diskussion im Ausschuss an. 49 Vgl. Niederschrift über die Sitzung des Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschusses vom 8. Dezember 2005, S. 14 ff. 50 Eine andere Sichtweise mag für den Fall gerechtfertigt sein, dass aus der Entwicklung des Gerätebestandes in der Vergangenheit schon der Verdacht einer erdrosselnden Wirkung der Steuer - bei sonst gleichbleibenden Rahmenbedingungen - gerechtfertigt gewesen wäre und der Satzungsgeber gleichwohl eine Besteuerung gewählt hätte, die eine im Wesentlichen unveränderte Steuerlast bedeutet hätte. Von einer solchen Ausgangssituation kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. 51 Die hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, als auch Art. 14 Abs. 1 u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und dessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, gerecht, da sie - wie dargelegt - keine erdrosselnde Wirkung hat. 52 Vgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung insoweit z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, S. 267 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff. 53 Soweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift, 54 vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff., 55 hält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für überschritten, wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese Grenzziehung beruht auf der besonderen Bedeutung, welche dem Lenkungszweck der Spielautomatensteuer bei der Bekämpfung krankhaften Suchtverhaltens zukommt. 56 Schließlich verstößt die in Art. 2 der Änderungssatzung vom 20. September 2006 rückwirkend zum 1. Januar 2006 erfolgte Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Dezember 2005 nicht gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot. 57 Den Steuerpflichtigen kommt dieser rechtsstaatlich zu beachtende Vertrauensschutz gegenüber der Rückwirkung eines Steuergesetzes dann nicht zu, wenn die Steuerpflichtigen im maßgeblichen Erhebungszeitraum, auf den der Eintritt der Rechtswirkung vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der getroffenen Regelung rechnen mussten. Gerade die rechtsstaatliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die das Grundgesetz in weitgehendem Umfange verwirklicht, führt notwendig dazu, dass der Gesetzgeber Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich geregelt glaubten, auf Grund gerichtlicher Entscheidung dann aber nicht oder anders als angenommen geregelt finden. Die Rechtsstaatlichkeit kann in einer solchen Situation den Gesetzgeber zu rückwirkenden Regelungen veranlassen. 58 Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17. April 1973 - 7 C 23.72 -, KStZ 1973, S. 219 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - 8 B 221/96 -, Juris-Dokument; jew. m.w.N. 59 Der Satzungsgeber sah sich zu der hier interessierenden 2. Änderungssatzung durch die Erfahrungen einer anderen Kommune veranlasst. Diese Kommune hatte eine Definition des Begriffes „Einspielergebnis" gefunden, die - wie die nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch bestätigt haben - rechtlichen Bedenken nicht (mehr) begegnete. Eine Änderung der Erhebungspraxis war mit dieser Änderung der Formulierung im Übrigen nicht verbunden. 60 Vgl. Beschlussvorlage 04-09/3092 vom 15. August 2006, S. 2; dazu OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95); 61 (3) 62 Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt H. ist im hier interessierenden Umfang auch mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vereinbar. 63 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden Steuern erheben. Dies muss aufgrund einer Satzung geschehen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies ist hier der Fall. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. 64 Der Steuertatbestand ergibt sich hier aus § 1 Nr. 6 VStS. Danach unterliegt im Gebiet der Stadt H. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten, insbesondere auch von Personalcomputern, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden, in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (a) bzw. Gastwirtschaften, Beherbungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten (b) der Besteuerung. Steuerschuldner ist gem. § 3 Satz 3 VStS ist in den Fällen des § 1 Nr. 6 VStS der Halter der Apparate (Aufsteller) als Veranstalter. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus § 12 VStS. 65 Den Maßstab (Einspielergebnis) und den Satz der Abgabe (14 vom Hundert) enthält § 6 VStS. 66 Bei der Ausgestaltung des Abgabemaßstabes eröffnet die dem gemeindlichen Satzungsgeber zuwachsende Besteuerungsgewalt diesem einen weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. 67 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O. 68 Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die Einhaltung der äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. 69 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O. (S. 25f.) 70 Der Gestaltungsspielraum entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, dass der Steuermaßstab grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Der Maßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zum eigentlich Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweisen. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Juris-Dokument. 72 Einspielergebnis ist hier der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld, § 6 Abs. 2 VStS. 73 Gegen eine Regelung dieser Art bestehen rechtliche Bedenken nicht. 74 Vgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95). 75 Auch der Steuersatz von 14 vom Hundert des Einspielergebnis hält entgegen der Auffassung der Klägerseite einer rechtlichen Überprüfung stand. 76 Im Hinblick auf den Steuersatz hat der Satzungsgeber die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden. 77 Vgl. z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 553. 78 Die Verwaltung hatte in ihrer Beschlussvorlage vom 17. November 2005 (Az.: 04-09/2048) zunächst auf der Grundlage eigener Ermittlungen bei Automatenaufstellern vorgeschlagen, die Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit anhand des Einspielergebnisses durchzuführen. Einspielergebnis sei der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Pro Apparat und Monat sollten 12 vom Hundert des Einspielergebnisses als Steuer abgeführt werden. Dadurch bliebe das Gesamtaufkommen der Steuer in etwa gleich. Hinsichtlich eines Steuersatzes von 14 vom Hundert wurde darauf hingewiesen, dass mit weiteren erheblichen Anfechtungen und erneuten Versuchen zum Nachweis einer Erdrosselungswirkung zu rechnen sei. 79 In seiner Sitzung vom 8. Dezember 2005 gab der Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschuss keine Beschlussempfehlung ab. Im Rahmen der Beratung, die sich an die vorerwähnte Darstellung der wirtschaftlichen Einflüsse der Besteuerungshöhe aus unternehmerischer Sicht durch einen Automatenaufsteller anschloss, vertrat insbesondere die CDU einen Steuersatz von 14 vom Hundert. Man müsse die Situation der Automatenaufsteller berücksichtigen, dürfe jedoch die Situation der Stadt H. nicht außer Acht lassen. Eine Anhebung des Steuersatzes auf 14 vom Hundert sei erforderlich, um nicht einen Verlust von 350.000,00 Euro hinzunehmen. Eine Erdrosselungswirkung werde nicht gesehen. Mittlerweile gebe es eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die Erhebung der Umsatzsteuer auf Geldspielautomaten mit dem geltenden EU- Recht zur Zeit nicht vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund trete eine deutliche Entlastung der Automatenaufsteller ein. Verwaltungsseitig solle geklärt werden, wie es aussehe, wenn sich die Rechtsprechung in diesem Bereich ändere. Die Verwaltung sagte die Vorbereitung einer Einschätzung der Rechtssituation bei einem Steuersatz von 14 vom Hundert für die nächste Ratssitzung zu. 80 In ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 2005 (Az.: 04-09/2157) führte die Verwaltung unter Auswertung der bisher bekannten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, dass eine erdrosselnde Wirkung der vorgeschlagenen Steuersätze nicht gesehen werde. Die in der Beschlussvorlage vom 17. November 2005 errechneten Durchschnittswerte von 204,00 Euro pro Gerät und Monat (bei einem Steuersatz von 12 vom Hundert) bzw. 238,00 Euro (bei einem Steuersatz von 14 vom Hundert) lägen noch so weit von den gerichtlich angedeuteten Grenzen entfernt, dass eine erdrosselnde Wirkung nicht gesehen werde. Im Rahmen der Beratung im Rat der Stadt H. am 15. Dezember 2005 wurde bei einer Enthaltung dem Steuersatz von 14 vom Hundert einstimmig zugestimmt. Der Redebeitrag des Vertreters der CDU, welcher auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hinwies, stellte dabei die als schwierig eingestufte Haushaltssituation der Stadt H. in den Vordergrund. Andere Redner wiesen auf einen Lenkungszweck hin. 81 Unter dem 13. Juni 2006 beantragte die CDU-Ratsfraktion (Az.: 04-09/2912), für die Sitzung des Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschusses am 7. September 2006 den Tagesordnungspunkt „Sachstandsbericht zur Entwicklung auf dem Gebiet der Vergnügungssteuer 2006" auf die Tagesordnung zu setzen. Der Umstand, dass auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Erhebung von Umsatzsteuer auf Geräteumsätze seinerzeit nicht mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen gewesen sei, habe sich durch das zum 6. Mai 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung geändert. Nunmehr sei die Unterscheidung von Spielautomatenumsätzen in öffentlich rechtlichen Spielbanken und in anderen Unternehmen beseitigt worden. Weiterhin sei der Umsatzsteuersatz von 16 vom Hundert auf 19 vom Hundert angehoben worden. Zu dem gewünschten Bericht wurde der Verwaltung ein Fragenkatalog vorgelegt, den die Verwaltung mit der Vorlage vom 11. August 2006 (Az.: 04-09/3085) beantwortete. Darin führte die Verwaltung u.a. aus: 82 „Die eingehenden Vergnügungssteuererklärungen zeigen, dass das durchschnittliche Einspielergebnis pro Spielapparat, welches der damaligen Einschätzung zur Bestimmung des Steuersatzes von 14 % zugrunde lag, nur in Einzelfällen erreicht oder überschritten wird. Von daher sieht die Verwaltung keinen Handlungsbedarf hinsichtlich eines Absenkens des Steuersatzes, nach derzeitige Einschätzung und erst nach Verarbeitung der diesjährigen Erklärungen bzw. der ergangenen Schätzungen können konkrete Neuberechnungen erfolgen. 83 In Einschätzung einer ersten Tendenz deutet sich eher eine Erhöhung als ein Absenken an. 84 Aus der Sicht der Verwaltung haben sich die Fragen der Erdrosselungswirkung und der steuerlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen (auch zur Umsatzsteuer) ausgehend von den Zahlen und Belastungen der Vorjahre nicht so gravierend geändert, dass eine Änderung zum Steuersatz notwendig wird, bzw. zu den laufenden Verfahren ratsam erscheint." 85 In der Ratsvorlage vom 14. August 2006 (Az.: 04-09/3092), welche die Vergnügungssteuersatzung insbesondere den Erkenntnissen aus der Rechtsprechung anpassen sollte (s.o.), wurde seitens der Verwaltung hinsichtlich des Steuersatzes kein Handlungsbedarf gesehen. Die Änderungsvorschläge der Verwaltung wurden seitens des Rates der Stadt H. in der Sitzung am 14. September 2006 bei einer Gegenstimme angenommen. 86 Angesichts dessen ist festzuhalten, dass der Satzungsgeber sich mit der Frage des Steuersatzes eingehend auseinandergesetzt und auch die Änderungen, die durch die Wiedererhebung der Umsatzsteuer und deren Erhöhung auf 19 vom Hundert eingetreten sind, erwogen hat. Dabei durfte der Rat den Belangen des Haushaltes der Stadt H. besondere Bedeutung zumessen und deshalb an einem Steuersatz von 14 vom Hundert angesichts der bisher gewonnenen Erfahrungen festhalten." 87 Durchgreifende Anhaltspunkte, die ein Abweichen von dieser Kammerrechtsprechung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 88 Hinsichtlich des Vortrages des Klägers zu einer erdrosselnden Wirkung ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine Spielautomatensteuer erst dann erdrosselnd wirkt, wenn allein sie - und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche Gründe im Satzungsgebiet - dazu führt, dass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber in der Automatenaufstellung nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung finden kann. Wenn - wie der Kläger vorträgt - einzelne, vor allem kleinere Unternehmer ihre Existenz verlieren, so liegt dies im Bereich dessen, was ein Satzungsgeber regeln darf. 89 Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerfestsetzung selbst rechtlichen Bedenken begegnen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 90 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 91 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung. 92