Beschluss
9 ME 84/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde ist im summarischen Eilverfahren nicht als nichtig anzusehen.
• Eine auf den Spieleinsatz bezogene Bemessung der Vergnügungssteuer ändert nicht notwendigerweise den Charakter der Abgabe in eine Umsatzsteuer.
• Die unterschiedliche Behandlung von Spielautomaten in Spielhallen und in öffentlich konzessionierten Spielbanken verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, weil unterschiedliche und nicht vergleichbare Sachverhalte vorliegen.
• Eine 12%-ige Vergnügungssteuer führt nicht ohne Weiteres zu einer verfassungswidrigen Erdrosselungswirkung.
• Die rückwirkende Änderung der Satzung (unechte Rückwirkung) ist unter Beachtung des Vertrauensschutzes und der einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben zulässig.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach Spieleinsatz nicht im Eilverfahren nichtig • Die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde ist im summarischen Eilverfahren nicht als nichtig anzusehen. • Eine auf den Spieleinsatz bezogene Bemessung der Vergnügungssteuer ändert nicht notwendigerweise den Charakter der Abgabe in eine Umsatzsteuer. • Die unterschiedliche Behandlung von Spielautomaten in Spielhallen und in öffentlich konzessionierten Spielbanken verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, weil unterschiedliche und nicht vergleichbare Sachverhalte vorliegen. • Eine 12%-ige Vergnügungssteuer führt nicht ohne Weiteres zu einer verfassungswidrigen Erdrosselungswirkung. • Die rückwirkende Änderung der Satzung (unechte Rückwirkung) ist unter Beachtung des Vertrauensschutzes und der einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben zulässig. Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde zwei Spielhallen mit Geldspielautomaten. Die Gemeinde änderte ihre Vergnügungssteuersatzung und bemisst die Steuer für Geräte in Spielhallen mit 12 % des Spieleinsatzes, bemessen am Zählwerksausdruck. Aufgrund der neuen Satzung wurde die Antragstellerin durch Bescheid für August und September 2006 zur Zahlung von 6.216 € herangezogen. Das Verwaltungsgericht hatte ihre Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, weil es die Satzung für überwiegend rechtmäßig hielt. Die Antragstellerin rügte u.a. Verstöße gegen EU-Recht (Richtlinie 77/388/EWG), Art. 105 Abs. 2a GG, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie Doppelbesteuerung, verfassungswidrige Eingriffe in grundlegende Rechte und Rückwirkungsverbot. Sie begehrte im Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht die Aufhebung der Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes. • Prüfungsumfang im Eilverfahren beschränkt sich auf summarische Prüfung; Satzungen, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, bleiben grundsätzlich wirksam (§ 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 80 VwGO). • Zur Frage des EU-Rechts: Die beanstandeten Regelungen stellen keine unzulässige Umsatzsteuer im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. f oder Art. 33 der Richtlinie 77/388 dar, weil die Vergnügungssteuer eine auf bestimmte lokale Leistungen beschränkte Abgabe ist und nicht den Charakter einer allgemeingültigen Umsatzsteuer hat. • Die Rechtsprechung des EuGH zur Umsatzsteuerfreiheit bestimmter Glücksspielumsätze betrifft die Umsatzsteuer und lässt sich nicht ohne Weiteres auf die verfassungsrechtliche Bewertung kommunaler Vergnügungssteuern übertragen. • Die Bemessung nach dem Spieleinsatz ändert den Charakter der Abgabe nicht: Es handelt sich weiter um eine indirekte, auf Abwälzbarkeit angelegte Aufwandsteuer; das Einspielergebnis kann grundsätzlich ein zulässiger Maßstab sein. • Die Ungleichbehandlung zwischen Spielhallen und konzessionierten Spielbanken ist sachlich gerechtfertigt, weil unterschiedliche Rechts- und tatsächliche Rahmenbedingungen (z. B. Gewerbeordnung, Spielbankkonzession, Spielbankabgabe) vorliegen. • Ein Steuersatz von 12 % ist im summarischen Verfahren nicht als erdrosselnd anzusehen; es fehlen Anhaltspunkte für eine generelle Unwirtschaftlichkeit des Betriebs. • Die behauptete Doppelbesteuerung durch Einbeziehung der vereinnahmten Umsatzsteuer in den Zählwerkswert ist unbegründet, weil die elektronisch gezählte Kasse als Erfassungsgrundlage des Spielaufwands dient und gleichzeitig Grundlage der Besteuerung des Aufstellers sein kann. • Die rückwirkende Änderung der Satzung stellt eine zulässige unechte Rückwirkung dar; landesrechtliche Vorgaben und der Schutz gegen Schlechterstellung wurden berücksichtigt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Gericht bestätigt die tragfähige Grundlage der Vergnügungssteuersatzung und sieht in der summarischen Prüfung keine offensichtliche Rechtswidrigkeit. Insbesondere verneint der Senat Verstöße gegen die EU-Richtlinie 77/388, das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, eine verfassungswidrige Erdrosselungswirkung bei 12 % sowie eine unzulässige Doppelbesteuerung oder unzulässige Rückwirkung. Damit bleibt die Heranziehung der Antragstellerin zur Vergnügungssteuer für August und September 2006 bestehen; der angefochtene Bescheid wird im Eilverfahren nicht aufgehoben.